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{'item': 'DSB-D123.978/0003-DSB/2019'}

Obsah (6)§ 14Art. 6Art. 17§ 24§ 4§ 50a

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum13.12.2019 GeschäftszahlDSB-D123.978/0003-DSB/2019 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: DSB-D

§ 14Abs.

3 MRG zu berufen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht bestanden haben. Um diesen Verdacht zu erhärten, habe der Zweitbeschwerdegegner in Absprache mit der Erstbeschwerdegegnerin einen Privatdetektiv engagiert, um zu eruieren, wo der Beschwerdeführer wohne. Dieser habe keine konkreten Ermittlungsergebnisse geliefert. Der Zweitbeschwerdegegner habe sich daraufhin entschlossen, eine Videoüberwachung zu installieren, um zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung Top *3b wohnhaft sei und um gegebenenfalls dokumentieren zu können, dass dies nicht der Fall sei. Nach Ableben seiner Mutter am

  1. März 2018 habe der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, unter Berufung auf § 14 Abs. 3 MRG ein Recht auf Eintritt in den Mietvertrag seiner verstorbenen Mutter geltend zu machen, unter Behauptung er hätte vor dem Ableben mit seiner Mutter als der bisherigen Mieterin im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Beschwerdegegner würden dies bestreiten. Hierüber seien zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zwei Verfahren vor dem BG W*** (zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r) anhängig.Die Beschwerdegegner seien je zu Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *45, KG *****, BG W*** mit der Liegenschaftsadresse H***straße *7/T***gasse 6* samt dem darauf errichteten Wohnhaus. Mieterin und alleinige Bewohnerin der Wohnung Top *3b des betreffenden Wohnhauses sei, bis zu ihrem Ableben am
  2. März 2018, Frau Marianne A***, die Mutter des Beschwerdeführers gewesen. Im Rahmen einer Hausbegehung anlässlich der Übernahme der Hausverwaltung durch die nunmehr betraute Immobilienverwaltung im Jahr 2016 mit einer Vertreterin des Unternehmens habe sich der zu diesem Zeitpunkt aufhältige Beschwerdeführer als Bewohner der Wohnung Top *3b ausgegeben, obwohl er nach Wahrnehmung der Beschwerdegegner tatsächlich nicht in der Wohnung wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdegegner hätten vor dem Ableben der Mutter den Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer die Absicht verfolgt habe, sich auf ein Eintrittsrecht in das Mietrecht von Frau Marianne A***

Paragraph 14, Absatz 3, MRG zu berufen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht bestanden haben. Um diesen Verdacht zu erhärten, habe der Zweitbeschwerdegegner in Absprache mit der Erstbeschwerdegegnerin einen Privatdetektiv engagiert, um zu eruieren, wo der Beschwerdeführer wohne. Dieser habe keine konkreten Ermittlungsergebnisse geliefert. Der Zweitbeschwerdegegner habe sich daraufhin entschlossen, eine Videoüberwachung zu installieren, um zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Wohnung Top *3b wohnhaft sei und um gegebenenfalls dokumentieren zu können, dass dies nicht der Fall sei. Nach Ableben seiner Mutter am

