1 PMG in dieser Rolle am Verfahren beteiligt war, und die Beschwerdegegnerin als solcher im zitierten Gesetz angeführt ist. Eine sinnerhaltende Pseudonymisierung war überdies aufgrund mehrfacher Bezugnahmen auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin als Universaldienstbetreiber im Sachverhalt (z.B. Einschreibbrief, „gelber Zettel“) nicht möglich. Das Geheimhaltungsinteresse der im Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerin, deren Handeln für rechtmäßig befunden wurde, überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch § 23 Abs. 2 DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.]Die Firma der Beschwerdegegnerin wurde hier nicht pseudonymisiert, da laut Entscheidungsgründen der Universaldienstbetreiber
Paragraph 12, Absatz eins, PMG in dieser Rolle am Verfahren beteiligt war, und die Beschwerdegegnerin als solcher im zitierten Gesetz angeführt ist. Eine sinnerhaltende Pseudonymisierung war überdies aufgrund mehrfacher Bezugnahmen auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin als Universaldienstbetreiber im Sachverhalt (z.B. Einschreibbrief, „gelber Zettel“) nicht möglich. Das Geheimhaltungsinteresse der im Verfahren obsiegenden Beschwerdegegnerin, deren Handeln für rechtmäßig befunden wurde, überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch Paragraph 23, Absatz 2, DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Gustav A*** (Beschwerdeführer) vom
Z 12 PMG sei die Übernahme von Einschreibsendungen an den richtigen Empfänger zu quittieren. Die Übergabe an die richtige Person sei – sofern diese der Beschwerdegegnerin nicht persönlich bekannt ist – lediglich im Rahmen eines durchzuführenden Identifizierungs- / Authentifizierungsverfahrens, also durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, möglich. Die Beschwerdegegnerin habe in Entsprechung des § 20 PMG Allgemeine Geschäftsbedingungen (insb. „AGB Brief“) erlassen, welche auch von der Regulierungsbehörde genehmigt worden seien. Daraus ergebe sich auch die Notwendigkeit einer Übernahmebestätigung und Identitätsfeststellung (Punkt 3.3 und 3.5.2 der AGB Brief national und Punkt 4.1 des Produkt- und Preisverzeichnisses („PVV“) für Rückscheinbriefe, wozu auch Einschreiben zählten). Aus diesen Dokumenten (AGB und PVV) ergebe sich, dass die Übergabe einer Einschreibsendung nur nach vorangegangener Identifizierung bzw. Authentifizierung zulässig sei. Die Ausweisdaten habe die Beschwerdegegnerin zum Zweck der Identifizierung bzw. Authentifizierung erhoben und damit einhergehend zur allfälligen Abwicklung von potentiellen Nachforschungen (Punkt 3.10 der AGB Brief national) sowie allfälligen Gewährleistungsfällen (Punkt 4 der AGB Brief national), also zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und auch zur Umsetzung der Vertragsbeziehung zum Absender für 6 Monate aufbewahrt und danach gelöscht. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin möglichen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sei, wenn eine Sendung nicht ordnungsgemäß, insbesondere an den korrekten Empfänger, übergeben werde, begründe eine Verarbeitungs- und Speicherbefugnis. Es müsse daher möglich sein, sich zumindest innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist verteidigen zu können. Auch im Rahmen eines allfälligen Verfahren vor der Datenschutzbehörde müsse sich die Beschwerdegegnerin freibeweisen können, etwa, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und die Identität des Übernehmers nachweislich geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Frist des § 24 Abs. 4 DSG und eine näher bezeichnete Entscheidung der Datenschutzbehörde bezüglich der Zulässigkeit einer Ausweiskopie zur Identitätsprüfung.Die gerügte Verarbeitung der Ausweisdaten sei zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, welcher die Beschwerdegegnerin als Verantwortliche unterliege (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO):
