RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum30.01.2018 GeschäftszahlDSB-D202.200/0001-DSB/2017 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D202.200/0001-DSB/2017 vom 30.1.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der N*** Gesellschaft zur Förderung der Forschung & Wissenschaft, N*** Institut für **** (Antragstellerin), vom 11. Dezember 2017 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der N*** Gesellschaft zur Förderung der Forschung & Wissenschaft, N*** Institut für **** (Antragstellerin), vom 11. Dezember 2017 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 wie folgt: I. Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für die Durchführung eines Forschungsprojekts zum Zwangsarbeiterlager Graz-Liebenau in der NS-Zeit die vom Stadtarchiv Graz verwahrten Meldekarteien der ehemaligen Grazer Vororte Liebenau, Puch-Lager/Umsiedlungslager, Kt. 102., sowie Meldekarteien der ehemaligen Grazer Vororte, Lager-Karteien, Kt. 134-150, zu verwenden (zu speichern und auszuwerten).römisch eins. Der Antragstellerin wird die Genehmigung erteilt, für die Durchführung eines Forschungsprojekts zum Zwangsarbeiterlager Graz-Liebenau in der NS-Zeit die vom Stadtarchiv Graz verwahrten Meldekarteien der ehemaligen Grazer Vororte Liebenau, Puch-Lager/Umsiedlungslager, Kt. 102., sowie Meldekarteien der ehemaligen Grazer Vororte, Lager-Karteien, Kt. 134-150, zu verwenden (zu speichern und auszuwerten). II. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden folgende Auflagen erteilt:römisch zwei. Zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen werden folgende Auflagen erteilt: 1. Die Ermittlung und die Verwendung der Daten erfolgt ausschließlich durch geeignete Projektmitarbeiter der Antragstellerin. 2. Personenbezogene Daten werden aus den eingesehenen Datenbeständen nur im absolut unerlässlichen Ausmaß von der Antragstellerin für Zwecke des gegenständlichen wissenschaftlichen Projekts verarbeitet. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald diese für Zwecke der Ausarbeitung der besagten wissenschaftlichen Forschung nicht mehr benötigt werden. 3. Der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch die Antragstellerin in geeigneter Weise entsprechend § 14 Abs. 2 Z 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen).Der Zugang zu den Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten ist durch die Antragstellerin in geeigneter Weise entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 DSG 2000 abzusichern, z.B. durch Verschluss (bei Aufzeichnungen auf Papier) oder durch Passwort (bei elektronischen Aufzeichnungen). 4. Die zu veröffentlichenden Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung selbst dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen keine direkt personenbezogenen Daten enthalten. III. Gemäß § 78 AVG iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 BVwAbgV hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonrömisch drei. Gemäß Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 BVwAbgV hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Rechtsgrundlagen: § 46 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, sowie § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 46, Absatz 3, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, sowie Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF. BEGRÜNDUNG A. Verfahrensgang und Feststellungen 1. Begehrt wird die Nutzung von Meldekarteien zum Lager Graz-Liebenau für das Forschungsprojekt „Das Lager Graz-Liebenau in der NS-Zeit“. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten von mehreren Personen wie Lagerpersonal und Insassen. Die Meldekarteien werden von der Stadtmuseum Graz GmbH als Trägerin des Grazer Stadtarchives verwahrt. Diese Karteikarten enthalten sensible personenbezogene Daten von Insassen und Lagerpersonal bis zum Geburtsjahrgang 1945. Es ist daher davon auszugehen, dass einige Betroffene noch leben. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Daten des Lagerpersonals und der registrierten Zwangsarbeiter in einer Datenbank zu erfassen, um Parameter wie Alter, Geschlecht, Herkunft, Tätigkeit, Dauer des Aufenthaltes oder Grund des Ausscheidens zu analysieren. Die Forschungsergebnisse werden in anonymisierter Form in wissenschaftlichen Fachpublikationen und durch Vorträge veröffentlicht. Federführende Mitarbeiterin der Antragstellerin für dieses Projekt ist Doz. Dr. Erika A***. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige Forschungsvereinigung, welche durch zahlreiche Publikationen im In- und Ausland ein international anerkanntes und hohes Niveau erreicht hat. 2. Dem Antrag beigelegt ist als Erklärung gemäß § 46 Abs. 3a DSG 2000 ein Bescheid der Stadtmuseum Graz GmbH vom 4. Dezember 2017, GZ 026656/2017/0015, wonach die Einsicht in die begehren Archivbestände gewährt wird.2. Dem Antrag beigelegt ist als Erklärung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 a, DSG 2000 ein Bescheid der Stadtmuseum Graz GmbH vom 4. Dezember 2017, GZ 026656/2017/0015, wonach die Einsicht in die begehren Archivbestände gewährt wird. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag sowie der diesem beigelegten Erklärung der Stadtmuseum Graz GmbH. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus 1. Gemäß § 46 Abs. 3 DSG 2000 ist eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik auf Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn1. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, DSG 2000 ist eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik auf Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn 1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und 2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und 3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.