  1. März 2018 habe der Beschwerdeführer tatsächlich versucht, unter Berufung auf Paragraph 14, Absatz 3, MRG ein Recht auf Eintritt in den Mietvertrag seiner verstorbenen Mutter geltend zu machen, unter Behauptung er hätte vor dem Ableben mit seiner Mutter als der bisherigen Mieterin im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Die Beschwerdegegner würden dies bestreiten. Hierüber seien zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zwei Verfahren vor dem BG W*** (zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r) anhängig. Die Videoüberwachung sei vom Zweitbeschwerdegegner am
  2. April 2017 im Stiegenhaus des Wohnhauses H***straße *7/T***gasse 6* installiert worden. Die Überwachung sei mithilfe eines ABUS HD Digitalrekorders erfolgt. Die Tür, auf die die Videokamera gerichtet worden sei, müsse notwendigerweise durchschritten werden, um in die Wohnungen Top *3 und *3b zu gelangen. Ein Einblick in die beiden Wohnungen sei aus dieser Perspektive auszuschließen. Die aufgezeichneten Videodaten seien auf der speziell initialisierten Festplatte des Digitalrekorders, die nicht mittels handelsüblicher Geräte abgelesen werden könne, abgelegt worden. Der Zugriff auf die abgelegten Daten sei nur unter Eingabe eines geheimen, ausschließlich dem Zweitbeschwerdegegner bekannten Passwortes möglich. Die Entscheidung zur Durchführung der Videoüberwachung habe der Zweitbeschwerdegegner nach Rücksprache mit der Erstbeschwerdegegnerin getroffen. Im Weiteren sei die Entscheidung über das zur Anwendung kommende System sowie über den Ort sowie die Art und Weise der Installation der Videoüberwachungsanlage durch den Zweitbeschwerdegegner erfolgt. Auch die Kontrolle über die Anlage habe der Zweitbeschwerdegegner gehabt. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sei ausschließlich und alleine der Zweitbeschwerdegegner. Zweck der Videoüberwachung sei es gewesen, ein Beweismittel zur Klärung der Frage zu erhalten, ob der Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich bewohnt habe. Anlass sei gewesen, dass der Beschwerdeführer geplant habe, unter Behauptung unrichtiger Tatsachen ein Eintrittsrecht

§ 14Abs.

3 MRG in das Mietrecht seiner Mutter, Frau Marianne A***, zu erwirken.Zweck der Videoüberwachung sei es gewesen, ein Beweismittel zur Klärung der Frage zu erhalten, ob der Beschwerdeführer die Wohnung tatsächlich bewohnt habe. Anlass sei gewesen, dass der Beschwerdeführer geplant habe, unter Behauptung unrichtiger Tatsachen ein Eintrittsrecht

Paragraph 14, Absatz 3, MRG in das Mietrecht seiner Mutter, Frau Marianne A***, zu erwirken. Die gegenüber Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO enger gefasste Bestimmung des § 12 DSG sei nicht anwendbar, weil sie mit dem abschließenden Regelungscharakter der DSGVO nicht vereinbar sei. Eine Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers für Bildaufnahmen, die nicht zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer dienen, bestehe nicht. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gehe demnach der – insoweit unionsrechtswidrigen – Bestimmung des § 12 DSG vor. Für den Fall, dass die Datenschutzbehörde die Unionsrechtswidrigkeit des § 12 DSG bezweifeln sollte, regen die Beschwerdegegner an, die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden nationalen Bestimmung mit der DSGVO dem EuGH zur Klärung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Die Videoüberwachung und die weitere Verarbeitung der daraus gewonnenen Daten sei aufgrund eines berechtigten Interesses der Beschwerdegegner

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO erfolgt. Die gegenüber Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO enger gefasste Bestimmung des Paragraph 12, DSG sei nicht anwendbar, weil sie mit dem abschließenden Regelungscharakter der DSGVO nicht vereinbar sei. Eine Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers für Bildaufnahmen, die nicht zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer dienen, bestehe nicht. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gehe demnach der – insoweit unionsrechtswidrigen – Bestimmung des Paragraph 12, DSG vor. Für den Fall, dass die Datenschutzbehörde die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 12, DSG bezweifeln sollte, regen die Beschwerdegegner an, die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden nationalen Bestimmung mit der DSGVO dem EuGH zur Klärung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 267, AEUV vorzulegen. Die Videoüberwachung und die weitere Verarbeitung der daraus gewonnenen Daten sei aufgrund eines berechtigten Interesses der Beschwerdegegner

Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt.

