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{'item': 'DSB-D213.679/0003-DSB/2018'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum16.04.2019 GeschäftszahlDSB-D213.679/0003-DSB/2018 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

Art. 6DSGVO bzw.

§ 12 Abs. 2 DSG gestützt werden kann.Nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens ist daher die Frage, ob die gegenständliche Bildverarbeitung auf einen sonstigen Eingriffstatbestand

Artikel 6, DSGVO bzw. Paragraph 12, Absatz 2, DSG gestützt werden kann. C. Sachverhaltsfeststellungen Die N*** Bergbahnen Gmb

H betreibt an der Adresse E***-Weg *7, ***3 N***, eine Sommerrodelbahn. Im Streckenverlauf der betriebenen Sommerrodelbahn befindet sich eine sog. „Actioncam“ des Modells Aixis P1357-E. Auf der Website der N*** Bergbahnen GmbH findet sich folgender Hinweis (Rechtschreibung wie im Original): „Jeder Gast erklärt sich mit dem Ticketerwerb, bzw. durchschreiten des Drehkreuzes damit einverstanden, dass die N*** Bergbahnen GmbH während der Abfahrt mit der Sommerrodelbahn Actionfotos von Erwachsenen und deren zugehörigen Kindern für 24 Stunden zum Zwecke des späteren Verkaufs an die Rodler/innen speichert/veröffentlicht. Eine Verwendung für jeglichen anderen Zweck ist ausgeschlossen und bedarf einer gesonderten schriftlichen Einwilligung des/der Kunden/in.“ Im Verlauf der Rodelbahn sind an gut sichtbaren Stellen diverse Schilder angebracht, die den Rodelgast darauf hinweisen, in wie vielen Metern Entfernung die Actioncam positioniert ist. Um nicht von der Actioncam aufgenommen zu werden besteht beispielsweise nur die Möglichkeiten das Gesicht zu verdecken oder sich zur Seite zu drehen. Die Actioncam wurde von der N*** Bergbahnen GmbH am 08.08.2018 vorläufig außer Betrieb genommen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Vorbringen der N*** Bergbahnen GmbH vom 30.08.2018 sowie auf die Angaben auf der Homepage (https://e***berg.n***-info/; zuletzt abgerufen am 15. April 2019). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1.

§ 12Abs.

2 DSG ist eine Bildverarbeitung u.a. dann zulässig, wenn die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. 1.

Paragraph 12, Absatz 2, DSG ist eine Bildverarbeitung u.a. dann zulässig, wenn die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

Art. 7DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Art. 4 Z 11 sowie Erw

Gr 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl die Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. Unfreiwillig ist eine Einwilligung dann, wenn bei Nichtabgabe der Einwilligung ein Nachteil zu erwarten ist.

Artikel 7, DSGVO sowie unter Berücksichtigung von Artikel 4, Ziffer 11, sowie Erw

Gr 43 DSGVO muss eine Einwilligung freiwillig erfolgen und darf nicht an die Erfüllung eines Vertrages gekoppelt sein, obwohl die Einwilligung zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. Unfreiwillig ist eine Einwilligung dann, wenn bei Nichtabgabe der Einwilligung ein Nachteil zu erwarten ist. Die ehemalige Art. 29-Datenschutzgruppe hat sich in ihren Leitlinien mit dem Begriff der „Einwilligung“ beschäftigt und eine gründliche Analyse des Begriffes vorgenommen (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung

Verordnung 2016/679, WP 259, rev. 01).Die ehemalige Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e, hat sich in ihren Leitlinien mit dem Begriff der „Einwilligung“ beschäftigt und eine gründliche Analyse des Begriffes vorgenommen vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung

