RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlDSB-D213.396/0002-DSB/2016 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDiese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und kann nicht beim BVwG angefochten werden. TextGZ: DSB-D213.396/0002-DSB/2016 vom 19.5.2016 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] Hinweis: Es handelt sich um zwei Erledigungen. Die eigentliche Empfehlung befindet sich unterhalb der abschließenden Erledigung. Enderledigung A. Verfahrensgang 1. Die Datenschutzbehörde leitete in Umsetzung des Prüfungsschwerpunktes 2015 mit Schreiben an die H*** [Anmerkung Bearbeiter: Trägerorganisation in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft] vom 3. September 2015 ein amtswegiges Verfahren nach § 30 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 ein und übermittelte einen Fragebogen.Die Datenschutzbehörde leitete in Umsetzung des Prüfungsschwerpunktes 2015 mit Schreiben an die H*** [Anmerkung Bearbeiter: Trägerorganisation in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft] vom 3. September 2015 ein amtswegiges Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000 ein und übermittelte einen Fragebogen. 2. Die H*** nahm dazu (nach Fristverlängerung) mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Stellung und führte – zusammengefasst – aus, dass sie unter ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung als Auftraggeberin sechs allgemeine und zwei Sonderkrankenanstalten betreibe (durch die Schaffung des Klinikenverbandes T*** sind die zwei Sonderkrankenanstalten per 1. Jänner 2016 aus dem Verband der H*** ausgeschieden) und auf ausreichender gesetzlicher Grundlage (insbesondere des OÖ KAG) Patientendaten, insbesondere in Form der gesetzlich vorgeschriebenen Krankengeschichten (zu denen es auch Papierakten gebe), unter Einhaltung der gebotenen Datensicherheitsmaßnahmen verarbeite. Die Befugnisse des Personals seien in internen Richtlinien näher geregelt, Zuwiderhandeln ziehe disziplinäre Folgen nach sich. Kern der Patientendatenverwaltung sei das Krankenhausinformationssystem (kurz: KIS). Dieses sei nach einem Rollenkonzept organisiert, das bei Patientendaten insbesondere zwischen medizinischen (Zugriff nur für Ärzte) und pflegerischen Daten unterscheide. Datenübermittlungen an Empfänger in Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) würden nicht erfolgen. 3. Die Datenschutzbehörde forderte die H*** mit Schreiben vom 3. November 2015 auf, zu ergänzenden Fragen Stellung zu nehmen. 4. Die H*** nahm dazu mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 umfassend Stellung und übermittelte ergänzende Unterlagen. 5. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 29. Februar 2016 wurde die H*** informiert, dass am 7. April 2016 eine Einschau nach § 30 Abs. 4 DSG 2000 im Krankenhaus A***, **** [Anmerkung Bearbeiter: Angabe der genauen Adresse], durchgeführt und der Schwerpunkt der Einschau auf Zugriffsprotokollierungen sowie Rollenkonzepten, routinemäßiger Überprüfung der Zugriffe auf Patientendaten, Überprüfung von herangezogenen Dienstleistern, allfälliger Mehrfachnutzung von EDV-Arbeitsplätzen durch verschiedene Bedienstete sowie Videoüberwachung und Entsorgung von Papierakten liegen werde.Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 29. Februar 2016 wurde die H*** informiert, dass am 7. April 2016 eine Einschau nach Paragraph 30, Absatz 4, DSG 2000 im Krankenhaus A***, **** [Anmerkung Bearbeiter: Angabe der genauen Adresse], durchgeführt und der Schwerpunkt der Einschau auf Zugriffsprotokollierungen sowie Rollenkonzepten, routinemäßiger Überprüfung der Zugriffe auf Patientendaten, Überprüfung von herangezogenen Dienstleistern, allfälliger Mehrfachnutzung von EDV-Arbeitsplätzen durch verschiedene Bedienstete sowie Videoüberwachung und Entsorgung von Papierakten liegen werde. 