Das berechtigte Interesse habe darin bestanden (und bestehe darin), unberechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend das Mietrecht an der Wohnung abzuwehren bzw. die Durchsetzung des Rechts der Beschwerdegegner auf Kündigung des Mietvertrages nach § 30 Abs. 5 Z 5 MRG abzusichern. Dieses berechtigte Interesse habe bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Videoüberwachung bestanden, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Beschwerdegegnern gegenüber unmittelbar Anlass zu dem begründeten Verdacht gegeben habe, dass er beabsichtige, zu Unrecht ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs. 3 MRG zu behaupten. Das berechtigte Interesse zur Verarbeitung der durch die gewonnenen Daten in den zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r beim BG W*** anhängigen Verfahren zur Beweisführung bestehe zwecks Widerlegung der – nach Ansicht der Beschwerdegegner tatsachenwidrigen – Behauptungen des Beschwerdeführers und Abwehr der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Dem berechtigten Interesse der Beschwerdegegner stehen keine höherwertigen Interessen des Beschwerdeführers oder anderer Betroffener gegenüber. Die Videoüberwachung gebe allein Aufschluss darüber, zu welchen Zeiten Personen die erfasste Türe durchschritten haben. Das berechtigte Interesse habe darin bestanden (und bestehe darin), unberechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers betreffend das Mietrecht an der Wohnung abzuwehren bzw. die Durchsetzung des Rechts der Beschwerdegegner auf Kündigung des Mietvertrages nach Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 5, MRG abzusichern. Dieses berechtigte Interesse habe bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Videoüberwachung bestanden, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Beschwerdegegnern gegenüber unmittelbar Anlass zu dem begründeten Verdacht gegeben habe, dass er beabsichtige, zu Unrecht ein Eintrittsrecht nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG zu behaupten. Das berechtigte Interesse zur Verarbeitung der durch die gewonnenen Daten in den zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r beim BG W*** anhängigen Verfahren zur Beweisführung bestehe zwecks Widerlegung der – nach Ansicht der Beschwerdegegner tatsachenwidrigen – Behauptungen des Beschwerdeführers und Abwehr der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Dem berechtigten Interesse der Beschwerdegegner stehen keine höherwertigen Interessen des Beschwerdeführers oder anderer Betroffener gegenüber. Die Videoüberwachung gebe allein Aufschluss darüber, zu welchen Zeiten Personen die erfasste Türe durchschritten haben. Eine Kennzeichnung der Videoüberwachung habe nicht stattgefunden, da eine solche das Ziel derselben vereitelt oder zumindest ernsthaft gefährdet hätte (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO).Eine Kennzeichnung der Videoüberwachung habe nicht stattgefunden, da eine solche das Ziel derselben vereitelt oder zumindest ernsthaft gefährdet hätte (Artikel 14, Absatz 5, Litera b, DSGVO). Die angefertigten Videoaufnahmen und die daraus gewonnenen Daten seien erforderlich, um in den vor dem BG W*** zu *4 C *46/18b und *3 C *31/18r anhängigen Verfahren den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Eintritt in die Mietrechte von Frau Marianne A***

§ 14Abs.

3 MRG abzuwehren und um das Recht der Beschwerdegegner auf Kündigung des Mietvertrags nach § 30 Abs. 2 Z 5 MRG durchzusetzen. In diesem Sinne stehe dem Beschwerdeführer

Art. 17Abs.

3 lit. e DSGVO kein Recht auf Löschung zu.Die angefertigten Videoaufnahmen und die daraus gewonnenen Daten seien erforderlich, um in den vor dem BG W*** zu *4 C *46/18b und *3 C *31/18r anhängigen Verfahren den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Eintritt in die Mietrechte von Frau Marianne A***

Paragraph 14, Absatz 3, MRG abzuwehren und um das Recht der Beschwerdegegner auf Kündigung des Mietvertrags nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG durchzusetzen. In diesem Sinne stehe dem Beschwerdeführer

Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO kein Recht auf Löschung zu.

