← Österreich

{'item': 'DSB-D123.737/0003-DSB/2019'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum07.08.2019 GeschäftszahlDSB-D123.737/0003-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D123.737/0003-DSB/2019 vom 7.8.2019 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Ing. Richard A*** sowie der Josepha A*** (Beschwerdeführer), beide vertreten durch T*** & P*** Rechtsanwälte, vom 05.11.2018 (eingelangt am 07.11.2018) gegen die Stadt N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

  1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in deren Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie auf der Ladung zur Bauverhandlung neben deren Namen auch deren Wohnadressen angeführt und anschließend im elektronischen Amtsblatt kundgemacht hat.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1; § 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 19, 41, 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF; §§ 22, 25, 26, 27 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG LGBl. Nr. 59/1995 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1; Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 19, 41, 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraphen 22, 25, 26, 27, des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  3. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaupteten in ihrer Beschwerde eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG und brachten im Wesentlichen vor, sie haben aufgrund ihrer Eigenschaft als Nachbarn betreffend das Bauvorhaben „E*** Gasse 3*, 8*** N***“ eine entsprechende Ladung zur Bauverhandlung vom 18.10.2018 erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe diese Bauverhandlung im elektronischen Amtsblatt der Behörde verlautbart.
  4. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer behaupteten in ihrer Beschwerde eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG und brachten im Wesentlichen vor, sie haben aufgrund ihrer Eigenschaft als Nachbarn betreffend das Bauvorhaben „E*** Gasse 3*, 8*** N***“ eine entsprechende Ladung zur Bauverhandlung vom 18.10.2018 erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe diese Bauverhandlung im elektronischen Amtsblatt der Behörde verlautbart. Unter der Rubrik „aktuelle Bauvorhaben und Edikte“ habe sich das betreffende Bauvorhaben mindestens bis zum Tag der Bauverhandlung finden lassen und sei auch die Ladung als pdf-Datei bereitgestellt worden. Den Beschwerdeführern sei aufgefallen, dass das entsprechende pdf-Dokument zudem auch als erster Treffer bei Google angezeigt worden sei, wenn man einen oder beide Namen der Beschwerdeführer als Suchparameter eingebe. Dabei würden automatisch die privaten Wohnadressen der Beschwerdeführer erscheinen und es somit Dritten ermöglichen, bei Kenntnis des Namens auch den Wohnort ausfindig zu machen. Rechtlich gedeckt seien sowohl die Kundmachung an der elektronischen Amtstafel als auch die Nennung der Namen der zur Bauverhandlung geladenen Personen durch die §§ 41, 42 AVG iVm § 19 AVG. Es verstoße jedoch gegen das Grundrecht auf Datenschutz, dass die Namen der Beschwerdeführer derart verknüpft seien, dass bei Eingeben dieser als Suchparameter in Google sofort das entsprechende pdf-Dokument angezeigt werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Zuge der Kundmachung im Internet neben den Namen auch die privaten Wohnadressen der betroffenen Personen angeführt werden, zumal sich eine diesbezügliche Anordnung weder im Stmk. BauG noch im AVG finden lasse.Rechtlich gedeckt seien sowohl die Kundmachung an der elektronischen Amtstafel als auch die Nennung der Namen der zur Bauverhandlung geladenen Personen durch die Paragraphen 41, 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG. Es verstoße jedoch gegen das Grundrecht auf Datenschutz, dass die Namen der Beschwerdeführer derart verknüpft seien, dass bei Eingeben dieser als Suchparameter in Google sofort das entsprechende pdf-Dokument angezeigt werde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Zuge der Kundmachung im Internet neben den Namen auch die privaten Wohnadressen der betroffenen Personen angeführt werden, zumal sich eine diesbezügliche Anordnung weder im Stmk. BauG noch im AVG finden lasse.
  5. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Eingabe vom 29.01.2019 im Wesentlichen vor, dass die beschwerdegegenständliche Kundmachung und Ladung der mehrjährigen und bislang unbeanstandeten Praxis der Bau- und Anlagenbehörde der Beschwerdegegnerin entspreche, wonach die Anberaumung von Bauverhandlungen iSd. § 25 Stmk. BauG unter anderem auf der elektronischen Amtstafel der Beschwerdegegnerin kundgemacht werde. Die Namen und Adressen der zu Bauverhandlungen geladenen Nachbarn seien in diesen Kundmachungen ebenfalls immer angeführt.
