RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum27.06.2019 GeschäftszahlDSB-D124.071/0005-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig TextGZ: DSB-D124.071/0005-DSB/2019 vom 27.6.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Friedrich A*** (Beschwerdeführer) vom
- Jänner 2019 gegen die N***-Versicherungsmakler GesmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt: - Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie nach Eingang des Auskunftsbegehrens dessen personenbezogene Daten gelöscht bzw. vernichtet hat und danach Negativauskunft erteilt hat. Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 5 Abs. 1 lit a, Art. 12 Abs. 3, Art. 15, Art. 55 Abs. 1 sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.Rechtsgrundlagen: Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 15,, Artikel 55, Absatz eins, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016, Seite
- BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit Eingabe vom
- Jänner 2019 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Zusammengefasst habe er der Beschwerdegegnerin am
- September 2018 eine Vollmacht erteilt, eine Autoversicherung abzuschließen. Am 02 Jänner 2019 habe er diese Vollmacht schriftlich entzogen, das Original sei ihm auch zugestellt worden. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin weiterhin ohne Vollmacht im Namen des Beschwerdeführers gehandelt. Am
- Jänner 2019 habe er eine Auskunft gemäß DSGVO und DSG angefordert. Am selben Tag habe er das Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin erhalten, wobei mittgeteilt worden sei, dass alle Daten gelöscht seien und keine Auskunft erteilt werden könne (Negativauskunft). Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit, da am
- Jänner 2019 ohne Vollmacht noch eine Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft durchgeführt worden sei. Da die Beschwerdegegnerin im Namen des Beschwerdeführers Verträge abgeschlossen habe, müsse es dazu Aufzeichnungen geben. Auch zur Kündigung müsse es Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin geben. Weiters gebe es ja auch Provisionsansprüche der Beschwerdegegnerin an die Autoversicherungsgesellschaft, dazu benötige die Beschwerdegegnerin die Daten. In den Stellungnahmen vom 6.,
- und
- Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass am
- Jänner 2019 dem Auskunftsbegehren schriftlich entsprochen worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer eine Negativauskunft erteilt, da alle Daten und Unterlagen des Beschwerdeführers am
- Jänner 2019 bereits unwiderruflich gelöscht und vernichtet worden seien. Man habe daher auch keine Beweise der Existenz dieser Unterlagen und könne nichts vorlegen (bspw. Löschprotokolle). Mit Eingabe vom
- März 2019 übermittelte der Beschwerdeführer das ihm gewährte Parteiengehör und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdegegnerin insbesondere deswegen nach wie vor personenbezogene Daten von ihm gespeichert haben müssen, weil es betreffend die gegenständlichen Verträge und dazugehörigen Daten eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren gäbe. Darüber hinaus müssten entsprechende Löschprotokolle geführt werden. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie nicht jene personenbezogene Daten beauskunftet hat, die sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens verarbeitet hatte. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Der Beschwerdeführer begehrte von der Beschwerdegegnerin am
- Jänner 2019 um 00:46 Uhr per E-Mail betreffend seine personenbezogenen Daten Auskunft sowie Datenkopie. Beweis: Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2019, Auskunftsbeantwortung der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner
- Zum Zeitpunkt des Eingangs bzw. der Kenntnis des Auskunftsbegehrens verarbeitete die Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten (Daten und Unterlagen) über den Beschwerdeführer. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019
- Nach Kenntnis des Auskunftsbegehrens löschte bzw. vernichtete die Beschwerdegegnerin sämtliche den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten. Beweis: Ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019
- Nach Löschung und Vernichtung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers erstattete die Beschwerdegegnerin noch am selben Tag, um 08:38 Uhr, per E-Mail dem Beschwerdeführer Negativauskunft. Beweis: Datenschutzbeschwerde vom
- Jänner 2019; Auskunftsbeantwortung der Beschwerdegegnerin vom
