DSB-D123.431/0003-DSB/2018
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum16.09.2020 GeschäftszahlDSB-D123.431/0003-DSB/2018 TextGZ: DSB-D123.431/0003-DSB/2018 vom 16. September 2020 [Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Sabine A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Gewerkschaft der *** vom 3. September 2018 gegen den ***verein N*** (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die C*** & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung wie folgt: - Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 27. Juli 2018 ihren MitarbeiterInnen, ihren fachlichen Leitungen, ihren KlientInnen und deren Angehörigen sowie dem Bürgermeister von N*** offengelegt hat.
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6, Art. 9, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 5, Absatz eins, Litera c,, Artikel 6,, Artikel 9,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.
BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang 1. Mit verfahrenseinleitender Beschwerde vom 3. September 2018 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie durch die Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung, insbesondere den Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in diesem Zusammenhang eine Verletzung gemäß Art. 8 DSGVO, verbesserte ihre Bezugnahme jedoch im Verlauf des Verfahren auf Art. 9 DSGVO. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zum 31. August 2018 aufgekündigt habe. Diese habe dann seitens ihres Obmannes am 27. Juli 2018 ein Schreiben an alle MitarbeiterInnen, die fachlichen Leitungen des ***vereins, den Bürgermeister sowie an alle KlientInnen und deren Angehörige verfasst, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis, vertreten durch die Gewerkschaft der ***, aufgekündigt habe.
Da es sich bei der Gewerkschaftszugehörigkeit um ein sensibles Datum handle, das unrechtmäßig verarbeitet worden sei, werde nun die Feststellung der Rechtsverletzung seitens der Datenschutzbehörde begehrt.1. Mit verfahrenseinleitender Beschwerde vom 3. September 2018 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie durch die Beschwerdegegnerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung, insbesondere den Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in diesem Zusammenhang eine Verletzung gemäß Artikel 8, DSGVO, verbesserte ihre Bezugnahme jedoch im Verlauf des Verfahren auf Artikel 9, DSGVO. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihr Dienstverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zum 31. August 2018 aufgekündigt habe.
Diese habe dann seitens ihres Obmannes am 27. Juli 2018 ein Schreiben an alle MitarbeiterInnen, die fachlichen Leitungen des ***vereins, den Bürgermeister sowie an alle KlientInnen und deren Angehörige verfasst, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis, vertreten durch die Gewerkschaft der ***, aufgekündigt habe. Da es sich bei der Gewerkschaftszugehörigkeit um ein sensibles Datum handle, das unrechtmäßig verarbeitet worden sei, werde nun die Feststellung der Rechtsverletzung seitens der Datenschutzbehörde begehrt.
Weiters brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Schreiben vom 27. Juli 2018 ein **** veröffentlichter Zeitungsartikel der „*** Zeitung“ vorangegangen sei, indem sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch kritisch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin geäußert habe, weshalb man eine Notwendigkeit zur Mitteilung der Aufkündung des Dienstverhältnisses und der Vertretung durch die Gewerkschaft gesehen habe. Demgemäß sei die Vorgehensweise auch zur Abwendung eines drohenden Übels (nämlich allfällige, unberechtigte Schadenersatzforderungen) im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gerechtfertigt gewesen. Weiters brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Schreiben vom 27. Juli 2018 ein **** veröffentlichter Zeitungsartikel der „*** Zeitung“ vorangegangen sei, indem sich die Beschwerdeführerin unter anderem auch kritisch hinsichtlich der Beschwerdegegnerin geäußert habe, weshalb man eine Notwendigkeit zur Mitteilung der Aufkündung des Dienstverhältnisses und der Vertretung durch die Gewerkschaft gesehen habe. Demgemäß sei die Vorgehensweise auch zur Abwendung eines drohenden Übels (nämlich allfällige, unberechtigte Schadenersatzforderungen) im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO gerechtfertigt gewesen.
B. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 27. Juli 2018 ihren MitarbeiterInnen, ihren fachlichen Leitungen, ihren KlientInnen und deren Angehörigen sowie dem Bürgermeister von N*** offengelegt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen 1. Die Beschwerdeführerin war Dienstnehmerin bei der Beschwerdegegnerin und hat ihr Dienstverhältnis zum 31. August 2018 aufgekündigt. Sie ist Mitglieder der Gewerkschaft der ***.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststelllungen stützen sich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018 samt darin vorgelegten Unterlagen (insbesondere Zeitungsausschnitte).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).
Die gegenständliche Datenverwendung liegt nicht im lebenswichtigen Interesse des Beschwerdeführers und eine Zustimmung sowie eine gesetzliche Verpflichtung liegt ebenso wenig vor.
In Frage kommen jedoch berechtigte Interessen eines Dritten.
Ein solcher Nachweis wurde nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht erbracht:
Weder die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich mit Mitgliedern der Gewerkschaft fotografieren ließ, noch ihre Tätigkeit als Betriebsrätin und die damit zusammenhängende Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft, kann als eigener Willensakt zur Veröffentlichung gewertet werden.
Davon abgesehen ist auch auf den ausgesprochen weiten Adressatenkreis hinzuweisen, an den sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2018 richtet. Es ist davon auszugehen, dass davon auch Personen erfasst sind, denen die Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht „offensichtlich bekannt war“.
Dies bedeutet, dass das Verbotsprinzip von Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. e leg. cit. aufgehoben wurde.Dies bedeutet, dass das Verbotsprinzip von Artikel 9, Absatz eins, DSGVO jedenfalls nicht auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Litera e, leg. cit. aufgehoben wurde.
Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass der Begriff des „Rechtsanspruchs“ grundsätzlich weit auszulegen ist und dieser gerichtliche wie außergerichtliche Ansprüche erfasst. Entscheidend ist jedoch, dass ein rechtlicher Konflikt besteht (vgl. das Urteil des OGH vom 24. Juli 2019, 6 Ob 45/19i, bezugnehmend auf Schiff in Ehmann/Selmayr, Art. 9 DSGVO Rz 48). Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass der Begriff des „Rechtsanspruchs“ grundsätzlich weit auszulegen ist und dieser gerichtliche wie außergerichtliche Ansprüche erfasst. Entscheidend ist jedoch, dass ein rechtlicher Konflikt besteht vergleiche das Urteil des OGH vom 24. Juli 2019, 6 Ob 45/19i, bezugnehmend auf Schiff in Ehmann/Selmayr, Artikel 9, DSGVO Rz 48).
Im vorliegenden Fall äußerte die Beschwerdegegnerin lediglich Befürchtungen, es könnten in der Zukunft Schadenersatzansprüche entstehen, konkrete Rechtsansprüche liegen aber nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Zusammenhang wohl auch an der Erforderlichkeit der Mitteilung über die Gewerkschaftszugehörigkeit scheitern würde, um derartige Rechtsansprüche abzuwehren oder verteidigen zu können:
So ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht ersichtlich, weshalb es für die Abwehr von (unbestimmten) Rechtsansprüchen erforderlich wäre, die Information der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin einem größeren Adressatenkreis zur Verfügung zu stellen.
Es kann daher weder das Vorliegen eines Rechtsanspruches, noch die Erforderlichkeit bejaht werden, weshalb auch eine Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO nicht in Betracht kommt. Es kann daher weder das Vorliegen eines Rechtsanspruches, noch die Erforderlichkeit bejaht werden, weshalb auch eine Rechtfertigung nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO nicht in Betracht kommt.
Anderweitige berechtigte Interessen sind für die Datenschutzbehörde nicht ersichtlich.
Die Offenlegung der Gewerkschaftszugehörigkeit der Beschwerdeführerin in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2018 erfolgte daher unrechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:DSB.D123.431.0003.DSB.2018