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{'item': '2020-0.239.741'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum21.04.2020 Geschäftszahl2020-0.239.741 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2020-0.239.741 vom

  1. April 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.2228) [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert. Die Entscheidung ist besonders sorgfältig pseudonymisiert worden, wegen der vielfachen Medienberichterstattung über den zugrundeliegenden Vorfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Lesern mit entsprechendem Wissen und Geschick in Fragen der Internet-Recherche identifiziert werden kann. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch § 23 Abs. 2 DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.]Die Entscheidung ist besonders sorgfältig pseudonymisiert worden, wegen der vielfachen Medienberichterstattung über den zugrundeliegenden Vorfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Lesern mit entsprechendem Wissen und Geschick in Fragen der Internet-Recherche identifiziert werden kann. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch Paragraph 23, Absatz 2, DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Paul A*** (Beschwerdeführer) vom
  2. Februar 2020 gegen die N***-Verlag Digital GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die B*** Rechtsanwälte GmbH, H***weg *3*, **** K***stadt, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art. 77 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 77, Absatz eins und Artikel 85, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraph 9, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
  3. Mit Eingabe vom
  4. Februar 2020 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung. Er habe am
  5. Februar 2020 die Löschung eines Beitrags auf der Plattform der Beschwerdegegnerin unter der Internet-Adresse https://www.n***-digital.net/soziale-medien-blamieren-polizeichef-a***/*3*2*10 beantragt. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch mit Schreiben vom
  6. Februar 2020 mitgeteilt, dem Antrag auf Löschung nicht zu entsprechen.
  7. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  8. April 2020 vor, dass die im inkriminierten redaktionellen Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten (des Beschwerdeführers) zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden würden und somit das Medienprivileg des § 9 DSG anwendbar sei. Somit würde der Löschungsanspruch des Beschwerdeführers ins Leere gehen und sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zurückzuweisen.
  9. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom
  10. April 2020 vor, dass die im inkriminierten redaktionellen Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten (des Beschwerdeführers) zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden würden und somit das Medienprivileg des Paragraph 9, DSG anwendbar sei. Somit würde der Löschungsanspruch des Beschwerdeführers ins Leere gehen und sei die Beschwerde mangels Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zurückzuweisen. 3.Der Beschwerdeführer brachte – nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – mit Stellungnahme vom
  11. April 2020 zusammengefasst vor, dass diese Norm (§ 9 DSG) kein Freibrief für Verächtlichmachungen („Lachnummer“) sei. Die Darstellung würde über journalistische Zwecke hinausgehen. Die Öffentlichkeit habe wohl kein Interesse daran, dass solche Darstellungen öffentlich seien. 3.Der Beschwerdeführer brachte – nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – mit Stellungnahme vom
  12. April 2020 zusammengefasst vor, dass diese Norm (Paragraph 9, DSG) kein Freibrief für Verächtlichmachungen („Lachnummer“) sei. Die Darstellung würde über journalistische Zwecke hinausgehen. Die Öffentlichkeit habe wohl kein Interesse daran, dass solche Darstellungen öffentlich seien. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig ist. C. Sachverhaltsfeststellungen
  13. Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Online-Tageszeitung unter https://www.n***-digital.net/ („N*** Digital“), in welcher regelmäßig Online-Artikel zu tagesaktuellen Themen veröffentlicht werden. Die Beschwerdegegnerin hat unter dem Link https://www.n***-digital.net/soziale-medien-blamieren-polizeichef-a***/*3*2*10 folgenden Artikel veröffentlicht (Auszug, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter: Der an dieser Stelle im Bescheid verkleinert aber vollständig und im originalen Web-Design samt Logo des Mediums wiedergegebene Medienbericht ist nicht pseudonymisierbar und wurde daher entfernt. Er behandelt einen Vorfall, bei dem das dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers am Telefon gegenüber einem Mitarbeiter des Polizeinotrufs zum Gegenstand von Spott in verschiedenen Sozialen Medien gemacht worden ist.] Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen ehemaligen [Funktion des Beschwerdeführers in der Hierarchie der österreichischen Sicherheitsbehörden] des Bundeslandes L***. Im oben genannten Online-Artikel ist ein YouTube-Video eingebettet, welches ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter des Polizeinotrufdienstes L*** wiedergibt. Unterhalb des Online-Artikels sind Twitter-Beiträge eingebettet, die Bezug auf diesen Polizeinotruf-Gesprächsmitschnitt nehmen. Der Mittschnitt des Polizeinotruf-Gesprächsmitschnitts lautet wie folgt: [Anmerkung Bearbeiter: Der an dieser Stelle im Bescheid vollständig wiedergegebene telefonische Dialog, in dem der Beschwerdeführer beim Polizeinotruf anruft, um eine Polizeistreife anzufordern, und den Mitarbeiter, der ihn nicht sofort an der Stimme erkennt und seine Identität und Funktion anzweifelt, abkanzelt, für den nächsten Werktag in sein Büro zitiert, um ihm dort die Leviten zu lesen, und ihm ein Disziplinarverfahren androht, kann nicht sinnvoll pseudonymisiert werden. Von einer wörtlichen Wiedergabe wird daher Abstand genommen.] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer amtswegigen Recherche der Webpage unter https://www.n***-digital.net/ sowie unter https://www.n***-digital.net/soziale-medien-blamieren-polizeichef-a***/*3*2*10 abgerufen am
  14. April 2020). Der Gesprächsmitschnitt ist u.a. in einer parlamentarischen Anfrage vom *4 [Monat] 2019, *1*7/J XXVII. GP, dokumentiert, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_00*1*7/imfname_7*32**2.pdf (abgerufen am
  15. April 2020).Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer amtswegigen Recherche der Webpage unter https://www.n***-digital.net/ sowie unter https://www.n***-digital.net/soziale-medien-blamieren-polizeichef-a***/*3*2*10 abgerufen am
  16. April 2020). Der Gesprächsmitschnitt ist u.a. in einer parlamentarischen Anfrage vom *4 [Monat] 2019, *1*7/J römisch 27 . GP, dokumentiert, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_00*1*7/imfname_7*32**2.pdf (abgerufen am
  17. April 2020).
  18. Der Beschwerdeführer hat am
  19. Februar 2020 folgenden Antrag an die Beschwerdegegnerin gestellt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Von: Paul.A***@bmi.gv.at <Paul.A***@bmi.gv.at>Gesendet: Dienstag,
  20. Februar 2020 13:59An: highspeed Domain-Admin <domain-admin@n***-digital.net>Betreff: Löschung von personenbezogenen Daten gem. DSGVO„Von: Paul.A***@bmi.gv.at <Paul.A***@bmi.gv.at>, Gesendet: Dienstag,
  21. Februar 2020 13:59, An: highspeed Domain-Admin <domain-admin@n***-digital.net>, Betreff: Löschung von personenbezogenen Daten gem. DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren! Der von Ihnen unter dem ua. Link nach wie vor ersichtliche Beitrag „Soziale Medien blamieren Polizeichef #A***-N***-DIGITAL.NET“ ist im Sinne der DSGVO nicht weiter zulässig. Ich ersuche Sie daher diesen von ihrer Website zu entfernen. Sollten Sie dem nicht in angemessener Weise entsprechen, ersuche ich Sie um Begründung. Weitere Schritte –Verfahren vor der Datenschutzbehörde – behalte ich mir vor. [Anmerkung Bearbeiter: An dieser Stelle ist im Original ein Link auf das Suchergebnis einer großen Internet-Suchmaschine wiedergegeben.] Mit freundlichen Grüßen Dr. Paul A***“ Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  22. Februar 2020 folgende Mitteilung übermittelt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Von: Gerda J*** <Gerda.J***@n***-verlag.net> Gesendet: Montag,
  23. Februar 2020 16:49An: A*** Paul (****) <Paul.A***@bmi.gv.at>; N***-Verlag Datenschutz <datenschutz@n***-verlag.net>Betreff: AW: Löschung von personenbezogenen Daten gem. DSGVO„Von: Gerda J*** <Gerda.J***@n***-verlag.net> , Gesendet: Montag,
  24. Februar 2020 16:49, An: A*** Paul (****) <Paul.A***@bmi.gv.at>; N***-Verlag Datenschutz <datenschutz@n***-verlag.net>, Betreff: AW: Löschung von personenbezogenen Daten gem. DSGVO Sehr geehrter Herr A***, Sie haben uns mit einem Löschbegehren vom 04.02.2020 darum ersucht, einen Beitrag von unserer Plattform zu löschen. Leider kann der Medieninhaber und Herausgeber der Plattform, die N***-Verlag Digital GmbH, Ihrem Löschbegehren nicht folgen, da dieser Beitrag zum Zwecke der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit veröffentlich wurde. § 9 Abs 2 Datenschutzgesetz sieht diesbezüglich vor, dass die Rechte der betroffenen Person – also auch das Recht auf Vergessenwerden - keine Anwendung finden (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597). Sie haben uns mit einem