RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum09.07.2020 Geschäftszahl2020-0.127.361 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2020-0.127.361 vom
- Juli 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.365) [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Eugen A*** (Beschwerdeführer) vom
- April 2019 gegen die Bildungsdirektion N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft erteilt hat. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft erteilt hat.
- Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Der Beschwerdegegnerin wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen eine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Rechtsgrundlagen: Art. 12, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 12,, Artikel 15,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
- Mit Eingabe vom
- April 2019, verbessert durch zwei Eingaben vom
- Mai 2019 (ha. eingelangt am
- bzw.
- Mai 2019) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin wolle eine volle Datenauskunft über die gespeicherten Daten nur im Zuge einer Akteneinsicht iSd § 17 AVG gewähren.
- Mit Eingabe vom
- April 2019, verbessert durch zwei Eingaben vom
- Mai 2019 (ha. eingelangt am
- bzw.
- Mai 2019) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin wolle eine volle Datenauskunft über die gespeicherten Daten nur im Zuge einer Akteneinsicht iSd Paragraph 17, AVG gewähren. Der Beschwerdeführer wolle volle Datenauskunft und Akteneinsicht im Schülerbeschreibungsbogen bzw. Schülerstammblatt der (ehemaligen) öffentlichen Hauptschule B***straße *9, A-**3* Y***, Schuljahr 1959/
- Die Datenauskunft werde verwehrt.
- In ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2019 (ha. eingelangt am
- Oktober 2019) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe am
- Jänner 2019 ein Ansuchen um Auskunft gemäß DSGVO gestellt. Mit Schreiben vom
- März 2019 sei der Beschwerdeführer in die Bildungsdirektion N*** zur Akteneinsicht geladen worden, damit sei natürlich die Eröffnung des Zugangs zu den bei der Bildungsdirektion N*** geführten personenbezogenen Datenbestände des Beschwerdeführers gemeint gewesen. Im Zuge der „Akteneinsicht“ wäre dem Beschwerdeführer vollumfänglich Einsicht in den bei der Bildungsdirektion N*** geführten personenbezogenen Daten gewährt worden. Auch hätte man ihm Auszüge und Abschriften der Daten- und Aktensammlung zur Verfügung gestellt. Dieses Ladungsschreiben sei am
- März 2019 nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben nicht reagiert.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom
- November 2019 (ha. eingelangt am
- November 2019) vor, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin bringe nichts Neues. Es seien Urkunden von der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden, die schon vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. B. Beschwerdegegenstand Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht aus Auskunft verletzt hat, indem sie ihn in Reaktion auf ein Auskunftsbegehren zur Akteneinsicht geladen hat. C. Sachverhaltsfeststellungen Am
- Jänner 2019 stellte der Beschwerdeführer auszugsweise folgendes Begehren per E-Mail an die Beschwerdegegnerin: „An die Bildungsdirektion N*** vormals ***schulrat *** Ersuchen um Datenauskunft: Ich ersuche um volle Auskunft über meine Person gespeicherten Daten. Auch alle eingehende und ausgehende eMails.“ Die Beschwerdegegnerin beantwortete den Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
- März 2019 wie folgt: „Sehr geehrter Herr A***! Aufgrund Ihres Ansuchens um Auskunft über Ihre bei der Bildungsdirektion N*** befindlichen Daten zu Ihrer Person möchten wir Sie zur Akteneinsicht zu folgendem Termin einladen: Datum: Donnerstag,
- März 2019 Zeit: 9:00 Uhr Ort: ***, Erdgeschoss Gemäß § 17 AVG können Sie sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Gemäß Paragraph 17, AVG können Sie sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Wir bitten Sie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzunehmen. Wenn Sie dieser Ladung aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung) nicht Folge leisten können, werden Sie ersucht dies unverzüglich mitzuteilen, um den Termin allenfalls verschieben zu können.“ Der Beschwerdeführer ist zu dem im Schreiben genannten Termin nicht erschienen. Die Beschwerdegegnerin benachrichtigte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2019, dass aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens das „Datenauskunftsverfahren“ eingestellt werde. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insofern übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und den übermittelten Beilagen. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Eine betroffene Person hat gemäß Art. 15 DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen gemäß Abs. 2 der Bestimmung.Eine betroffene Person hat gemäß Artikel 15, DSGVO das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person auch das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und über die in Artikel 15, Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit. angeführten Informationen, ferner gegebenenfalls zusätzlich über die Informationen gemäß Absatz 2, der Bestimmung. Des Weiteren hat der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 leg. cit. einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, wenn dies von der betroffenen Person beantragt wird. Des Weiteren hat der Verantwortliche gemäß Artikel 15, Absatz 3, leg. cit. einer betroffenen Person Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, wenn dies von der betroffenen Person beantragt wird. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführt, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge der Akteneinsicht vollumfänglich möglich gewesen wäre, Einsicht in den bei der Beschwerdegegnerin geführten personenbezogenen Datenbeständen zu erhalten und man ihm im Zuge dessen Auszüge und Abschriften der Daten- und Aktensammlung zu Verfügung gestellt hätte, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten. Der DSGVO ist eine Subsidiaritätsregelung nach § 44 Abs. 5 DSG im Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des DSG (welches gegenständlich nicht zur Anwendung kommt) fremd.Der DSGVO ist eine Subsidiaritätsregelung nach Paragraph 44, Absatz 5, DSG im Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des DSG (welches gegenständlich nicht zur Anwendung kommt) fremd. Daraus ist abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalt von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden kann (vgl. dazu den Bescheid vom
- April 2019, GZ DSB-D122.913/0001-DSB/2019), sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten sind und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 leg. cit).Daraus ist abzuleiten, dass nunmehr mittels eines Auskunftsbegehrens grundsätzlich auch Auskunft über den Inhalt von Urkunden und Aktenbestandteilen begehrt werden kann vergleiche dazu den Bescheid vom
- April 2019, GZ DSB-D122.913/0001-DSB/2019), sofern darin personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten sind und der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet ist vergleiche Artikel 4, Absatz eins, leg. cit). Des Weiteren hat eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten („Stammdaten“) sowie die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a – h („Metadaten“) zu enthalten, welche dem Beschwerdeführer wohl auch durch Erscheinen zum Termin zur Akteneinsicht nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Des Weiteren hat eine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO jedenfalls die über die betroffene Person verarbeiteten personenbezogenen Daten („Stammdaten“) sowie die Informationen gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera a, – h („Metadaten“) zu enthalten, welche dem Beschwerdeführer wohl auch durch Erscheinen zum Termin zur Akteneinsicht nicht zur Kenntnis gebracht worden wären. Ein Verantwortlicher hat gemäß Art. 12 Abs. 1 geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen gemäß den Art. 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Art. 15 bis 22 und Art. 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.Ein Verantwortlicher hat gemäß Artikel 12, Absatz eins, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikel 13, und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikel 15, bis 22 und Artikel 34, DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Diese Informationen sind gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Antrag zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdegegnerin hat daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert und war ihr aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine dem Art. 15 DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin hat daher jedenfalls unzureichend auf den Antrag auf Auskunft reagiert und war ihr aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine dem Artikel 15, DSGVO entsprechende Auskunft zu erteilen. Spruchpunkt 2 stützt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO. Die Einschränkung gemäß § 24 Abs. 5 DSG hat außer Betracht zu bleiben, weil diese in Art. 58 DSGVO keine Deckung findet (vgl. dazu BVwG vom
- Mai 2020, GZ W211 221 6385-1).Spruchpunkt 2 stützt sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO. Die Einschränkung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG hat außer Betracht zu bleiben, weil diese in Artikel 58, DSGVO keine Deckung findet vergleiche dazu BVwG vom
- Mai 2020, GZ W211 221 6385-1). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.127.361