Obsah (9)
§ 110Art. 17§ 1Art. 4Art. 21Art. 12§ 24§ 11aArt. 9RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum23.11.2020 Geschäftszahl2020-0.586.738 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2020-0.586.738 vo
§ 110
VAG 2016 seien Versicherungsunternehmen zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagement-Systems verpflichtet. Dies umfasse alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die erforderlich seien, um die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken zu erkennen, zu messen, zu managen und darüber zu berichten. Das ZIS, welches der koordinierten Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen diene, sei ein Teil davon. Es leiste einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Versichertengemeinschaft. Die Eintragung in das ZIS umfasse Name, Geburtsdatum, die Information, ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handle, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem ZIS sei anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. Keinesfalls werden die genauen Gründe (bspw. Krankheit als Grund, Art der Krankheit) gemeldet bzw. bekanntgegeben. Dies sei daher auch im Falle der Beschwerdeführerin für andere Versicherungsunternehmen keinesfalls ersichtlich. Versicherungswerber würden sowohl im Antragsformular als auch erneut bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einmeldung in das ZIS über die tatsächliche Aufnahme in das System informiert werden. Insgesamt seien die Rechtmäßigkeit – insbesondere aufgrund der transparenten Information, der Benachrichtigung im Einzelfall sowie der Meldung einer numerischen Codierung („Abgelehnt“) – und die höher einzustufenden Interessen der Versichertengemeinschaft von der Datenschutzbehörde anerkannt und bestätigt worden (vgl. auch das Verfahren vor der DSB, GZ: DSB-D213.566). Der Eingabe war ein Konvolut an Dokumenten beigefügt. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung werde festgehalten, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherungsunternehmen erforderlich sei.
Paragraph 110, VAG 2016 seien Versicherungsunternehmen zur Einrichtung eines wirksamen Risikomanagement-Systems verpflichtet. Dies umfasse alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die erforderlich seien, um die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken zu erkennen, zu messen, zu managen und darüber zu berichten. Das ZIS, welches der koordinierten Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen diene, sei ein Teil davon. Es leiste einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Versichertengemeinschaft. Die Eintragung in das ZIS umfasse Name, Geburtsdatum, die Information, ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handle, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem ZIS sei anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. Keinesfalls werden die genauen Gründe (bspw. Krankheit als Grund, Art der Krankheit) gemeldet bzw. bekanntgegeben. Dies sei daher auch im Falle der Beschwerdeführerin für andere Versicherungsunternehmen keinesfalls ersichtlich. Versicherungswerber würden sowohl im Antragsformular als auch erneut bei Vorliegen der Voraussetzungen der Einmeldung in das ZIS über die tatsächliche Aufnahme in das System informiert werden. Insgesamt seien die Rechtmäßigkeit – insbesondere aufgrund der transparenten Information, der Benachrichtigung im Einzelfall sowie der Meldung einer numerischen Codierung („Abgelehnt“) – und die höher einzustufenden Interessen der Versichertengemeinschaft von der Datenschutzbehörde anerkannt und bestätigt worden vergleiche auch das Verfahren vor der DSB, GZ: DSB-D213.566). Der Eingabe war ein Konvolut an Dokumenten beigefügt.
- Mit ergänzender Eingabe vom
- Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin überdies fest, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des ZIS auch Interessen Dritter (konkret: anderer Versicherungsnehmer) diene, da somit sichergestellt werde, dass die Einnahmen eines Versicherungsunternehmens, durch risikoangepasste Prämien in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den Ausgaben stehen. Zum Vorwurf der Diskriminierung werde darauf hingewiesen, dass in Abstimmung mit der Datenschutzbehörde bewusst auf die Einmeldung der konkreten Krankheit verzichtet worden sei, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der konkrete Grund für die Ablehnung sei somit für andere Versicherungsunternehmen nicht ersichtlich. Es sei überdies sehr unwahrscheinlich, dass andere Versicherungsunternehmen einen Antrag nur aufgrund der Einmeldung im ZIS ohne Vorabprüfung ablehnen. Abschließend werde noch festgehalten, dass sämtliche Versicherungsunternehmen, welche die Sparte der Lebensversicherung betreiben, gesundheitsbezogene Daten abfragen (vgl. § 11a VersVG). Bei künftigen Anträgen sei die Beschwerdeführerin somit ohnedies zur Bekanntgabe ihrer Erkrankung verpflichtet (vgl. § 16 VersVG 2016). Im Übrigen obliege die Prüfung (sonstiger) Diskriminierungen den Zivilgerichten.
