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{'item': 'DSB-D122.895/0005-DSB/2018'}

Obsah (4)§ 32§ 9Art. 16Art. 2

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum20.11.2018 GeschäftszahlDSB-D122.895/0005-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

§ 32Abs. 2 Z 1 i

Vm § 7 VBG wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.Die Mitteilung dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG des Finanzamts N***-M*** an den Dienststellenausschuss, wonach beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin

Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, VBG wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden. ● Die ärztliche Krankenmeldung der Beschwerdeführerin vom

  1. Juli 2018, eingelangt beim Finanzamt N***-M*** am
  2. Juli
  3. ● Brief der Beschwerdeführerin vom
  4. Juli 2018 an das Finanzamt N***-M***, in welchem diese u.a. verlangt, den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung zurückzunehmen und dies aus dem Personalakt zu entfernen bzw. zu löschen. ● Die Mitteilung

§ 9Abs.

1 lit. a PVG des Vorstandes des Finanzamtes N***-M*** vom 25. Juli 2017 an den Dienststellenausschuss, wonach von der beabsichtigen Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand genommen wird. Die Mitteilung

Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG des Vorstandes des Finanzamtes N***-M*** vom 25. Juli 2017 an den Dienststellenausschuss, wonach von der beabsichtigen Kündigung der Beschwerdeführerin Abstand genommen wird. ● Das Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2017, wonach die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Richtigstellung bzw. Löschung von Daten geltend machen werde, sollte im Personalakt tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung ersichtlich sein. ● Schreiben des Finanzamts N***-M*** vom 18. Dezember 2017 an die Beschwerdeführerin: Die dienstrechtlich relevanten Vorgänge und Schriftstücke sind vollständig im Personalakt der Beschwerdeführerin erfasst und dokumentiert. Aus diesen Aktenteilen kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin ein pflichtwidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht werde. Die Benachrichtigung über die Möglichkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist ein Ablauf, der selbstverständlich im Personalakt zu dokumentieren war – ebenso der Umstand, dass durch den Dienstgeber von dieser Maßnahme Abstand genommen wurde. ● Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 2018, in welchem die Beschwerdeführerin das Finanzamt N***-M*** nochmals auffordert, die Richtigstellung derart zu formulieren, dass klar und eindeutig daraus hervorgeht, dass aus den Geschehnissen rund um den Krankenstand keine Dienstpflichtverletzung oder ein sonstiges pflichtwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin vorlag. ● Schreiben des Finanzamts N***-M*** vom 31. Jänner 2018 an die Beschwerdeführerin: der Sachverhalt sei aus Sicht des FA N***-M*** ausführlich geklärt und in der notwendigen Klarheit im Personalakt der Beschwerdeführerin dokumentiert und es werde daher keine Notwendigkeit für die Vornahme von Ergänzungen erkannt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin vom 3. April. 2018 samt Beilagen; Parteienvorbringen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2018 samt Beilagen sowie dem Parteienvorbringen der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1. Allgemeines Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde, außer es handelt sich um die Beurteilung eines Verhaltens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Beschwerdegegenständlich wird jedoch nicht auf einen bestimmten Stichtag oder Zeitraum abgestellt. Demnach war entsprechend der ab 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage das bisher nach dem DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, geführte Verfahren als Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, fortzuführen (vgl. dazu § 69 Abs. 4 DSG).Demnach war entsprechend der ab 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage das bisher nach dem DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, geführte Verfahren als Beschwerdeverfahren nach Paragraph 24, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, fortzuführen vergleiche dazu Paragraph 69, Absatz 4, DSG). 2. Zum Recht auf Berichtigung und Vervollständigung gem. Art. 16 DSGVO2. Zum Recht auf Berichtigung und Vervollständigung gem. Artikel 16, DSGVO Art. 16 DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Artikel 16, DSGVO lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Artikel 16 Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  1. a)Art. 16 DSGVO verfolgt das objektive Schutzziel, die sachliche Richtigkeit von verarbeiteten personenbezogenen Daten (wieder-)herzustellen. Voraussetzung für das Berichtigungsrecht ist die objektive Unrichtigkeit dieser personenbezogenen Daten.
  2. a)Artikel 16, DSGVO verfolgt das objektive Schutzziel, die sachliche Richtigkeit von verarbeiteten personenbezogenen Daten (wieder-)herzustellen. Voraussetzung für das Berichtigungsrecht ist die objektive Unrichtigkeit dieser personenbezogenen Daten. Der Begriff der Unrichtigkeit ist ein unionsrechtlich autonom auszulegender Begriff, der in der DSGVO nicht definiert ist. Zentraler Maßstab der Unrichtigkeit ist der objektive Aussagegehalt der Daten, unabhängig davon, was sie nach subjektiver Auffassung des Verantwortlichen oder Betroffenen aussagen. Unrichtig steht nach allgemeinem Sprachgebrauch für falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend. Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission, etwa den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005) für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als Verantwortliche tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Juni 2013, GZ DSB-K121.939/0010-DSK/2013)Daten (etwa im Inhalt eines gespeicherten Textdokuments), die innerhalb der Grenzen des Übermaßverbotes vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission, etwa den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016-DSK/2005) für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis (etwa ein Aktenstück einer anderen Behörde, einen Bericht eines Behördenorgans, ein Sachverständigengutachten oder die Aussage einer Beweisperson) formell richtig wiedergeben. Auf die inhaltliche Wahrheit der Angaben (etwa bei einer Zeugenaussage), den Wert eines Beweismittels oder dessen Zulässigkeit im Verfahren vor der als Verantwortliche tätig werdenden Behörde kommt es, vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender gesetzlicher Regelungen, in diesem Zusammenhang hingegen nicht an. vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Juni 2013, GZ DSB-K121.939/0010-DSK/2013) Liegt der Zweck der Datenanwendung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilung sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. März 2007, GZ K121.246/0008-DSK/2007)Liegt der Zweck der Datenanwendung alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilung sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben. vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. März 2007, GZ K121.246/0008-DSK/2007) b)

