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{'item': 'DSB-D213.399/0003-DSB/2016'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlDSB-D213.399/0003-DSB/2016 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDiese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und ka

§ 6Abs.

1 Z 1 DSG 2000 dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 dürfen Daten nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden.

§ 6Abs.

1 Z 2 DSG 2000 dürfen Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 dürfen Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden.

§ 6Abs.

1 Z 3 DSG 2000 dürfen Daten nur soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000 dürfen Daten nur soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

§ 6Abs.

2 DSG 2000 trägt der Auftraggeber bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

Paragraph 6, Absatz 2, DSG 2000 trägt der Auftraggeber bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht. Eine lediglich anlassbezogene und damit erst nach behaupteter unzulässiger Datenverwendung erfolgte (lediglich diesen Einzelfall betreffende) Kontrolle der Zugriffe auf Patientendaten genügt dieser in § 6 Abs. 2 DSG 2000 normierten Verantwortung der K****S nicht. Die K****S hat vielmehr von sich aus – und nicht erst aufgrund von allfälligen Mitteilungen Dritter – durch geeignete Maßnahmen (zB. routinemäßige stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich möglich unberechtigter Zugriffe) sicherzustellen, dass die Verwendung von Patientendaten auf rechtmäßige Weise im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 DSG 2000 erfolgt. Eine lediglich anlassbezogene und damit erst nach behaupteter unzulässiger Datenverwendung erfolgte (lediglich diesen Einzelfall betreffende) Kontrolle der Zugriffe auf Patientendaten genügt dieser in Paragraph 6, Absatz 2, DSG 2000 normierten Verantwortung der K****S nicht. Die K****S hat vielmehr von sich aus – und nicht erst aufgrund von allfälligen Mitteilungen Dritter – durch geeignete Maßnahmen (zB. routinemäßige stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich möglich unberechtigter Zugriffe) sicherzustellen, dass die Verwendung von Patientendaten auf rechtmäßige Weise im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, DSG 2000 erfolgt. Es war folglich

§ 30Abs.

6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. Eine Frist von sechs Monaten scheint für die Umsetzung dieser Empfehlung angemessen.Es war folglich

Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. Eine Frist von sechs Monaten scheint für die Umsetzung dieser Empfehlung angemessen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2016:DSB.D213.399.0003.DSB.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.