2 lit. a DSGVO. Es sei daher nach wie vor unklar, ob die im Rahmen der Akkreditierung verarbeiteten Daten vom Beschwerdegegner oder einem Empfänger dieser Daten weiterhin verarbeitet würden. Darüber hinaus mangle es der Datenverarbeitung auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Einerseits vertrete der Beschwerdegegner die Ansicht, dass eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers bestanden habe, andererseits verweise er auf die Bestimmungen des § 55a SPG. Die verfahrensgegenständliche Veranstaltung sei jedoch keine „Veranstaltung auf politischer Ebene“ gewesen. Selbst wenn jedoch Sicherheitsvorkehrungen zugunsten einer oder mehrerer der in § 55a Abs. 1 Z 2 SPG genannten Personen im Rahmen der Veranstaltung notwendig gewesen wären, so sei dieser Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig gewesen. Der Verweis des Beschwerdegegners auf einen Ministerratsbeschluss sei darüber hinaus unerheblich, da dieser keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle. Darüber hinaus mangle es an einer wirksamen Einwilligung, weil diese zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Konferenz gewesen wäre und sei eine solche auch mangels Transparenz der Datenschutzinformation nicht wirksam. 5. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, transparent zu machen, welche Datenverarbeitungen mit dem Akkreditierungsprozess verbunden gewesen seien. Nicht nur während des Anmeldeprozesses, sondern auch jetzt sei der Beschwerdegegner nicht bereit, die durchgeführten Datenverarbeitungen offen zu legen. Insbesondere bleibe unbeantwortet, ob personenbezogene Daten an Dritte, insbesondere an Sicherheitsbehörden oder an „conference organisers“ übermittelt worden seien. Er verabsäume es außerdem darzulegen, ob personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Inneres übermittelt worden sind und enthalten die Information des Beschwerdegegners auch keine Angaben über die Dauer der Verarbeitung
Es sei daher nach wie vor unklar, ob die im Rahmen der Akkreditierung verarbeiteten Daten vom Beschwerdegegner oder einem Empfänger dieser Daten weiterhin verarbeitet würden. Darüber hinaus mangle es der Datenverarbeitung auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Einerseits vertrete der Beschwerdegegner die Ansicht, dass eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers bestanden habe, andererseits verweise er auf die Bestimmungen des Paragraph 55 a, SPG. Die verfahrensgegenständliche Veranstaltung sei jedoch keine „Veranstaltung auf politischer Ebene“ gewesen. Selbst wenn jedoch Sicherheitsvorkehrungen zugunsten einer oder mehrerer der in Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 2, SPG genannten Personen im Rahmen der Veranstaltung notwendig gewesen wären, so sei dieser Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz unverhältnismäßig gewesen. Der Verweis des Beschwerdegegners auf einen Ministerratsbeschluss sei darüber hinaus unerheblich, da dieser keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle. Darüber hinaus mangle es an einer wirksamen Einwilligung, weil diese zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Konferenz gewesen wäre und sei eine solche auch mangels Transparenz der Datenschutzinformation nicht wirksam. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht
DSGVO verletzt hat, indem er seiner Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogenen Daten bei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen ist und diesen Mangel auch während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht beseitigt hat. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht
, DSGVO verletzt hat, indem er seiner Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogenen Daten bei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen ist und diesen Mangel auch während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht beseitigt hat. Darüber hinaus ist beschwerdegegenständlich die Frage zu klären, ob der Beschwerdegegner bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers diesen in seinem Recht
DSG verletzt hat, da keine Einwilligung des Beschwerdeführers zur Datenverarbeitung sowie auch keine Rechtsgrundlage zu dieser besteht. Darüber hinaus ist beschwerdegegenständlich die Frage zu klären, ob der Beschwerdegegner bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers diesen in seinem Recht
Paragraph eins, DSG verletzt hat, da keine Einwilligung des Beschwerdeführers zur Datenverarbeitung sowie auch keine Rechtsgrundlage zu dieser besteht. C. Sachverhaltsfeststellungen
1 Z 2 DSG 2000 und
1 lit. a DSGVO und § 1 Abs. 2 DSG 2018, dass meine Daten wie oben beschrieben verwendet und weitergegeben werden dürfen. Ich bin berechtigt, meine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu muss ich das Österreichische Bundeskanzleramt über meine Absicht informieren, meine Zustimmung zu widerrufen. - Mit der Bereitstellung und Übermittlung meiner Daten erteile ich meine Einwilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 und
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2018, dass meine Daten wie oben beschrieben verwendet und weitergegeben werden dürfen. Ich bin berechtigt, meine Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu muss ich das Österreichische Bundeskanzleramt über meine Absicht informieren, meine Zustimmung zu widerrufen. - Ich erkenne an, dass meine personenbezogenen Daten, die für den oben beschriebenen Zweck verarbeitet werden, unmittelbar nach Ablauf der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft gelöscht werden.“) Darüber hinaus wird in der Datenschutzerklärung noch auf die Rechte betroffener Personen hingewiesen sowie auf das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde. Die Anschrift der Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten sind ebenfalls angeführt.
