← Österreich

{'item': 'DSB-D216.405/0006-DSB/2017'}

Obsah (4)§§ 18§ 50a§ 7§ 30

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.12.2017 GeschäftszahlDSB-D216.405/0006-DSB/2017 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDiese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und ka

§§ 18Abs. 2 i

Vm 50c Abs. 1 DSG 2000 vorab kontrollpflichtig sind und die Datenschutzbehörde in diesem Zusammenhang amtswegig tätig werden kann (§ 30 Abs. 3 DSG 2000).2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Videoüberwachungen

Paragraphen 18, Absatz 2, in Verbindung mit 50c Absatz eins, DSG 2000 vorab kontrollpflichtig sind und die Datenschutzbehörde in diesem Zusammenhang amtswegig tätig werden kann (Paragraph 30, Absatz 3, DSG 2000). Videoüberwachung 3.

§ 50a

DSG 2000 bezeichnet eine Videoüberwachung die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Im vorliegenden Fall liegt daher zweifelsfrei eine Videoüberwachung vor.3.

Paragraph 50 a, DSG 2000 bezeichnet eine Videoüberwachung die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Im vorliegenden Fall liegt daher zweifelsfrei eine Videoüberwachung vor. 4.

§ 50aAbs.

2 DSG 2000 gelten für Videoüberwachungen die §§ 6 und 7 DSG 2000. Diese stellen somit eine Prüfvoraussetzung für die Zulässigkeit von Videoüberwachungen dar.

§ 7Abs.

1 DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder (wie gegenständlich) rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.4.

Paragraph 50 a, Absatz 2, DSG 2000 gelten für Videoüberwachungen die Paragraphen 6 und 7 DSG 2000. Diese stellen somit eine Prüfvoraussetzung für die Zulässigkeit von Videoüberwachungen dar.

Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder (wie gegenständlich) rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. Überwachung des öffentlichen Raumes Im Zusammenhang mit der Überwachung eines Teiles des öffentlichen Raumes hat die Datenschutzbehörde folgende Spruchpraxis entwickelt:

  1. Grundsätzlich orientiert sich die Befugnis zur Durchführung einer Videoüberwachung an der Verfügungsbefugnis eines privaten Auftraggebers über die im Einzelfall konkret zu überwachenden Örtlichkeiten. So dürfen private Auftraggeber regelmäßig Eigentumsschutz mittels Videoüberwachung im Sinne einer systematischen Kontrolle eines Raumes nur an solchen Orten betreiben, an denen sie ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht haben, wie etwa das eigene Haus, der eigene Garten oder (wie gegenständlich) das eigene Betriebsgelände. Eine solche Verfügungsbefugnis kann sich dabei sowohl aus einem Eigentumsrecht, aber auch aus einem Mietverhältnis oder aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Auftraggebers zum Objekt ergeben.
  2. In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ im Sinne des § 27 SPG – wie etwa öffentlichen Straßen – auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG). Die Voraussetzung der nach dem DSG 2000 vorgesehenen „rechtlichen Befugnis“ ist somit vor den in § 50a Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbeständen zu prüfen, wie gegenständlich etwa das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im Sinne der Bestimmung von § 50a Abs. 4 Z 1 DSG 2000, auf die sich die Antragsgegnerin beruft.
  3. In Abgrenzung dazu sind an „öffentlichen Orten“ im Sinne des Paragraph 27, SPG – wie etwa öffentlichen Straßen – auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich nur die Sicherheitsbehörden zur Durchführung von Videoüberwachungen berechtigt. Deren Zulässigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG). Die Voraussetzung der nach dem DSG 2000 vorgesehenen „rechtlichen Befugnis“ ist somit vor den in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 vorgesehenen Eingriffstatbeständen zu prüfen, wie gegenständlich etwa das Vorliegen eines gefährlichen Angriffes im Sinne der Bestimmung von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, DSG 2000, auf die sich die Antragsgegnerin beruft. Zum Begriff: „Straße mit öffentlichem Verkehr“
  4. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich somit vor der Prüfung der Voraussetzung nach § 50a DSG 2000 die Vorfrage, ob es sich bei der Straße bzw. Verkehrsfläche am Privatgrundstück der Antragsgegnerin um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
  5. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich somit vor der Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 50 a, DSG 2000 die Vorfrage, ob es sich bei der Straße bzw. Verkehrsfläche am Privatgrundstück der Antragsgegnerin um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom
  7. April 2016, Zl. Ra 2014/02/0058, folgendes aus: (Hervorhebungen durch Datenschutzbehörde) [...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. VwGH vom
  8. Mai 2013, 2010/02/0120). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. VwGH vom
  9. November 2008, 2008/02/0200, mwN). […] Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. dazu VwGH vom
  10. Dezember 1990, 90/02/0164, mwN).[...] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht vergleiche , VwGH vom
  11. Mai 2013, 2010/02/0120). Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt vergleiche , VwGH vom
  12. November 2008, 2008/02/0200, mwN). […] Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden vergleiche , dazu VwGH vom
  13. Dezember 1990, 90/02/0164, mwN).
  14. Bereits am Schild zur Einfahrt zum gegenständlichen Grundstück ist erkennbar, dass Kunden, Gäste und Mitarbeiter der Büros und Geschäftslokale die Straße uneingeschränkt benutzen können. Der berechtigte Personenkreis ist somit unbestimmt, da am gegenständlichen Grundstück jedermann unter den gleichen Bedingungen die Möglichkeit besitzt, jedenfalls Gast bzw. Kunde der jeweiligen Unternehmungen zu werden.
  15. Die entsprechenden Vorschriften des DSG 2000 haben den Zweck, die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung zu beurteilen. Da wie unter Punkt C. 6 und C. 7 ausgeführt die Voraussetzung der „rechtlichen Befugnis“ vor der Frage der weiteren Voraussetzungen