6. Im Zuge dieser Einschau wurden von den Vertretern der H*** die Fragen dazu beantwortet, entsprechende Konzepte vorgelegt, Zugriffsberechtigungen an EDV-Arbeitsplätzen demonstriert sowie die Überprüfung der Zugriffe dargelegt. 7. Das Protokoll dieser Einschau wurde der H*** übermittelt. Diese nahm dazu mit Schreiben vom 3. Mai 2016 Stellung. B. Sachverhaltsfeststellungen Die Datenschutzbehörde geht von nachstehendem Sachverhalt aus, der sich aus den vorgelegten Stellungnahmen sowie den Ausführungen im Rahmen der Einschau am 7. April 2016 ergibt: 1. Die H*** ist (Stand: 7. April 2016) Trägerin folgender Krankenanstalten ****: KH A*** [....] Klinikum O*** (mit Standorten in Z***, E*** und I***) 2. Zur Verwaltung von Patientendaten stehen in den genannten Krankenanstalten H*** -weit einheitliche Datenverwaltungssysteme (Applikationen) zur Verfügung, die aus Software-Paketen verschiedener Unternehmen gebildet werden. Den Kern der Patientendatenverwaltung bildet dabei das KIS (weitere Bezeichnung: C*** Medical Process Assistant – C*** MPA), das zur Steuerung der Behandlungsabläufe, Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe medizinischer Daten dient, und mit dem weitere rund 70 klinische Applikationen (je nach Zählung aller Haupt-, Hilfs- und Subsysteme) für Spezialzwecke (z.B. Befund- und Probenadministration im Labor oder Softwaresystem für EKG) über verschiedene Schnittstellen verbunden sind. Diese Applikationen sind aufgrund der zeitlichen Folge ihrer Einführung teilweise im DVR als eigene Datenanwendungen registriert. Für örtliche Zwecke (keine „elektronische Fieberkurve“) werden auch Patientenakten (Papierakten) geführt. 3. Die H*** betreibt zur Vernetzung ihrer Standorte ein unternehmenseigenes Datennetz (Corporate-Network), dessen Hauptstandorte A*** und Z*** („Core-Netz“- CN) durch ein von öffentlichen Netzen getrenntes „dark-fibre“ Leitungssystem verbunden sind. Auf den Servern dieses Systems (Arbeitsserver und Backup) erfolgt u.a. die Speicherung der (sensiblen) Patientendaten. Die übrigen Datenverbindungen („Distribution-Netz“ – CN) laufen nicht ausschließlich über H*** -eigene Leitungen (Dienstleister: Q***-Telekom ***) und werden nach dem Standard Cipher AES-192-CBC verschlüsselt. Eine lokale Speicherung von Patientendaten auf Arbeitsplatzrechnern (Workstations) ist nicht vorgesehen. Die lokale Nutzung der Arbeitsplatzrechner ist so organisiert, dass persönliche und geöffnete Bildschirmarbeitsplätze durch den Mitarbeiter bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu sperren sind oder automatisch nach 15 Minuten gesperrt werden. Die Mehrfachnutzung eines Systemzugangs durch mehrere Mitarbeiter ist nicht vorgesehen, es können jedoch mehrere Nutzer auf einer Workstation (auch mit verschieden „tiefem“ KIS-Zugang) arbeiten. 4. Das KIS mit verbundenen und vorgelagerten Systemen unterscheidet zwischen verschiedenen Berufsgruppen (insbesondere ärztliches Personal und Pflegepersonal). Für jede Berufsgruppe gibt es ein Rollenkonzept mit verschiedenen Zugriffsberechtigungen nach Berufsgruppe und Zuständigkeitsbereich (Station). Ein Zugriff auf bereichsfremde Patientendaten ist nicht vorgesehen. Zugriffe werden protokolliert. Pro Quartal werden per Stichprobe (zur Nutzung der entsprechenden Applikation ist wiederum nur eine Person berechtigt) fünf Patientendatensätze ausgewählt und die Zugriffe an Hand der Abfrage von Befunden auf Plausibilität und Berechtigung kontrolliert. In den letzten fünf Jahren wurden so neun Fälle unberechtigter Zugriffe auf Patientendaten aufgedeckt. Bisher waren keine härten Sanktionen als Eintragungen in die Personalakten erforderlich. 