- Jänner 2019; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019; ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019; Parteiengehör des Beschwerdeführers vom
- März 2019 Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Stellung des Auskunftsbegehrens sowie deren Beantwortung durch die Beschwerdegegnerin beruhen auf dem gleichlautenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom
- Jänner 2019 und der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 6.,
- und
- Februar 2019 an die Datenschutzbehörde sowie den der Beschwerde beigelegten Unterlagen. Betreffend die Feststellung der Löschung bzw. Vernichtung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers wird insbesondere auf das schlüssige und nachvollziehbare Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 6.,
- und
- Februar 2019 verwiesen. Bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor personenbezogene Daten über ihn verarbeitet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom
- März 2019 selbst wie folgt ausführt: „Ich nehme an, dass aus diesem Grund [Anm des SB: Der Beschwerdeführer erörtert, dass die Beschwerdegegnerin trotz Entzuges der Vollmacht in seinem Namen agiert habe und ihm fast einen Schaden zugefügt habe] einfach die Daten gelöscht wurden bzw. behauptet wird, dass diese gelöscht wurden.“ Darüber hinaus ergibt sich aus einer Aufbewahrungspflicht für Verträge und dazugehörige Daten nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, zwingend, dass diesbezügliche Daten tatsächlich nicht gelöscht wurden. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der von ihr im Namen des Beschwerdeführers noch am
- Jänner 2019 durchgeführten Kündigung bei der B***versicherung personenbezogene Daten gespeichert haben müsse, widerspricht sich mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht, nach denen bis zum Eingang des Auskunftsbegehrens am
- Jänner 2019 noch personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gespeichert waren. Betreffend etwaiger Provisionszahlungen und der damit verbundenen Speicherung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers brachte dieser keine Nachweise vor. Insgesamt war somit die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Eingang bzw. der Kenntnis des Auskunftsbegehrens personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitete, diese nach dessen Kenntnis jedoch gelöscht bzw. vernichtet hatte, wie sich insbesondere aus der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019 ergibt: „Wir haben sämtliche Unterlagen, die Person Friedrich A*** (Anm des SB: des Beschwerdeführers) am 17.1.2019 vernichtet und sind somit keine Unterlagen und Daten seit 17.1.2019 verarbeitet oder versendet worden oder können seit dem 17.1.2019 noch verarbeitet oder versendet werden. Nochmals: Seit 17.1.2019 gibt es in unserem Unternehmen nichts mehr, dass an Herrn A*** erinnert. Punkt und Aus.“Insgesamt war somit die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Eingang bzw. der Kenntnis des Auskunftsbegehrens personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitete, diese nach dessen Kenntnis jedoch gelöscht bzw. vernichtet hatte, wie sich insbesondere aus der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2019 ergibt: „Wir haben sämtliche Unterlagen, die Person Friedrich A*** Anmerkung des SB: des Beschwerdeführers) am 17.1.2019 vernichtet und sind somit keine Unterlagen und Daten seit 17.1.2019 verarbeitet oder versendet worden oder können seit dem 17.1.2019 noch verarbeitet oder versendet werden. Nochmals: Seit 17.1.2019 gibt es in unserem Unternehmen nichts mehr, dass an Herrn A*** erinnert. Punkt und Aus.“ D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: I.römisch eins. Allgemein Gem. Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).Gem. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Nach Selmayr geht es beim Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben um die Gewährleistung einer „fairen“ Verarbeitung, wie die englische Sprachfassung („fairly“) verdeutlicht. Dieser Grundsatz ist Orientierungsmaßstab für die Berücksichtigung des Schutzzwecks der DS-GVO (Art. 1 Abs. 2) bei der Anwendung ihrer Vorschriften und verbietet eine unzulässige Rechtsausübung durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zum Nachteil der betroffenen Person. Der Grundsatz erfordert insbesondere, dass bei der Rechtsanwendung in bestimmten Verarbeitungssituationen auf die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Person abzustellen ist (Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Art. 5, Rz. 9).Nach Selmayr geht es