Paragraph 3, Ziffer 12, PMG sei die Übernahme von Einschreibsendungen an den richtigen Empfänger zu quittieren. Die Übergabe an die richtige Person sei – sofern diese der Beschwerdegegnerin nicht persönlich bekannt ist – lediglich im Rahmen eines durchzuführenden Identifizierungs- / Authentifizierungsverfahrens, also durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, möglich. Die Beschwerdegegnerin habe in Entsprechung des Paragraph 20, PMG Allgemeine Geschäftsbedingungen (insb. „AGB Brief“) erlassen, welche auch von der Regulierungsbehörde genehmigt worden seien. Daraus ergebe sich auch die Notwendigkeit einer Übernahmebestätigung und Identitätsfeststellung (Punkt 3.3 und 3.5.2 der AGB Brief national und Punkt 4.1 des Produkt- und Preisverzeichnisses („PVV“) für Rückscheinbriefe, wozu auch Einschreiben zählten). Aus diesen Dokumenten (AGB und PVV) ergebe sich, dass die Übergabe einer Einschreibsendung nur nach vorangegangener Identifizierung bzw. Authentifizierung zulässig sei. Die Ausweisdaten habe die Beschwerdegegnerin zum Zweck der Identifizierung bzw. Authentifizierung erhoben und damit einhergehend zur allfälligen Abwicklung von potentiellen Nachforschungen (Punkt 3.10 der AGB Brief national) sowie allfälligen Gewährleistungsfällen (Punkt 4 der AGB Brief national), also zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und auch zur Umsetzung der Vertragsbeziehung zum Absender für 6 Monate aufbewahrt und danach gelöscht. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin möglichen Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sei, wenn eine Sendung nicht ordnungsgemäß, insbesondere an den korrekten Empfänger, übergeben werde, begründe eine Verarbeitungs- und Speicherbefugnis. Es müsse daher möglich sein, sich zumindest innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist verteidigen zu können. Auch im Rahmen eines allfälligen Verfahren vor der Datenschutzbehörde müsse sich die Beschwerdegegnerin freibeweisen können, etwa, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und die Identität des Übernehmers nachweislich geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf die Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG und eine näher bezeichnete Entscheidung der Datenschutzbehörde bezüglich der Zulässigkeit einer Ausweiskopie zur Identitätsprüfung. Des Weiteren sei die Verarbeitung der Ausweisdaten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin und des jeweiligen Absenders iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich, um die korrekte Zuordnung zum tatsächlich adressierten Empfänger sicherzustellen und dem Absender gegenüber den Nachweis erbringen zu können. Nur so sei ein allfälliger Missbrauch zu verhindern. Die Interessen der Beschwerdegegnerin sowie die ihres Vertragspartners würden die Interessen bzw. Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen. Es komme zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, da nur die erforderlichen Daten gespeichert werden würden, welche überdies
PMG sowie durch umfassende technische und organisatorische Maßnahmen geschützt seien. Des Weiteren sei die Verarbeitung der Ausweisdaten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin und des jeweiligen Absenders iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich, um die korrekte Zuordnung zum tatsächlich adressierten Empfänger sicherzustellen und dem Absender gegenüber den Nachweis erbringen zu können. Nur so sei ein allfälliger Missbrauch zu verhindern. Die Interessen der Beschwerdegegnerin sowie die ihres Vertragspartners würden die Interessen bzw. Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen. Es komme zu keiner spürbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, da nur die erforderlichen Daten gespeichert werden würden, welche überdies
Paragraph 5, PMG sowie durch umfassende technische und organisatorische Maßnahmen geschützt seien. Die Beschwerdegegnerin führte überdies aus, dass sie ihren Informationspflichten nachgekommen sei und verwies dabei auf die „Datenschutzhinweise“, welche auf ihrer Website abrufbar seien.
