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{'item': 'DSB-D124.352/0003-DSB/2019'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum02.12.2019 GeschäftszahlDSB-D124.352/0003-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

Art. 4

Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 1.

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

  1. Der EuGH hat im oben zitierten Urteil in Rn 31, festgestellt, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG fällt, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
  2. Der EuGH hat im oben zitierten Urteil in Rn 31, festgestellt, dass das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Artikel 2, Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG fällt, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht.
  3. Da die wesentlichen Kriterien der Definition „personenbezogener Daten“ in Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG und in Art. 4 Z 1 DSGVO vergleichbar sind (direkte oder indirekte Identifizierbarkeit einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person), sind die Schlussfolgerungen des EuGH nicht nur auf Filmsequenzen, sondern auch auf einzelne Bilder anzuwenden.
  4. Da die wesentlichen Kriterien der Definition „personenbezogener Daten“ in Artikel 2, Litera a, der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO vergleichbar sind (direkte oder indirekte Identifizierbarkeit einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person), sind die Schlussfolgerungen des EuGH nicht nur auf Filmsequenzen, sondern auch auf einzelne Bilder anzuwenden.
  5. Die mittels zweier Facebook-Postings veröffentlichten Bilder belegen, dass bei verfahrensgegenständlicher Amtshandlung (Abholung des mj. Bernhard N***) zwei Einsatzfahrzeuge in der Auffahrt zur Liegenschaft ***berg, ***berg Nr. **, mit teils geöffneten Türen geparkt sind und drei uniformierte Beamte (darunter auch die Beschwerdeführerin [Anmerkung Bearbeiter: im Originaltext aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens: „Beschwerdegegnerin“]) direkt neben den Autos zu sehen sind. Auf den Aufnahmen ist zu erkennen, dass sich diese drei Personen im Umfeld der Polizeifahrzeuge aufhalten, jedoch zunächst keine Gesichter. Durch Heranzoomen sind zumindest die beiden der Kamera zugewandten Personen – darunter auch die Beschwerdeführerin – zu erkennen. Im ersten Posting zu den Fotos vom 27.12.2018 (15.10 Uhr) wird mitgeteilt, dass es sich um die „Polizei R***“ handle und im zweiten Posting vom
  6. Dezember 2018 (15.58 Uhr) wird auch der Nachname der Beschwerdeführerin genannt.
  7. Die Datenschutzbehörde geht daher davon aus, dass in den vergrößerbaren (und damit kenntlichen) Bildaufnahmen, umso mehr jedoch in jenem Facebook Posting, das die Aufschrift „Auf ein neues Frau A***“ trägt, von einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO der Beschwerdeführerin auszugehen ist, da die Identifizierbarkeit durch Zoomen herstellbar bzw. durch die Nachnamensnennung hergestellt ist.
  8. Die Datenschutzbehörde geht daher davon aus, dass in den vergrößerbaren (und damit kenntlichen) Bildaufnahmen, umso mehr jedoch in jenem Facebook Posting, das die Aufschrift „Auf ein neues Frau A***“ trägt, von einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO der Beschwerdeführerin auszugehen ist, da die Identifizierbarkeit durch Zoomen herstellbar bzw. durch die Nachnamensnennung hergestellt ist. D.2.
  9. Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit 1.

Art. 4

Z 2 DSGVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.1.

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO bezeichnet „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

  1. Auch hier sind die Überlegungen des EuGH im Urteil vom
  2. Februar 2019, Rn 37ff., übertragbar. Denn wie der EuGH in dem Urteil aussprach, ist der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, als eine Verarbeitung anzusehen.
  3. Da die wesentlichen Kriterien in der Definition „Verarbeitung“ des Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/46/EG und Art. 4 Z 2 DSGVO beinahe wortgleich sind (jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie…), und der EuGH im Urteil vom
  4. Februar 2019 die Veröffentlichung auf einer Video-Webseite (youtube), auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, als „Verarbeitung“ qualifizierte, kann es bei Facebook nicht anders sein. Das Anfertigen der gegenständlichen Fotos und die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten auf Facebook sind daher zweifelsfrei als Verarbeitung anzusehen.
  5. Da die wesentlichen Kriterien in der Definition „Verarbeitung“ des Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO beinahe wortgleich sind (jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie…), und der EuGH im Urteil vom
  6. Februar 2019 die Veröffentlichung auf einer Video-Webseite (youtube), auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, als „Verarbeitung“ qualifizierte, kann es bei Facebook nicht anders sein. Das Anfertigen der gegenständlichen Fotos und die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten auf Facebook sind daher zweifelsfrei als Verarbeitung anzusehen.
  7. Gegenständlich ist der Beschwerdegegner als Betreiber des Facebook-Profils „Klaus N***I“ als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher

