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{'item': '2020-0.191.373'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum27.03.2020 Geschäftszahl2020-0.191.373 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHGegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.5.2020 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Datenschutzbehörde hat am 1.7.2019 die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem BVwG vorgelegt und eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgegeben. Mit Erkenntnis vom vom 13.11.2020, GZ: W274 2232571-1/3E, hat das BVwG in dieser Sache entschieden (siehe unten). Weitere Rechtsmittel (Revision an dem Verwaltungsgerichtshof [VwGH], Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof [VfGH]) sind der Datenschutzbehörde nicht zur Kenntnis gelangt. TextGZ: 2020-0.191.373 vom

  1. März 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1062) [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Günther A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Juli 2019 gegen die Gemeinde N*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 35, 47, 53 Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973),LGBl. 1000-0 idgF; Art. 6 Abs. 1 lit. e, Art. 17 und Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 S. 1.; § 24 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Rechtsgrundlagen: Paragraphen 35, 47, 53, Niederösterreichische Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973),LGBl. 1000-0 idgF; Artikel 6, Absatz eins, Litera e,, Artikel 17 und Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 Seite 1.; Paragraph 24, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde vom
  3. Juli 2019 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt, indem sie Daten zu seiner Person in einer Immobilienangelegenheit veröffentlicht habe, die u.a. auf www.mip**u.com zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner mit
  4. Juni 2019 zur Löschung aufgefordert und habe dieser mit Schreiben vom
  5. Juni 2019 eine Löschung unter Bezugnahme auf § 53 Niederösterreichische Gemeindeordnung abgelehnt. Der Beschwerde beigefügt, war die ablehnende Antwort des Beschwerdegegners.Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde vom
  6. Juli 2019 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt, indem sie Daten zu seiner Person in einer Immobilienangelegenheit veröffentlicht habe, die u.a. auf www.mip**u.com zugänglich seien. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner mit
  7. Juni 2019 zur Löschung aufgefordert und habe dieser mit Schreiben vom
  8. Juni 2019 eine Löschung unter Bezugnahme auf Paragraph 53, Niederösterreichische Gemeindeordnung abgelehnt. Der Beschwerde beigefügt, war die ablehnende Antwort des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom
  9. November 2019 zusammengefasst vor, dass es beschwerdegegenständlich um eine Löschung bzw. Schwärzung des Sitzungsprotokolls einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gehe, wobei das Sitzungsprotokoll am
  10. Juni 2012 vom Gemeinderat genehmigt worden sei. Die Veröffentlichung von genehmigten Sitzungsprotokollen öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet sei gemäß § 53 Abs. 6 der NÖ Gemeindeordnung zulässig. Eine nachträgliche Streichung oder Schwärzung der Sitzungsprotokolle würde der zuvor öffentlich abgehaltenen Gemeinderatssitzung widersprechen. Der Beschwerdegegner veröffentliche öffentliche Sitzungsprotokolle lediglich auf der gemeindeeigenen Homepage www.gemeinde-n***.at, nicht aber auf www.mip**u.com. Der Stellungnahme beigefügt, war die beschwerdegegenständliche Passage des Sitzungsprotokolls mit folgendem Wortlaut: Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom
  11. November 2019 zusammengefasst vor, dass es beschwerdegegenständlich um eine Löschung bzw. Schwärzung des Sitzungsprotokolls einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gehe, wobei das Sitzungsprotokoll am
  12. Juni 2012 vom Gemeinderat genehmigt worden sei. Die Veröffentlichung von genehmigten Sitzungsprotokollen öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet sei gemäß Paragraph 53, Absatz 6, der NÖ Gemeindeordnung zulässig. Eine nachträgliche Streichung oder Schwärzung der Sitzungsprotokolle würde der zuvor öffentlich abgehaltenen Gemeinderatssitzung widersprechen. Der Beschwerdegegner veröffentliche öffentliche Sitzungsprotokolle lediglich auf der gemeindeeigenen Homepage www.gemeinde-n***.at, nicht aber auf www.mip**u.com. Der Stellungnahme beigefügt, war die beschwerdegegenständliche Passage des Sitzungsprotokolls mit folgendem Wortlaut: d. Ansuchen von Herrn A*** Günther *040 ***weg *5 um Ankauf eines Teiles der Parzelle Nr. 6*1/7 KG ***weg: Sachverhalt: Mit Schreiben vom 21.1.2012 ersucht Herr A*** Günther *040 ***weg *5 um Ankauf eines Teiles der Parz Nr. 6*1/7 KG ***weg (Grünfläche südlich der Liegenschaft *040 ***weg 7*). Beschluss Gemeindevorstand: Antrag: Der Bgm. stellt den Antrag, der Gemeindevorstand möge beschließen dem Ansuchen von Herrn A*** nicht stattzugeben, da aufgrund der Flächenwidmung eine Bebauung nicht möglich ist und außerdem der Verkauf einer Nebenanlage auch beispielhafte Wirkung für zukünftige Kaufansuchen haben würde. Ausgenommen davon wäre nur die Möglichkeit zum Abverkauf der von ihm bereits genutzten Fläche. