DSB-D122.675/0008-DSB/2017
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum16.10.2017 GeschäftszahlDSB-D122.675/0008-DSB/2017 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig.
TextGZ: DSB-D122.675/0008-DSB/2017 vom 16.10.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Ludwig A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor D***, vom 15. Februar 2017 gegen die Landespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:
Rechtsgrundlagen: § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) idF BGBl. I Nr. 51/2012; § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 165/1999; § 27 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013; § 64 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 65 SPG idF BGBl. I Nr. 114/2007; § 67 SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002; § 74 SPG idF BGBl. I Nr. 55/2013. Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,; Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,; Paragraph 27, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,; Paragraph 64, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,; Paragraph 65, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,; Paragraph 67, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,; Paragraph 74, SPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,.
BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang:
In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seinem Antrag, die ihm abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 nicht entsprochen habe. Obwohl der Beschwerdeführer mit Entscheidung des OGH zur GZ *4 Os *32/16d freigesprochen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Gefährdungsprognose bejaht. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich entnehmen, dass diese die dem Beschwerdeführer und Antragsteller damals zur Last gelegten Taten als erwiesen erachte. Somit habe die erkennende Behörde die Gefährdungsprognose auf letztendlich nicht erwiesene Feststellungen gestützt sowie auf polizeiliche Ermittlungen, die sich überwiegend auf Angaben der Zeugin A*** stützen würden.
Es sei auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass bis auf besagte Angaben der Zeugin A*** keinerlei Beweisergebnisse vorliegen würden, die eine Gefährdungsprognose zu tragen vermögen. Die Beschwerdegegnerin habe - so der Beschwerdeführer weiter - die Interessenabwägung in ihrer Mitteilung vom 26. Jänner 2017 unrichtig vorgenommen. Dies entspreche nicht der gesetzmäßigen Vorgehensweise nach § 27 DSG 2000.In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seinem Antrag, die ihm abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 nicht entsprochen habe. Obwohl der Beschwerdeführer mit Entscheidung des OGH zur GZ *4 Os *32/16d freigesprochen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Gefährdungsprognose bejaht.
Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lasse sich entnehmen, dass diese die dem Beschwerdeführer und Antragsteller damals zur Last gelegten Taten als erwiesen erachte. Somit habe die erkennende Behörde die Gefährdungsprognose auf letztendlich nicht erwiesene Feststellungen gestützt sowie auf polizeiliche Ermittlungen, die sich überwiegend auf Angaben der Zeugin A*** stützen würden. Es sei auch noch auf den Umstand hinzuweisen, dass bis auf besagte Angaben der Zeugin A*** keinerlei Beweisergebnisse vorliegen würden, die eine Gefährdungsprognose zu tragen vermögen. Die Beschwerdegegnerin habe - so der Beschwerdeführer weiter - die Interessenabwägung in ihrer Mitteilung vom 26. Jänner 2017 unrichtig vorgenommen.
Dies entspreche nicht der gesetzmäßigen Vorgehensweise nach Paragraph 27, DSG 2000.
Die Beschwerdegegnerin führte – soweit relevant, hier wiedergegeben – aus, dass kriminalpolizeiliche Erhebungen den dringenden Verdacht ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an seinen zum Tatzeitpunkt unmündigen Kindern, Tochter (1978 geboren) und Sohn (1982 geboren), begangen bzw. auch andere dazu bestimmt habe. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe diese kriminalpolizeilichen Erhebungen gewürdigt und den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) verurteilt.