  1. In seiner Stellungnahme vom
  2. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, es bestehen gegenständlich weder überwiegende berechtigte Interessen der Beschwerdegegner oder eines Dritten, noch sei die geforderte Verhältnismäßigkeit gegeben. Die von den Beschwerdegegnern zugestandene Bildaufnahme von April 2017 bis Mai 2018 sei daher jedenfalls als unzulässig zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall hätten die Beschwerdegegner selbst ausgeführt, dass sie bereits einen Privatdetektiv auf das „Wohnverhalten“ des Beschwerdeführers angesetzt hatten, diese jedoch keine konkreten Ergebnisse liefern konnte. Weiters sei festzuhalten, dass die Erstbeschwerdegegnerin an der gleichen Adresse wie der Beschwerdeführer wohne. Es wären ihr daher persönliche Wahrnehmungen möglich gewesen und zwar ohne, dass es einer gesetzwidrigen Bildaufnahme bedurft hätte. Des Weiteren wohne auch die Tochter des Zweitbeschwerdegegners im gleichen Stock wie der Beschwerdeführer. Auch der Oberste Gerichtshof hätte sich bereits mit derartigen Fragestellungen befasst und könnten seine Ausführungen ebenfalls als Auslegungsfrage herangezogen werden. Demnach würden geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Geheimsphäre darstellen. Basierend auf dem Schutz der Geheimsphäre habe ein Mieter ein berechtigtes Interesse daran, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Es könne zusammengefasst werden, dass einerseits das von den Beschwerdegegnern vorgebrachte Interesse keinesfalls die absolut geschützten Rechtsgüter des Beschwerdeführers überwiege und – insbesondere im Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel – die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben sei. Es liege daher jedenfalls eine unzulässige Bildaufnahme vor. Unklar sei, ob die Beschwerdegegner die gegenständlich interessierenden Bildaufnahmen beendet haben. Der Beschwerdeführer legt seiner Stellungnahme diesbezüglich eine Bildaufnahme bei und führt dazu aus, dass auf dieser ein Gegenstand zu sehen sei, der auf der Wohnungstüre der Tochter der Zweitbeschwerdegegnerin montiert ist. Dies passe zum Bildausschnitt, der auf dem Foto der Seite 4 der Stellungnahme der Beschwerdegegner zu sehen ist. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenständlich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie im Stiegenhaus der Liegenschaft EZ *45, KG *****, BG W***, mit der Liegenschaftsadresse H***straße *7/T***gasse 6* jedenfalls im Zeitraum von
  3. April 2017 bis
  4. Mai 2018 eine Videokamera installiert haben, die den Beschwerdeführer erfasst hat. Weiters ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt wurde, indem die aus der Videoüberwachung gewonnen Daten von den Beschwerdegegnern nicht gelöscht wurden. C. Sachverhaltsfeststellungen Die Beschwerdegegner sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *45, KG *****, BG W*** mit der Liegenschaftsadresse H***straße *7/T***gasse 6* samt dem darauf errichteten Wohnhaus. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem insofern unstrittigen Vorbringen der Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom
  5. Jänner
  6. Die Beschwerdegegner haben zumindest von
  7. April 2017 bis
  8. Mai 2018 eine Videokamera im Stiegenhaus des Hauses mit der Liegenschaftsadresse H***straße *7/T***gasse 6* installiert. Der Aufnahmebereich dieser Kamera ist auf folgendem Bild ersichtlich: [Anmerkung Bearbeiter: die grafische Datei (digitales Lichtbild) wurde entfernt, da sie im RIS nicht dargestellt werden kann.] Die auf dem Bild ersichtliche Türe muss durchschritten werden, um unter anderem zur Wohnung Top *3b zu gelangen. Mieterin dieser Wohnung war, bis zu ihrem Ableben, die Mutter des Beschwerdeführers. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom
  9. Jänner, in welcher sie das oben ersichtliche Foto, welches den Aufnahmebereich der Kamera zeigt, vorlegten. Weiters führten sie aus, am
  10. April 2017 die Videokamera montiert und am
  11. Mai 2018 entfernt zu haben. Dass über diesen Zeitraum hinaus eine Videoüberwachung durchgeführt wurde, konnte von der Datenschutzbehörde nicht festgestellt werden. Aus den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
  12. Februar 2019 vorgelegten Lichtbildern geht dies nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit hervor. Die Videokamera wurde installiert, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ableben seiner Mutter nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat und ihm kein Eintrittsrechts nach § 14 Abs. 3 MRG zusteht und den Beschwerdegegnern somit ein Recht auf Kündigung des Mietvertrags nach § 30 Abs. 2 Z 5 zusteht. Die Videokamera wurde installiert, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ableben seiner Mutter nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt hat und ihm kein Eintrittsrechts nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG zusteht und den Beschwerdegegnern somit ein Recht auf Kündigung des Mietvertrags nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, zusteht. Hierüber sind zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht W*** (zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r) anhängig. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Eingaben der Verfahrensparteien und den der Beschwerde vom
  13. Jänner 2019 beigelegten die Bestandsverfahren betreffenden vorbereitenden Schriftsätze der Beschwerdegegner. Die Beschwerdegegner beabsichtigen, die durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor dem Bezirksgericht W*** zu den AZen: *4 C *46/18b und *3 C *31/18r anhängigen Verfahren nicht zu löschen. Beweiswürdigung: Dies ergibt aus dem Vorbringen der Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom
  14. Jänner
  15. Die Entscheidung zur Durchführung einer Videoüberwachung wurde vom Zweitbeschwerdegegner nach Rücksprache mit der Erstbeschwerdegegnerin getroffen. Die Videokamera wurde sodann vom Zweitbeschwerdegegner am
  16. April 2017 installiert. Dieser hat über das zur Anwendung kommende System sowie über den Ort und die Art und Weise der Installation der Videoüberwachungsanlage entschieden. Die Kontrolle über die Anlage sowie die auf dem Digitalrekorder abgelegten Daten hatte stets nur der Zweitbeschwerdegegner. Dieser hat auch über die Dauer der Videoüberwachung und die Auswertung der Aufzeichnungen entschieden. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den insofern glaubwürdigen Angaben der Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme von
  17. Jänner 2019, die vom Beschwerdeführer unbestritten blieben. Es wurde eine Dokumentation angefertigt, aus der hervorgeht, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Beschwerdeführer die Wohnung betritt und wieder verlässt. Die Dokumentation erfasst die Monate September 2017 bis März
  18. Zu jedem Monat existiert eine Tabelle, in welcher Tätigkeiten des Beschwerdeführers festgehalten werden, wie beispielsweise „Abtransport Microwelle“ oder „Halloweenparty“. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf dem der Beschwerde vom
  19. Jänner 2019 beigelegten vorbereitenden Schriftsatz der Beschwerdegegner im Kündigungsverfahren zu AZ: *3 C *31/18r vor dem Bezirksgericht W*** vom
  20. Dezember
  21. Diesem Schriftsatz legten die Beschwerdegegner die erwähnte Dokumentation bei. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zur anwendbaren Rechtslage: Die DSGVO wurde

