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{'item': 'DSB-D123.223/0007-DSB/2018'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum26.11.2018 GeschäftszahlDSB-D123.223/0007-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

Art. 15

DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin), in eventu, die

Art. 15

DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin vor Erhebung der Beschwerde (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin), in eventu die (deutlich) verspätete Erteilung der Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin), feststellt.Zur Wahrung seiner berechtigten Interessen begehrte der Beschwerdeführer daher, dass die Datenschutzbehörde mit der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens die

Artikel 15

, DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin), in eventu, die

Artikel 15

, DSGVO seitens der Beschwerdegegnerin vor Erhebung der Beschwerde (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin), in eventu die (deutlich) verspätete Erteilung der Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO (wegen Organisationsverschuldens – zumindest – auf Grund grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdegegnerin), feststellt. B. Beschwerdegegenstand Gegenständlich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde, weil sein Auskunftsbegehren verspätet, jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde, beantwortet wurde. C. Sachverhaltsfeststellungen Mit Schreiben vom

  1. Juni 2018 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, ihm Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2018 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, ihm Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15, DSGVO zu erteilen. Mit Schreiben vom
  3. Juni 2018 übermittelte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegnerin die Auskunft der F*** Warenhandels AG. Darüber hinaus wurde im Schreiben ausgeführt, dass weitere Mitgliedschaften an anderen Kundenclubs (z.B. Z*** und N***) nicht bekannt seien. Mit Schreiben vom
  4. Oktober 2018 beantwortete die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
  5. Juni
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem insofern unstrittigen Vorbringen der Parteien sowie auf dem Akteninhalt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Der Beschwerdegegner hat sein Auskunftsbegehren am
  7. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Die einmonatige Frist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat demnach am
  8. Juli 2018 geendet. Der Beschwerdegegner hat sein Auskunftsbegehren am
  9. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Die einmonatige Frist des Artikel 12, Absatz 3, Satz 1 DSGVO hat demnach am
  10. Juli 2018 geendet. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person sowie die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen des Verantwortlichen. Die betroffene Person kann eine Bestätigung darüber verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Im Falle einer Verarbeitung hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie nähere in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit definierte Informationen. Zweck der Norm ist es, der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Eine faire und transparente Verarbeitung speist sich nicht zuletzt aus der Möglichkeit für die betroffene Person, sich problemlos und in angemessenen Abständen (vgl. ErwGr. 63) nicht nur über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke (ErwGr. 60) zu informieren, sondern insbesondere auch über verschiedene weitere, mit der Verarbeitung zusammenhängende Absichten und Rechtsfolgen. Hierdurch soll der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen dienen damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15, Rz 3). Artikel 15, DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person sowie die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen des Verantwortlichen. Die betroffene Person kann eine Bestätigung darüber verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Im Falle einer Verarbeitung hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie nähere in Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit definierte Informationen. Zweck der Norm ist es, der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) von personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Eine faire und transparente Verarbeitung speist sich nicht zuletzt aus der Möglichkeit für die betroffene Person, sich problemlos und in angemessenen Abständen vergleiche ErwGr. 63) nicht nur über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke (ErwGr. 60) zu informieren, sondern insbesondere auch über verschiedene weitere, mit der Verarbeitung zusammenhängende Absichten und Rechtsfolgen. Hierdurch soll der betroffenen Person die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Mitteilungen und Maßnahmen dienen damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung vergleiche Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15,, Rz 3). Ziel des auf Art. 15 DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens ist es, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beschwerdegegner zu erhalten. Demgemäß hat der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Ziel des auf Artikel 15, DSGVO gestützten Beschwerdeverfahrens ist es, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beschwerdegegner zu erhalten. Demgemäß hat der österreichische Gesetzgeber für Verantwortliche im Paragraph 24, Absatz 6, DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers, wenn auch verspätet, entsprochen worden ist. Ein Vorbingen, wonach die Auskunft mangelhaft erteilt worden ist, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Damit ist der Beschwerdeführer aber klaglos gestellt, weil er über die begehrten Informationen unstrittig verfügt. Zum Vorbringen, wonach die Auskunft nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt worden ist, ist festzuhalten, dass aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) lediglich das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. September 2007, Zl. 2006/06/0330, mwN).Zum Vorbringen, wonach die Auskunft nicht innerhalb der Frist des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO erteilt worden ist, ist festzuhalten, dass aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) lediglich das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden vergleiche dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. September 2007, Zl. 2006/06/0330, mwN). Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2018:DSB.D123.223.0007.DSB.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.