Verordnung 2016/679, WP 259, rev. 01). Das Element „frei“ impliziert, dass die betroffenen Personen eine echte Wahl und die Kontrolle haben. Im Allgemeinen schreibt die DSGVO vor, dass eine Einwilligung nicht gültig ist, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt. Wenn die Einwilligung ein nicht verhandelbarer Teil von Geschäftsbedingungen ist, wird angenommen, dass die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde. Art. 7 Abs. 4 der DSGVO weist unter anderem darauf hin, dass eine Situation, in der die Einwilligung mit der Annahme von Vertragsbedingungen „gebündelt“ wird oder die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung mit dem Ersuchen um Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten „verknüpft“ wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind, als in höchstem Maße unerwünscht angesehen wird. Wird die Einwilligung in einer solchen Situation erteilt, gilt sie als nicht freiwillig erteilt (vgl. ErwGr 43 DSGVO).Das Element „frei“ impliziert, dass die betroffenen Personen eine echte Wahl und die Kontrolle haben. Im Allgemeinen schreibt die DSGVO vor, dass eine Einwilligung nicht gültig ist, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt. Wenn die Einwilligung ein nicht verhandelbarer Teil von Geschäftsbedingungen ist, wird angenommen, dass die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde. Artikel 7, Absatz 4, der DSGVO weist unter anderem darauf hin, dass eine Situation, in der die Einwilligung mit der Annahme von Vertragsbedingungen „gebündelt“ wird oder die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung mit dem Ersuchen um Einwilligung in eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten „verknüpft“ wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind, als in höchstem Maße unerwünscht angesehen wird. Wird die Einwilligung in einer solchen Situation erteilt, gilt sie als nicht freiwillig erteilt vergleiche ErwGr 43 DSGVO). Wenn der Verantwortliche die Erfüllung eines Vertrags mit dem Ersuchen um Einwilligung verknüpft, geht eine betroffene Person, die dem Verantwortlichen ihre personenbezogenen Daten nicht für die Verarbeitung zur Verfügung stellen möchte, folglich das Risiko ein, dass ihr Leistungen verwehrt werden, um die sie ersucht hat. Der Verantwortliche muss nachweisen, dass es möglich ist, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Er muss beispielsweise nachweisen, dass das Verweigern oder Widerrufen der Einwilligung nicht zu Kosten für die betroffene Person führt und folglich zu einem eindeutigen Nachteil. Ferner sollte der Verantwortliche nachweisen, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hatte, ob sie einwilligt oder nicht (vgl. ErwGr 42 DSGVO; vgl. weiters den Bescheid vom

  1. November 2018, GZ DSB-D122.931/0003-DSB/2018).Der Verantwortliche muss nachweisen, dass es möglich ist, die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. Er muss beispielsweise nachweisen, dass das Verweigern oder Widerrufen der Einwilligung nicht zu Kosten für die betroffene Person führt und folglich zu einem eindeutigen Nachteil. Ferner sollte der Verantwortliche nachweisen, dass die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hatte, ob sie einwilligt oder nicht vergleiche ErwGr 42 DSGVO; vergleiche weiters den Bescheid vom
  2. November 2018, GZ DSB-D122.931/0003-DSB/2018). Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen (siehe dazu das Urteil des OGH vom
  3. August 2018, GZ 6 Ob 140/18h mwN).
  4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Im konkreten Fall stellen die Fahrt mit der Sommerrodelbahn und die Abbildung durch die Actioncam nach den Ausführungen der N*** Bergbahnen GmbH einen gemeinsamen und einheitlichen Vertragsgegenstand dar. Die Einwilligung zur Fotoaufnahme und damit in eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist an die Erfüllung eines Vertrages und somit an die Benutzung der Sommerrodelbahn „gekoppelt“, obwohl die Einwilligung für die Erfüllung des Vertrages – die Benützung der Sommerrodelbahn gegen Entgelt – nicht notwendig oder erforderlich ist. Eine echte oder freie Wahl, ob man von der Kamera aufgenommen wird, besteht nicht. Gibt eine betroffene Person keine Einwilligung zur Aufnahme ab, so besteht die Konsequenz und der eindeutige Nachteil darin, die Sommerrodelbahn nicht benutzen zu können. Die Möglichkeit, vor Durchfahren der Lichtschranke das Gesicht zu verdecken oder sich zur Seite zu wenden ändert daran nichts, weil selbst in diesen Fällen personenbezogene Daten vorliegen; Benützer der Rodelbahn können auch diesfalls mit verhältnismäßigem Aufwand identifiziert werden (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs „personenbezogenes Datum“ das Urteil des EuGH vom
  5. Oktober 2016, C-582/14).Die Möglichkeit, vor Durchfahren der Lichtschranke das Gesicht zu verdecken oder sich zur Seite zu wenden ändert daran nichts, weil selbst in diesen Fällen personenbezogene Daten vorliegen; Benützer der Rodelbahn können auch diesfalls mit verhältnismäßigem Aufwand identifiziert werden vergleiche zur weiten Auslegung des Begriffs „personenbezogenes Datum“ das Urteil des EuGH vom
  6. Oktober 2016, C-582/14). Der Leistungsauftrag

Spruchpunkt 2 gründet sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO, jener

Spruchpunkt 3 auf Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO. Der Leistungsauftrag

Spruchpunkt 2 gründet sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO, jener

Spruchpunkt 3 auf Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO. Eine Frist von acht Wochen scheint angemessen, um dem Leistungsauftrag

Spruchpunkt 2 zu entsprechen. Eine Untersagung der derzeitigen Form der Datenverarbeitung ist geboten, weil diese als unrechtmäßig einzustufen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D213.679.0003.DSB.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.