1 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Art. 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Art. 15 bis 22 und Art. 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermittelt. Zwar lässt diese Regelung grundsätzlich offen, ob und inwieweit Informationen in der jeweiligen Landessprache übersetzt werden müssen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Verständlichkeit für die betroffene Person, das zusätzlich auch im Erwägungsgrund 58 hervorgehoben wird, sowie des Marktortprinzips des Art. 3 Abs. 1 DSGVO ist jedoch davon auszugehen, dass die Information grundsätzlich in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat (vgl. u.a. Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Kommentar, Art 12, Rz. 19 sowie Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 12, Rz. 35).
, Absatz eins, DSGVO hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zu treffen, um der betroffenen Person alle Informationen
den Artikel 13, und 14 und alle Mitteilungen
den Artikel 15, bis 22 und Artikel 34,, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermittelt. Zwar lässt diese Regelung grundsätzlich offen, ob und inwieweit Informationen in der jeweiligen Landessprache übersetzt werden müssen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Verständlichkeit für die betroffene Person, das zusätzlich auch im Erwägungsgrund 58 hervorgehoben wird, sowie des Marktortprinzips des Artikel 3, Absatz eins, DSGVO ist jedoch davon auszugehen, dass die Information grundsätzlich in der jeweiligen Landessprache zu erfolgen hat vergleiche u.a. Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Kommentar, Artikel 12,, Rz. 19 sowie Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 12,, Rz. 35). Im gegenständlichen Fall war auf den Umstand, dass die Information an den Beschwerdeführer nur in englischer – und nicht auch in deutscher – Sprache erfolgte aber nicht weiter einzugehen, weil sich die verfahrensgegenständliche Veranstaltung an ein englischsprachiges Publikum richtete und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, der englischen Sprache nicht mächtig zu sein. Art. 13 DSGVO ist als Basis für die Betroffenenrechte nach Kapitel III (Rechte der betroffenen Person) DSGVO zu verstehen, da die betroffene Person zunächst überhaupt erfährt, dass Daten von einem bestimmten Verantwortlichen über diese verarbeitet werden. Auch der Erwägungsgrund 60 weist auf den Grundsatz einer fairen und transparenten Verarbeitung hin, die es der betroffenen Person ermöglicht, über die Existenz sowie die Zwecke des Verarbeitungsprozesses unterrichtet zu werden. Artikel 13, DSGVO ist als Basis für die Betroffenenrechte nach Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person) DSGVO zu verstehen, da die betroffene Person zunächst überhaupt erfährt, dass Daten von einem bestimmten Verantwortlichen über diese verarbeitet werden. Auch der Erwägungsgrund 60 weist auf den Grundsatz einer fairen und transparenten Verarbeitung hin, die es der betroffenen Person ermöglicht, über die Existenz sowie die Zwecke des Verarbeitungsprozesses unterrichtet zu werden. Die Wichtigkeit einer Information wird auch vom EuGH in seiner Rechtsprechung betont (vgl. noch zur Rechtslage nach der Richtlinie 95/46/EG das Urteil vom
1 lit. a), die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Absatz eins, lit. c: Akkreditierung und Teilnahme an der verfahrensgegenständlichen Konferenz sowie Einwilligung
, Absatz eins, Litera a,), - die Empfänger oder Kategorien von Empfänger der personenbezogenen Daten (Abs. 1 lit. e: Österreichische Sicherheitsbehörden, Bundesministerien, Konferenzorganisatoren). die Empfänger oder Kategorien von Empfänger der personenbezogenen Daten (Absatz eins, lit. e: Österreichische Sicherheitsbehörden, Bundesministerien, Konferenzorganisatoren). Da die Datenverarbeitung
den Angaben in der Datenschutzerklärung sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützt und ein internationaler Datentransfer, weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, konnten die Informationen
1 lit. d und f DSGVO zulässigerweise entfallen. Da die Datenverarbeitung
den Angaben in der Datenschutzerklärung sich nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützt und ein internationaler Datentransfer, weder behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, konnten die Informationen
, Absatz eins, Litera d, und f DSGVO zulässigerweise entfallen.