Art. 4

Z 7 DSGVO zu qualifizieren, da er über die Zwecke (etwa Hochladen von Bildern, Teilen von Inhalten) und Mittel (Einsatz seines Facebook-Profils) im Rahmen der von Facebook Inc. zur Verfügung gestellten Plattformoptionen entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Juni 2018, C-210/16, betreffend eine Facebook-Fanpage).
  2. Gegenständlich ist der Beschwerdegegner als Betreiber des Facebook-Profils „Klaus N***I“ als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren, da er über die Zwecke (etwa Hochladen von Bildern, Teilen von Inhalten) und Mittel (Einsatz seines Facebook-Profils) im Rahmen der von Facebook Inc. zur Verfügung gestellten Plattformoptionen entscheidet vergleiche EuGH, Urteil vom

  1. Juni 2018, C-210/16, betreffend eine Facebook-Fanpage). D.2.
  2. Zur Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde:
  3. In § 9 Abs. 1 DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nach § 48 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in § 9 DSG knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an (vgl. Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 § 9 Rz. 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).
  4. In Paragraph 9, Absatz eins, DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nach Paragraph 48, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in Paragraph 9, DSG knüpft dabei an Artikel 85, DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an vergleiche Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 Paragraph 9, Rz. 1, noch mit Bezug auf Paragraph 9, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]). Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext von § 9 Abs. 1 DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen:Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext von Paragraph 9, Absatz eins, DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen: Erstens muss eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG vorliegen und, zweitens, hat diese Verarbeitung zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes zu erfolgen. Es fällt auf, dass § 9 Abs. 1 DSG eine Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe enthält („klassische Medienunternehmen“), obwohl Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine derartige Beschränkung fremd ist und leg. cit. nur an eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ anknüpft (kritisch dazu Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhofer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar, Rz 9 zu § 9, weiters kritisch auch Blocher/Wieser in Jahnel (Hrsg.), Datenschutzrecht. Jahrbuch 19, S. 303 ff, die die Beschränkung als gleichheitswidrig bzw. dem Legalitätsprinzip widersprechend erachten).Es fällt auf, dass Paragraph 9, Absatz eins, DSG eine Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe enthält („klassische Medienunternehmen“), obwohl Artikel 85, Absatz 2, DSGVO eine derartige Beschränkung fremd ist und leg. cit. nur an eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ anknüpft (kritisch dazu Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhofer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 9,, weiters kritisch auch Blocher/Wieser in Jahnel (Hrsg.), Datenschutzrecht. Jahrbuch 19, S. 303 ff, die die Beschränkung als gleichheitswidrig bzw. dem Legalitätsprinzip widersprechend erachten).
  5. Zu beachten ist, dass – trotz der Bedenken zur Beschränkung des Medienprivilegs

§ 9Abs.

1 DSG – eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO wegen des Vorrangs unionsrechtlicher Regelungen nicht zielführend erscheint, da Art. 85 Abs. 2 DSGVO keine materiellrechtliche Bestimmung darstellt, sondern – wie erwähnt – den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (vgl. Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Art. 85 Rz 1 und 9).2. Zu beachten ist, dass – trotz der Bedenken zur Beschränkung des Medienprivilegs

Paragraph 9, Absatz eins, DSG – eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO wegen des Vorrangs unionsrechtlicher Regelungen nicht zielführend erscheint, da Artikel 85, Absatz 2, DSGVO keine materiellrechtliche Bestimmung darstellt, sondern – wie erwähnt – den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen vergleiche Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Artikel 85, Rz 1 und 9).

  1. Auch die analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, denn die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird).
  2. Auch die analoge Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, denn die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Beschränkung war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird).
  3. Darüber hinaus wird gegenständlich von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz

§ 1DSG, also einer Verfassungsbestimmung, releviert.