- Mit ergänzender Eingabe vom
- Juli 2020 hielt die Beschwerdegegnerin überdies fest, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des ZIS auch Interessen Dritter (konkret: anderer Versicherungsnehmer) diene, da somit sichergestellt werde, dass die Einnahmen eines Versicherungsunternehmens, durch risikoangepasste Prämien in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den Ausgaben stehen. Zum Vorwurf der Diskriminierung werde darauf hingewiesen, dass in Abstimmung mit der Datenschutzbehörde bewusst auf die Einmeldung der konkreten Krankheit verzichtet worden sei, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der konkrete Grund für die Ablehnung sei somit für andere Versicherungsunternehmen nicht ersichtlich. Es sei überdies sehr unwahrscheinlich, dass andere Versicherungsunternehmen einen Antrag nur aufgrund der Einmeldung im ZIS ohne Vorabprüfung ablehnen. Abschließend werde noch festgehalten, dass sämtliche Versicherungsunternehmen, welche die Sparte der Lebensversicherung betreiben, gesundheitsbezogene Daten abfragen vergleiche Paragraph 11 a, VersVG). Bei künftigen Anträgen sei die Beschwerdeführerin somit ohnedies zur Bekanntgabe ihrer Erkrankung verpflichtet vergleiche Paragraph 16, VersVG 2016). Im Übrigen obliege die Prüfung (sonstiger) Diskriminierungen den Zivilgerichten.
- Mit Erledigung vom
- August 2020 gewährte die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör.
- Mit Eingabe vom
- September 2020 (ha. eingelangt am
- September 2020) brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter wie folgt vor: Das Recht der Beschwerdeführerin auf Löschung sei jedenfalls bis zur tatsächlichen Löschung durch die Beschwerdegegnerin verletzt worden. Da dies im Übrigen nur aus „Effizienzgründen“ geschehen sei, bestehe die Rechtsverletzung weiter fort. Die Beschwerdegegnerin gestehe, dass die Speicherung der Daten im ZIS zu einer näheren Prüfung eines künftigen Antrages bzw. der Hintergründe der Einmeldung führe. Dies könne jedoch nur durch die Rückfrage beim einmeldenden Versicherer erfolgen. Selbst wenn man den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Glauben schenken möge, möge es zwar richtig sein, dass die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin nicht im ZIS gespeichert worden seien. Eine Geheimhaltung finde jedoch trotzdem nicht statt, da andere Versicherungsunternehmen bei näherer Prüfung der Hintergründe sehr wohl an die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin gelangen könnten. Die Diskriminierung finde dadurch statt, dass durch die stattfindende Rückfrage nicht nur die dem Versicherer bekannt gegebenen Daten, sondern auch die von diesem angestellten Überlegungen weitergegeben werden. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand einerseits die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz zwischenzeitlich erfolgter Löschung noch immer im Recht auf Löschung
Art. 17DSGVO verletzt ist.
Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ergibt sich als Beschwerdegegenstand einerseits die Frage, ob die Beschwerdeführerin trotz zwischenzeitlich erfolgter Löschung noch immer im Recht auf Löschung
Artikel 17, DSGVO verletzt ist.
Darüber hinaus ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung von Name, Geburtsdatum sowie des Umstands der Ablehnung des Antrages auf Abschluss einer Lebensversicherung vom 20. Dezember 2019 im Rahmen des Zentralen Informationssystems („ZIS“) im Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs.