1 DSG hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, noch lag eine Zustimmung vor, weshalb die Rechtmäßigkeit aufgrund der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen zu prüfen war: Eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten liegt nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde insbesondere dann nicht vor, wenn gegen die als Durchführungsbestimmungen
1 DSG anzusehenden Regeln der DSGVO und die darin verankerten Grundsätze nicht verstoßen wurden (vgl. den Bescheid vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die gegenständliche Datenverarbeitung erfolgte weder im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers, noch lag eine Zustimmung vor, weshalb die Rechtmäßigkeit aufgrund der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen zu prüfen war: Eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten liegt nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde insbesondere dann nicht vor, wenn gegen die als Durchführungsbestimmungen
Paragraph 4, Absatz eins, DSG anzusehenden Regeln der DSGVO und die darin verankerten Grundsätze nicht verstoßen wurden vergleiche den Bescheid vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
1 lit. b DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), erforderlich ist bzw. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
, Absatz eins, Litera b, DSGVO müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden („Zweckbindung“). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO), erforderlich ist bzw. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO). In diesem Zusammenhang sind Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO iVm dem PMG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO von Relevanz:In diesem Zusammenhang sind Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit dem PMG sowie Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO von Relevanz: Die Beschwerdegegnerin berief sich aber auch richtiger Weise auf die gesetzlichen Verpflichtungen des PMG: § 3 Z 4 und Z 12 PMG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 12, PMG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Begriffsbestimmungen § 3.Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: [...] 4. „Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber
1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter
2;„Universaldienstbetreiber“ ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber
Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter
Paragraph 12, Absatz 2,; [...] 12. „Einschreibsendung“ eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird; § 12 PMG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 12, PMG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Universaldienstbetreiber § 12.Paragraph 12,
1 lit. c DSGVO ist jedenfalls eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts (Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 Rz. 16) zu verstehen, die sich insbesondere aus einer mitgliedstaatlichen oder unionsrechtlichen Rechtsgrundlage ergeben kann und sich überdies unmittelbar auf die Datenverarbeitung bezieht (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 39). Unter einer rechtlichen Verpflichtung
, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist jedenfalls eine Verpflichtung kraft objektiven Rechts (Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, Rz. 16) zu verstehen, die sich insbesondere aus einer mitgliedstaatlichen oder unionsrechtlichen Rechtsgrundlage ergeben kann und sich überdies unmittelbar auf die Datenverarbeitung bezieht (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 39). Die Beschwerdegegnerin unterliegt als Universaldienstbetreiber iSd § 3 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 PMG den Vorschriften des PMG und ist insofern als Adressatin der sich aus diesem Gesetz ergebenden rechtlichen Verpflichtungen zu sehen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt als Universaldienstbetreiber iSd Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, PMG den Vorschriften des PMG und ist insofern als Adressatin der sich aus diesem Gesetz ergebenden rechtlichen Verpflichtungen zu sehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm iSd § 1 Abs. 2 DSG
1 DSGVO, keine strafrechtlich relevanten Daten
DSGVO und auch keine sonstigen personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, die mit einem besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden wären. Zur konkreten Interessenabwägung ist überdies festzuhalten, dass gegenständlich keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten
, Absatz eins, DSGVO, keine strafrechtlich relevanten Daten
, DSGVO und auch keine sonstigen personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, die mit einem besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden wären. Die von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenkategorien sind keinesfalls überschießend und ist auch die Speicherdauer mit sechs Monaten keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH kann hier keine überschießende Datenverarbeitung erblickt werden: Die Verarbeitung war überdies sowohl hinsichtlich des Umfangs der verarbeiteten Daten als auch hinsichtlich der Speicherdauer auf das absolut Notwendigste (vgl. etwa EuGH 11.12.2014, C-212/13, Ryneš) beschränkt, da die Beschwerdegegnerin die Ausweisdaten für lediglich sechs Monate und somit nur für eine im Vorhinein klar bestimmte, nichtübermäßige Dauer speicherte. Die von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Datenkategorien sind keinesfalls überschießend und ist auch die Speicherdauer mit sechs Monaten keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH kann hier keine überschießende Datenverarbeitung erblickt werden: Die Verarbeitung war überdies sowohl hinsichtlich des Umfangs der verarbeiteten Daten als auch hinsichtlich der Speicherdauer auf das absolut Notwendigste vergleiche etwa EuGH 11.12.2014, C-212/13, Ryneš) beschränkt, da die Beschwerdegegnerin die Ausweisdaten für lediglich sechs Monate und somit nur für eine im Vorhinein klar bestimmte, nichtübermäßige Dauer speicherte. D.3 Ergebnis: Vor diesem Hintergrund kommt die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Grundrechten und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen und die Verarbeitung rechtmäßig auf Grundlage von „berechtigten Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgte.Vor diesem Hintergrund kommt die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin gegenüber den Grundrechten und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen und die Verarbeitung rechtmäßig auf Grundlage von „berechtigten Interessen“ nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgte. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.349.984
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.