Dieses Urteil habe der Oberste Gerichtshof in einem weiteren Rechtsgang aufgrund von Verjährung - sohin aus formalen Gründen ohne eine Entscheidung in der Sache selbst - von Amts wegen aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen. Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Bei Gesamtbetrachtung der verfahrensrelevanten Geschehnisabläufe konnte im Ergebnis der Prognosebeurteilung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, kein anderes Ergebnis erfolgen, als eine nicht nur abstrakt festgestellte Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer (ähnlicher) gefährlicher Angriffe, die durch seine kriminelle Energie nicht eindeutig widerlegbar erscheinen (subjektiv positive Gefährdungsprognose).“Die Beschwerdegegnerin führte – soweit relevant, hier wiedergegeben – aus, dass kriminalpolizeiliche Erhebungen den dringenden Verdacht ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer sexuelle Handlungen an seinen zum Tatzeitpunkt unmündigen Kindern, Tochter (1978 geboren) und Sohn (1982 geboren), begangen bzw. auch andere dazu bestimmt habe.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe diese kriminalpolizeilichen Erhebungen gewürdigt und den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Beischlaf mit Unmündigen), Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Unzucht mit Unmündigen), Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraph 211, Absatz eins, StGB (Blutschande) und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) verurteilt. Dieses Urteil habe der Oberste Gerichtshof in einem weiteren Rechtsgang aufgrund von Verjährung - sohin aus formalen Gründen ohne eine Entscheidung in der Sache selbst - von Amts wegen aufgehoben und den Beschwerdeführer freigesprochen.
Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Bei Gesamtbetrachtung der verfahrensrelevanten Geschehnisabläufe konnte im Ergebnis der Prognosebeurteilung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, kein anderes Ergebnis erfolgen, als eine nicht nur abstrakt festgestellte Wiederholungsgefahr oder Gefahr der Begehung anderer (ähnlicher) gefährlicher Angriffe, die durch seine kriminelle Energie nicht eindeutig widerlegbar erscheinen (subjektiv positive Gefährdungsprognose).“ 9. Die Datenschutzbehörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2017 samt der Kopie des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien zum Verfahren *5 Hv *87/11f -192 ins Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Antrag auf Löschung von personenbezogenen Daten aus der Erkennungsdienstlichen Evidenz nicht entsprochen hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 18. September 2008 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt. Dem Beschwerdeführer wurden Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen § 206 Abs. 1 StGB (Beischlaf mit Unmündigen), § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung), § 211 Abs. 1 StGB (Blutschande) und § 212 Abs. 1 Z 1 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses).Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. Juli 2015, GZ *5 Hv *87/11f, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Beischlaf mit Unmündigen), Paragraph 207, Absatz eins, StGB (Unzucht mit Unmündigen), Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung), Paragraph 211, Absatz eins, StGB (Blutschande) und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses).
Dieses Urteil bekämpfte der Beschwerdeführer mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Obersten Gerichtshof.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *32/16d-11, sprach der OGH den Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 259 Z 3 StPO wegen Verjährung frei.Mit Urteil vom 11. Oktober 2016, GZ *4 Os *32/16d-11, sprach der OGH den Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO wegen Verjährung frei.
Am 21. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin den Antrag, die ihm - im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei zu löschen, da ihn der OGH zur GZ *4 Os *32/16d-11 rechtskräftig freigesprochen habe.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsantrag gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 iVm § 76 Abs. 6 SPG nicht entsprochen werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung nicht gegeben seien. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Löschungsantrag gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, SPG nicht entsprochen werden könne, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung nicht gegeben seien.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.a) Rechtsgrundlagen: § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung; „Grundrecht auf Datenschutz“) idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:Paragraph eins, DSG 2000 (Verfassungsbestimmung; „Grundrecht auf Datenschutz“) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.Der Pflicht zur Richtigstellung nach Ziffer eins, unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den Paragraphen 46 und 47,
Die gemäß Absatz 4, erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach Paragraph 30, Absatz 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde nach Paragraph 31, Absatz 4,
Ermittlung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers:
Bei dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren *5 Hv *87/11f handelte es sich um ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Im Zuge der Ermittlungen zu diesem Verfahren war der Beschwerdeführer am 18. September 2008 erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei ihm Fingerabdrücke und DNA-Proben abgenommen worden waren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung zum Zeitpunkt der Vornahme vorlagen. Auch die Datenschutzbehörde hegt diesbezüglich keine Zweifel.