Der Wortlaut der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 1 DSG, wonach „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person) etc. (…) keine Anwendung finden“, kann sich bei verfassungskonformer Interpretation wohl nicht auf § 1 DSG beziehen, da eine einfachgesetzliche Bestimmung keiner Verfassungsbestimmung derogieren kann (ähnlich Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhofer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar, Rz 9 zu § 9).4. Darüber hinaus wird gegenständlich von der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG, also einer Verfassungsbestimmung, releviert. Der Wortlaut der einfachgesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG, wonach „die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person) etc. (…) keine Anwendung finden“, kann sich bei verfassungskonformer Interpretation wohl nicht auf Paragraph eins, DSG beziehen, da eine einfachgesetzliche Bestimmung keiner Verfassungsbestimmung derogieren kann (ähnlich Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhofer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 9,).

  1. Es ist daher davon auszugehen, dass nur bei Vorliegen der (engen) Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG Rechtsschutz ausschließlich im Wege der ordentlichen Gerichte nach MedienG möglich ist und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht.
  2. Es ist daher davon auszugehen, dass nur bei Vorliegen der (engen) Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, DSG Rechtsschutz ausschließlich im Wege der ordentlichen Gerichte nach MedienG möglich ist und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht.
  3. In allen anderen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig, hat jedoch im Rahmen der Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 11 EU-GRC bzw. Art. 10 EMRK zu berücksichtigen (vgl. dazu den Bescheid vom
  4. September 2019, GZ DSB-D124.274/0007-DSB/2019).
  5. In allen anderen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig, hat jedoch im Rahmen der Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 11, EU-GRC bzw. Artikel 10, EMRK zu berücksichtigen vergleiche dazu den Bescheid vom
  6. September 2019, GZ DSB-D124.274/0007-DSB/2019).
  7. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verarbeitung (Anfertigung von Fotoaufnahmen und Veröffentlichung auf Facebook) durch den Beschwerdegegner. § 9 Abs. 1 DSG ist somit nicht einschlägig, die Datenschutzbehörde erachtet sich als zur Entscheidung berufen.
  8. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verarbeitung (Anfertigung von Fotoaufnahmen und Veröffentlichung auf Facebook) durch den Beschwerdegegner. Paragraph 9, Absatz eins, DSG ist somit nicht einschlägig, die Datenschutzbehörde erachtet sich als zur Entscheidung berufen. Zu prüfen ist daher, ob die gegenständliche Datenverarbeitung durch die DSGVO gedeckt ist. D.
  9. Zu Spruchpunkt 2 (zum Posting mit der Überschrift „So werden 12 jährige Kinder mit der Polizei gegen ihren Willen von zuhause weggezogen. Bitte teilen. Polizei R***“ samt den dazugehörigen Fotoaufnahmen):
  10. Im Hinblick auf das oben Gesagte ist zu prüfen, ob gegenständlich das Recht auf Schutz personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin (Art. 8 EU-GRC und § 1 DSG) oder das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdegegners (Art. 11 EU-GRC) überwiegt.
  11. Im Hinblick auf das oben Gesagte ist zu prüfen, ob gegenständlich das Recht auf Schutz personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EU-GRC und Paragraph eins, DSG) oder das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beschwerdegegners (Artikel 11, EU-GRC) überwiegt.
  12. Der EuGH hat in seiner jüngsten Rsp. im Hinblick auf die Frage, wann eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ vorliegt, auf die Rsp. des EGMR und den von diesem formulierten Kriterium referenziert (vgl. nochmals das Urteil vom
  13. Februar 2019, C-345/17, Rn 66). Diese Kriterien können nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für die gegenständliche Interessenabwägung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien herangezogen werden.
  14. Der EuGH hat in seiner jüngsten Rsp. im Hinblick auf die Frage, wann eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ vorliegt, auf die Rsp. des EGMR und den von diesem formulierten Kriterium referenziert vergleiche nochmals das Urteil vom