deren Art. 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018 allgemein wirksam und anwendbar („gültig“). Eine rückwirkende Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben und bereits abgeschlossen waren, ist der DSGVO – wie unten dargelegt – nicht zu entnehmen:Die DSGVO wurde

deren Artikel 99, Absatz 2, ab dem 25. Mai 2018 allgemein wirksam und anwendbar („gültig“). Eine rückwirkende Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben und bereits abgeschlossen waren, ist der DSGVO – wie unten dargelegt – nicht zu entnehmen: Art. 99 DSGVO ist

Abs. 2 leg. cit., wie alle Teile der Verordnung, in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gültig. Die Bestimmung steht daher

dem als grundlegende Interpretationsmaxime der Verträge geltenden Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jeder nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die im Widerspruch dazu steht (vgl. EuGH, Rs 6/64, Slg. 1964, S. 1251 – Costa/ENEL, ECLI:EU:C:1964:66, uvam). Unklare nationale Rechtsvorschriften wiederum sind unionsrechtskonform auszulegen (vgl. EuGH, Rs C-106/89, Slg. 1990, S. I-04135 – Marleasing, uvam). Es handelt sich bei Art. 99 DSGVO um einen „acte claire“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH, 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 – CILFIT, uvam), dh. um eine Vorschrift, an deren Bedeutung keine Zweifel bestehen können.Artikel 99, DSGVO ist

Absatz 2, leg. cit., wie alle Teile der Verordnung, in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gültig. Die Bestimmung steht daher

dem als grundlegende Interpretationsmaxime der Verträge geltenden Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts jeder nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die im Widerspruch dazu steht vergleiche EuGH, Rs 6/64, Slg. 1964, S. 1251 – Costa/ENEL, ECLI:EU:C:1964:66, uvam). Unklare nationale Rechtsvorschriften wiederum sind unionsrechtskonform auszulegen vergleiche EuGH, Rs C-106/89, Slg. 1990, S. I-04135 – Marleasing, uvam). Es handelt sich bei Artikel 99, DSGVO um einen „acte claire“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vergleiche insb. EuGH,