Löschbegehren vom 04.02.2020 darum ersucht, einen Beitrag von unserer Plattform zu löschen. Leider kann der Medieninhaber und Herausgeber der Plattform, die N***-Verlag Digital GmbH, Ihrem Löschbegehren nicht folgen, da dieser Beitrag zum Zwecke der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit veröffentlich wurde. Paragraph 9, Absatz 2, Datenschutzgesetz sieht diesbezüglich vor, dass die Rechte der betroffenen Person – also auch das Recht auf Vergessenwerden - keine Anwendung finden (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597). Sollten Sie von Ihrem Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Gebrauch machen wollen, ist dafür die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien zuständig. Mit freundlichen Grüßen Das Datenschutzteam der N***-Verlag Gruppe“ Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Der gegenständliche Online-Artikel wurde bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gelöscht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  25. Februar 2020 und der vorgelegten Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  26. Allgemeines zum Medienprivileg nach § 9 Abs. 1 DSG
  27. Allgemeines zum Medienprivileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG In § 9 DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche Medienprivileg nach § 48 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF bis BGBl. I Nr. 132/2015, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in § 9 DSG knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an und erweitert iSv Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Geltungsbereich des Privilegs auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen (Abs. 1 leg. cit.) bzw. wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen (Abs. 2 leg. cit.) Zwecken erfolgt. Man kann daher von einem datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivileg (in Folge nur: „Privileg“) sprechen (vgl. sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 § 9 Rz 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).In Paragraph 9, DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche Medienprivileg nach Paragraph 48, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in Paragraph 9, DSG knüpft dabei an Artikel 85, DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an und erweitert iSv Artikel 85, Absatz 2, DSGVO den Geltungsbereich des Privilegs auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen (Absatz eins, leg. cit.) bzw. wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen (Absatz 2, leg. cit.) Zwecken erfolgt. Man kann daher von einem datenschutzrechtlichen Informationsfreiheitsprivileg (in Folge nur: „Privileg“) sprechen vergleiche sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 Paragraph 9, Rz 1, noch mit Bezug auf Paragraph 9, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]). Der nationale Gesetzgeber beschränkt jedoch das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG, indem das Privileg nur Medienunternehmen oder Mediendiensten zugänglich ist, sofern personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken durch Medieninhaber, Herausgeber und Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet werden.Der nationale Gesetzgeber beschränkt jedoch das Privileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG, indem das Privileg nur Medienunternehmen oder Mediendiensten zugänglich ist, sofern personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken durch Medieninhaber, Herausgeber und Medienmitarbeiter oder Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeitet werden. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich das Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. das Urteil des EuGH vom
  28. Dezember 2008, C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rz 62). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich das Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten vergleiche das Urteil des EuGH vom
  29. Dezember 2008, C-73/07 - Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rz 62). Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, im Ergebnis weit ausgelegt werden (ErwGr 153 letzter Satz DSGVO). Somit werden Daten grundsätzlich immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist (vgl. Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung2 Art. 85 Rz 17). Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, im Ergebnis weit ausgelegt werden (ErwGr 153 letzter Satz DSGVO). Somit werden Daten grundsätzlich immer dann zu journalistischen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist vergleiche Buchner/Tinnefeld in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung2 Artikel 85, Rz 17).
