Veröffentlichung in V***
O Adresse J***straße 2*/4,7*** L***dorf E*** Information Group Österreich GmbH Nutzer des Produktes V***
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O Altersgruppe 40 - 60 Jahre Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Kaufkraft hoch Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Hausgröße Einfamilienhaus Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Lifestyle- Segment/ Typologie Innovative Aufsteiger Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O b. Einflussgrößen und Gewichtung der Merkmale betreffend: Altersgruppe: Diese wird anhand des Vornamens bestimmt; hierbei werden statistische Daten zu der Häufigkeit der Vornamen in den Geburtsjahren herangezogen. Hausgröße: Diese wird anhand der Anzahl der Personen, die an einer Wohnadresse wohnen, ermittelt (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mehrparteienhaus). Kaufkraft: Diese wird auf Basis der Parameter Adresse, Name (Titel) und Hausgröße (siehe oben) ermittelt. Lifestyle-Segment/ Typologie: Dieses wird auf Basis der Parameter Altersgruppe (siehe oben), Hausgröße (siehe oben), Postleitzahl und Kaufkraft (siehe oben) ermittelt. c. Übernahme der Daten von der E***-Direktmarketing Group GmbH durch die Antragsgegnerin Die Übernahme des Datenbestandes sei auf Basis eines Asset Deal erfolgt. Es seien verschiedene Vermögenswerte, darunter auch eine Datenbank zu Marketingzwecken, von der Firma E*** übernommen worden. Eine Zustimmung der Betroffenen zur Übernahme der Datenbank der Firma E*** durch die Antragsgegnerin sei nicht erfolgt. Es seien jedoch die Betroffenen durch die Firma E*** informiert worden, dass ihre Daten zu Marketingzwecken verarbeitet würden und hierzu sei auch eine Zustimmung zur Übernahme in die Marketingdatenbank eingeholt worden. d. Vertragsbestimmung zur Datenübernahme Die relevante Vertragsbestimmung zur Datenübernahme zwischen der Firma E*** und der Antragsgegnerin sei folgende (Unterstreichungen erfolgten durch die Datenschutzbehörde): […] 5.1.11 Die Verkäufer garantieren und haften dafür solidarisch, dass die DATENBANKEN ordnungsgemäß gemäß §17ffDSG2000 bei der Österreichischen Datenschutzkommission gemeldet wurden und in der Folge im Datenverarbeitungsregister registriert wurden und zu den bestehenden Meldungen keine Auflagen seitens der Österreichischen Datenschutzkommission erteilt wurden. Die Verkäufer garantieren weiters und haften dafür solidarisch, dass sämtliche Angaben in den Meldungen richtig, vollständig und aktuell sind und, dass die DATEN unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 151 GewO ermittelt und laufend aktualisiert wurden. Die Verkäufer garantieren auch, dass bei der Verwendung der DATENBANKEN in Deutschland alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und auch künftig eingehalten werden.5.1.11 Die Verkäufer garantieren und haften dafür solidarisch, dass die DATENBANKEN ordnungsgemäß gemäß §17ffDSG2000 bei der Österreichischen Datenschutzkommission gemeldet wurden und in der Folge im Datenverarbeitungsregister registriert wurden und zu den bestehenden Meldungen keine Auflagen seitens der Österreichischen Datenschutzkommission erteilt wurden. Die Verkäufer garantieren weiters und haften dafür solidarisch, dass sämtliche Angaben in den Meldungen richtig, vollständig und aktuell sind und, dass die DATEN unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 151, GewO ermittelt und laufend aktualisiert wurden. Die Verkäufer garantieren auch, dass bei der Verwendung der DATENBANKEN in Deutschland alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und auch künftig eingehalten werden. 10. Mit Schreiben vom 18. September 2017 wiederholte der Einschreiter grundsätzlich sein bisheriges Vorbringen und brachte vor, die Antragsgegnerin sei einen entsprechenden Nachweis für das Nichtaufscheinen der Merkmale Altersgruppe, Kaufkraft, Hausgröße und Lifestyle-Segment / Typologie der Benutzer im V***online-Address-Tool schuldig. Nach wie vor fehle auch die entsprechende Rechtsgrundlage, die genannten Merkmale der Person des Einschreiters zuzuordnen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, vor Übernahme von Datensätzen der Firma E*** diese einer Prüfung hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Konformität zu unterziehen und die Antragsgegnerin dürfe sich diesbezüglich nicht auf etwaige „vertragliche Garantien“ bzw. Zusagen verlassen. Unklar sei auch, welche Unternehmen konkret Zugriff auf das Produkt V***online-Address-Tool hätten und auf