  1. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 – CILFIT, uvam), dh. um eine Vorschrift, an deren Bedeutung keine Zweifel bestehen können. § 69 Abs. 4 und 5 Satz 1 DSG besagt daher in unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung, dass ab dem
  2. Mai 2018 Entscheidungen der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, denen Leistungs- und Rechtsgestaltungswirkung zukommt (z.B. betreffend eine rechtswidrig unterlassene Datenlöschung), die materiellrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu Grunde zu legen sind. Paragraph 69, Absatz 4, und 5 Satz 1 DSG besagt daher in unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung, dass ab dem
  3. Mai 2018 Entscheidungen der Datenschutzbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, denen Leistungs- und Rechtsgestaltungswirkung zukommt (z.B. betreffend eine rechtswidrig unterlassene Datenlöschung), die materiellrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des DSG zu Grunde zu legen sind. Eine Auslegung, wonach diese Bestimmungen auch auf Entscheidungen, die Feststellungen betreffend in der Vergangenheit liegende und in ihren Wirkungen abgeschlossene Ereignisse beinhalten, anzuwenden wäre, verbietet jedenfalls das Unionsrecht soweit, als, wie im vorliegenden Fall, Ereignisse vor dem
  4. Mai 2018 zu beurteilen sind, da der Unionsgesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich der DSGVO, wie oben dargelegt, für alle Mitgliedstaaten und alle Rechtsunterworfenen bindend festgelegt hat. Die Videoüberwachung fand bis zum
  5. Mai 2018 und damit vor dem Beginn der Geltung der DSGVO und dem Inkrafttreten des zur Durchführung der DSGVO erlassenen Datenschutz-Anpassungsgesetz statt. Über die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist somit verfahrensrechtlich nach neuer Rechtslage (DSG idF ab BGBl. I Nr. 165/1999 idF ab BGBl. I Nr. 120/2017)

§ 24Abs.

5 DSG zu entscheiden. Materiellrechtlich ist die Sache jedoch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Videoaufzeichnungen, sohin nach den Bestimmungen des DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF bis BGBl. I Nr. 83/2013, zu beurteilen, weshalb auf die von den Beschwerdegegnern ins Treffen geführte Problematik der Vereinbarkeit des § 12 DSG mit der DSGVO nicht näher einzugehen sein wird. Über die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ist somit verfahrensrechtlich nach neuer Rechtslage (DSG in der Fassung ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung ab Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,)

Paragraph 24, Absatz 5, DSG zu entscheiden. Materiellrechtlich ist die Sache jedoch nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Videoaufzeichnungen, sohin nach den Bestimmungen des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, zu beurteilen, weshalb auf die von den Beschwerdegegnern ins Treffen geführte Problematik der Vereinbarkeit des Paragraph 12, DSG mit der DSGVO nicht näher einzugehen sein wird. Demgegenüber sind betreffend die Beschwerde im Recht auf Löschung, vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 6 DSG, die materiellrechtlichen Bestimmungen der DSGVO heranzuziehen. Demgegenüber sind betreffend die Beschwerde im Recht auf Löschung, vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 6, DSG, die materiellrechtlichen Bestimmungen der DSGVO heranzuziehen. Zu Spruchpunkt 1: Die behauptete Rechtsverletzung (hier: das behauptetermaßen unzulässige Videoüberwachen des Beschwerdeführers) ist der Erstbeschwerdegegnerin nicht zurechenbar, da diese nicht die Auftraggeberin, also diejenige, die

§ 4

Z 4 DSG 2000 „allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden“ (hier: der Videoüberwachung), war. Die behauptete Rechtsverletzung (hier: das behauptetermaßen unzulässige Videoüberwachen des Beschwerdeführers) ist der Erstbeschwerdegegnerin nicht zurechenbar, da diese nicht die Auftraggeberin, also diejenige, die

Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 „allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden“ (hier: der Videoüberwachung), war. Das Ermittlungsverfahren ergab vielmehr, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber nur der Zweitbeschwerdegegner ist. Dieser hat – wenn auch in Rücksprache mit der Erstbeschwerdegegnerin – die Entscheidung zur Durchführung der Videoüberwachung getroffen und über das zur Anwendung kommende System sowie über den Ort und die Art und Weise der Installation der Videoüberwachungsanlage entschieden. Des Weiteren hatte die Kontrolle über die Videokamera und die auf dem Digitalrekorder abgelegten Daten stets nur der Zweitbeschwerdegegner. Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin war daher bereits aus diesem Grund spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2: In § 50a Abs. 1 DSG 2000 wird Videoüberwachung definiert als die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte.In Paragraph 50 a, Absatz eins, DSG 2000 wird Videoüberwachung definiert als die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Dies trifft auf die verfahrensgegenständliche Kamera jedenfalls zu und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Frage gestellt. Werden durch die Videoüberwachung auch Personen erfasst, fallen personenbezogene (Bild-)Daten iSd DSG 2000 an –