Das heißt, dass die Abnahme von Papillarlinienabdrücken am 18. September 2008 gemäß § 64 Abs. 2 iVm § 65 Abs. 1 SPG zulässig war. Ebenso zulässig war zu diesem Zeitpunkt die Abnahme von DNA-Proben, da der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 SPG im Verdacht stand, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden konnte, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Das heißt, dass die Abnahme von Papillarlinienabdrücken am 18. September 2008 gemäß Paragraph 64, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, SPG zulässig war. Ebenso zulässig war zu diesem Zeitpunkt die Abnahme von DNA-Proben, da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, SPG im Verdacht stand, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden konnte, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
Löschung von erkennungsdienstlichen Daten nach der allgemeinen Löschungsnorm des § 27 DSG 2000:Löschung von erkennungsdienstlichen Daten nach der allgemeinen Löschungsnorm des Paragraph 27, DSG 2000:
Mit Antrag vom 21. Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer die Löschung der ihm - im Zuge der gegen ihn geführten Strafsache *5 Hv *87/11f - abgenommenen Fingerabdrücke und DNA-Proben aus der Evidenzkartei. Mit Mitteilung vom 26. Jänner 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die für die Löschung gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen war in § 74 SPG geregelt. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis G76/12 vom 12. März 2013 den Abs. 1 und Abs. 2 des § 74 SPG in der Stammfassung BGBl Nr 566/1991 als verfassungswidrig auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Bestimmung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG um eine abschließende Regelung handeln würde, die den allgemeinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch nach § 27 DSG 2000 ausschließen würde.Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen war in Paragraph 74, SPG geregelt. Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis G76/12 vom 12. März 2013 den Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 74, SPG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, als verfassungswidrig auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, SPG um eine abschließende Regelung handeln würde, die den allgemeinen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch nach Paragraph 27, DSG 2000 ausschließen würde.
In weiterer Folge entschloss sich der Gesetzgeber gegen eine Neuregelung der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen im SPG; stattdessen sollte die allgemeine Löschungsbestimmung des § 27 DSG 2000 zur Anwendung gelangen. Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Regierungsvorlage betreffend die SPG-Novelle 2014 heißt es wörtlich:“ Von einer Neuregelung im SPG wird deshalb Abstand genommen, weil aufgrund der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 SPG durch das Erkenntnis des VfGH, G 76/12, vom 12. März 2013 (BGBl. I Nr. 55/2013) auf erkennungsdienstlich ermittelte Daten, die auf Grundlage des SPG erhoben wurden, auch die allgemeine Löschungsregelung gemäß § 27 DSG 2000 anzuwenden ist, die jedem Normunterworfenen jederzeit die Stellung eines Antrags auf Löschung seiner erkennungsdienstlich ermittelten Daten ohne weitere Einschränkung ermöglicht.
Im Sinne einer Einzelfallprüfung ist in der Folge unter angemessener Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung zu beurteilen, ob die Daten auch weiterhin zulässigerweise verarbeitet (iSv gespeichert) werden dürfen oder zu löschen sind. Eine besondere Regelung im SPG würde daher keinen Mehrwert an Rechtsschutz bieten, weil mit der Normierung von näheren Kriterien eine Einschränkung der allgemeinen Löschungsregelung des § 27 DSG 2000 verbunden wäre.“In weiterer Folge entschloss sich der Gesetzgeber gegen eine Neuregelung der Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen im SPG; stattdessen sollte die allgemeine Löschungsbestimmung des Paragraph 27, DSG 2000 zur Anwendung gelangen.
Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Regierungsvorlage betreffend die SPG-Novelle 2014 heißt es wörtlich:“ Von einer Neuregelung im SPG wird deshalb Abstand genommen, weil aufgrund der Aufhebung des Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, SPG durch das Erkenntnis des VfGH, G 76/12, vom 12. März 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,) auf erkennungsdienstlich ermittelte Daten, die auf Grundlage des SPG erhoben wurden, auch die allgemeine Löschungsregelung gemäß Paragraph 27, DSG 2000 anzuwenden ist, die jedem Normunterworfenen jederzeit die Stellung eines Antrags auf Löschung seiner erkennungsdienstlich ermittelten Daten ohne weitere Einschränkung ermöglicht.
