sammengefasst vor, dass sie durch die Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung, insbesondere den Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in diesem
sammenhang eine Verletzung gemäß Art. 8 DSGVO, verbesserte ihre Bezugnahme jedoch im Verlauf des Verfahren auf Art. 9 DSGVO. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin
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sammengefasst vor, dass sie durch die Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung, insbesondere den Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in diesem
sammenhang eine Verletzung gemäß Artikel 8, DSGVO, verbesserte ihre Bezugnahme jedoch im Verlauf des Verfahren auf Artikel 9, DSGVO. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin
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sammengefasst vor, dass es sich bei der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin um kein Geheimnis gehandelt habe,
mal sich die Beschwerdeführerin unter anderem medial neben dem ÖGB-Chef Werner D*** ablichten habe lassen und sich auch sonst in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende mit Rückendeckung der Gewerkschaft für die ArbeitnehmerInnen eingesetzt und in diesem
sammenhang auch ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlichkeitswirksam verbreitet habe. Ein Verstoß im Sinne des Art
sammengefasst vor, dass es sich bei der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin um kein Geheimnis gehandelt habe,
mal sich die Beschwerdeführerin unter anderem medial neben dem ÖGB-Chef Werner D*** ablichten habe lassen und sich auch sonst in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende mit Rückendeckung der Gewerkschaft für die ArbeitnehmerInnen eingesetzt und in diesem
sammenhang auch ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlichkeitswirksam verbreitet habe. Ein Verstoß im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO liege daher gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO nicht vor. Weiters brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Schreiben vom 27. Juli 2018 ein **** veröffentlichter Zeitungsartikel der „*** Zeitung“ vorangegangen sei, indem sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch kritisch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin geäußert habe, weshalb man eine Notwendigkeit
r Mitteilung der Aufkündung des Dienstverhältnisses und der Vertretung durch die Gewerkschaft gesehen habe. Demgemäß sei die Vorgehensweise auch
r Abwendung eines drohenden Übels (nämlich allfällige, unberechtigte Schadenersatzforderungen) im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gerechtfertigt gewesen. Weiters brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Schreiben vom 27. Juli 2018 ein **** veröffentlichter Zeitungsartikel der „*** Zeitung“ vorangegangen sei, indem sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch kritisch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin geäußert habe, weshalb man eine Notwendigkeit
r Mitteilung der Aufkündung des Dienstverhältnisses und der Vertretung durch die Gewerkschaft gesehen habe. Demgemäß sei die Vorgehensweise auch
r Abwendung eines drohenden Übels (nämlich allfällige, unberechtigte Schadenersatzforderungen) im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO gerechtfertigt gewesen. 3. Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018
sammengefasst, dass die Gewerkschaftszugehörigkeit der Öffentlichkeit keinesfalls bekannt gewesen sei. Auch würde weder ein gemeinsamer Auftritt mit einem Gewerkschaftsmitglied, noch eine
sammenarbeit mit der Gewerkschaft eine derartige
gehörigkeit implizieren. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Betriebsrätin viel mehr dem Gebot der
sammenarbeit mit den Gewerkschaften gemäß § 36 Abs. 2 ArbVG unterliege.
sammengefasst, dass die Gewerkschaftszugehörigkeit der Öffentlichkeit keinesfalls bekannt gewesen sei. Auch würde weder ein gemeinsamer Auftritt mit einem Gewerkschaftsmitglied, noch eine
sammenarbeit mit der Gewerkschaft eine derartige
gehörigkeit implizieren. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Betriebsrätin viel mehr dem Gebot der
sammenarbeit mit den Gewerkschaften gemäß Paragraph 36, Absatz 2, ArbVG unterliege. B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
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r Lage im Sozial- und Pflegebereich kritisch äußert. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststelllungen stützen sich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018 samt darin vorgelegten Unterlagen (insbesondere Zeitungsausschnitte). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: 1.
m Schutzbereich von § 1 Abs. 1 DSG1.
m Schutzbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG a) Grundsätzliches Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht
gänglich sind. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht
gänglich sind. b)
„allgemein verfügbaren Daten“ Nach gefestigter Rsp der Datenschutzbehörde ist die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für
lässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar, weshalb die in § 1 Abs. 1 DSG normierte Einschränkung für „allgemein verfügbare Daten“ unangewendet
bleiben hat (vgl. den Bescheid vom
lässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar, weshalb die in Paragraph eins, Absatz eins, DSG normierte Einschränkung für „allgemein verfügbare Daten“ unangewendet
bleiben hat vergleiche den Bescheid vom
r „Rückführbarkeit der Daten“ Weiters beziehen sich die gegenständlich relevanten Informationen (Name, Gewerkschaftszugehörigkeit) unstrittig auf die Beschwerdeführerin. d) Zwischenergebnis Der Schutzbereich von § 1 Abs. 1 DSG ist daher grundsätzlich eröffnet.Der Schutzbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist daher grundsätzlich eröffnet. 2.