§ 4

Z 1 DSG 2000 genügt bereits Identifizierbarkeit – und es liegt somit ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 vor (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² § 50a, Stand 26.11.2015, rdb.at; vgl. das auch das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2019, C-708/18).Werden durch die Videoüberwachung auch Personen erfasst, fallen personenbezogene (Bild-)Daten iSd DSG 2000 an –

Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 genügt bereits Identifizierbarkeit – und es liegt somit ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 vor (Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG² Paragraph 50 a,, Stand 26.11.2015, rdb.at; vergleiche das auch das Urteil des EuGH vom

  1. Dezember 2019, C-708/18). Wie festgestellt, wurde durch die Videokamera der Gangbereich vor der Türe, die notwendigerweise durchschritten werden muss, um in die Wohnung 1*** Wien, T***gasse 6*, Top *3b zu gelangen, erfasst. Wie die Beschwerdegegner selbst angeben und auch festgestellt wurde, wurden vom Beschwerdeführerin tatsächlich auch Videoaufzeichnungen getätigt und gespeichert. Es liegt sohin ein Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers vor. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung zu rechtfertigen ist. Der Gesetzgeber hat insbesondere in § 50a DSG 2000 – der im Lichte von Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG auszulegen ist (vgl. dazu nochmals das Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 2019) – die Videoüberwachung durch Private für bestimmte Zwecke für zulässig erklärt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung zu rechtfertigen ist. Der Gesetzgeber hat insbesondere in Paragraph 50 a, DSG 2000 – der im Lichte von Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG auszulegen ist vergleiche dazu nochmals das Urteil des EuGH vom
  3. Dezember 2019) – die Videoüberwachung durch Private für bestimmte Zwecke für zulässig erklärt. Die Installation einer Kamera (mit oder ohne Bewegungsmelder) vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, und diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen (Aufkündigung des Bestandverhältnisses aus dem wichtigen Grund des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG), ist eine Videoüberwachung

§ 50a

DSG 2000, da es sich um die systematische Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (die Wohnung) betreffen, durch ein technisches Bildaufnahmegerät handelt. Die Installation einer Kamera (mit oder ohne Bewegungsmelder) vor dem Eingangsbereich einer Wohnung mit der Absicht, digitale Bilddaten der Personen zu speichern, die diese Wohnung betreten und verlassen, und diese Daten eventuell als Beweismittel in einem gerichtlichen Kündigungsstreit zu benützen (Aufkündigung des Bestandverhältnisses aus dem wichtigen Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG), ist eine Videoüberwachung

Paragraph 50 a, DSG 2000, da es sich um die systematische Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (die Wohnung) betreffen, durch ein technisches Bildaufnahmegerät handelt. Die gegenständliche Videoüberwachung erweist sich aber als unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig: Wie nämlich der EuGH in dem bereits zitierten Urteil vom