1 DSG verletzt hat. Darüber hinaus ergibt sich als Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch die Verarbeitung von Name, Geburtsdatum sowie des Umstands der Ablehnung des Antrages auf Abschluss einer Lebensversicherung vom 20. Dezember 2019 im Rahmen des Zentralen Informationssystems („ZIS“) im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um ein zur Firmenbuchnummer *2635 x registriertes Versicherungsunternehmen mit Sitz in 1**0 Wien. Die Beschwerdeführerin stellte am
- Dezember 2019 einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beschwerdegegnerin. Dieser Antrag enthielt u.a. folgende Hinweise (auszugsweise, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Zustimmungserklärungen zum Datenschutz
- Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten 1.1 bei Vertragsabschluss Alle Antragsteller und zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, sowie den bekanntgegebenen Sozialversicherungsträgern ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der genannten Ärzte und Einrichtungen. Davon umfasst sind die zu dieser Beurteilung erforderlichen medizinischen Unterlagen (Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann).
- Zustimmung der zu versichernden Personen Die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Antragsteller (bzw. der von ihm bevollmächtigte Versicherungsvermittler) über eventuelle Ablehnungen, Risikozuschläge bzw. den Inhalt leistungseinschränkender Klauseln, die sich auf den Ausschluss bestehender Leiden (z.B. Ausschluss auf Grund einer Wirbelsäulenerkrankung, Allergie,…) beziehen, informiert werden darf. Die Zustimmungserklärungen
Punkt 1 bis Punkt 3 können jederzeit - auch einzeln - widerrufen werden. Ein Widerruf vor Vertragsabschluss kann zur Folge haben, dass der Versicherer die Antragsprüfung nicht vornehmen kann und sich die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. Bei Widerspruch nach Vertragsabschluss oder bei Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall sind die für die Leistungsfallprüfung benötigten Unterlagen von Antragstellern, Bezugsberechtigten oder den zu versichernden Personen in vollem Umfang beizubringen. Bis zum Erhalt aller benötigten Unterlagen können Leistungsansprüche nicht fällig werden. Unterschrieben von Telefonnummer: +4368*296** TransaktionsID: *41Wag8x Signaturzeitpunkt: 20-12-2019 *2:36:58 20.12.2019 IP-Adresse: 2*5.589.*9.31 Datum Mag.Lea A*** 2. Wie der unter Punkt C.1. bzw. unten abgebildeten Zustimmungserklärung entnommen werden kann, willigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragsstellung am 20. Dezember 2019 („Datenverwendungsklausel“) in die Verarbeitung der dort genannten Datenkategorien zum Zwecke der Marktforschung durch Auftragsverarbeiter (Punkt „i“), Zufriedenheitsumfragen (Punkt „ii“) sowie zur Kontaktaufnahme und Zusendung von Marketinginformationen innerhalb der Y***Gruppe (Punkt „iii“) ein (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Allgemeine Fragen 1. Datenverwendungsklausel: Alle Antragsteller und die zu versichernde(
- n)Ja Nein Person(
- en)stimmen zu, dass ihre personenbezogenen Daten (Titel, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Informationen aus dem laufenden Vertragsverhältnis (wie Produkt, Leistungsumfang, Schadensmeldungen, Segmentierungen), Mitgliedschaft im Y***Bonus***, Nutzungsdaten des Kundenportals, Apps und weiterer Kontaktkanäle) zu Zwecken der (
- i)Marktforschung (z.B. entsprechende Umfragen über Auftragsverarbeiter), (
- ii)Zufriedenheitsumfragen zu unserem Service und Beratung und (iii) Kontaktaufnahme sowie Zusendung von Marketinginformationen und Vorschlägen in Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen aus dem Versicherungs- und Finanzierungsangebot der Y*** Gruppe (per E-Mail, Telefon oder im Kundenportal und Apps) von Unternehmen der Y*** Gruppe (Y***Versicherung***, Y***Lebensversicherung***, Y***Pensionskasse***, Y***Vorsorgekasse***, Y***Partner***, Y***Assistance***, Y***Bank** (jeweils Wien) verarbeitet werden. Keinesfalls werden diese Daten an andere Unternehmen als die Genannten weitergegeben oder verkauft. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe Von Gründen widerrufen werden. 