Obsah (4)
§ 39Art. 5§ 256Art. 58RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum01.10.2019 GeschäftszahlDSB-D124.567/0005-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D
§ 39Abs.
2 BWG für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen haben, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind, wobei § 39 Abs. 2b BWG ausdrücklich erwähnt, dass die Verfahren
§ 39Abs.
2 BWG u.a. auch das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko zu berücksichtigen haben (vgl. ähnlich Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. Juli 2018 zu Zl. D122.943/0008-DSB/2018). c. Die Datenschutzbehörde anerkannt auch nach Inkrafttreten der DSGVO und des DSG das berechtigte Interesse von Kreditinstituten eine Datenanwendung zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung zu betreiben und Eintragungen vorzunehmen bzw. abzufragen, zumal Kreditinstitute
Paragraph 39, Absatz 2, BWG für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen haben, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind, wobei Paragraph 39, Absatz 2 b, BWG ausdrücklich erwähnt, dass die Verfahren
Paragraph 39, Absatz 2, BWG u.a. auch das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko zu berücksichtigen haben vergleiche ähnlich Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Juli 2018 zu Zl. D122.943/0008-DSB/2018). d. Verfahrensgegenständlich stellt sich insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange ein behauptet vertragswidriges Kundenverhalten zum Zwecke des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung verarbeitet werden darf, ehe es für die Zwecke der Verarbeitung, also insbesondere des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung bei Kreditvergaben, nicht mehr zweckerforderlich ist. Nur wenn die personenbezogenen Daten rechtmäßig unter Einhaltung des Grundsatzes nach Treu und Glauben verarbeitet werden, nach wie vor zweckerforderlich und aktuell gehalten sind und im Rahmen einer Interessensabwägung die berechtigten Interessen der Kreditinstitute überwiegen, ist eine Verarbeitung in der „Warnliste der Banken“ zulässig. D.
- In der Sache: a. Eingangs hält die Datenschutzbehörde fest, dass sich angesichts des festgestellten Sachverhalts bereits erhebliche Zweifel aufgetan haben, ob die Verarbeitung gegenständlicher personenbezogener Daten dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Die Beschwerdegegnerin konnte weder den Kreditvertrag vorlegen, noch das Schreiben zur Fälligstellung des Kredites und die Informationen zum Eintrag in die „Warnliste der Banken“). Die Datenschutzbehörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des OGH zu Zl. 6 Ob 247/08d und insbesondere Zl. 6 Ob 275/05t („Warnliste der Banken“) betreffend des bereits in § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 verankerten Grundsatzes einer Verwendung von Daten nach Treu und Glauben, wonach eine entsprechende Information der Betroffenen vor der Eintragung in die Warnliste der Banken jedenfalls erforderlich ist, um diesen die Möglichkeit zu bieten, sich gegen die Verarbeitung zur Wehr zu setzen. Ohne eine solche Benachrichtigung erfolgt die Eintragung trotz grundsätzlich berechtigter Gläubigerinteressen rechtswidrig. Aufgrund des auch in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, ist diese Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtslage der DSGVO einschlägig (vgl. ähnlich Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Juli 2018 zu Zl. D122.943/0008-DSB/2018).
Art. 5Abs.
2 DSGVO ist der Verantwortliche darüber hinaus verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen zu können. Auch wenn nicht mit letztgültiger Sicherheit festgestellt werden konnte, ob nun eine Information an den Betroffenen zur Eintragung in die Warnliste der Banken ergangen ist, und somit eine Verarbeitung in Übereinstimmung mit Treu und Glauben erfolgte, erscheint es gerechtfertigt, den mangelnden Nachweis dieser Information in der Interessensabwägung zugunsten des Betroffenen zu gewichten. a. Eingangs hält die Datenschutzbehörde fest, dass sich angesichts des festgestellten Sachverhalts bereits erhebliche Zweifel aufgetan haben, ob die Verarbeitung gegenständlicher personenbezogener Daten dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Die Beschwerdegegnerin konnte weder den Kreditvertrag vorlegen, noch das Schreiben zur Fälligstellung des Kredites und die Informationen zum Eintrag in die „Warnliste der Banken“). Die Datenschutzbehörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des OGH zu Zl. 6 Ob 247/08d und insbesondere Zl. 6 Ob 275/05t („Warnliste der Banken“) betreffend des bereits in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 verankerten Grundsatzes einer Verwendung von Daten nach Treu und Glauben, wonach eine entsprechende Information der Betroffenen vor der Eintragung in die Warnliste der Banken jedenfalls erforderlich ist, um diesen die Möglichkeit zu bieten, sich gegen die Verarbeitung zur Wehr zu setzen. Ohne eine solche Benachrichtigung erfolgt die Eintragung trotz grundsätzlich berechtigter Gläubigerinteressen rechtswidrig. Aufgrund des auch in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, ist diese Rechtsprechung auch nach der neuen Rechtslage der DSGVO einschlägig vergleiche ähnlich Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. Juli 2018 zu Zl. D122.943/0008-DSB/2018).