5. Bei einem Austritt von Mitarbeitern wird deren Benutzerprofil deaktiviert, es bleibt jedoch dauerhaft gespeichert. 6. Der internationale Datenverkehr der H*** reicht nicht über den EWR hinaus und erfordert daher keine Genehmigungen der Datenschutzbehörde. Im Übrigen werden Patienten bei Bedarf darauf verwiesen, dass sie ihre eigene Krankengeschichte anfordern und selbst ins Drittausland übermitteln können. 7. Die H*** eröffnet einer großen Zahl unterschiedlicher Dienstleister (317 Zugänge per Stichtag 1. November 2015), die sich vertraglich zur Einhaltung gesetzlicher und interner Datenschutzvorschriften verpflichten, für Service- und Wartungszwecke bereichsspezifischen Zugang zu ihren Datenverarbeitungssystemen. Dieser erfolgt über ein sogenanntes Extranet, das nur von bestimmten IP-Adressen aus nach telefonischer Anmeldung (Freischaltung, Zeitfenster) bei einer Hotline Zugang ermöglicht. Der Zugangsberechtigte muss sich weiters durch den Besitz und die Aktivierung eines ihm zugeordneten RSA-Tokens (Verschlüsselungsmodul) sowie die Eingabe eines PIN-Codes identifizieren und legitimieren. 8. Die H*** hat einen unternehmensweit zuständigen, weisungsfreien Datenschutzbeauftragten bestellt, der direkt dem Vorstand berichtet. Die organisatorische Stellung des (z.B. budgetäre Absicherung) soll im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO noch verbessert werden. 9. Für das KH A*** liegt ein System zur sicheren Entsorgung (Vernichtung) von nicht mehr benötigten Datenträgern in jeglicher Form (insbesondere Papierakten und mobile Datenträger der elektronischen Datenverarbeitung) vor. Dieses betont insbesondere die Notwendigkeit der gesicherten Aufbewahrung auch von zur Vernichtung bestimmten Datenträgern. 10. Im Krankenhaus A*** besteht eine Videoüberwachungsanlage mit 44 Kameras und digitaler Bildaufzeichnung (gemeldet, DAN: ****). Dabei wird auch ein Behandlungsraum (Beobachtungsraum Unfall) überwacht, in dem regelmäßig aggressive oder unter Alkoholeinfluss stehende Patienten behandelt werden. 11. Die Auskunftserteilung über aufgenommene Patienten ist so geregelt, dass die Mitarbeiter des Portierdienstes Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Aufenthaltsort (Zimmer), Aufnahme- und Entlassungsdatum eines Patienten abfragen können. Patienten können eine Auskunftssperre verlangen, die im Patientenverzeichnis angezeigt wird. C. Schlussfolgerungen der Datenschutzbehörde; rechtliche Beurteilung 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die H*** gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten einhält, wobei der Schwerpunkt des Verfahrens auf Zugriffsprotokollierungen sowie Rollenkonzepten, routinemäßiger Überprüfung der Zugriffe auf Patientendaten, Überprüfung von herangezogenen Dienstleistern, allfälliger Mehrfachnutzung von EDV-Arbeitsplätzen durch verschiedene Bedienstete sowie Videoüberwachung und Entsorgung von Papierakten lag. 2. Bei Daten zur Gesundheit handelt es sich um sensible Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000, die einem besondere Schutz unterliegen.Bei Daten zur Gesundheit handelt es sich um sensible Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000, die einem besondere Schutz unterliegen. 3. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass datenschutzrechtliche Vorgaben im überwiegenden Ausmaß eingehalten werden. Bei der Einschau am 7. April 2016 sind keine Missstände aufgefallen, die zwingend Anlass für eine nähere (sachverständige) Überprüfung gegeben hätten. 4. Besonders positiv hervorzuheben sind folgende Maßnahmen der H*** :
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.