  30. In der Sache Für den gegenständlichen Fall bedeuten diese Überlegungen Folgendes: Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach § 9 Abs. 1 DSG macht es keinen Unterschied, ob personenbezogene Daten (offline) in einem Printmedium oder (wie gegenständlich) in einer „Online-Tageszeitung“ veröffentlicht werden (vgl. den Bescheid der DSB vom
  31. August 2018, GZ: DSB D123.077/0003-DSB/2018).Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG macht es keinen Unterschied, ob personenbezogene Daten (offline) in einem Printmedium oder (wie gegenständlich) in einer „Online-Tageszeitung“ veröffentlicht werden vergleiche den Bescheid der DSB vom
  32. August 2018, GZ: DSB D123.077/0003-DSB/2018). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich unstrittig um ein Medienunternehmen, welches als Medieninhaberin für den Inhalt der Online-Nachrichtenplattform https://www.n***-digital.net/ („N*** Digital“) verantwortlich ist. Darüber hinaus wurden die gegenständlich relevanten Daten des Beschwerdeführers im Rahmen eines journalistischen Artikels, der darauf abzielt, einen unbestimmt großen Personenkreis über das dienstliche Verhalten eines hohen Beamten ([Funktion des Beschwerdeführers in der Hierarchie der österreichischen Sicherheitsbehörden] des Bundeslandes L***) zu informieren, verarbeitet und in Folge veröffentlicht. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es sich um Verächtlichmachungen (der Beschwerdeführer sei eine „Lachnummer“) handle, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verwendung einer derartigen Ausdrucksweise im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen mit Personenbezug – die als „Nebenzweck“ darauf abzielt, zu provozieren oder zu schockieren – nicht schadet (vgl. EGMR
  33. Februar 2012, 32131/08 und 41617/08 [Tuşalp gg Türkei] Rn 48, wonach die Ausdrucksweise - wenngleich sie beleidigend oder gar schockierend sein mag - als stilistisches Mittel grundsätzlich ebenso von Art. 10 EMRK geschützt ist).Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bemerkt, dass es sich um Verächtlichmachungen (der Beschwerdeführer sei eine „Lachnummer“) handle, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verwendung einer derartigen Ausdrucksweise im Rahmen der Veröffentlichung von Informationen mit Personenbezug – die als „Nebenzweck“ darauf abzielt, zu provozieren oder zu schockieren – nicht schadet vergleiche EGMR
  34. Februar 2012, 32131/08 und 41617/08 [Tuşalp gg Türkei] Rn 48, wonach die Ausdrucksweise - wenngleich sie beleidigend oder gar schockierend sein mag - als stilistisches Mittel grundsätzlich ebenso von Artikel 10, EMRK geschützt ist). Zu einer anderen Beurteilung mag man gelangen, sofern die Veröffentlichung allein den Zweck einer mutwilligen Verunglimpfung verfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist, da – wie bereits oben ausgeführt – die Öffentlichkeit (auch) über Missstände in der Verwaltung aufgeklärt werden soll. Die Datenverarbeitung erfolgte daher zu „journalistischen Zwecken“ iSd obigen Überlegungen. Da beide Voraussetzungen (Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Medienunternehmen zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens) erfüllt sind, gelangt § 9 Abs. 1 DSG zur Anwendung.Da beide Voraussetzungen (Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Medienunternehmen zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens) erfüllt sind, gelangt Paragraph 9, Absatz eins, DSG zur Anwendung.
