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{'item': 'DSB-D122.640/0001-DSB/2017'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum30.05.2017 GeschäftszahlDSB-D122.640/0001-DSB/2017 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D122.640/0001-DSB/2017 vom 30.05.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Arthur A*** (Beschwerdeführer) aus U***, Deutschland, vom 1. Dezember 2016 (samt Mangelbehebung vom 2. Dezember 2016) gegen die Stadt Salzburg (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung seiner Daten als Wähler (Auslandsösterreicher) an Peter E***, Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten, im zeitlichen Vorfeld der Stichwahl am 4. Dezember 2016, wie folgt:  Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 31 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 23 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und Anlage 2 der bzw. zur Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992 idF BGBl. I Nr. 41/2016 sowie § 5 Abs. 1 und 2 und § 26b Abs. 3 und 4 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (BPräsWG), BGBl. Nr. 57/1971 idF BGBl. I Nr. 86/2016.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz 7, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und Anlage 2 der bzw. zur Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016, sowie Paragraph 5, Absatz eins, und 2 und Paragraph 26 b, Absatz 3 und 4 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (BPräsWG), Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2016,. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien 1. Der Beschwerdeführer hat in seiner am 1. Dezember 2016 bei der Datenschutzbehörde eingelangten und auftragsgemäß am 2. Dezember 2016 verbesserten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch behauptet, dass die Stadt Salzburg seine für Zwecke der Wahlbehörde und der Wahlinformation zur Verfügung gestellten Daten an „einzelne Parteien“, darunter den Kandidaten Peter E***, ohne seine Zustimmung übermittelt habe. Er habe am 22. November 2016 eine entsprechende Wahlwerbung für Peter E*** per E-Mail von der Adresse wahlzentrale.e***@***partei.at sowie am 24. November 2016 auch per Post erhalten. 2. Die Beschwerdegegnerin hielt dem, vertreten durch ihre Magistratsdirektion, in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 entgegen, gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 27 NRWO sei am 24. Oktober 2016 auf Antrag des Zustellbevollmächtigten des Kandidaten E***, Abgeordneter zum Nationalrat Viktor O***, eine Abschrift des Wählerverzeichnisses an die Vereinigte Österreichische ***Partei (kurz ***Partei) übermittelt worden. Darin seien auch die Daten des Beschwerdeführers enthalten gewesen. Weiters verwies die Beschwerdegegnerin auf § 3 Abs. 5 des Wählerevidenzgesetzes 1973 (WEvG) und die dort vorgesehene Übermittlung der Wählerdaten an die im Nationalrat vertretenen Parteien. Zu den entsprechenden Daten gehöre auch die gemäß § 1 Abs. 3 WEvG bei Auslandsösterreichern zur Verarbeitung vorgesehene E-Mail-Adresse.Die Beschwerdegegnerin hielt dem, vertreten durch ihre Magistratsdirektion, in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 entgegen, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPräsWG in Verbindung mit Paragraph 27, NRWO sei am 24. Oktober 2016 auf Antrag des Zustellbevollmächtigten des Kandidaten E***, Abgeordneter zum Nationalrat Viktor O***, eine Abschrift des Wählerverzeichnisses an die Vereinigte Österreichische ***Partei (kurz ***Partei) übermittelt worden. Darin seien auch die Daten des Beschwerdeführers enthalten gewesen. Weiters verwies die Beschwerdegegnerin auf Paragraph 3, Absatz 5, des Wählerevidenzgesetzes 1973 (WEvG) und die dort vorgesehene Übermittlung der Wählerdaten an die im Nationalrat vertretenen Parteien. Zu den entsprechenden Daten gehöre auch die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WEvG bei Auslandsösterreichern zur Verarbeitung vorgesehene E-Mail-Adresse. 3. Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert. B. Beschwerdegegenstand 4. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, Daten des Beschwerdeführers als Wahlberechtigter im Oktober 2016 an Peter E*** bzw. die ***Partei zu übermitteln. C. Sachverhaltsfeststellungen 5. Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: 6. Der Beschwerdeführer ist wahlberechtigter österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in D-*4*2* U***, Deutschland, R***straße *3, demnach Auslandsösterreicher. Er ist in der Wählerevidenz der Stadt Salzburg eingetragen. In der entsprechenden Datenanwendung der Beschwerdegegnerin (nicht-meldepflichtige Standardanwendung gemäß Anlage 1 zur StMV 2004) wird gemäß § 1 Abs. 3 letzter Satz WEvG auch die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers (arthur.a***@***net.

