RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum04.02.2019 GeschäftszahlDSB-D123.937/0001-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D123.937/0001-DSB/2018 vom 4.2.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Herrn Jonas W*** (Beschwerdeführer) vom
- Dezember 2018, ho. eingelangt am
- Dezember 2018, gegen den Obersten Gerichtshof (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. 165/1999 idgF; § 85 Abs. 1 und 2 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896 idgF; Art. 82 und Art. 92 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930; § 15 Abs. 4 und 5 Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof – OGHG, BGBl. Nr. 328/1968 idgF; Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt 165 aus 1999, idgF; Paragraph 85, Absatz eins, und 2 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217 aus 1896, idgF; Artikel 82 und Artikel 92, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,; Paragraph 15, Absatz 4, und 5 Bundesgesetz über den Obersten Gerichtshof – OGHG, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, idgF; BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom
- Dezember 2018, ho. eingelangt am
- Dezember 2018, rügte der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Entscheidungsdokumentation seiner Urteile im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) eine unzureichende Anonymisierung vorgenommen habe und ihn dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Als Beschwerdegegner wurde der Oberste Gerichtshof (OGH) benannt, der den in der Beschwerde näher bezeichneten Beschluss erlassen habe. B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.Nach Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. Gemäß ErwGr. 20 der DSGVO dient dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung. Mit der Aufsicht über die Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem der Mitgliedstaaten betraut werden können. Der DSGVO selbst ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welche gerichtliche Tätigkeit eine justizielle Tätigkeit darstellt. Nach gefestigter Literaturmeinung fallen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ (vgl. dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung1 [2017] Art. 55 Anm. 3; Nguyen in Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55 Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DS-GVO [2017] Art. 55 Rz. 12 ff). Nach gefestigter Literaturmeinung fallen Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ vergleiche dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung1 [2017] Artikel 55, Anmerkung 3, ; Nguyen in Gola (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr (Hrsg.), DS-GVO [2017] Artikel 55, Rz. 12 ff). Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist (vgl. dazu die Bescheide vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.461/0004-DSB/2018, sowie vom
- Jänner 2019, GZ DSB-D123.848/0001-DSB/2019).Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist vergleiche dazu die Bescheide vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.461/0004-DSB/2018, sowie vom
- Jänner 2019, GZ DSB-D123.848/0001-DSB/2019). Soweit es die Rechtsdokumentation durch den OGH betrifft, ordnet § 15 OGHG folgendes an:Soweit es die Rechtsdokumentation durch den OGH betrifft, ordnet Paragraph 15, OGHG folgendes an: In der Entscheidungsdokumentation des Bundes (RIS) sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Diese Anordnungen hat der der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen. Da der bezeichnete Rechtsakt in der unabhängigen Ausübung des Richteramtes zustande kam, ist eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde nicht zulässig. Der Rechtsschutz bei behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch ein Gericht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit richtet sich nach §§ 83 ff GOG.Der Rechtsschutz bei behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung durch ein Gericht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit richtet sich nach Paragraphen 83, ff GOG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.937.0001.DSB.2018