RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlDSB-D123.271/0003-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D123.271/0003-DSB/2018 vom 20.8.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Walter A*** (Beschwerdeführer) vom
- Juli 2018 gegen die N*** Gläubigervereinigung IT GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft wie folgt: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 5 und Abs. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 S. 1.Rechtsgrundlagen: Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 12, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 Seite
- BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom
- Juli 2018 an die Datenschutzbehörde im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht fristgerecht auf sein Auskunftsbegehren vom
- Juni 2018 reagiert. Zudem sei die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten auf der Webseite der Beschwerdegegnerin (***-datenschutz@n***.at) nicht gültig. Mit Schreiben vom
- August 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich Auskunft und übermittelte eine Kopie dieser Auskunft an die Datenschutzbehörde. In seiner Stellungnahme vom
- August 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Auskunft der Beschwerdeführerin nicht akzeptiere, da diese nicht innerhalb von einem Monat ab Stellung seines Auskunftsbegehrens erfolgt und somit nicht fristgerecht sei. Zudem habe die Datenschutzbehörde auch nichts gegen die fehlerhafte E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten unternommen und sei darüber hinaus seine vertrauliche Auskunft, trotz des Hinweises „Diese Auskunft ist nicht zur Vorlage an Dritte bestimmt“, durch die Beschwerdegegnerin nun weiteren Parteien, nämlich einer Rechtsanwaltskanzlei als Datenschutzbeauftragte sowie der Datenschutzbehörde, zugänglich gemacht worden. B. Beschwerdegegenstand Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie sein Auskunftsbegehren vom
- Juni 2018 erst am
- August 2018 beantwortete und der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren nicht per E-Mail stellen konnte. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer stellte am
- Juni 2018 ein schriftliches Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin über ein Webformular, welches die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite unter https://www.n***.at/auskunft-art15 (abgerufen am 20.08.2018) zur Verfügung stellt. Die Beschwerdegegnerin bietet zudem als Kontaktmöglichkeit auf ihrer Webseite unter https://www.n***.at/datenschutzerklaerung (abgerufen am 20.08.2018) die E-Mail-Adresse ***-datenschutzbeauftragter@n***.at an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die E-Mail-Adresse auf der Webseite der Beschwerdegegnerin zu einem Zeitpunkt ***-datenschutz@n***.at lautete. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat, weshalb der Beschwerdeführer am
- Juli 2018 eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde erhob. Mit Schreiben vom
- August 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich Auskunft und übermittelte eine Kopie dieser Auskunft über ihre Datenschutzbeauftragte, die H*** & O*** Rechtsanwälte KG, an die Datenschutzbehörde. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen der Parteien. Die Feststellungen hinsichtlich der E-Mail-Adresse beruhen auf der abgerufenen Webseite der Beschwerdegegnerin am 20.08.
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Zur Überschreitung der einmonatigen Frist: Art. 12 Abs. 3 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Artikel 12, Absatz 3, DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte derbetroffenen PersonTransparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der, betroffenen Person
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(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. § 24 Abs. 6 DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 24, Absatz 6, DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
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(5)Paragraph 24,
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(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Der österreichische Gesetzgeber hat für Verantwortliche in § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen über den in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Zeitraum hinaus, konkret bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde, nachträglich zu beseitigen.Der österreichische Gesetzgeber hat für Verantwortliche in Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen über den in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO genannten Zeitraum hinaus, konkret bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde, nachträglich zu beseitigen. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren mit
- August 2018 beantwortete und so seinem Antrag auf Auskunft vom
- Juni 2018 entsprach, machte sie von der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs. 6 DSG Gebrauch und wurde die behauptete Rechtsverletzung somit nachträglich beseitigt.Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren mit
- August 2018 beantwortete und so seinem Antrag auf Auskunft vom
- Juni 2018 entsprach, machte sie von der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 6, DSG Gebrauch und wurde die behauptete Rechtsverletzung somit nachträglich beseitigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Frist von einem Monat nicht eingehalten wurde, ist daher zwar grundsätzlich korrekt, führt jedoch durch die genutzte Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung gemäß § 24 Abs. 6 DSG ins Leere.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Frist von einem Monat nicht eingehalten wurde, ist daher zwar grundsätzlich korrekt, führt jedoch durch die genutzte Möglichkeit der nachträglichen Beseitigung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG ins Leere.