Artikel 5
, Absatz 2, DSGVO ist der Verantwortliche darüber hinaus verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen zu können. Auch wenn nicht mit letztgültiger Sicherheit festgestellt werden konnte, ob nun eine Information an den Betroffenen zur Eintragung in die Warnliste der Banken ergangen ist, und somit eine Verarbeitung in Übereinstimmung mit Treu und Glauben erfolgte, erscheint es gerechtfertigt, den mangelnden Nachweis dieser Information in der Interessensabwägung zugunsten des Betroffenen zu gewichten. b. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die gegenständliche Eintragung in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer Verarbeitung nach Treu und Glauben erfolgt ist, hat eine Bewertung und Gewichtung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nennt nämlich zwei kumulative Voraussetzungen: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl. zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). b. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die gegenständliche Eintragung in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer Verarbeitung nach Treu und Glauben erfolgt ist, hat eine Bewertung und Gewichtung der berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin sowie Dritter gegenüberzustellen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO nennt nämlich zwei kumulative Voraussetzungen: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). c. Die Datenschutzbehörde hat sich mit der Frage, wie lange Einträge zu Bonitätszwecken in einer Bonitätsdatenbank gespeichert werden dürfen, bereits mit Bescheid vom
- Dezember 2018, GZ DSB-D123.193/0003-DSB/2018 auseinandergesetzt und folgendes ausgeführt: „Eine gesetzlich normierte Frist, wie lange Einträge in Datenbanken von Kreditauskunfteien gespeichert werden dürfen, besteht nicht. Die Datenschutzkommission hat im Bescheid GZ K600.033-018/0002-DVR/2007 zur „Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO bezüglich der Löschung aller Eintragungen im Zusammenhang mit einem konkreten Kreditschuldverhältnis u.a. die Auflage erteilt, dass eine solche sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses zu erfolgen hat. Schließlich ergibt sich aus § 256 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO), dass jene Daten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, die nach der IO öffentlich bekannt zu machen sind (Insolvenzdatei). § 256 Abs. 2 IO hält darüber hinaus fest, dass die Einsicht in die Insolvenzdatei dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn ein Jahr vergangen ist seit Schließlich ergibt sich aus Paragraph 256, Absatz eins, Insolvenzordnung (IO), dass jene Daten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, die nach der IO öffentlich bekannt zu machen sind (Insolvenzdatei). Paragraph 256, Absatz 2, IO hält darüber hinaus fest, dass die Einsicht in die Insolvenzdatei dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn ein Jahr vergangen ist seit - der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139 (Z 1), - der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139 (Ziffer eins,), - dem Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird (Z 2), - dem Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird (Ziffer 2,), - der Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans (Z 3), - der Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans (Ziffer 3,), - dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist (Z 4) oder - dem Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist (Ziffer 4,) oder - der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens (Z 5). - der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens (Ziffer 5,). Darüber hinaus ist auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei auch dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist (Abs. 3 leg. cit.). Darüber hinaus ist auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei auch dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist (Absatz 3, leg. cit.).
§ 256Abs.
