3, Art. 23 und Kapitel IX der DSGVO) bestimmte „spezifischere Bestimmungen“ zu erlassen. (…)“„"Art". 6 Absatz 2, DSGVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen (können), indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.“ Diese sogenannte „Flexibilisierungsklausel“ ermöglicht den Mitgliedstaaten somit trotz Vorliegens einer Unionsverordnung, die in den Grenzen des Anwendungsbereichs des Unionsrechts grundsätzlich auf den öffentlichen und privaten Bereich gleichermaßen anwendbar ist, auf nationaler Ebene (
, Absatz 3,, Artikel 23 und Kapitel römisch neun der DSGVO) bestimmte „spezifischere Bestimmungen“ zu erlassen. (…)“ Der europäische Gesetzgeber hat also mit Art. 6 Abs. 2 DSGVO prinzipiell die Möglichkeit für Mitgliedstaaten geschaffen, „spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung bei(zu)behalten oder ein(zu)führen, (…), einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.“ Der österreichische Gesetzgeber hat – wie oben schon ausgeführt – im Hinblick auf Art. 89 DSGVO davon Gebrauch gemacht und die spezifischere, nationale Bestimmung des § 7 DSG geschaffen.Der europäische Gesetzgeber hat also mit Artikel 6, Absatz 2, DSGVO prinzipiell die Möglichkeit für Mitgliedstaaten geschaffen, „spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung bei(zu)behalten oder ein(zu)führen, (…), einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.“ Der österreichische Gesetzgeber hat – wie oben schon ausgeführt – im Hinblick auf Artikel 89, DSGVO davon Gebrauch gemacht und die spezifischere, nationale Bestimmung des Paragraph 7, DSG geschaffen. Nun ist aber davon auszugehen, dass nicht nur Österreich, sondern auch andere Mitgliedsstaaten von Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 89 DSGVO Gebrauch gemacht haben, was insgesamt bedeutet, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken nicht nur die DSGVO, sondern auch das jeweilige nationale Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten, relevant ist. Schon aus diesem Grund ist für die beantragte Genehmigung zur Ermittlung von Bildaufnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union nicht allein die DSGVO und österreichisches Recht (hier: der § 7 DSG) anzuwenden, vielmehr ist -
der DSGVO - das jeweilige nationale Datenschutzrecht jenes Staates anzuwenden, in dem - wie beantragt - die Bilddaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (hier: die Ermittlung von Bilddaten, um Algorithmen im Bereich des (teil)autonomen Fahrens zu testen) ermittelt werden sollen.Nun ist aber davon auszugehen, dass nicht nur Österreich, sondern auch andere Mitgliedsstaaten von Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 89, DSGVO Gebrauch gemacht haben, was insgesamt bedeutet, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken nicht nur die DSGVO, sondern auch das jeweilige nationale Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten, relevant ist. Schon aus diesem Grund ist für die beantragte Genehmigung zur Ermittlung von Bildaufnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union nicht allein die DSGVO und österreichisches Recht (hier: der Paragraph 7, DSG) anzuwenden, vielmehr ist -
der DSGVO - das jeweilige nationale Datenschutzrecht jenes Staates anzuwenden, in dem - wie beantragt - die Bilddaten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (hier: die Ermittlung von Bilddaten, um Algorithmen im Bereich des (teil)autonomen Fahrens zu testen) ermittelt werden sollen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der antragsgegenständlichen Datenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union um eine grenzüberschreitende Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO handelt, wovon - nach Ansicht des Antragstellers - deshalb nicht auszugehen sei, weil keine „erhebliche(n) Auswirkungen“ auf die Betroffenen vorliegen würden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um keinen – die Aufsichtsbehörden zur „Zusammenarbeit und Kohärenz“ verpflichtenden – Anwendungsfall des Kapitel VII DSGVO („Zusammenarbeit und Kohärenz“), sodass es insgesamt nicht darauf ankommt, ob eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO vorliegt. Vielmehr sind im vorliegenden Fall –
89 Abs. 2 DSGVO ergangenen leges speciales, die spezifischeren Bestimmungen, der Mitgliedstaaten für Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken anzuwenden.Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der antragsgegenständlichen Datenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union um eine grenzüberschreitende Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 23, Litera b, DSGVO handelt, wovon - nach Ansicht des Antragstellers - deshalb nicht auszugehen sei, weil keine „erhebliche(n) Auswirkungen“ auf die Betroffenen vorliegen würden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um keinen – die Aufsichtsbehörden zur „Zusammenarbeit und Kohärenz“ verpflichtenden – Anwendungsfall des Kapitel römisch sieben DSGVO („Zusammenarbeit und Kohärenz“), sodass es insgesamt nicht darauf ankommt, ob eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ gemäß Artikel 4, Ziffer 23, Litera b, DSGVO vorliegt. Vielmehr sind im vorliegenden Fall –
, DSGVO – die aufgrund des Artikel 89, Absatz 2, DSGVO ergangenen leges speciales, die spezifischeren Bestimmungen, der Mitgliedstaaten für Datenverarbeitungen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken anzuwenden. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf Art. 55 Abs. 1 DSGVO („jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedsstaats zuständig“) zu verweisen, wonach der österreichischen Datenschutzbehörde nur im eigenen Staatsgebiet Jurisdiktionskompetenz zukommt. Somit war der vorliegende Antrag, der sich nicht nur auf die Genehmigung der Ermittlung von Daten innerhalb Österreichs, sondern innerhalb der gesamten Europäischen Union und somit auf Staaten außerhalb der Jurisdiktionskompetenz der österreichischen Datenschutzbehörde, bezieht, zurückzuweisen.Weiters ist in diesem Zusammenhang auf Artikel 55, Absatz eins, DSGVO („jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedsstaats zuständig“) zu verweisen, wonach der österreichischen Datenschutzbehörde nur im eigenen Staatsgebiet Jurisdiktionskompetenz zukommt. Somit war der vorliegende Antrag, der sich nicht nur auf die Genehmigung der Ermittlung von Daten innerhalb Österreichs, sondern innerhalb der gesamten Europäischen Union und somit auf Staaten außerhalb der Jurisdiktionskompetenz der österreichischen Datenschutzbehörde, bezieht, zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt 4.: Der Kostenpunkt des Spruchs (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 69 Abs. 6 DSG umfasst.Der Kostenpunkt des Spruchs (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 69, Absatz 6, DSG umfasst. Diese Summe ist auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT460100000005490031, BIC: BAWAATWW, lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. [hier gekürzt, Gebührenmitteilung] European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.013.649
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.