Im Sinne einer Einzelfallprüfung ist in der Folge unter angemessener Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw. Löschung seiner personenbezogenen Daten und dem Interesse des Staates am Fortbestehen des Eingriffs durch Fortsetzung der Speicherung zu beurteilen, ob die Daten auch weiterhin zulässigerweise verarbeitet (iSv gespeichert) werden dürfen oder zu löschen sind. Eine besondere Regelung im SPG würde daher keinen Mehrwert an Rechtsschutz bieten, weil mit der Normierung von näheren Kriterien eine Einschränkung der allgemeinen Löschungsregelung des Paragraph 27, DSG 2000 verbunden wäre.“ Im vorliegenden Fall ist also § 27 DSG 2000 („Recht auf Richtigstellung und Löschung“) anzuwenden. § 27 Abs. 1 vierter Satz DSG 2000 lautet: „Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.“Im vorliegenden Fall ist also Paragraph 27, DSG 2000 („Recht auf Richtigstellung und Löschung“) anzuwenden. Paragraph 27, Absatz eins, vierter Satz DSG 2000 lautet: „Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.“ Des Weiteren ist auf den allgemeinen Grundsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer hinzuweisen, wonach Daten „solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden (dürfen), als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.“ Des Weiteren ist auf den allgemeinen Grundsatz gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 über die zulässige Speicherdauer hinzuweisen, wonach Daten „solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden (dürfen), als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist, eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.“ In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur der früheren Datenschutzkommission zu verweisen, wonach es im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 einer „besonderen gesetzlichen Vorschrift“ über die Aufbewahrungsdauer jedoch nicht bedarf, da schon „die Erreichung der Zwecke, für die (die Daten) ermittelt wurden“ eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus erfordert (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. Jänner 2009, K121.390/0001-DSK/2009.) Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Judikatur, indem es ausführte, dass „die Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden sein muss, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfungskompetenz ausüben dürfen“ (vgl. dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.
Juli 2017, W214 2133137-1, wonach die Aufbewahrung personenbezogener Daten Abgängiger im Rahmen von Fahndungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 SPG (wenn also zu befürchten ist, dass ein Abgängiger Selbstmord begehen würde oder er Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden sei) auch nach der Ausmachung deren Aufenthaltsorts rechtmäßig sein kann). Nach der ebenfalls zu § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 ergangenen Judikatur der früheren Datenschutzkommission, können Daten auch nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden, um eine Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten (vgl. dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 6. September 2013, K121.979/0014-DSK/2013). In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur der früheren Datenschutzkommission zu verweisen, wonach es im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 einer „besonderen gesetzlichen Vorschrift“ über die Aufbewahrungsdauer jedoch nicht bedarf, da schon „die Erreichung der Zwecke, für die (die Daten) ermittelt wurden“ eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus erfordert vergleiche dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21.
Jänner 2009, K121.390/0001-DSK/2009.) Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Judikatur, indem es ausführte, dass „die Dokumentation über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden sein muss, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit außerhalb von Rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfungskompetenz ausüben dürfen“ vergleiche dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Juli 2017, W214 2133137-1, wonach die Aufbewahrung personenbezogener Daten Abgängiger im Rahmen von Fahndungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, SPG (wenn also zu befürchten ist, dass ein Abgängiger Selbstmord begehen würde oder er Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden sei) auch nach der Ausmachung deren Aufenthaltsorts rechtmäßig sein kann).
Nach der ebenfalls zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, DSG 2000 ergangenen Judikatur der früheren Datenschutzkommission, können Daten auch nach Abschluss eines Verfahrens aufbewahrt werden, um eine Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns zu gewährleisten vergleiche dazu etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 6. September 2013, K121.979/0014-DSK/2013).
Das Strafverfahren des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdegegnerin erst seit dreieinhalb Monaten abgeschlossen. Der zitierten Judikatur folgend erweist sich die Entscheidung der Beschwerdegegnerin als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Abschließend sei ausdrücklich hervorgehoben, dass seitens des Beschwerdeführers kein (Eventual)Vorbringen betreffend einer (ergänzenden) Richtigstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (etwa „Vormerkung des OGH-Erkenntnisses *4 Os *32/16d-11 betreffend Freispruchs wegen § 259 Z 3 StPO“) erstattet wurde, sodass eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgte.Abschließend sei ausdrücklich hervorgehoben, dass seitens des Beschwerdeführers kein (Eventual)Vorbringen betreffend einer (ergänzenden) Richtigstellung seiner erkennungsdienstlichen Daten (etwa „Vormerkung des OGH-Erkenntnisses *4 Os *32/16d-11 betreffend Freispruchs wegen Paragraph 259, Ziffer 3, StPO“) erstattet wurde, sodass eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgte.
European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2017:DSB.D122.675.0008.DSB.2017