  1. de)gespeichert.Der Beschwerdeführer ist wahlberechtigter österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in D-*4*2* U***, Deutschland, R***straße *3, demnach Auslandsösterreicher. Er ist in der Wählerevidenz der Stadt Salzburg eingetragen. In der entsprechenden Datenanwendung der Beschwerdegegnerin (nicht-meldepflichtige Standardanwendung gemäß Anlage 1 zur StMV 2004) wird gemäß Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz WEvG auch die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers (arthur.a***@***net.
  2. de)gespeichert. 7. Gemäß der Verfassungsbestimmung § 26b Abs. 3 des BPräsWG idF BGBl. I Nr. 86/2016, iVm § 23 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 und Anlage 2 NRWO sowie § 2 Abs. 3 WEvG wurden folgende Daten des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin in das neu angelegte und nach Wahlsprengeln gegliederte Wählerverzeichnis für die Stadt Salzburg für die (Stich-) Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 eingetragen:Gemäß der Verfassungsbestimmung Paragraph 26 b, Absatz 3, des BPräsWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins bis 3, Paragraph 24, Absatz eins und Anlage 2 NRWO sowie Paragraph 2, Absatz 3, WEvG wurden folgende Daten des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin in das neu angelegte und nach Wahlsprengeln gegliederte Wählerverzeichnis für die Stadt Salzburg für die (Stich-) Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 eingetragen:  Ordnungsnummer  Name  Geburtsjahr  Geschlecht  Hauptwohnsitz im Ausland  Bezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß § 2a Abs. 1 oder 2 WEvGBezugsanschrift/Anknüpfungspunkt gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, oder 2 WEvG  Regionalwahlkreis  Wahlsprengelzugehörigkeit  Gemeindebezeichnung (Gemeindekennziffer – GKZ) 8. Diese Daten wurden auf Verlangen von Viktor O***, Abgeordneter zum Nationalrat, Generalsekretär der ***Partei und stellvertretender zustellbevollmächtigter Vertreter des Kandidaten Peter E***, am 24. Oktober 2016 von der Beschwerdegegnerin durch physische Übergabe einer Abschrift bzw. eines Ausdrucks des Wählerverzeichnisses an die ***Partei übermittelt. In weiterer Folge verarbeitete die ***Partei diese Daten zur Werbung für den von ihr unterstützten Kandidaten Peter E***, u.a. durch den Postversand eines Werbebriefs am 23. November 2016, den der Beschwerdeführer am 24. November 2016 erhalten hat. 9. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Kundmachung der Wahlvorschläge für die Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 durch die Bundeswahlbehörde vom 24. März 2016, GZ: BMI-WA1220/0070-III/6/2016, auf die glaubwürdigen Angaben beider Streitparteien, nämlich betreffend die Übermittlung der Daten an die ***Partei auf die der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2016, Zl. MD/00/*7*1/2016/0*1, hinsichtlich des Erhalts eines Werbebriefs für Peter E*** per Post auf die Beilagen zur Beschwerde vom 1. Dezember 2016. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf allgemein bekannte Tatsachen, gehörig kundgemachte Gesetze und das übereinstimmende Vorbringen beider Streitparteien. Der festgestellte Umfang der Datenverwendung im Wählerverzeichnis entspricht der Standardanwendung „SA011 - Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten“ gemäß Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004 idgF.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Kundmachung der Wahlvorschläge für die Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 durch die Bundeswahlbehörde vom 24. März 2016, GZ: BMI-WA1220/0070-III/6/2016, auf die glaubwürdigen Angaben beider Streitparteien, nämlich betreffend die Übermittlung der Daten an die ***Partei auf die der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2016, Zl. MD/00/*7*1/2016/0*1, hinsichtlich des Erhalts eines Werbebriefs für Peter E*** per Post auf die Beilagen zur Beschwerde vom 1. Dezember 2016. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf allgemein bekannte Tatsachen, gehörig kundgemachte Gesetze und das übereinstimmende Vorbringen beider Streitparteien. Der festgestellte Umfang der Datenverwendung im Wählerverzeichnis entspricht der Standardanwendung „SA011 - Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten“ gemäß Anlage 1 zur Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004, idgF. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 10. Die Beschwerde hat sich als unbegründet erwiesen, weil die gerügte Datenübermittlung gesetzlich vorgesehen war. 11. Anzuwenden ist hier, neben NRWO und BPräsWG, das WEvG, BGBl. Nr. 601/1973 idF BGBl. I Nr. 158/2015, das mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft treten wird. Den für die Entscheidung relevanten Stichtag bildet der 24. Oktober 2016, der Tag der Ausfolgung des Wählerverzeichnisses für die Stadt Salzburg durch die Beschwerdegegnerin an die ***Partei. Mögliche Übermittlungen von Wählerdaten aus der Zentralen Wählerevidenz an die ***Partei gemäß § 3 Abs. 5 WEvG bleiben für Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens außer Betracht, da die Zentrale Wählerevidenz gemäß der zitierten Bestimmung in den Verantwortungsbereich des Bundesministers für Inneres als datenschutzrechtlicher Auftraggeber fällt (vgl. auch Datenverarbeitungsregister – DVR, DAN: 0000051/013).Anzuwenden ist hier, neben NRWO und BPräsWG, das WEvG, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,, das mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft treten wird. Den für die Entscheidung relevanten Stichtag bildet der 24. Oktober 2016, der Tag der Ausfolgung des Wählerverzeichnisses für die Stadt Salzburg durch die Beschwerdegegnerin an die ***Partei. Mögliche Übermittlungen von Wählerdaten aus der Zentralen Wählerevidenz an die ***Partei gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WEvG bleiben für Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens außer Betracht, da die Zentrale Wählerevidenz gemäß der zitierten Bestimmung in den Verantwortungsbereich des Bundesministers für Inneres als datenschutzrechtlicher Auftraggeber fällt vergleiche auch Datenverarbeitungsregister – DVR, DAN: 0000051/013). 12. Wählerevidenzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 2 WEvG die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich, verantwortliches Organ war daher gemäß Art 119 Abs. 2 B-VG der Bürgermeister der Stadt Salzburg. Gleiches gilt gemäß § 23 Abs. 2 NRWO iVm § 5 Abs. 1 und 2 BPräsWG für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 WEvG gehört die E-Mail-Adresse nur bei Auslandsösterreichern zum gesetzlich zur Verarbeitung bestimmten Datenbestand der Wählerevidenz. Der Zweck der Verarbeitung der E-Mail-Adresse nur bei diesem eingeschränkten Betroffenenkreis besteht in der damit eröffneten Möglichkeit, im Ausland wohnhafte Wähler weltweit schnell, zuverlässig und kostengünstig von Wahlterminen und ihren gesetzlichen Möglichkeit zur Stimmabgabe zu verständigen (vgl. Erl RV 88 BlgNR XXIII, Seite 4: „Um Kosten zu sparen, erfolgt diese Verständigung via E-Mail, wenn der Gemeinde eine entsprechende E-Mail-Adresse vorliegt.“).Wählerevidenzbehörde ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEvG die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich, verantwortliches Organ war daher gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG der Bürgermeister der Stadt Salzburg. Gleiches gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, NRWO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 2 BPräsWG für die Anlegung des Wählerverzeichnisses. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 3, WEvG gehört die E-Mail-Adresse nur bei Auslandsösterreichern zum gesetzlich zur Verarbeitung bestimmten Datenbestand der Wählerevidenz. Der Zweck der Verarbeitung der E-Mail-Adresse nur bei diesem eingeschränkten Betroffenenkreis besteht in der damit eröffneten Möglichkeit, im Ausland wohnhafte Wähler weltweit schnell, zuverlässig und kostengünstig von Wahlterminen und ihren gesetzlichen Möglichkeit zur Stimmabgabe zu verständigen vergleiche Erl Regierungsvorlage 88 BlgNR römisch 23 , Seite 4: „Um Kosten zu sparen, erfolgt diese Verständigung via E-Mail, wenn der Gemeinde eine entsprechende E-Mail-Adresse vorliegt.