2 leg. cit. wurden in der Datenschutzerklärung folgende Informationen über die Datenverarbeitung bereitgestellt:
cit. wurden in der Datenschutzerklärung folgende Informationen über die Datenverarbeitung bereitgestellt: - die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden (lit. a: Ende Vorsitz im Rat der Europäischen Union). - Information über die Betroffenenrechte (lit. b: am Ende der Datenschutzerklärung unter „your rights“), - Information über das Widerrufsrecht (lit. c), Information über das Widerrufsrecht (Litera c,), - Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (lit. d: am Ende der Datenschutzerklärung unter „your rights“), Nachdem im Verfahren vor der Datenschutzbehörde weder behauptet, noch hervorgekommen ist, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling im Rahmen der Datenverarbeitung durchgeführt wird, konnte diesbezügliche Angaben in der Datenschutzerklärung (Abs. 2 lit. f) unterbleiben. Nachdem im Verfahren vor der Datenschutzbehörde weder behauptet, noch hervorgekommen ist, dass eine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. Profiling im Rahmen der Datenverarbeitung durchgeführt wird, konnte diesbezügliche Angaben in der Datenschutzerklärung (Absatz 2, Litera f,) unterbleiben. Insofern kam der Beschwerdegegner in seiner Datenschutzerklärung der Informationspflicht
2 lit. e DSGVO nicht nach: Dabei handelt es sich jedoch um Informationen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Art. 6 Abs. 1 beziehen. Über die Rechtsgrundlage muss aber bereits nach Art. 13 Abs. 1 lit. c aufgeklärt werden, sodass die Aufzählung in Abs. 2 lit. e leg. cit. als zusätzliche Information lediglich die möglichen Folgen der Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten enthält (vgl. etwa Ehmann/Selmayr, aaO, Art. 13, Rz. 62). Insofern kam der Beschwerdegegner in seiner Datenschutzerklärung der Informationspflicht
, Absatz 2, Litera e, DSGVO nicht nach: Dabei handelt es sich jedoch um Informationen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Artikel 6, Absatz eins, beziehen. Über die Rechtsgrundlage muss aber bereits nach Artikel 13, Absatz eins, Litera c, aufgeklärt werden, sodass die Aufzählung in Absatz 2, Litera e, leg. cit. als zusätzliche Information lediglich die möglichen Folgen der Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten enthält vergleiche etwa Ehmann/Selmayr, aaO, Artikel 13,, Rz. 62). Diese Information wurde vom Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom
5 DSG abzuweisen war. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde in Bezug auf Artikel 13, DSGVO nicht berechtigt, weshalb sie
Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen war. Zur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
DSGZur Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG Eine betroffene Person kann sich auf jede Bestimmung der DSGVO auch abseits der Betroffenenrechte nach Kapitel III stützen, sofern dies im Ergebnis zu einer denkmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG führen kann (vgl. DSB vom
2 DSG ist die Freiwilligkeit bei der Abgabe der Zustimmungserklärung eine Grundvoraussetzung für den rechtsgültigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Die Vorgaben des Art. 7 DSGVO sind dabei bei allen einwilligungsbasierten Datenverarbeitungen zu berücksichtigen. Wie der Datenschutzerklärung des Beschwerdegegners zu entnehmen ist, bildet die Einwilligung der betroffenen Person die Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO).
Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist die Freiwilligkeit bei der Abgabe der Zustimmungserklärung eine Grundvoraussetzung für den rechtsgültigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Die Vorgaben des Artikel 7, DSGVO sind dabei bei allen einwilligungsbasierten Datenverarbeitungen zu berücksichtigen. Die rechtliche Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung hängt u.a. davon ab, dass diese vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, für die die Einwilligung benötigt wird, durch den Verantwortlichen eingeholt wird (vgl. u.a. Knyrim, DatKomm, Art. 7, Rz 16, mwN). Damit der Betroffene die Konsequenzen seines Handelns absehen kann, muss die Einwilligung informiert erfolgen (vgl. Art. 4 Z 11 leg. cit.). Daraus folgt, dass der Verantwortliche den Einwilligenden vor der Einwilligung umfassend über diese und dessen Auswirkungen aufzuklären hat. Der Inhalt der Information muss sich am Einzelfall orientieren und dem Nutzer alle für ihn diesbezüglich relevanten Informationen offenbaren. Inhaltlich kann sich der Verantwortliche allgemein an den in Art. 12 ff. genannten Vorgaben der Informationspflichten orientieren. Insbesondere die Informationsvorgaben aus Art. 13, 14 DSGVO sind für eine hinreichend transparente Informierung für den Betroffenen bereitzuhalten (vgl. Ehmann/Selmayr, aaO, Art. 7, Rz. 40). Die rechtliche Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung hängt u.a. davon ab, dass diese vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, für die die Einwilligung benötigt wird, durch den Verantwortlichen eingeholt wird vergleiche u.a. Knyrim, DatKomm, Artikel 7,, Rz 16, mwN). Damit der