  15. Februar 2019, C-345/17, Rn 66). Diese Kriterien können nach Ansicht der Datenschutzbehörde auch für die gegenständliche Interessenabwägung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien herangezogen werden. Demnach ist für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Art. 8 EU-GRC) und der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 11 EU-GRC) insbesondere auf Demnach ist für die Zwecke der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Artikel 8, EU-GRC) und der Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 11, EU-GRC) insbesondere auf 1) den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, 2) den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, 3) den Gegenstand der Berichterstattung, 4) Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, 5) die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden sind, und 6) deren Richtigkeit abzustellen. Ad 1) den Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse: a. Mit dem ersten Facebook-Posting teilt der Beschwerdegegner - wie festgestellt - zwei Fotos von der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung und führt dabei aus: „So werden 12 jährige Kinder mit der Polizei gegen ihren Willen von zuhause weggezogen. Bitte teilen. Polizei R***.“ b. Es ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner das Ziel hatte, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten bzw. mit dem Veröffentlichen der Bilder einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen, nämlich, ob die gegenständliche Amtshandlung – d.h. das Abholen eines Minderjährigen von seinen leiblichen Eltern, der diesbezüglich keinen Widerstand leistete, sowie die Rückbringung in das Wohnheim – mit zwei Einsatzfahrzeugen und sechs uniformierten Polizisten angemessen erscheint. Das Hinterfragen der Verhältnismäßigkeit von Amtshandlungen – speziell des Einsatzes polizeilicher Zwangs- und Befehlsgewalt – taucht anlassbezogen immer wieder in den Medien auf und ist regelmäßig Teil einer Debatte von allgemeinem Interesse (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des OGH vom 27.06.2019, GZ 6 Ob 6/19d). b. Es ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner das Ziel hatte, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten bzw. mit dem Veröffentlichen der Bilder einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen, nämlich, ob die gegenständliche Amtshandlung – d.h. das Abholen eines Minderjährigen von seinen leiblichen Eltern, der diesbezüglich keinen Widerstand leistete, sowie die Rückbringung in das Wohnheim – mit zwei Einsatzfahrzeugen und sechs uniformierten Polizisten angemessen erscheint. Das Hinterfragen der Verhältnismäßigkeit von Amtshandlungen – speziell des Einsatzes polizeilicher Zwangs- und Befehlsgewalt – taucht anlassbezogen immer wieder in den Medien auf und ist regelmäßig Teil einer Debatte von allgemeinem Interesse vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des OGH vom 27.06.2019, GZ 6 Ob 6/19d). c. Es ist in Bezug auf das erste Facebook-Posting mit Blick auf die oben genannten Kriterien und der Tatsache, dass nicht die Beschwerdeführerin konkret, sondern lediglich die Amtshandlung allgemein thematisiert wurde, davon auszugehen, dass jedenfalls ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichen Interesse vorliegt. d. Da bereits das erste Kriterium erfüllt ist, braucht auf die übrigen Kriterien nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt aufgrund des Vorranges des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten abzuweisen. D.
  16. Zu Spruchpunkt 1 (zum Posting mit der Überschrift „Auf ein neues Frau A***“ samt den dazugehörigen Fotoaufnahmen):
  17. Anders stellt sich der Sachverhalt in Bezug auf das zweite Posting („Auf ein Neues Frau A***“) dar. Die Beschwerdeführerin hat – wie festgestellt – den Beschwerdegegner nach Veröffentlichung des ersten Postings telefonisch zur Löschung aufgefordert. Diesen Anruf nahm der Beschwerdegegner offensichtlich zum Anlass, das ursprünglichen Posting zu entfernen, jedoch gleichzeitig die verfahrensgegenständlichen Fotos erneut auf Facebook zu posten und den Satz „Auf ein neues Frau A***“ hinzuzufügen.
  18. Durch die Nennung des Nachnamens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Fotoaufnahmen stellt sich der Sachverhalt insofern anders dar, als es nicht mehr um das allgemeine Festhalten einer (nach Ansicht des Beschwerdegegners überschießenden) Amtshandlung im Rahmen einer Abholung eines Minderjährigen geht, sondern nun die Beschwerdeführerin namentlich – aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen – hervorgehoben wird. Man kann nicht mehr davon ausgehen, dass es dem Beschwerdegegner in dem zweiten Posting darum ging, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten bzw. einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse zu leisten, sondern, dass er seinem Unmut über der Beschwerdeführerin öffentlich Ausdruck verleihen wollte.