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmung: einstimmig Antrag: Der Bgm. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen dem Ansuchen von Herrn A*** nicht stattzugeben, da aufgrund der Flächenwidmung eine Bebauung nicht möglich ist und außerdem der Verkauf einer Nebenanlage auch beispielhafte Wirkung für zukünftige Kaufansuchen haben würde. Ausgenommen davon wäre nur die Möglichkeit zum Abverkauf der von ihm bereits genutzten Fläche. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmung: einstimmig Neben dem Kaufantrag des Beschwerdeführers finden sich im bezogenen Sitzungsprotokoll der öffentlichen Gemeinderatssitzung die Behandlung weiterer Kaufanträge für unterschiedliche Grundstücke, samt ebenso namentlich erwähnter Kaufinteressenten. Der Beschwerdeführer brachte im gewährten Parteiengehör mit Stellungnahme vom
  13. Februar 2020 vor, dass es unverständlich sei, dass seine personenbezogenen Daten zu Immobilien- oder Grundstücksangelegenheiten im weltweiten Internet veröffentlicht würden, vielmehr könne ein allfälliges Interesse nur innerhalb einer örtlichen Gegebenheit bestehen, die Gemeindeordnung sei historisch und nicht von der Datenschutzgrundverordnung 2016 (gemeint wohl 2018) gedeckt, weswegen die diesbezüglichen Bestimmungen der niederösterreichischen Gemeindeordnung aufzuheben seien. Der Beschwerdegegner habe die streitgegenständliche Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom
  14. März 2012 aus dem Internet zu entfernen, ebenso wie Datenkopien auf www.mip**u.com oder anderswo. Im Übrigen halte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner durch die Ablehnung des Antrages auf Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates vom
  15. März 2012 gegen dessen Recht auf Löschung verstoßen hat. Bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegner die Löschung der veröffentlichten Daten bei Dritten, insbesondere www.mip**u.com zu veranlassen hatte. C. Sachverhaltsfeststellungen Der unter Punkt A. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Zusätzlich hat die Datenschutzbehörde Einsicht ins Grundbuch unter KG 0*035, GStk-Nr: 6*1/7 genommen und festgestellt, dass GStk.-Nr. 6*1/7, inneliegend EZ *09, unverändert im Eigentum der Marktgemeinde N*** steht. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem im Akt aufliegenden Eingaben und Stellungnahmen, sowie der Einsichtnahme in das Grundbuch betreffend GStk.-Nr. 6*1/
  16. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer entsprechend Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung der Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom
  17. März 2012, oder zumindest die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Sitzungsprotokoll, sowie die Veranlassung andere Verantwortliche zur Löschung von Datenkopien zu veranlassen. Im vorliegenden Fall verlangte der Beschwerdeführer entsprechend Artikel 17, Absatz eins, DSGVO die Löschung der Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom
  18. März 2012, oder zumindest die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Sitzungsprotokoll, sowie die Veranlassung andere Verantwortliche zur Löschung von Datenkopien zu veranlassen. Hintergrund der Abstimmung der öffentlichen Gemeinderatssitzung war ein schriftlicher Kaufantrag des Beschwerdeführers vom
  19. Jänner 2012 betreffend einer im Eigentum der Marktgemeinde N*** stehenden Teilparzelle zu GStk-Nr.: 6*1/7, inneliegend EZ *09, KG 0*
  20. Der Kaufantrag war vom Gemeinderat mit Beschluss vom
  21. März 2012 mangels Bebauungsmöglichkeit gemäß Flächenwidmungsplan und der Präjudizwirkung abgelehnt worden. Eingangs ist festzuhalten, dass § 35 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung dem Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehält. Namentlich erwähnt ist in § 35 Ziffer 22 lit. a Niederösterreichische Gemeindeordnung, der Erwerb, die Veräußerung oder sonstige Belastung von unbeweglichen Vermögen. Eingangs ist festzuhalten, dass Paragraph 35, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung dem Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehält. Namentlich erwähnt ist in Paragraph 35, Ziffer 22 Litera a, Niederösterreichische Gemeindeordnung, der Erwerb, die Veräußerung oder sonstige