Art. 16

Satz 2 DSGVO hat die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. b)

Artikel 16

, Satz 2 DSGVO hat die betroffene Person unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist die Unvollständigkeit: Unvollständig sind solche personenbezogene Daten, die zwar für sich genommen richtig sind, in der Gesamtheit aber eine objektiv falsche Aussage treffen oder lückenhaft und dadurch objektiv missverständlich sind. Hierbei ist auf den Gesamtkontext unter Berücksichtigung aller Umstände abzustellen. Dabei ist auf den konkreten Verarbeitungszweck Rücksicht zu nehmen. Die Rechtspflicht des Verantwortlichen zur Vervollständigung besteht nur in jenen Fällen, in denen die hinzugefügten Informationen für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant sind, um die objektive Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. 3. Zum verfahrensgegenständlichen elektronischen Personalakt a)

Art. 2Abs.

1 DSGVO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der elektronische Personalakt, der eine digitale Sammlung von Daten, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter führt, darstellt, fällt jedenfalls unter den Anwendungsbereich der DSGVO. a)

Artikel 2

, Absatz eins, DSGVO erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der elektronische Personalakt, der eine digitale Sammlung von Daten, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter führt, darstellt, fällt jedenfalls unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Das Begehren der Beschwerdeführerin richtete sich darauf, die Angaben im Personalakt dahingehend zu berichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nicht schuldig gemacht hat. Informationen über die Beschwerdeführerin, wie sie im gegebenen Fall im Personalakt der Beschwerdegegnerin enthalten sind, sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO und daher grundsätzlich einer Berichtigung nach Art. 16 DSGVO zugänglich. Das Begehren der Beschwerdeführerin richtete sich darauf, die Angaben im Personalakt dahingehend zu berichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Dienstpflichtverletzung nicht schuldig gemacht hat. Informationen über die Beschwerdeführerin, wie sie im gegebenen Fall im Personalakt der Beschwerdegegnerin enthalten sind, sind personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO und daher grundsätzlich einer Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO zugänglich. Die Beschwerdegegnerin hat im Personalakt die entsprechenden Schriftstücke dokumentiert und somit formell richtig wiedergegeben. Im Personalakt sind keine Daten enthalten, die sich als falsch, unwahr, unzutreffend oder verfälschend qualifizieren lassen. Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf Berichtigung dahingehend, dass Angaben, die für sie subjektiv von Bedeutung sind, in die Dokumentation aufgenommen werden oder bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom

  1. September 2010, GZ K121.608/00014-DSK/2010). Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf Berichtigung dahingehend, dass Angaben, die für sie subjektiv von Bedeutung sind, in die Dokumentation aufgenommen werden oder bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden vergleiche den Bescheid der Datenschutzkommission vom
  2. September 2010, GZ K121.608/00014-DSK/2010). Es lässt sich aus den dokumentierten Aktenteilen nicht ableiten, dass sich der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung oder sonst eines pflichtwidrigen Verhaltens erhärtet hat. Es wurde lediglich der genaue Ablauf – vom Verdacht bis zur den entsprechenden Ausführungen, wonach sich der Verdacht nicht erhärtet hat – dokumentiert, u.a. eben auch, dass die kuvertierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung später aufgefunden wurde und dass sodann von der beabsichtigten Kündigung Abstand genommen wurde. Es fehlte daher im gegenständlichen Fall schon an der Voraussetzung der Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten im Personalakt. b) Bezüglich des Rechts auf Vervollständigung: Die Frage der (Un-)Vollständigkeit ist auf Grundlage des konkreten Verarbeitungszweckes zu ermitteln. Die hinzugefügten Informationen müssen sohin für den Verarbeitungsprozess tatsächlich relevant sein, um die objektive Richtigkeit zu gewährleisten. Das Hinzufügen der Information, dass sich die Beschwerdeführerin nicht pflichtwidrig verhalten hat, ist im Hinblick auf den Verarbeitungszweck (Dokumentation, Personalverwaltung) nicht relevant, weil sich diese Information bereits aus einer Zusammenschau aller relevanten Unterlagen ergibt. Die Informationen im Personalakt sind nicht lückenhaft oder objektiv missverständlich. Es liegt damit auch keine Unvollständigkeit der personenbezogenen Daten im Personalakt vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2018:DSB.D122.895.0005.DSB.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.