§ 50a

DSG 2000 zu prüfen war, stellte sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - somit die Vorfrage, ob es sich gegenständlich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Würde die Datenschutzbehörde nämlich die Eigenschaft von Grundstücken, Verkehrsflächen oder Straßen nicht beurteilen können, so wäre es nicht möglich bei einer Videoüberwachung zwischen öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden. Doch genau diese Differenzierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten, da die jeweiligen Bestimmungen des DSG 2000 bzw. die jeweiligen Bestimmungen des SPG diesbezüglich an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen (vgl. § 54 Abs. 6 und 7 SPG).10. Die entsprechenden Vorschriften des DSG 2000 haben den Zweck, die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung zu beurteilen. Da wie unter Punkt C. 6 und C. 7 ausgeführt die Voraussetzung der „rechtlichen Befugnis“ vor der Frage der weiteren Voraussetzungen

Paragraph 50 a, DSG 2000 zu prüfen war, stellte sich - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - somit die Vorfrage, ob es sich gegenständlich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Würde die Datenschutzbehörde nämlich die Eigenschaft von Grundstücken, Verkehrsflächen oder Straßen nicht beurteilen können, so wäre es nicht möglich bei einer Videoüberwachung zwischen öffentlichen und privaten Flächen zu unterscheiden. Doch genau diese Differenzierung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten, da die jeweiligen Bestimmungen des DSG 2000 bzw. die jeweiligen Bestimmungen des SPG diesbezüglich an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen vergleiche Paragraph 54, Absatz 6 und 7 SPG). 11. Da es sich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, waren die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Voraussetzungen

§ 50aAbs.

4 DSG 2000 nicht mehr zu prüfen.11. Da es sich um eine Verkehrsfläche bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, waren die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten Voraussetzungen

Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000 nicht mehr zu prüfen. Zum Spruch

  1. Um sicherzustellen, dass eine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (gegenständlich insbesondere Gäste, Kunden und Mitarbeiter) im Zuge des Einsatzes der Videoüberwachung ausgeschlossen werden kann, müssen die Kameras so ausgerichtet werden, dass entsprechend der Spruchpraxis der Datenschutzbehörde diese tatsächlich nur die gegenständlichen Bereiche (hier: Fassade und Eingänge der Gebäude am Grundstück) und den sich unmittelbar davor befindlichen Bereich (maximal ca. 50 cm) erfassen, nicht jedoch den Gehsteig oder großräumige Flächen der Straße. Das VwGH-Erkenntnis vom
  2. April 2016, Zl. Ra 2014/02/0058, änderte die Spruchpraxis der Datenschutzbehörde insoferne, als dass für Privatstraßen hinsichtlich der Durchführung einer Videoüberwachung nunmehr der gleiche rechtliche Maßstab angelegt wird wie für öffentliche Straßen.
  3. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass eine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig ist (vgl. dazu die Empfehlung vom
  4. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).
  5. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass eine Videoüberwachung im Sinne des Paragraph 50 a, DSG 2000 zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig ist vergleiche dazu die Empfehlung vom
  6. März 2017, GZ DSB-D213.453/0003-DSB/2016).
  7. Somit war

§ 30Abs.

6 DSG 2000 zur Herstellung des pflichtgemäßen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen.14. Somit war

Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des pflichtgemäßen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2017:DSB.D216.405.0006.DSB.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.