RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum19.12.2018 GeschäftszahlDSB-D037.500/0194-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D037.500/0194-DSB/2018 vom 19.12.2018 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag vom
- Dezember 2018 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung der Antragstellerin A*** Inkasso- und Auskunftei Gesellschaft m.b.H. an Paul H. E*** wie folgt: - Der Antrag wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG BGBl. I Nr. 165/1999, idgF, Art. 51 Abs. 1 und Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, § 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 1 Auskunftspflichtgesetz – AuskPflG, BGBl. Nr. 287/1987 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 24, Absatz eins, Datenschutzgesetz – DSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, idgF, Artikel 51, Absatz eins und Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, Paragraph eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz – AuskPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit Eingabe vom
- Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid darüber erkennen, ob ihre Auskunft an den datenschutzrechtlichen Auskunftswerber Paul H. E*** rechtskonform sei. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die Datenschutzbehörde ist nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 Abs. 1 DSGVO. Die Datenschutzbehörde ist nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, Absatz eins, DSGVO. Ihre Zuständigkeit erschöpft sich in den ihr gemäß Art. 57 und 58 DSGVO sowie §§ 20, 21, 32 und 33 DSG übertragenen Aufgaben und Befugnissen.Ihre Zuständigkeit erschöpft sich in den ihr gemäß Artikel 57, und 58 DSGVO sowie Paragraphen 20, 21, 32, und 33 DSG übertragenen Aufgaben und Befugnissen. Die Antragstellerin ersucht um bescheidmäßige Absprache darüber, ob der Umfang der Auskunft, welche an den datenschutzrechtlichen Auskunftswerber Paul H. E*** erteilt wurde, „aus Sicht der Behörde ausreichend und korrekt ist“, weil die Antragstellerin dies für die Zukunft wissen möchte. Die Frage, ob eine bestimmte Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wäre ausschließlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 DSG zu prüfen. Zur Einleitung eines solchen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin in Ermangelung einer Beschwerdelegitimation aber nicht berechtigt.Die Frage, ob eine bestimmte Auskunft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wäre ausschließlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 24, DSG zu prüfen. Zur Einleitung eines solchen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Antragstellerin in Ermangelung einer Beschwerdelegitimation aber nicht berechtigt. Ungeachtet dessen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig, Feststellungen zu Anträgen zu treffen, welche derart abstrakt sind, dass sie einem Rechtsgutachten nahekommen, mit dem Grund der damit verbundenen Gefahr einer Selbstbindung der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997).Ungeachtet dessen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell nicht zulässig, Feststellungen zu Anträgen zu treffen, welche derart abstrakt sind, dass sie einem Rechtsgutachten nahekommen, mit dem Grund der damit verbundenen Gefahr einer Selbstbindung der Behörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 1997, Zl. 95/08/0014, VwSlg. 14636 A/1997). Es war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2018:DSB.D037.500.0194.DSB.2018