  6. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Eingabe vom 29.01.2019 im Wesentlichen vor, dass die beschwerdegegenständliche Kundmachung und Ladung der mehrjährigen und bislang unbeanstandeten Praxis der Bau- und Anlagenbehörde der Beschwerdegegnerin entspreche, wonach die Anberaumung von Bauverhandlungen iSd. Paragraph 25, Stmk. BauG unter anderem auf der elektronischen Amtstafel der Beschwerdegegnerin kundgemacht werde. Die Namen und Adressen der zu Bauverhandlungen geladenen Nachbarn seien in diesen Kundmachungen ebenfalls immer angeführt. Die Bau- und Anlagenbehörde habe keine rechtlichen oder tatsächlichen Einflussmöglichkeiten in Bezug auf die Art und Weise elektronischer Verknüpfungen von über die Webseite der Beschwerdegegnerin abrufbaren Dokumenten mit Internetsuchportalen. Aus Gründen der Vorsicht würden die Namen und Adressen der Nachbarn seit November 2018 bis auf weiteres nicht mehr in den im Internet abrufbaren Kundmachungen und Ladungen angeführt. Seitens der Leitung der Bau- und Anlagebehörde sei eine entsprechende Information per E-Mail vom 12.12.2018 an sämtliche Mitarbeiter dieser Abteilung ergangen.
  7. Im Rahmen des erteilten Parteigehörs führten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2019 zusammengefasst aus, dass die Veröffentlichung von Bauverhandlungen samt Anfügen eines Anrainerverzeichnisses mit den Namen der geladenen Nachbarn nicht als Verstoß gegen § 1 DSG gewertet, sondern als rechtlich zulässige „geeignete Form der Kundmachung“ iSd §§ 25 und 27 Stmk. BauG qualifiziert werde.
  8. Im Rahmen des erteilten Parteigehörs führten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2019 zusammengefasst aus, dass die Veröffentlichung von Bauverhandlungen samt Anfügen eines Anrainerverzeichnisses mit den Namen der geladenen Nachbarn nicht als Verstoß gegen Paragraph eins, DSG gewertet, sondern als rechtlich zulässige „geeignete Form der Kundmachung“ iSd Paragraphen 25, und 27 Stmk. BauG qualifiziert werde. Es sei Aufgabe der Beschwerdegegnerin einen datenschutzkonformen Zustand ihrer Webseite in der Art herzustellen, dass bei Eingeben der Namen nicht automatisch der betreffende Link zum gegenständlichen pdf-Dokument erscheine. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Verschärfungen im Zusammenhang mit der DSGVO sei es notwendig, die Datenschutzkonformität zahlreicher Vorgehensweisen zu überprüfen und mitunter anzupassen. § 27 Stmk. BauG normiere, dass eine Kundmachungsform dann geeignet sei, wenn sie sicherstelle, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlange. Zweck dieser Regelung sei es, übergangene Nachbarn zu vermeiden und Zustellmängel vorzubeugen. Dieses Ziel könne aber auch bei Aussparen der privaten Wohnadressen im Anrainerverzeichnis erreicht werden. Eine explizite Anordnung, diese in die Kundmachung aufzunehmen, lasse sich weder im Stmk. BauG noch im AVG finden.Aufgrund der datenschutzrechtlichen Verschärfungen im Zusammenhang mit der DSGVO sei es notwendig, die Datenschutzkonformität zahlreicher Vorgehensweisen zu überprüfen und mitunter anzupassen. Paragraph 27, Stmk. BauG normiere, dass eine Kundmachungsform dann geeignet sei, wenn sie sicherstelle, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlange. Zweck dieser Regelung sei es, übergangene Nachbarn zu vermeiden und Zustellmängel vorzubeugen. Dieses Ziel könne aber auch bei Aussparen der privaten Wohnadressen im Anrainerverzeichnis erreicht werden. Eine explizite Anordnung, diese in die Kundmachung aufzunehmen, lasse sich weder im Stmk. BauG noch im AVG finden. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sei entkräftet, da die Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe auch bei bloßem Anführen der Namen und Weglassen der privaten Wohnadressen ordnungsgemäß wahrgenommen werden könne.Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO sei entkräftet, da die Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe auch bei bloßem Anführen der Namen und Weglassen der privaten Wohnadressen ordnungsgemäß wahrgenommen werden könne. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand einerseits die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem die Namen der Beschwerdeführer derart verknüpft werden, dass bei Eingeben dieser Daten als Suchparameter in einer Suchmaschine sofort das entsprechende pdf-Dokument (Ladung zur Bauverhandlung) angezeigt wird. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer durch die Angabe der Wohnadressen im Zuge der Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung im elektronischen Amtsblatt im Grundrecht auf Datenschutz verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Die Beschwerdeführer haben aufgrund ihrer Eigenschaft als Nachbarn betreffend das Bauvorhaben „E*** Gasse 3*, 8*** N***“ von der Beschwerdegegnerin als Baubehörde eine Ladung zur betreffenden Bauverhandlung vom 18.10.2018 erhalten. Die Ladung enthielt neben den Namen auch die Wohnadressen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat die Anberaumung der Bauverhandlung zudem im elektronischen Amtsblatt der Behörde, und zwar auf der Webseite der Beschwerdegegnerin (https://www.n***gv.at/cms/***/DE), unter der Rubrik „aktuelle Bauvorhaben und Edikte“ als pdf-Datei bereitgestellt. Bei Eingabe eines oder beider Namen der Beschwerdeführer als Suchparameter in der Suchmaschine Google wurde das auf dem elektronischen Amtsblatt der Beschwerdegegnerin bereitgestellte pdf-Dokument (Ladung zur Bauverhandlung) als erster Treffer bei Google angezeigt. In der verfahrensgegenständlichen Kundmachung und Ladung zur GZ ***-Bau**-0*2*3*87-***5 sind unter der Überschrift „NachbarInnen“ wie folgt angeführt: [Anmerkung Bearbeiter: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Ausschnitt aus der Kundmachung kann mit vertretbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden. Er besteht aus einer Liste von 26 Nachbarn, enthaltend eine laufende Nummer, Anrede, Vorname, Name (oder Firma) und Adresse.] Der Erst-Beschwerdeführer ist unter der Ziffer
  9. angeführt. Die Zweit-Beschwerdeführerin ist unter der Ziffer
  10. angeführt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem Vorbringen der Parteien sowie auf dem Akteninhalt. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zu Spruchpunkt 1: Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur auf Basis einer gesetzlichen Bestimmung in Betracht kommt.Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur auf Basis einer gesetzlichen Bestimmung in Betracht kommt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich unstrittig um Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG, sodass sie zur Bauverhandlung zu laden waren, um gegebenenfalls Rechte geltend machen zu können. Die einem Nachbarn in einem Bauverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0003).Die einem Nachbarn in einem Bauverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in Paragraph 26, Absatz eins, und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0003). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit die Anführung der Wohnadressen der Beschwerdeführer (und der sonstigen Nachbarn) zur Erfüllung behördlicher Aufgaben – konkret: Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung – erforderlich ist. Die Anführung der Wohnadressen könnte nur dem Zweck dienen, um zu prüfen, ob einer geladenen Person Parteistellung im Bauverfahren zukommt. Dies ist aber Sache der Baubehörde bzw. des Bauwerbers (vgl. dazu § 25 Abs. 1 Z 5 iVm § 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG), eine allfällig mangelnde Parteistellung eines Nachbarn kann – da sich diesbezüglich nichts auf § 26 Stmk. BauG ergibt – von einem anderen Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliches Recht eingewendet werden.Die Anführung der Wohnadressen könnte nur dem Zweck dienen, um zu prüfen, ob einer geladenen Person Parteistellung im Bauverfahren zukommt. Dies ist aber Sache der Baubehörde bzw. des Bauwerbers vergleiche dazu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG), eine allfällig mangelnde Parteistellung eines Nachbarn kann – da sich diesbezüglich nichts auf Paragraph 26, Stmk. BauG ergibt – von einem anderen Nachbarn nicht als subjektiv-öffentliches Recht eingewendet werden. Da sich die Anführung der Wohnadressen der Beschwerdeführer auf der Ladung zur Bauverhandlung als gesetzlich nicht gedeckt erweist, war diese Rechtsverletzung spruchgemäß festzustellen. Zu Spruchpunkt 2: § 1 Abs. 1 DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Paragraph eins, Absatz eins, DSG legt fest, dass jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat-und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist dabei jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Entscheidendes Kriterium ist somit die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten.Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist dabei jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Entscheidendes Kriterium ist somit die Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 77, Stand 1.12.2018, rdb.at)Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten. Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 77, Stand 1.12.2018, rdb.at) Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, dass das Aufscheinen der gegenständlichen Kundmachung bei Verwendung der Suchmaschine Google nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fällt. Eine Entscheidungsgewalt der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verwendung von Daten für die Google-Suchergebnisse ist nicht ersichtlich. Der EuGH hat bereits im Urteil vom 13.5.2014, C-131/12, festgehalten, dass ein Suchmaschinenbetreiber als eigenständiger datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu qualifizieren ist. Eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Anzeigen von personenbezogenen Daten als Treffer im Rahmen einer Google-Suche kann im gegenständlichen Verfahren nicht behandelt werden. Eine Beschwerde müsste diesbezüglich gegen den Betreiber der Suchmaschine Google als Verantwortlichen für die Datenverarbeitung gerichtet werden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.737.0003.DSB.2019

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.