  19. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdegegner selbst annimmt, er habe einen Fehler begangen. Ein Veröffentlichungsinteresse am Nachnamen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und daher zu verneinen.
  20. Die Beschwerdeführerin, Revierinspektor Gerlinde A***, mag in R***, einer kleinen Gemeinde im ***tal, als bei der örtlichen Polizei beschäftigt bekannt sein, einem größeren Kreis der Öffentlichkeit ist sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bekannt. Auch ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sie im Zuge der Amtshandlung eine hervorgehobene Rolle spielte. Allerdings ist in die Abwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin als Organ in Vollziehung der Gesetze während einer Amtshandlung aufgenommen wurde. Die Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass hier eine andere Gewichtung vorzunehmen ist. Es kann nämlich nicht derselbe Maßstab, der üblicherweise bei Privatpersonen zum Schutz ihrer Privatsphäre angelegt wird, auch für Organe der Vollziehung – insbesondere im Rahmen polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – gelten. Dies erhellt sich aus der bereits zitierten OGH-Entscheidung, bei der es um Videoaufnahmen einer Amtshandlung und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bildnisschutz (§ 78 UrhG) ging.
  21. Die Beschwerdeführerin, Revierinspektor Gerlinde A***, mag in R***, einer kleinen Gemeinde im ***tal, als bei der örtlichen Polizei beschäftigt bekannt sein, einem größeren Kreis der Öffentlichkeit ist sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bekannt. Auch ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sie im Zuge der Amtshandlung eine hervorgehobene Rolle spielte. Allerdings ist in die Abwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin als Organ in Vollziehung der Gesetze während einer Amtshandlung aufgenommen wurde. Die Datenschutzbehörde vertritt die Ansicht, dass hier eine andere Gewichtung vorzunehmen ist. Es kann nämlich nicht derselbe Maßstab, der üblicherweise bei Privatpersonen zum Schutz ihrer Privatsphäre angelegt wird, auch für Organe der Vollziehung – insbesondere im Rahmen polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – gelten. Dies erhellt sich aus der bereits zitierten OGH-Entscheidung, bei der es um Videoaufnahmen einer Amtshandlung und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bildnisschutz (Paragraph 78, UrhG) ging.
  22. Ungeachtet dessen ist die Datenschutzbehörde – wie oben dargelegt – der Ansicht, dass das Anfertigen von Bildaufnahmen einer Amtshandlung und deren anschließende Veröffentlichung nicht in jedem Fall gerechtfertigt ist, sondern nur dann, wenn dies aus Gründen des Art. 11 EU-GRC notwendig ist.
  23. Ungeachtet dessen ist die Datenschutzbehörde – wie oben dargelegt – der Ansicht, dass das Anfertigen von Bildaufnahmen einer Amtshandlung und deren anschließende Veröffentlichung nicht in jedem Fall gerechtfertigt ist, sondern nur dann, wenn dies aus Gründen des Artikel 11, EU-GRC notwendig ist.
  24. Dem Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin kommt – unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien – diesbezüglich bei einer Abwägung der höhere Schutz zu. D.
  25. Ergebnis Zu Spruchpunkt 1: Die Datenschutzbehörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung in Bezug auf das Posting vom 28.12.2018, 15.58 Uhr, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin (Geheimhaltung ihrer Daten) gegenüber den dargelegten Interessen des Beschwerdegegners (Freiheit der Meinungsäußerung)

§ 1DSG bzw.

Art. 8 EU-GRC überwiegen.Die Datenschutzbehörde kommt daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung in Bezug auf das Posting vom 28.12.2018, 15.58 Uhr, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin (Geheimhaltung ihrer Daten) gegenüber den dargelegten Interessen des Beschwerdegegners (Freiheit der Meinungsäußerung)

Paragraph eins, DSG bzw. Artikel 8, EU-GRC überwiegen. Die verfahrensgegenständliche Verarbeitung des Nachnamens der Beschwerdeführerin samt den korrespondierenden Fotoaufnahmen durch den Beschwerdegegner war somit rechtswidrig. Zu Spruchpunkt 2: In Bezug auf das Posting vom 27.12.2018, 15.10 Uhr, kommt die Datenschutzbehörde zum Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung die berechtigten Interessen des Beschwerdegegners und der Öffentlichkeit (Freiheit der Meinungsäußerung) überwiegen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D124.352.0003.DSB.2019

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.