Vm § 7 VBG wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.Die Mitteilung dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG des Finanzamts N***-M*** an den Dienststellenausschuss, wonach beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin
Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, VBG wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. ● Die ärztliche Krankenmeldung der Beschwerdeführerin vom
1 lit. a PVG des Vorstandes des Finanzamtes N***-M*** vom 25. Juli 2017 an den Dienststellenausschuss, wonach von der beabsichtigen Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand genommen wird. Die Mitteilung
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG des Vorstandes des Finanzamtes N***-M*** vom 25. Juli 2017 an den Dienststellenausschuss, wonach von der beabsichtigen Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand genommen wird. ● Das Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2017, wonach die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung von Daten geltend machen werde, sollte im Personalakt tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung ersichtlich sein. ● Schreiben des Finanzamts N***-M*** vom 18. Dezember 2017 an die Beschwerdeführerin: Die dienstrechtlich relevanten Vorgänge und Schriftstücke sind vollständig im Personalakt der Beschwerdeführerin erfasst und dokumentiert. Aus diesen Aktenteilen kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin ein pflichtwidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werde. Die Benachrichtigung über die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist ein Ablauf, der selbstverständlich im Personalakt zu dokumentieren war – ebenso der Umstand, dass durch den Dienstgeber von dieser Maßnahme Abstand genommen wurde. ● Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 2018, in welchem die Beschwerdeführerin das Finanzamt N***-M*** nochmals auffordert, die Richtigstellung derart zu formulieren, dass klar und eindeutig daraus hervorgeht, dass aus den Geschehnissen rund um den Krankenstand keine Dienstpflichtverletzung oder ein sonstiges pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin vorlag. ● Schreiben des Finanzamts N***-M*** vom 31. Jänner 2018 an die Beschwerdeführerin: der Sachverhalt sei aus Sicht des FA N***-M*** ausführlich geklärt und in der notwendigen Klarheit im Personalakt der Beschwerdeführerin dokumentiert und es werde daher keine Notwendigkeit für die Vornahme von Ergänzungen erkannt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin vom 3. April. 2018 samt Beilagen; Parteienvorbringen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 samt Beilagen sowie dem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Allgemeines Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde, außer es handelt sich um die Beurteilung eines Verhaltens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Beschwerdegegenständlich wird jedoch nicht auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abgestellt. Demnach war entsprechend der ab 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage das bisher nach dem DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, geführte Verfahren als Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, fortzuführen (vgl. dazu § 69 Abs. 4 DSG).Demnach war entsprechend der ab 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage das bisher nach dem DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, geführte Verfahren als Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, fortzuführen vergleiche dazu Paragraph 69, Absatz 4, DSG). 2. Zum Recht auf Berichtigung und Vervollständigung gem. Art. 16 DSGVO2. Zum Recht auf Berichtigung und Vervollständigung gem. Artikel 16, DSGVO Art. 16 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Artikel 16, DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Artikel 16 Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Satz 2 DSGVO hat die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. b)
, Satz 2 DSGVO hat die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist die Unvollständigkeit: Unvollständig sind solche personenbezogene Daten, die zwar für sich genommen richtig sind, in der Gesamtheit aber eine objektiv falsche Aussage treffen oder lückenhaft und dadurch objektiv missverständlich sind. Hierbei ist auf den Gesamtkontext unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen. Dabei ist auf den konkreten Verarbeitungszweck Rücksicht zu nehmen. Die Rechtspflicht des Verantwortlichen zur Vervollständigung besteht nur in jenen Fällen, in denen die hinzugefügten Informationen für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant sind, um die objektive Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. 3. Zum verfahrensgegenständlichen elektronischen Personalakt a)
1 DSGVO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der elektronische Personalakt, der eine digitale Sammlung von Daten, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter führt, darstellt, fällt jedenfalls unter den Anwendungsbereich der DSGVO. a)
, Absatz eins, DSGVO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der elektronische Personalakt, der eine digitale Sammlung von Daten, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter führt, darstellt, fällt jedenfalls unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Das Begehren der Beschwerdeführerin richtete sich darauf, die Angaben im Personalakt dahingehend zu berichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nicht schuldig gemacht hat. Informationen über die Beschwerdeführerin, wie sie im gegebenen Fall im Personalakt der Beschwerdegegnerin enthalten sind, sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO und daher grundsätzlich einer Berichtigung nach Art. 16 DSGVO zugänglich. Das Begehren der Beschwerdeführerin richtete sich darauf, die Angaben im Personalakt dahingehend zu berichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nicht schuldig gemacht hat. Informationen über die Beschwerdeführerin, wie sie im gegebenen Fall im Personalakt der Beschwerdegegnerin enthalten sind, sind personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und daher grundsätzlich einer Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO zugänglich. Die Beschwerdegegnerin hat im Personalakt die entsprechenden Schriftstücke dokumentiert und somit formell richtig wiedergegeben. Im Personalakt sind keine Daten enthalten, die sich als falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend qualifizieren lassen. Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf Berichtigung dahingehend, dass Angaben, die für sie subjektiv von Bedeutung sind, in die Dokumentation aufgenommen werden oder bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.