VG die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Beurteilung unerlässlich sind, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird. Hier dürfen zum Beispiel bestehende Erkrankungen oder Vorerkrankungen, bei denen der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Folgeerkrankung auslösen, erfasst werden, nicht jedoch eine Krankengeschichte sämtlicher Erkrankungen eines Betroffenen.a.)
Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer eins, VersVG die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Beurteilung unerlässlich sind, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird. Hier dürfen zum Beispiel bestehende Erkrankungen oder Vorerkrankungen, bei denen der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Folgeerkrankung auslösen, erfasst werden, nicht jedoch eine Krankengeschichte sämtlicher Erkrankungen eines Betroffenen. b.)
1 Z 2 leg. cit. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge unerlässlich sind. Hier ist das Prinzip der Datensparsamkeit zu beachten und es dürfen nur jene Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die regelmäßig benötigt werden und daher für die Verwaltung des Vertrages unerlässlich sind.b.)
Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge unerlässlich sind. Hier ist das Prinzip der Datensparsamkeit zu beachten und es dürfen nur jene Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die regelmäßig benötigt werden und daher für die Verwaltung des Vertrages unerlässlich sind. c.)
1 Z 3 leg. cit. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag unerlässlich sind. c.)
Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, die zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag unerlässlich sind. Hier ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prinzip der Datenminimierung beachtet wird und zum Beispiel nach Erfüllung eines Anspruchs der Zugang zu den erfassten Gesundheitsdaten stark eingeschränkt und die Daten nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sofort gelöscht werden. In allen Fällen sind für den jeweiligen Zweck nicht mehr benötigte Daten (auch wenn sie Teil eines Fragebogens sind) sofort zu löschen. Es war folglich gemäß § 30 Abs. 6 DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. Die angeführten Fristen sind für die Umsetzung dieser Empfehlung angemessen.Es war folglich gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die obige Empfehlung zu erteilen. Die angeführten Fristen sind für die Umsetzung dieser Empfehlung angemessen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2018:DSB.D213.530.0001.DSB.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.