den Einschränkungen gemäß § 1 Abs. 2 DSG2.
den Einschränkungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann
lässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine
stimmung erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann
lässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine
stimmung erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind
r Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind
r Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Die gegenständliche Datenverwendung liegt nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers und eine
stimmung sowie eine gesetzliche Verpflichtung liegt ebenso wenig vor. In Frage kommen jedoch berechtigte Interessen eines Dritten. 3. Interessenabwägung a) Allgemeines
nächst ist festzuhalten, dass die Gewerkschaftszugehörigkeit
den „besonders schutzwürdigen Daten“ gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG zählt (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO).
nächst ist festzuhalten, dass die Gewerkschaftszugehörigkeit
den „besonders schutzwürdigen Daten“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz DSG zählt vergleiche Artikel 9, Absatz eins, DSGVO). b)
2 lit. e DSGVOb)
, Absatz 2, Litera e, DSGVO Sofern sich die Beschwerdegegnerin in diesem
sammenhang auf Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO stützt, ist
nächst festzuhalten, dass die Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO prinzipiell eng auszulegen sind und der Tatbestand der „offensichtlichen eigenen Veröffentlichung“ im Sinne der lit. e leg. cit. einen eigenen Willensakt der betroffenen Person voraussetzt. Im Zweifel wird keine eigene Veröffentlichung angenommen, diese muss vielmehr vom Verantwortlichen bewiesen werden (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO, Rz 41-42). Sofern sich die Beschwerdegegnerin in diesem
sammenhang auf Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO stützt, ist
nächst festzuhalten, dass die Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO prinzipiell eng auszulegen sind und der Tatbestand der „offensichtlichen eigenen Veröffentlichung“ im Sinne der Litera e, leg. cit. einen eigenen Willensakt der betroffenen Person voraussetzt. Im Zweifel wird keine eigene Veröffentlichung angenommen, diese muss vielmehr vom Verantwortlichen bewiesen werden (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO, Rz 41-42). Ein solcher Nachweis wurde nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht erbracht: Weder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ, noch ihre Tätigkeit als Betriebsrätin und die damit
sammenhängende
sammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann als eigener Willensakt
r Veröffentlichung gewertet werden. Davon abgesehen ist auch auf den ausgesprochen weiten Adressatenkreis hinzuweisen, an den sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2018 richtet. Es ist davon auszugehen, dass davon auch Personen erfasst sind, denen die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht „offensichtlich bekannt war“. Dies bedeutet, dass das Verbotsprinzip von Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. e leg. cit. aufgehoben wurde.Dies bedeutet, dass das Verbotsprinzip von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO jedenfalls nicht auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Litera e, leg. cit. aufgehoben wurde. c)
2 lit. f DSGVOc)
, Absatz 2, Litera f, DSGVO Die Beschwerdegegnerin führt als berechtigtes Interesse die „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ iSd Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO ins Treffen. Die Beschwerdegegnerin führt als berechtigtes Interesse die „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO ins Treffen. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass der Begriff des „Rechtsanspruchs“ grundsätzlich weit auszulegen ist und dieser gerichtliche wie außergerichtliche Ansprüche erfasst. Entscheidend ist jedoch, dass ein rechtlicher Konflikt besteht (vgl. das Urteil des OGH vom
kunft Schadenersatzansprüche entstehen, konkrete Rechtsansprüche liegen aber nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem
sammenhang wohl auch an der Erforderlichkeit der Mitteilung über die Gewerkschaftszugehörigkeit scheitern würde, um derartige Rechtsansprüche abzuwehren oder verteidigen
können: So ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht ersichtlich, weshalb es für die Abwehr von (unbestimmten) Rechtsansprüchen erforderlich wäre, die Information der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin einem größeren Adressatenkreis
r Verfügung
stellen. Es kann daher weder das Vorliegen eines Rechtsanspruches, noch die Erforderlichkeit bejaht werden, weshalb auch eine Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO nicht in Betracht kommt. Es kann daher weder das Vorliegen eines Rechtsanspruches, noch die Erforderlichkeit bejaht werden, weshalb auch eine Rechtfertigung nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO nicht in Betracht kommt. Anderweitige berechtigte Interessen sind für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich.
entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:DSB.D123.431.0003.DSB.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.