welche Weise die Antragsgegnerin die oben genannten Merkmale bzw. Marketingklassifikationen berechne und dem Einschreiter schließlich zuordne. B. Sachverhalt 11. Der Einschreiter erhielt im Dezember 2016 eine Werbesendung zu einer „Franchise-Parnerschaft“ der Firma t*** AG an seine Postadresse. Im Rahmen eines Auskunftsbegehren und folglich eingeleiteten Verfahrens vor der Datenschutzbehörde stellte sich heraus, dass die Firma t*** AG die Adressdaten von der Antragsgegnerin im Zuge eines käuflich erworbenen Zugangs zum „V***online-Address-Tool“ erhielt. Anhand einer Filterfunktion können mit diesem Tool potentielle (Werbe-) Kunden selektiert und deren Daten zu Werbezwecken erworben werden. Es befinden sich folgende Daten des Einschreiters im V***online-Address-Tool: Datenarten Daten Herkunft Empfänger/ Empfängerkreise Zweck Rechtsgrundlage, Frage I.cRechtsgrundlage, Frage römisch eins.c Name Udo I*** E*** Information Group Österreich GmbH Nutzer des Produktes V***
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O Adresse J***straße 2*/4,7*** L***dorf E*** Information Group Österreich GmbH Nutzer des Produktes V***
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O Altersgruppe 40 - 60 Jahre Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Kaufkraft hoch Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Hausgröße Einfamilienhaus Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Lifestyle- Segment/ Typologie Innovative Aufsteiger Berechnung anhand der nachstehenden Parameter Nutzer des Produktes V***
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O Die Datenarten „Name“ und „Adresse“ sind für Werbetreibende wie die Firma t*** AG, die einen Zugang zum Tool erwerben, öffentlich im Tool sichtbar, die übrigen Punkte „Kaufkraft“, „Hausgröße“ und „Lifstyle-Segment/Typologie“ sind nicht direkt im Tool sichtbar. Die Antragsgegnerin ist ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen im Sinne von § 151 GewO. Sie erwarb die Datenarten „Name“ und „Adresse“ des Einschreiters im Rahmen eines Asset Deal von der mittlerweile liquidierten Firma E***, ebenfalls ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen im Sinne von § 151 GewO. Die Antragsgegnerin ist ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen im Sinne von Paragraph 151, GewO. Sie erwarb die Datenarten „Name“ und „Adresse“ des Einschreiters im Rahmen eines Asset Deal von der mittlerweile liquidierten Firma E***, ebenfalls ein Adressverlag und Direktmarketingunternehmen im Sinne von Paragraph 151, GewO. Die Datenarten „Kaufkraft“, „Hausgröße“ und „Lifestyle-Segment/Typologie“ wurden sodann statistisch hochgerechnet bzw. mit einem nicht näher bekannten Algorithmus ausgewertet, wobei die Antragsgegnerin zu den Datenarten folgendes angab: Altersgruppe: Diese wird anhand des Vornamens bestimmt; hierbei werden statistische Daten zu der Häufigkeit der Vornamen in den Geburtsjahren herangezogen. Hausgröße: Diese wird anhand der Anzahl der Personen, die an einer Wohnadresse wohnen, ermittelt (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mehrparteienhaus). Kaufkraft: Diese wird auf Basis der Parameter Adresse, Name (Titel) und Hausgröße (siehe oben) ermittelt. Lifestyle-Segment/ Typologie: Dieses wird auf Basis der Parameter Altersgruppe (siehe oben), Hausgröße (siehe oben), Postleitzahl und Kaufkraft (siehe oben) ermittelt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Vorbringen der Beteiligten und den im Akt aufliegenden Dokumenten, insbesondere aus dem Schriftverkehr der Beteiligten vor Einleitung des Verfahrens und dem Postwurf der Firma t*** AG. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Allgemeines, Gegenstand des Verfahrens 12. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alleiniger Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der gesetzmäßigen datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin ist. Durch diese Grenze war auch der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens beschränkt. Ausführungen zur allgemeinen Rechtmäßigkeit der Datenverwendung durch die Beschwerdegegnerin und Fragen zur Rechtmäßigkeit bestimmter Verwendungsvorgänge, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben haben, sind separat geltend zu machen. Auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen wird daher in weiterer Folge nicht näher eingegangen. 13. Somit waren bei Schluss des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch folgende zwei Punkte offen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.