beim Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben um die Gewährleistung einer „fairen“ Verarbeitung, wie die englische Sprachfassung („fairly“) verdeutlicht. Dieser Grundsatz ist Orientierungsmaßstab für die Berücksichtigung des Schutzzwecks der DS-GVO (Artikel eins, Absatz 2,) bei der Anwendung ihrer Vorschriften und verbietet eine unzulässige Rechtsausübung durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zum Nachteil der betroffenen Person. Der Grundsatz erfordert insbesondere, dass bei der Rechtsanwendung in bestimmten Verarbeitungssituationen auf die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Person abzustellen ist (Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Artikel 5,, Rz. 9). Gem. Art 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung.Gem. Artikel 12, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Gem. Art 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen […]. Gem. Art 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.Gem. Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen […]. Gem. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Nach Haidinger ist unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Aufgrund der Formulierung in Art 15 Abs. 1 („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet, aber nicht, wenn er in der Vergangenheit Daten der betroffenen Person verarbeitet hat und diese mittlerweile gelöscht sind. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, [01.10.2018] Art 15 DSGVO Rz 26 und 27).Nach Haidinger ist unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Aufgrund der Formulierung in Artikel 15, Absatz eins, („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet, aber nicht, wenn er in der Vergangenheit Daten der betroffenen Person verarbeitet hat und diese mittlerweile gelöscht sind. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (Haidinger in Knyrim [Hrsg.], DatKomm, [01.10.2018] Artikel 15, DSGVO Rz 26 und 27). Gem. ErwGr. 63 sollte eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Darüber hinaus ist das Recht auf Auskunft dafür erforderlich, damit die betroffene Person ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung geltend machen kann; ferner das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (vgl. Ehmann in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Art. 15, Rz. 1).Darüber hinaus ist das Recht auf Auskunft dafür erforderlich, damit die betroffene Person ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung geltend machen kann; ferner das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung vergleiche Ehmann in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Artikel 15,, Rz. 1). Verarbeitet der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten (Konstellation des „Negativattests“, auch Negativauskunft), spielen die weiteren Teile der Vorschrift im konkreten Fall keine Rolle mehr. Eine Negativauskunft kommt in Betracht, wenn entweder keinerlei Daten zur betroffenen Person verarbeitet werden oder wenn vorhandene, (ursprünglich) personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert sind (vgl. Ehmann in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Art. 15, Rz. 4 und Rz 13).Verarbeitet der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten (Konstellation des „Negativattests“, auch Negativauskunft), spielen die weiteren Teile der Vorschrift im konkreten Fall keine Rolle mehr. Eine Negativauskunft kommt in Betracht, wenn entweder keinerlei Daten zur betroffenen Person verarbeitet werden oder wenn vorhandene, (ursprünglich) personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert sind vergleiche Ehmann in Ehmann/Selmayr [Hrsg], Datenschutz-Grundverordnung2 [2018], Artikel 15,, Rz. 4 und Rz 13). II.römisch zwei. Konkret Festzuhalten ist, dass die DSGVO – im Gegensatz zu § 26 Abs. 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 83/2013 – kein ausdrückliches Löschverbot von personenbezogenen Daten ab Kenntnis eines Auskunftsverlangens mehr postuliert.Festzuhalten ist, dass die DSGVO – im Gegensatz zu Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, – kein ausdrückliches Löschverbot von personenbezogenen Daten ab Kenntnis eines Auskunftsverlangens mehr postuliert. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, nach Eingang des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers dessen personenbezogene Daten zu löschen (hier ist anzumerken, dass Löschprotokolle, insbesondere bei regelmäßig automatischen Löschungen, zum Einsatz kommen sollten [vgl u.a. Thiele, Jahrbuch Datenschutzrecht 2018, 151], was im gegenständliche Fall jedoch nicht behauptet wurde) und danach Negativauskunft zu erteilen, entspricht nach den obig dargestellten Ausführungen jedoch nicht dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben und stellt damit verbunden eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Beschwerdeführers dar (Art 15 iVm Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, nach Eingang des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers dessen personenbezogene Daten zu löschen (hier ist anzumerken, dass Löschprotokolle, insbesondere bei regelmäßig automatischen Löschungen, zum Einsatz kommen sollten [vgl u.a. Thiele, Jahrbuch Datenschutzrecht 2018, 151], was im gegenständliche Fall jedoch nicht behauptet wurde) und danach Negativauskunft zu erteilen, entspricht nach den obig dargestellten Ausführungen jedoch nicht dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben und stellt damit verbunden eine Verletzung des Rechts auf Auskunft des Beschwerdeführers dar (Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO). Zwar hat der Verantwortliche, verarbeitet er aktuell, das heißt zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Auskunft, keine personenbezogenen Daten über den Auskunftswerber, Negativauskunft zu erteilen, jedoch hat die Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Fall gerade zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeitet und hat dieser ausschließlich nur die Beauskunftung seiner personenbezogenen Daten bzw. Datenkopie begehrt. Der Beschwerdeführer hat demnach nach „vernünftigen Erwartungen“ damit rechnen können, dass ihm diese personenbezogene Daten beauskunftet werden, und nicht damit, dass die Beschwerdegegnerin seine personenbezogenen Daten löscht und danach Auskunft darüber gibt, über keine zu verfügen. Der Beschwerdeführer hatte bloß einen Antrag auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten gestellt und nicht etwa (gleichzeitig) einen Antrag auf Löschung derselben. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer unmittelbar durch das Auskunftsbegehren entstandenen Auskunftspflicht - und der damit verbundenen Transparenzpflicht nach Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO - demnach nicht rechtskonform nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht mehr möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können, was jedoch u.a. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist (vgl ErwGr 63 erster Satz DSGVO).Der Beschwerdeführer hat demnach nach „vernünftigen Erwartungen“ damit rechnen können, dass ihm diese personenbezogene Daten beauskunftet werden, und nicht damit, dass die Beschwerdegegnerin seine personenbezogenen Daten löscht und danach Auskunft darüber gibt, über keine zu verfügen. Der Beschwerdeführer hatte bloß einen Antrag auf Auskunft seiner personenbezogenen Daten gestellt und nicht etwa (gleichzeitig) einen Antrag auf Löschung derselben. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer unmittelbar durch das Auskunftsbegehren entstandenen Auskunftspflicht - und der damit verbundenen Transparenzpflicht nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO - demnach nicht rechtskonform nachgekommen. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht mehr möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu können, was jedoch u.a. Sinn und Zweck des Auskunftsrechts ist vergleiche ErwGr 63 erster Satz DSGVO). Der Beschwerdeführer ist somit durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin, das heißt, der Erteilung einer Negativauskunft, obwohl die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, diese in Reaktion auf das Auskunftsbegehren jedoch gelöscht hatte, in seinem Recht auf Auskunft bzw Datenkopie gem. Art 15 DSGVO verletzt worden (vgl dazu betreffend der Verletzung des Rechts auf Löschung durch eines überschießende Löschung den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5.12.2018, GZ DSB-D123.211/0004-DSB/2018).Der Beschwerdeführer ist somit durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin, das heißt, der Erteilung einer Negativauskunft, obwohl die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verarbeite, diese in Reaktion auf das Auskunftsbegehren jedoch gelöscht hatte, in seinem Recht auf Auskunft bzw Datenkopie gem. Artikel 15, DSGVO verletzt worden vergleiche dazu betreffend der Verletzung des Rechts auf Löschung durch eines überschießende Löschung den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5.12.2018, GZ DSB-D123.211/0004-DSB/2018). Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D124.071.0005.DSB.2019