RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum18.03.2019 GeschäftszahlDSB-D123.955/0002-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D123.955/0002-DSB/2019 vom 18.3.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. Der Bescheid ist in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 25.3.2019, GZ: DSB-D123.955/0003-DSB/2019, wiedergegeben (Korrektur einer unrichtigen Datumsangabe).] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Beschwerde des Alexandru A*** (Beschwerdeführer) vom 21. Dezember 2018 gegen N*** u.w. (Beschwerdegegner) wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite 1; Paragraph 6, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung und brachte wie folgt vor [Rechtschreibung und Schreibweise wie im Original]: „Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist Alexandru A***, rumänischer Staatsbürger. Russische, lateinische und rumänische Schreibweise meines Namens: [Anmerkung Bearbeiter: hier gekürzt] Ich schreibe Ihnen mit dem Ersuchen, falsch platzierte persönliche Informationen über mich und meine Familie, basierend auf Suchergebnissen In U*** von den folgenden Seiten zu entfernen, : Anfragen in u***.md, u***.ro, u***.com: "Alexandrue A***"; [hier gekürzt]” Die Informationen auf diesen Seiten enthalten verzerrte Fakten und Unwahrheiten, die nicht durch offizielle Dokumente belegt oder belegbar sind und schlicht falsch sind. Journalisten dieser Ausgaben verdrehen Tatsachen und stützen sich auf nicht vorhandene Informationen mit verweis auf persönliche Interviews, die ich nie gegeben habe. Diese Informationen wirken sich direkt auf meine berufliche Tätigkeit aus, bringen moralisches Leid und materielle Verluste, richten sich gegen mich und Mitglieder meiner Familiengesellschaft und erschweren mein persönliches Leben erheblich. Sie enthalten auch Fotos von mir, die es anderen erlauben, mich zu identifizieren. Ich möchte, dass diese Bilder auch entfernt werden, da das Fortbestehen eine Gefahr für meine Sicherheit sowie die meiner Familie darstellt. Ich habe mich wiederholt persönlich und telefonisch an die Besitzer von E***.MD und die damit verbundenen Ressourcen gewandt mit der Bitte, die Artikel zu entfernen, die nicht der Realität entsprechen, meine persönlichen Daten und Daten über meine Familie sowie meine berufliche Tätigkeit enthalten. Als Reaktion darauf erhielt ich nur unbegründete Verweigerungen und Drohungen von Informationsmobbing (oder eine falsche Informationskampagne gegen meine Person zu führen). Ich habe mich auch an die Betreiber der Suchmaschine U*** gewandt mit der Bitte die diskreditieren und verleumderischen Seiten über meine Person zu entfernen. U*** verweist hier die Website-Administratoren direkt zu kontaktieren (Siehe Anlage), was wie oben erwähnt auch erfolgt ist, ohne Erfolg. Neben meinem Antrag finden Sie die notwendigen Dokumente und Beschwerden an die jeweilige Behörde, sowie ausgefüllte Anträge (Formulare) zur Löschung von Artikeln und Daten über meine Person. Freundliche Grüße. Alexandru A***“ Dem Vorbringen angeschlossen waren fünfzehn Anträge (ein Duplikat) auf Löschung iSv Art. 17 DSGVO, die an verschiedene datenschutzrechtliche Verantwortliche adressiert waren. Der Großteil der in den Anträgen auf Löschung angegebenen Verantwortlichen war mit Sitz in der Republik Moldau bezeichnet. Bei keinem einzigen Verantwortlichen war als Anschrift Österreich angeführt. Dem Vorbringen angeschlossen waren fünfzehn Anträge (ein Duplikat) auf Löschung iSv Artikel 17, DSGVO, die an verschiedene datenschutzrechtliche Verantwortliche adressiert waren. Der Großteil der in den Anträgen auf Löschung angegebenen Verantwortlichen war mit Sitz in der Republik Moldau bezeichnet. Bei keinem einzigen Verantwortlichen war als Anschrift Österreich angeführt. Bei der von dem Beschwerdeführer angegeben Website „e***.md“ handelt es sich ebenfalls um eine moldauische Website. 