Belastung von unbeweglichen Vermögen. Daraus ergibt sich, dass für die Entscheidung über den Kaufantrag des Beschwerdeführers zu GStk-Nr.: 6*1/7, inneliegend EZ *09, KG 0*035 jedenfalls der Gemeinderat sachlich zuständig war, sodass es sich um eine – dem Beschwerdegegner als datenschutzrechtlich Verantwortlichen - gesetzlich übertragene Aufgabe handelt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 47 Niederösterreichische Gemeindeordnung war nicht gegeben und wurde auch nicht releviert. Daraus ergibt sich, dass für die Entscheidung über den Kaufantrag des Beschwerdeführers zu GStk-Nr.: 6*1/7, inneliegend EZ *09, KG 0*035 jedenfalls der Gemeinderat sachlich zuständig war, sodass es sich um eine – dem Beschwerdegegner als datenschutzrechtlich Verantwortlichen - gesetzlich übertragene Aufgabe handelt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 47, Niederösterreichische Gemeindeordnung war nicht gegeben und wurde auch nicht releviert. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Verarbeitung der Veröffentlichung im Internet für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, oder mit anderen Worten, ob die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iS des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorliegt und damit gleichzeitig eine Ausnahme für die Anwendung der Löschungsbestimmungen des Art. 17 Abs.1 DSGVO (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO) erfüllt ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Verarbeitung der Veröffentlichung im Internet für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist, oder mit anderen Worten, ob die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iS des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vorliegt und damit gleichzeitig eine Ausnahme für die Anwendung der Löschungsbestimmungen des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO vergleiche Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO) erfüllt ist. § 53 Abs. 6 der niederösterreichischen Gemeindeordnung enthält eine Ermächtigung, genehmigte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu veröffentlichen. Paragraph 53, Absatz 6, der niederösterreichischen Gemeindeordnung enthält eine Ermächtigung, genehmigte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu veröffentlichen. Der Wortlaut von § 53 Abs. 6 NÖ GO (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde) lautet wie folgt: Der Wortlaut von Paragraph 53, Absatz 6, NÖ GO (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde) lautet wie folgt:

(6)Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist bereits in Art. 117 Abs. 4 B-VG und in § 47 Abs. 1 der NÖ GO festgehalten. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Behandlung eines Gegenstandes in einer Sitzung des Gemeinderates die Ausnahme darstellen soll. Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen ist bereits in Artikel 117, Absatz 4, B-VG und in Paragraph 47, Absatz eins, der NÖ GO festgehalten. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Behandlung eines Gegenstandes in einer Sitzung des Gemeinderates die Ausnahme darstellen soll. § 47 Abs. 1 NÖ GO nennt als dezidierte Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit lediglich „Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben“. Paragraph 47, Absatz eins, NÖ GO nennt als dezidierte Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit lediglich „Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben“. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Die Ablehnung eines Kaufantrages von öffentlichen Grund stellt keinen „Verwaltungsakt“ dar. Ansonsten kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 47 Abs. 2 NÖ GO auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates mittels Gemeinderatsbeschluss erfolgen. Ebenso kann der Bürgermeister gemäß§ 47 Abs. 3 NÖ GO bereits bei der Festsetzung der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. Ansonsten kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit nach Paragraph 47, Absatz 2, NÖ GO auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates mittels Gemeinderatsbeschluss erfolgen. Ebenso kann der Bürgermeister gemäß§ 47 Absatz 3, NÖ GO bereits bei der Festsetzung der Tagesordnung bestimmte Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. Denkbar wäre, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit aus den „Kann-Bestimmungen“ des § 47 Abs. 2 oder Abs. 3 NÖ GO erfolgt. Gemeinderat bzw. der Bürgermeister könnten im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung einen Ausschluss der Öffentlichkeit etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen erwägen. Zu beachten ist allerdings, dass vermögensrechtliche Entscheidungen im eigenen Wirkungskreis von Gemeinden, wie sie § 35 der NÖ GO dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zuweist, erfahrungsgemäß von nicht unwesentlichen öffentlichen Interesse sind, sodass insbesondere bei Veräußerung des unbeweglichen Vermögens einer Gemeinde, bei der die Transparenz von Entscheidungen der öffentlichen Hand besonders wesentlich erscheint, das öffentliche Interesse an den Beschlüssen des Gemeinderates ausgeprägt erscheint. Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers, der sich schriftlich mit einem Kaufansuchen an die Gemeinde gewandt hat, weil er eine Teilparzelle von der Gemeinde erwerben wollte, dass seine Daten nicht öffentlich werden. Die Schutzwürdigkeit an der Geheimhaltung der Daten des Beschwerdeführers (Name, Vorname und Interesse an einer bestimmten Parzelle) tritt allerdings vor dem Hintergrund seines schriftlichen Kaufansuchens schon deshalb in den Hintergrund, als bei einem zustimmenden Beschluss des Gemeinderates und einem Zustandekommen der Veräußerung/des Erwerbes eines Liegenschaftsteiles jedenfalls eine Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers durch Verbücherung im Grundbuch erfolgt wäre. Denkbar wäre, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit aus den „Kann-Bestimmungen“ des Paragraph 47, Absatz 2, oder Absatz 3, NÖ GO erfolgt. Gemeinderat bzw. der Bürgermeister könnten im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung einen Ausschluss der Öffentlichkeit etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen erwägen. Zu beachten ist allerdings, dass vermögensrechtliche Entscheidungen im eigenen Wirkungskreis von Gemeinden, wie sie Paragraph 35, der NÖ GO dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zuweist, erfahrungsgemäß von nicht unwesentlichen öffentlichen Interesse sind, sodass insbesondere bei Veräußerung des unbeweglichen Vermögens einer Gemeinde, bei der die Transparenz von Entscheidungen der öffentlichen Hand besonders wesentlich erscheint, das öffentliche Interesse an den Beschlüssen des Gemeinderates ausgeprägt erscheint. Demgegenüber steht das Interesse des Beschwerdeführers, der sich schriftlich mit einem Kaufansuchen an die Gemeinde gewandt hat, weil er eine Teilparzelle von der Gemeinde erwerben wollte, dass seine Daten nicht öffentlich werden. Die Schutzwürdigkeit an der Geheimhaltung der Daten des Beschwerdeführers (Name, Vorname und Interesse an einer bestimmten Parzelle) tritt allerdings vor dem Hintergrund seines schriftlichen Kaufansuchens schon deshalb in den Hintergrund, als bei einem zustimmenden Beschluss des Gemeinderates und einem Zustandekommen der Veräußerung/des Erwerbes eines Liegenschaftsteiles jedenfalls eine Veröffentlichung der Daten des Beschwerdeführers durch Verbücherung im Grundbuch erfolgt wäre. Die Datenschutzbehörde erblickt daher in der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls des Gemeinderatsbeschlusses der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29. März 2012 die „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“, wodurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iS des Art. 6 Abs. 1 lit. e gegeben ist und gleichzeitig der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt ist. Die Datenschutzbehörde erblickt daher in der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls des Gemeinderatsbeschlusses der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29. März 2012 die „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“, wodurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iS des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, gegeben ist und gleichzeitig der Ausnahmetatbestand des Artikel 17, Absatz 3, Litera b, DSGVO erfüllt ist. Da den Beschwerdegegner keine Verpflichtung zur Löschung des Sitzungsprotokolls der Gemeinderatssitzung vom 29. März 2012 gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO trifft, liegt auch keine Pflichtverletzung iS des Art. 17 Abs. 2 DSGVO vor, Verantwortliche (diesfalls insbesondere den Betreiber von www.mip**u.com) zu verständigen, sodass auch dieses Begehren spruchgemäß abzuweisen war. Da den Beschwerdegegner keine Verpflichtung zur Löschung des Sitzungsprotokolls der Gemeinderatssitzung vom 29. März 2012 gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO trifft, liegt auch keine Pflichtverletzung iS des Artikel 17, Absatz 2, DSGVO vor, Verantwortliche (diesfalls insbesondere den Betreiber von www.mip**u.com) zu verständigen, sodass auch dieses Begehren spruchgemäß abzuweisen war. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Entscheidung über DSB-Dokument (BVwG)Mit Erkenntnis vom 13.11.2020, GZ: W274 2232571-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist für nicht zulässig erklärt worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.191.373

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