  1. Dezember 2019 betont, ist jede Datenverarbeitung, die sich auf Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG stützt (wie eine Videoüberwachung im privaten Bereich), am Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 95/46/EG zu messen (vgl. dazu Rz 47 f des Urteils).Wie nämlich der EuGH in dem bereits zitierten Urteil vom
  2. Dezember 2019 betont, ist jede Datenverarbeitung, die sich auf Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG stützt (wie eine Videoüberwachung im privaten Bereich), am Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 95/46/EG zu messen vergleiche dazu Rz 47 f des Urteils). Es kann aber nicht gesagt werden, dass eine – geheime – Videoüberwachung, die sich über mehrere Monate erstreckt und penibel erfasst, wann der Beschwerdeführer eine Tür durchschreitet und teilweise auch, zu welchem Zweck dies erfolgt, diesem Grundsatz entspricht. Insofern führt bereits dieser Umstand dazu, dass § 50a DSG 2000, interpretiert im Lichte von Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann (vgl. dazu nochmals das Urteil vom
  3. Dezember 2019, Rz 40 und Rz 48 f). Insofern führt bereits dieser Umstand dazu, dass Paragraph 50 a, DSG 2000, interpretiert im Lichte von Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann vergleiche dazu nochmals das Urteil vom
  4. Dezember 2019, Rz 40 und Rz 48 f). Abgesehen davon ist eine solche Videoüberwachung auch deshalb nicht zulässig, da die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen fällt, die in § 50a Abs. 3 und 4 DSG 2000 taxativ aufgezählt sind (arg „ausschließlich“ in § 50a Abs. 4 DSG 2000).Abgesehen davon ist eine solche Videoüberwachung auch deshalb nicht zulässig, da die Gewinnung von Beweismitteln für einen Zivilrechtsstreit unter keinen der gesetzmäßigen Gründe für einen solchen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht der Betroffenen fällt, die in Paragraph 50 a, Absatz 3, und 4 DSG 2000 taxativ aufgezählt sind (arg „ausschließlich“ in Paragraph 50 a, Absatz 4, DSG 2000). Eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere im Sinne des § 8 Abs. 3 DSG 2000, kommt nicht in Betracht und ist auch nicht ersichtlich.Eine andere Rechtsgrundlage, insbesondere im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, DSG 2000, kommt nicht in Betracht und ist auch nicht ersichtlich. Vom Vorliegen eines zivilrechtlichen Notstands im Sinne des § 1306a ABGB, der eine „gefährliche Situation“ voraussetzt (vgl. OGH E
  5. 1979, 8 Ob 50/79, ZVR 1980/277 S 280, RS0027175), kann im Fall eines bloßen Beweisnotstands keine Rede sein (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  6. August 2014, DSB-D215.463/0006-DSB/2014; vgl. dazu weiter den Beschluss des OGH, RIS RS0132122).Vom Vorliegen eines zivilrechtlichen Notstands im Sinne des Paragraph 1306 a, ABGB, der eine „gefährliche Situation“ voraussetzt vergleiche OGH E
  7. 1979, 8 Ob 50/79, ZVR 1980/277 S 280, RS0027175), kann im Fall eines bloßen Beweisnotstands keine Rede sein vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  8. August 2014, DSB-D215.463/0006-DSB/2014; vergleiche dazu weiter den Beschluss des OGH, RIS RS0132122). Zu Spruchpunkt 3: Wie festgestellt, speichern die Beschwerdegegner nach wie vor personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die sie durch die vorgenommene Videoüberwachung generiert haben.

Art. 17DSGVO Abs.

1 lit. d hat ein Verantwortlicher eine betroffene Person betreffende personenbezogene Daten auf Antrag unverzüglich zu löschen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet werden.

Artikel 17

, DSGVO Absatz eins, Litera d, hat ein Verantwortlicher eine betroffene Person betreffende personenbezogene Daten auf Antrag unverzüglich zu löschen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet werden. Wie bereits dargelegt, kam es im Zuge der Videoüberwachung des Beschwerdeführers zu einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten, weshalb diese grundsätzlich zu löschen wären. Zu beachten ist im konkreten Fall allerdings Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO, welcher besagt, dass Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht gelten, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Zu beachten ist im konkreten Fall allerdings Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO, welcher besagt, dass Artikel 17, Absatz eins, und 2 DSGVO nicht gelten, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Die Regelung greift in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht (vgl. Herbst in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 17, Rz 83).Die Regelung greift in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen schon stattfindet oder sicher bevorsteht vergleiche Herbst in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 17,, Rz 83). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass zwei zivilgerichtliche Verfahren vor dem BG W*** anhängig sind, in welchen es um Bestandsstreitigkeiten geht. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, welche durch die Videoüberwachung gewonnen wurden, sind Beweismittel in diesen Verfahren, weshalb diese Daten einstweilen nicht gelöscht werden müssen. Zu Spruchpunkt 4: Dazu gilt es festzuhalten, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten ist und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gilt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG Kommentar2 [2017] § 25 Rz 1).Dazu gilt es festzuhalten, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG abzuleiten ist und darüber hinaus nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gilt vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 25, Rz 1). Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht jedoch nicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.978.0003.DSB.2019

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