  35. Zuständigkeit der Datenschutzbehörde Das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG schließt die Anwendung von Kapitel VI DSGVO („unabhängige Aufsichtsbehörden“) ausdrücklich aus. Nicht durch das Privileg ausgeschlossen ist die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel VIII DSGVO („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“). Das Privileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG schließt die Anwendung von Kapitel römisch sechs DSGVO („unabhängige Aufsichtsbehörden“) ausdrücklich aus. Nicht durch das Privileg ausgeschlossen ist die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel römisch acht DSGVO („Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“). Zwar ist es richtig, dass Art. 77 DSGVO (im Kapitel VIII) auch im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG und des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Anwendung gelangt. Kapitel VIII kann aber nicht losgelöst von Kapitel VI betrachtet werden, welches insbesondere die Zuständigkeit (Art. 55 DSGVO) der Aufsichtsbehörden normiert. Zwar ist es richtig, dass Artikel 77, DSGVO (im Kapitel römisch acht) auch im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins, DSG und des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO zur Anwendung gelangt. Kapitel römisch acht kann aber nicht losgelöst von Kapitel römisch sechs betrachtet werden, welches insbesondere die Zuständigkeit (Artikel 55, DSGVO) der Aufsichtsbehörden normiert. Das in Art. 77 DSGVO gewährte Beschwerderecht an die Datenschutzbehörde ist demnach ebenso wie die Verhängung einer Geldbuße durch die Datenschutzbehörde ausgeschlossen, zumal auch die Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse der Datenschutzbehörde (Kapitel VI, insbesondere Art. 58 Abs. 2 lit c und i DSGVO) für Datenverarbeitungen unter dem Schutz des Privilegs nicht gelten (vgl. sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, aaO Rz. 2). Das in Artikel 77, DSGVO gewährte Beschwerderecht an die Datenschutzbehörde ist demnach ebenso wie die Verhängung einer Geldbuße durch die Datenschutzbehörde ausgeschlossen, zumal auch die Anordnungs- und Sanktionsbefugnisse der Datenschutzbehörde (Kapitel römisch sechs, insbesondere Artikel 58, Absatz 2, Litera c, und i DSGVO) für Datenverarbeitungen unter dem Schutz des Privilegs nicht gelten vergleiche sinngemäß Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, aaO Rz. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Privileg nach § 9 Abs. 1 DSG ausdrücklich auch die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III DSGVO („Betroffenenrechte“) ausschließt und somit die Ausübung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO gar nicht in Betracht käme. Ein Rechtsschutz ist aufgrund dieser Rechtslage nur nach den Bestimmungen des Zivilrechts (insbesondere nach dem MedienG) möglich.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Privileg nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG ausdrücklich auch die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel römisch drei DSGVO („Betroffenenrechte“) ausschließt und somit die Ausübung des Rechts auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO gar nicht in Betracht käme. Ein Rechtsschutz ist aufgrund dieser Rechtslage nur nach den Bestimmungen des Zivilrechts (insbesondere nach dem MedienG) möglich.
  36. Ergebnis Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Datenschutzbehörde im Ergebnis zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde unzuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. zur Unzuständigkeit im Falle von § 9 Abs. 1 DSG den Bescheid der DSB vom
  37. August 2018 aaO sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 den Bescheid der DSB vom
  38. Juni 2016, GZ: D122.455/0003-DSB/2016).Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Datenschutzbehörde im Ergebnis zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde unzuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war vergleiche zur Unzuständigkeit im Falle von Paragraph 9, Absatz eins, DSG den Bescheid der DSB vom
  39. August 2018 aaO sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 den Bescheid der DSB vom
  40. Juni 2016, GZ: D122.455/0003-DSB/2016). European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.239.741

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