2. Mit Schreiben („Mitteilung an den Beschwerdeführer“) vom 16. Jänner 2019 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass empfohlen wird, die Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zurückzuziehen und bei der rumänischen Datenschutzbehörde zu erheben, da dies die Aufsichtsbehörde seines Aufenthaltsortes ist und darüber hinaus sämtliche Beilagen der bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebrachten Beschwerde in der Amtssprache gem. Art 8 Abs. 1 B-VG einzureichen wären. Der einzige Bezug der Datenschutzbeschwerde betreffend die österreichische Datenschutzbehörde wäre im gegenständlichen Fall eine tatsächliche Einbringung derselben bei der österreichischen Datenschutzbehörde.Mit Schreiben („Mitteilung an den Beschwerdeführer“) vom 16. Jänner 2019 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass empfohlen wird, die Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde zurückzuziehen und bei der rumänischen Datenschutzbehörde zu erheben, da dies die Aufsichtsbehörde seines Aufenthaltsortes ist und darüber hinaus sämtliche Beilagen der bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebrachten Beschwerde in der Amtssprache gem. Artikel 8, Absatz eins, B-VG einzureichen wären. Der einzige Bezug der Datenschutzbeschwerde betreffend die österreichische Datenschutzbehörde wäre im gegenständlichen Fall eine tatsächliche Einbringung derselben bei der österreichischen Datenschutzbehörde. 3. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2019 antwortete der Beschwerdeführer: „[…] möchte Sie aber dennoch ersuchen, meinen Antrag weiter zu bearbeiten. Meine Meinung ist, dass die österreichische Datenschuzbehörde das Problem besser als rumänische Datenschutzbehörde auflösen kann. […]“. 4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen von mit der ursprünglichen Beschwerde mitübermittelten Dokumente ein und führte aus: „[…] im vorherigen Schreiben vom 16. Jänner haben Sie darauf hingewiesen, dass die Dokumente auf Deutsch einzureichen sind. Im Anhang zu diesem Email finden Sie die deutschen Übersetzungen der von mir vorher eingereichten Dokumente. Nach meinem Verständnis der EU-Gesetzeslage gibt es eine Möglichkeit, sich an die angeklagten Personen in jeder Sprache zu wenden, darunter auch auf Deutsch, und sie zu bieten, meine Rechte auf persönliche Daten zu respektieren. Um die Informationen über mich, die in den Artikeln in unterschiedlichen Sprachen enthalten sind, zu überprüfen, wurde von mir eine automatische Übersetzung eingesetzt. Außerdem würde Ihre Entscheidung über die Löschung für mich genügen. In diesem Fall werde ich eine Möglichkeit haben, mich an U*** zu wenden und einen Antrag auf die Löschung der Webseiten aus Suchergebnissen zu stellen. Ich bitte Sie den Erhalt dieses Briefs zu bestätigen und mich über die Dauer der Bearbeitung meiner Anfrage zu informieren. Hochachtungsvoll, Alexandru A***“ B. Beschwerdegegenstand In einem ersten Schritt ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer gem. Art 77 DSGVO das Recht zukommt, bei der Österreichischen Datenschutzbehörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einzubringen und ob die Österreichische Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig ist. In einem ersten Schritt ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer gem. Artikel 77, DSGVO das Recht zukommt, bei der Österreichischen Datenschutzbehörde die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einzubringen und ob die Österreichische Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig ist. C. Sachverhaltsfeststellungen Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsbürger, ist wohnhaft in der Republik Rumänien. Er ist Generaldirektor des moldauischen Pharmaunternehmens „P*** Farm SRL“. Beweis: Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Moldau an Alexandru A***; Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Kein einziger Verantwortlicher, gegen den der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung gestellt hat, hat seinen Sitz in Österreich. Der überwiegende Anteil der Anträge auf Löschung ist gegen Verantwortliche in der Republik Moldau gerichtet (ansonsten ist als Sitz Rumänien oder Hong Kong angegeben). Neben der länderspezifischen Topleveldomain von Rumänien (.
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