“). 13. Die Aufnahme der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers in das anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 anzulegende Wählerverzeichnis für die Stadt Salzburg (bzw. in das Wählerverzeichnis des für ihn dort maßgeblichen Wahlsprengels, vgl. Anlage 2 zur NRWO und SA011 laut Anlage 1 zur StMV 2004) war gesetzlich nicht vorgesehen und hat auch nicht stattgefunden.Die Aufnahme der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers in das anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 anzulegende Wählerverzeichnis für die Stadt Salzburg (bzw. in das Wählerverzeichnis des für ihn dort maßgeblichen Wahlsprengels, vergleiche Anlage 2 zur NRWO und SA011 laut Anlage 1 zur StMV 2004) war gesetzlich nicht vorgesehen und hat auch nicht stattgefunden. 14. Zweck jener hier anzuwendenden Bestimmungen der NRWO und des BPräsWG, gemäß derer den politischen Parteien bzw. Zustellbevollmächtigten von Präsidentschaftskandidaten eine Abschrift bzw. Kopie der Wählerverzeichnisse zu übermitteln (bzw. physisch „auszufolgen“) ist, ist es, den politischen Parteien und den von diesen unterstützten Kandidaten im zeitlichen Umfeld von Wahlen die Werbung für eigene politische Ziele durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, zu ermöglichen. 15. Es handelt sich hier um eine ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Datenverwendung, für die keine Zustimmung der Betroffenen benötigt wird, und gegen die gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 auch kein wirksamer Widerspruch möglich ist.Es handelt sich hier um eine ausdrücklich gesetzlich vorgesehene Datenverwendung, für die keine Zustimmung der Betroffenen benötigt wird, und gegen die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, DSG 2000 auch kein wirksamer Widerspruch möglich ist. 16. Es ist hier auch im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 keine beschränkende Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen im Sinne einer Reduzierung auf das gelindeste Mittel möglich, da der Gesetzeswortlaut von § 5 Abs. 2 BPräsWG und § 27 Abs. 1 NRWO (arg: „Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien [...] spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben [...] auszufolgen.“) klar und unzweideutig ist, und kein gelinderes Mittel erkennbar ist, das den vom Gesetzgeber erkennbar verfolgten Zweck (Übermittlung aller im Wählerverzeichnis verarbeiteten Wählerdaten auf Verlangen an alle politischen Parteien bzw. Präsidentschaftskandidaten für Wahlwerbezwecke) in gleicher Weise erfüllen würde. Ob ein unzweideutiges einfaches Gesetz im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz steht, ist nicht von der Datenschutzbehörde zu beurteilen.Es ist hier auch im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 keine beschränkende Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen im Sinne einer Reduzierung auf das gelindeste Mittel möglich, da der Gesetzeswortlaut von Paragraph 5, Absatz 2, BPräsWG und Paragraph 27, Absatz eins, NRWO (arg: „Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien [...] spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben [...] auszufolgen.“) klar und unzweideutig ist, und kein gelinderes Mittel erkennbar ist, das den vom Gesetzgeber erkennbar verfolgten Zweck (Übermittlung aller im Wählerverzeichnis verarbeiteten Wählerdaten auf Verlangen an alle politischen Parteien bzw. Präsidentschaftskandidaten für Wahlwerbezwecke) in gleicher Weise erfüllen würde. Ob ein unzweideutiges einfaches Gesetz im Einklang mit dem Grundrecht auf Datenschutz steht, ist nicht von der Datenschutzbehörde zu beurteilen. 17. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2017:DSB.D122.640.0001.DSB.2017

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