Betroffene die Konsequenzen seines Handelns absehen kann, muss die Einwilligung informiert erfolgen vergleiche Artikel 4, Ziffer 11, leg. cit.). Daraus folgt, dass der Verantwortliche den Einwilligenden vor der Einwilligung umfassend über diese und dessen Auswirkungen aufzuklären hat. Der Inhalt der Information muss sich am Einzelfall orientieren und dem Nutzer alle für ihn diesbezüglich relevanten Informationen offenbaren. Inhaltlich kann sich der Verantwortliche allgemein an den in Artikel 12, ff. genannten Vorgaben der Informationspflichten orientieren. Insbesondere die Informationsvorgaben aus Artikel 13, 14, DSGVO sind für eine hinreichend transparente Informierung für den Betroffenen bereitzuhalten vergleiche Ehmann/Selmayr, aaO, Artikel 7,, Rz. 40). Die DSGVO selbst enthält in Bezug auf die Einwilligung keine Legaldefinition zum Terminus der Freiwilligkeit. In den Erwägungsgründen 42 und 43 der DSGVO sowie Art. 7 Abs. 4 leg. cit. finden sich diesbezüglich nur negative Abgrenzungsmerkmale. Die DSGVO selbst enthält in Bezug auf die Einwilligung keine Legaldefinition zum Terminus der Freiwilligkeit. In den Erwägungsgründen 42 und 43 der DSGVO sowie Artikel 7, Absatz 4, leg. cit. finden sich diesbezüglich nur negative Abgrenzungsmerkmale. So wird etwa ein klares Machtungleichgewicht vermutet, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt. Darüber hinaus ist das Bestehen einer Wahlfreiheit zu prüfen, wobei diese dann zu verneinen ist, wenn in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde. Besaß der Betroffene keine echte Wahl, da er anderenfalls Nachteile zu befürchten hatte, stellt die Einwilligung keine gültige Grundlage für die Datenverarbeitung dar. Eine Wahlfreiheit ist beispielsweise nicht anzunehmen, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nur die Möglichkeit einer pauschalen Einwilligungserteilung und nicht die Möglichkeit gesonderter Einwilligungen besteht, obwohl dies im Einzelfall angebracht wäre. In der Sache kannte der Beschwerdeführer unbestritten nicht alle Umstände im Kontext seiner Einwilligung. Bereits vor ausdrücklicher Einwilligung im Rahmen des Anklickens der Datenschutzerklärung wurden – wie oben im Rahmen der Informationspflicht näher ausgeführt – personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Auch vor Erteilung der Einwilligung war der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht vollständig
Insbesondere bei der Ersteingabe der personenbezogenen Daten, die zur Zusendung des Registrierungslinks geführt haben, konnte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Umfang und die Tragweite seiner (allenfalls konkludenten) Einwilligung nicht bewusst sein. In der Sache kannte der Beschwerdeführer unbestritten nicht alle Umstände im Kontext seiner Einwilligung. Bereits vor ausdrücklicher Einwilligung im Rahmen des Anklickens der Datenschutzerklärung wurden – wie oben im Rahmen der Informationspflicht näher ausgeführt – personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet. Auch vor Erteilung der Einwilligung war der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht vollständig
Insbesondere bei der Ersteingabe der personenbezogenen Daten, die zur Zusendung des Registrierungslinks geführt haben, konnte dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Umfang und die Tragweite seiner (allenfalls konkludenten) Einwilligung nicht bewusst sein. Der Beschwerdeführer war auch deshalb nicht in Kenntnis aller für die Datenverarbeitung erforderlichen Umstände, da erst im laufenden Verfahren in der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Dezember 2018 hervorgekommen ist, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Konferenz um eine Veranstaltung handelt, bei der die Teilnehmer keiner Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind. Damit einhergehend wurde dem Beschwerdeführer keine Wahlfreiheit gelassen, nur jene Daten bereit zu stellen, die für die Teilnahme an dieser Veranstaltung unbedingt erforderlich sind, sondern musste dieser alle Daten übermitteln, die auch Personen bereitstellen mussten, die sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen hatten. Darüber hinaus kann die Freiwilligkeit der Einwilligung im vorliegenden Fall auch deshalb angezweifelt werden, weil zwischen dem Einwilligenden und dem Beschwerdegegner ein klares Ungleichgewicht besteht, da es sich beim Beschwerdegegner um das Bundeskanzleramt (und somit um den Hilfsapparat einer Behörde) handelt. In einer Gesamtschau liegt damit im Einzelfall keine gültige Einwilligung des Beschwerdeführers vor, weshalb der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig
1 lit. a DSGVO verarbeitet hat. In einer Gesamtschau liegt damit im Einzelfall keine gültige Einwilligung des Beschwerdeführers vor, weshalb der Beschwerdegegner die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig
Hilfsweise bringt der Beschwerdegegner in den Stellungnahmen vom
2 DSG verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführer aufgrund der unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz 2, DSG verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.311.0003.DSB.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.