4 IO ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren drei Jahre nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
Paragraph 256, Absatz 4, IO ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren drei Jahre nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
- Ein einheitlicher Maßstab, aus dem sich eine generelle Frist zur Löschung der bonitätsrelevanten Daten aus der Datenbank einer Kreditauskunftei nach Tilgung der Schulden ergibt, ist nicht zu erkennen. Vielmehr scheint eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erforderlich zu sein. Für die Beurteilung maßgeblich können dabei folgende Umstände sein: - die Höhe der einzelnen Forderungen, - das „Alter“ der Forderungen (sohin das Datum der Eintragung in die Datenbank), - Anzahl der im Wege eines Inkassounternehmens eingetriebenen Forderungen, - die Zeit, die seit Begleichung einer Forderung verstrichen ist. Ebenso zu berücksichtigen ist die Herkunft der Daten. Werden Informationen aus einem öffentlichen Register, wie der Insolvenzdatei, in der Datenbank der Kreditauskunftei verarbeitet, wird zu berücksichtigen sein, wie lange diese Informationen im jeweiligen öffentlichen Register aufscheinen müssen und können jeweilige Spezialbestimmungen einen Anhaltspunkt für die Speicherdauer der Daten liefern. Die aus historischen „Zahlungserfahrungsdaten“ (Negativeintragungen) herrührende vermeintlich schlechte Bonität der Betroffenen soll durch die Möglichkeit einer zeitnahen Löschung nach Begleichung aller Forderungen hintangehalten werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass Betroffene, die nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder nach Zahlung ihrer Schulden außerhalb des Insolvenzverfahrens wieder eine solide finanzielle Basis erlangt haben, im geschäftlichen Verkehr neuerlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Negativeintragungen vermindert wird. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, vor allem aber im Hinblick auf die seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oben zitierten Bescheides der Datenschutzkommission geänderte Rechtslage (vgl. dazu die zitierten Bestimmungen der IO) jedenfalls nicht verhältnismäßig sein. Die aus historischen „Zahlungserfahrungsdaten“ (Negativeintragungen) herrührende vermeintlich schlechte Bonität der Betroffenen soll durch die Möglichkeit einer zeitnahen Löschung nach Begleichung aller Forderungen hintangehalten werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass Betroffene, die nach Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder nach Zahlung ihrer Schulden außerhalb des Insolvenzverfahrens wieder eine solide finanzielle Basis erlangt haben, im geschäftlichen Verkehr neuerlich mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Negativeintragungen vermindert wird. Eine generelle Löschung der bonitätsrelevanten Daten erst sieben Jahre nach Tilgung der Schuld wird im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, vor allem aber im Hinblick auf die seit dem Zeitpunkt der Erlassung des oben zitierten Bescheides der Datenschutzkommission geänderte Rechtslage vergleiche dazu die zitierten Bestimmungen der IO) jedenfalls nicht verhältnismäßig sein. Die Datenschutzbehörde sieht sich daher veranlasst, von ihrer u.a. im Bescheid GZ: K600.033-018/0002-DVR/2007 zur „Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung“ geäußerten Rechtsansicht zur Aufbewahrungsdauer abzugehen.“ Diese Überlegungen können dem Grunde nach auch für den gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit Einträgen in die „Warnliste der Banken“ herangezogen werden. d. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine berechtigten Interessen durch die Eintragung einer verjährten und kurz darauf ausgebuchten Forderung aus dem Jahr 1984 in die „Warnliste der Banken“ beeinträchtigt wären und somit das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers erschweren würden. Seine Hausbank habe aufgrund des gegenständlichen Warnlisteneintrags einen Überziehungsrahmen sowie eine Finanzierung verwehrt. Demgegenüber steht das Interesse der Beschwerdegegnerin und allfälliger Dritter, die verfahrensgegenständliche Eintragung in der „Warnliste der Banken“ zu Zwecken des Gläubigerschutzes aufrecht zu erhalten. e. Grundsätzlich stellt eine vergangene Zahlungsunfähigkeit eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. So ist die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit erforderlich, um ein vollständiges Bild über die Bonität einer bestimmten Person erhalten zu können und kann anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auch auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Mai 2019, GZ DSB-D123.828/0001-DSB/2019).e. Grundsätzlich stellt eine vergangene Zahlungsunfähigkeit eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. So ist die Berücksichtigung von Zahlungsausfällen in der jüngeren Vergangenheit erforderlich, um ein vollständiges Bild über die Bonität einer bestimmten Person erhalten zu können und kann anhand vergangener Zahlungsausfälle durchaus ein Schluss auch auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Mai 2019, GZ DSB-D123.828/0001-DSB/2019). f. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Zahlungserfahrungsdaten zu löschen sind, sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung der Datenschutzbehörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zwar wurde laut den vorliegenden internen Notizen keine einzige Zahlung in Bezug auf die gegenständliche Forderung geleistet, jedoch konnte umgekehrt nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden, dass Informationen und eine Gesamt-Fälligstellung der Forderung tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine vergangene Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich vorgelegen hat, stellt sich jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls welche „Bonitätsbewertung“ aus einer 35 Jahre alten ausständigen Forderung ableitbar ist, zumal es sich um den einzigen Eintrag des Beschwerdeführers in der Warnliste der Banken handelt und die Höhe mit umgerechnet € 5306,69 s.A. verhältnismäßig gering ist. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sollten Zahlungserfahrungsdaten, die zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung verarbeitet werden ein möglichst aktuelles Bild der Bonität abgeben. Dies erscheint sowohl im essentiellen Interesse der Gläubiger, als auch der Schuldner. Länger zurückliegende, negative Zahlungserfahrungen können den Zugang zu Krediten oder Vorleistungen verunmöglichen bzw. verteuern ohne dass es dafür noch eine sachliche Rechtfertigung gibt, weil sich die Bonität im Ablauf von 35 Jahren nicht unerheblich verändert haben kann. Nur aktuelle Daten bzw. jüngere Zahlungserfahrungen erlauben eine korrekte Einschätzung und sind im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO sachlich richtig und auf dem neuesten Stand. Bei 35 Jahre alten Zahlungserfahrungsdaten kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass diese geeignet wären, ein aktuelles Bild von Realität abzugeben. Abschließend ist noch anzuführen, dass im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Einrede der Verjährung durchdringen würde, da der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der Kreditvaluta vor der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB geltend gemacht werden muss. Der Beschwerdegegner selbst gesteht zu, dass die Forderung verjährt ist und keine ablaufhemmenden oder unterbrechenden Ereignisse vorliegen. f. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Zahlungserfahrungsdaten zu löschen sind, sind im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung der Datenschutzbehörde alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zwar wurde laut den vorliegenden internen Notizen keine einzige Zahlung in Bezug auf die gegenständliche Forderung geleistet, jedoch konnte umgekehrt nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden, dass Informationen und eine Gesamt-Fälligstellung der Forderung tatsächlich an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine vergangene Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich vorgelegen hat, stellt sich jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls welche „Bonitätsbewertung“ aus einer 35 Jahre alten ausständigen Forderung ableitbar ist, zumal es sich um den einzigen Eintrag des Beschwerdeführers in der Warnliste der Banken handelt und die Höhe mit umgerechnet € 5306,69 s.A. verhältnismäßig gering ist. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sollten Zahlungserfahrungsdaten, die zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung verarbeitet werden ein möglichst aktuelles Bild der Bonität abgeben. Dies erscheint sowohl im essentiellen Interesse der Gläubiger, als auch der Schuldner. Länger zurückliegende, negative Zahlungserfahrungen können den Zugang zu Krediten oder Vorleistungen verunmöglichen bzw. verteuern ohne dass es dafür noch eine sachliche Rechtfertigung gibt, weil sich die Bonität im Ablauf von 35 Jahren nicht unerheblich verändert haben kann. Nur aktuelle Daten bzw. jüngere Zahlungserfahrungen erlauben eine korrekte Einschätzung und sind im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO sachlich richtig und auf dem neuesten Stand. Bei 35 Jahre alten Zahlungserfahrungsdaten kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass diese geeignet wären, ein aktuelles Bild von Realität abzugeben. Abschließend ist noch anzuführen, dass im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Einrede der Verjährung durchdringen würde, da der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der Kreditvaluta vor der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB geltend gemacht werden muss. Der Beschwerdegegner selbst gesteht zu, dass die Forderung verjährt ist und keine ablaufhemmenden oder unterbrechenden Ereignisse vorliegen. g. Die Datenschutzbehörde vertritt daher die Ansicht, dass die beschwerdegegenständliche Eintragung der Beschwerdegegnerin in die „Warnliste der Banken“ nicht mehr zweckentsprechend und damit auch nicht (mehr) rechtmäßig ist, weswegen die Löschung anzuordnen war. Darüber hinaus ist den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers aus obigen Erwägungen ein ungleich höherer Stellenwert einzuräumen, als den allfällig nach der langen Zeit noch vorhandenen berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin oder Dritter. h. Da die Beschwerdegegnerin die Löschung des Warnlisteneintrags verweigert hat, war die Beschwerdegegnerin
Art. 58Abs.
2 lit. c DSGVO anzuweisen, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen.h. Da die Beschwerdegegnerin die Löschung des Warnlisteneintrags verweigert hat, war die Beschwerdegegnerin
Artikel 58
, Absatz 2, Litera c, DSGVO anzuweisen, dem Antrag des Beschwerdeführers zu entsprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D124.567.0005.DSB.2019