- Zur Geltendmachung des Auskunftsbegehrens per E-Mail: Art. 12 Abs. 2 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Artikel 12, Absatz 2, DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte derbetroffenen PersonTransparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der, betroffenen Person
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(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis
- In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. In welcher konkreten Form der Verantwortliche betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte ermöglicht, daher per E-Mail, Webformular oder auf sonstige Weise, ist gesetzlich nicht vorgesehen, solange die Ausübung dieser Rechte nicht erschwert wird. Indem die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite ein Webformular für Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO zur Verfügung stellt, bietet sie betroffenen Personen eine geeignete Möglichkeit zur Ausübung ihrer Auskunftsrechte im Sinne des Art. 12 Abs. 2 DSGVO.Indem die Beschwerdegegnerin auf ihrer Webseite ein Webformular für Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verfügung stellt, bietet sie betroffenen Personen eine geeignete Möglichkeit zur Ausübung ihrer Auskunftsrechte im Sinne des Artikel 12, Absatz 2, DSGVO. Zudem ist auf der Webseite der Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Kontaktmöglichkeit per E-Mail ersichtlich. Selbst wenn diese E-Mail-Adresse in der Vergangenheit nicht funktioniert haben sollte, so konnte der Beschwerdeführer dennoch sein Recht auf Auskunft mittels genanntem Webformular geltend machen und bestand für ihn im Übrigen auch die Möglichkeit sein Auskunftsbegehren postalisch an die Beschwerdegegnerin zu richten, weshalb keine Verletzung des Art. 12 Abs. 2 DSGVO gegeben ist.Zudem ist auf der Webseite der Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Kontaktmöglichkeit per E-Mail ersichtlich. Selbst wenn diese E-Mail-Adresse in der Vergangenheit nicht funktioniert haben sollte, so konnte der Beschwerdeführer dennoch sein Recht auf Auskunft mittels genanntem Webformular geltend machen und bestand für ihn im Übrigen auch die Möglichkeit sein Auskunftsbegehren postalisch an die Beschwerdegegnerin zu richten, weshalb keine Verletzung des Artikel 12, Absatz 2, DSGVO gegeben ist.
- Schlussfolgerungen: Aus der Sicht der Datenschutzbehörde liegt im Ergebnis keine berechtigte Beschwerde des Beschwerdeführers auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO vor und war die Beschwerde daher aus den oben erörterten Gründen gemäß § 24 Abs. 5 DSG spruchgemäß abzuweisen.Aus der Sicht der Datenschutzbehörde liegt im Ergebnis keine berechtigte Beschwerde des Beschwerdeführers auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO vor und war die Beschwerde daher aus den oben erörterten Gründen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG spruchgemäß abzuweisen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Auskunft an ihre Datenschutzbeauftragte sowie die Datenschutzbehörde übermittelte, obwohl die Auskunft explizit nicht an Dritte bestimmt war, so ist hierzu festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Nichterteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO war. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Auskunft in seinen Rechten als verletzt erachtet fühlen, so hat er dies durch Einbringung einer Beschwerde im Zuge eines neuen Verfahrens geltend zu machen.Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Beschwerdegegnerin eine Kopie der Auskunft an ihre Datenschutzbeauftragte sowie die Datenschutzbehörde übermittelte, obwohl die Auskunft explizit nicht an Dritte bestimmt war, so ist hierzu festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Nichterteilung der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO war. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Auskunft in seinen Rechten als verletzt erachtet fühlen, so hat er dies durch Einbringung einer Beschwerde im Zuge eines neuen Verfahrens geltend zu machen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.271.0003.DSB.2018