1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die Daten der Datenanwendungen römisch eins. Der T**** GmbH in X****, xy-Gasse **, wird aufgrund ihres Antrages
Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000 die Genehmigung erteilt, die Daten der Datenanwendungen ● Kundenverwaltung (DVR xxxxxxx/yyy); ● Staff Analysis (DVR xxxxxxx/yyy); ● Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse (DVR xxxxxxx/yyy); ● Talentmanagement und Karriereförderung (DVR xxxxxxx/yyy) ● Kontakt- und Termindatenbank für elektronische Kommunikationssysteme (DVR xxxxxxx/yyy); ● Kompensation (DVR xxxxxxx/yyy); ● Standardanwendung SA001 „Rechnungswesen und Logistik“ ● Standardanwendung SA007 „Verwaltung von Benutzerkennzeichen“ ● Standardanwendung SA022 „Kundenbetreuung und Marketing für eigene Zwecke“ zur Dateneingabe, Datenaktualisierung und Speicherung (Hosting) an die T**** Corporation (USA) zu überlassen. Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass bei der Weitergabe der Daten an Sub-Dienstleister, die Cloud-Technologie verwenden, das in den Standardvertragsklauseln zugesicherte Sicherheitsniveau (technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen der zukünftig abgeschlossenen Standardvertragsklauseln und anderer einschlägiger Verträge) eingehalten werden muss. Falls erkennbar ist, dass der Sub-Dienstleister allgemein nicht in der Lage ist, die Sicherheit seiner Cloud-Speichertechnologie zu garantieren, muss das Dienstleistungsverhältnis gelöst werden. Jede Weiterverwendung der überlassenen Daten beim Empfänger für Zwecke, die in dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten, von der Antragstellerin und dem Empfänger unterzeichneten Dienstleistungsvertrag nicht angeführt sind, insbesondere die Verwendung für eigene Zwecke des Empfängers, ist untersagt. II.
F, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch zwei.
Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Begründung 1. Vorbringen und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 hat die T**** GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin") einen Antrag
DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in den USA gestellt.Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 hat die T**** GmbH (in weiterer Folge „Antragstellerin") einen Antrag
Paragraph 13, DSG 2000 auf Überlassung von personenbezogenen Daten an einen Dienstleister in den USA gestellt. Die Daten stammen aus den im Spruch genannten Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister registriert ist. Der Dienstleister, die T**** Corporation, soll Dienste zur Dateneingabe, Datenaktualisierung und Speicherung (Hosting) erbringen, wobei der Dienstleister seinerseits den V****-Konzern als Sub-Dienstleister heranziehen soll. Die Daten sollen im Rahmen eines Programms für Büroanwendungen des V****-Konzern in einer Cloud-Lösung gespeichert werden. Dabei kommen weitere Dienstleister zum Einsatz, die
der Standardvertragsklauseln 2010/87/EG herangezogen werden dürfen.Der Dienstleister, die T**** Corporation, soll Dienste zur Dateneingabe, Datenaktualisierung und Speicherung (Hosting) erbringen, wobei der Dienstleister seinerseits den V****-Konzern als Sub-Dienstleister heranziehen soll. Die Daten sollen im Rahmen eines Programms für Büroanwendungen des V****-Konzern in einer Cloud-Lösung gespeichert werden. Dabei kommen weitere Dienstleister zum Einsatz, die
F, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), BGBl. II Nr. 521/1999 idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.Die beantragte Überlassung an ein Unternehmen mit Sitz in den USA ist
Paragraph 13, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, genehmigungspflichtig, da zum einen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat hat, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DSAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 521 aus 1999, idgF., besteht und da zum anderen auch kein Fall eines
Paragraph 12, Absatz 3, DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt. Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger.Bedingung für die Erteilung einer Genehmigung für genehmigungspflichtige Datentransfers ins Ausland ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000 und der Nachweis des Bestehens eines angemessenen Datenschutzniveaus beim ausländischen Datenempfänger. 2.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:2.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG 2000: Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister registriert sind oder Standardanwendungen entsprechen, die
2 Z 6 DSG 2000 nicht meldepflichtig sind.Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die Daten stammen aus Datenanwendungen, die beim Datenverarbeitungsregister registriert sind oder Standardanwendungen entsprechen, die
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, DSG 2000 nicht meldepflichtig sind. Die Überlassung von Daten an Dienstleister ist
DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor.Die Überlassung von Daten an Dienstleister ist
Paragraph 10, DSG 2000 zulässig, sofern für den Auftraggeber kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass der Dienstleister ausreichende Gewähr für die rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Ein Grund für solche Zweifel liegt im Antragsfall nicht vor. Die Antragstellerin hat auch den von § 10 Abs. 1 DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag (vgl. Appendix 1 „processing operations“) gedeckt.Die Antragstellerin hat auch den von Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 verlangten Dienstleistervertrag in Form von Standardvertragsklauseln vorgelegt. Der im Antrag genannte Umfang von Überlassungszwecken ist vom vorgelegten Dienstleistervertrag vergleiche Appendix 1 „processing operations“) gedeckt. 2.3. Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes beim Empfänger im Ausland haben die Antragstellerin und der Empfänger einen Vertrag abgeschlossen, der den durch Entscheidung der Europäischen Kommission geschaffenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung (in österreichischer Terminologie: „Überlassung“) personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter (in österreichischer Terminologie: „Dienstleister“) in Drittländern (2010/87/EG) entspricht.
dieser Entscheidung gelten die Standardvertragsklauseln als angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit verbundenen Rechte für die Überlassung personenbezogener Daten durch österreichische Auftraggeber an Dienstleister außerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes bei den ausländischen Datenempfängern gilt daher als erbracht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, DSG
Vm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Diese Summe ist auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT470100000005010057, BIC: BUNDATWW, lautend auf das Bundeskanzleramt, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Auf Wunsch kann ein Erlagschein zur Verfügung gestellt werden. 2.4. Die Verwaltungsabgabe war
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraphen 13, 53, Absatz eins, DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach Paragraph 13, DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert. Diese Summe ist auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT470100000005010057, BIC: BUNDATWW, lautend auf das Bundeskanzleramt, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Auf Wunsch kann ein Erlagschein zur Verfügung gestellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2015:DSB.D178.649.0001.DSB.2015
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