2. Ich habe die nachfolgende in diesem Antrag enthaltene Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen gelesen und stimme ihr zu. Ja Nein 3. Laut den ebenfalls im Antragsformular zu findenden Hinweisen (Überschrift „Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen des ZIS“), beruft sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (konkret: Name, Geburtsdatum, Information über die Art der Meldung, Versicherungssparte, Meldefall in Form einer numerischen Codierung, allfälliger Bestreitungsvermerk) im Rahmen des Zentralen Informationssystems der Versicherungsunternehmen Österreichs (in Folge: „ZIS“) auf die Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen, wie folgender Abbildung zu entnehmen ist (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen des ZIS Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, wird von der Versicherungswirtschaft im Bereich der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ein zentrales Informationssystem zum Zweck der koordinierten wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes betrieben. Dieses System wird von uns in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen dient das System dem Erkennen, Überwachen, und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingetragenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen und der vorzeitigen Vertragsbeendigung Aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Diese Eintragung umfasst den Namen und das Geburtsdatum, die Information, ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. Ein zu einer versicherten oder zu versichernden Person bestehender Eintrag kann, wie auch jeder sonstige Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, zur Folge haben, dass zur abschließenden Prüfung des Antrags oder Leistungsfalls von der versicherten oder zu versichernden Person zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, Auskunft über die in dem Informationsverbund zur Person des Auskunftswerbers verarbeiteten Daten sowie im Fall der Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen oder der Datenverarbeitung zu widersprechen. In diesen Fällen ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter 0*73**1- *115. 4. Der Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung wurde durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Februar 2020 wie folgt abgelehnt, wobei auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin an das ZIS enthalten war (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Wien. am 07.02.2020 L***kasko-Versicherung Antrag Nummer: *84**36821 Sehr geehrte Frau Mag. A***, wir danken Ihnen für das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen. Ihren Antrag haben wir sorgfältig geprüft. Dabei hat sich leider ergeben. dass wir Ihnen den gewünschten Versicherungsschutz nicht bieten können und wir den Antrag daher ablehnen müssen, In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass wir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und den Umstand der Ablehnung dieses Antrags an das zentrale Informationssystem der Versicherungsunternehmen Österreichs übermittelt haben. Diese Einrichtung dient der wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes in der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Fragen oder Anliegen hierzu wenden Sie sich bitte an unser Kunden-Service unter 0*73**1- *115 bzw. fragen***@y***.at. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Versicherungsfragen und -beratungen zur Verfügung. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen in erster Linie auf den verfahrenseinleitenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 31. März 2020 und vom 8. Mai 2020, im Zuge derer die erwähnten Dokumente in Kopie vorgelegt wurden. Dieses Vorbringen wurde durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2020 vollinhaltlich bestätigt und erweist sich somit als unstrittig. 5. Nach Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin erfolgte eine Übermittlung von Name, Geburtsdatum und des Umstands der Ablehnung des Antrags an den VVO sowie die Eintragung dieser Daten im ZIS. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Typ 1 leidet, sowie die genauen Umstände, welche zur Ablehnung des Antrags führten, wurden dabei nicht vermerkt und sind für abfragende Unternehmen auch nicht ersichtlich. Auch erfolgte keine Weitergabe dieser Informationen durch die Beschwerdegegnerin an andere (Versicherungs-)unternehmen. 6. Beim ZIS handelt es sich um ein zentrales Informationssystem zum Zweck der wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen, welches vom VVO betrieben wird. Die Eintragung umfasst dabei folgende Informationen: Name, Geburtsdatum, Art der Meldung, betroffene Versicherungssparte, Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfälligen Bestreitungsvermerk, wie auch aus der folgenden Darstellung im Rahmen der Meldung der Datenanwendung zum Datenverarbeitungsregister (DVR) vom 1. Juli 2016 ersichtlich ist: Eine Abfrage des ZIS ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss bzw. anlässlich eines Leistungsfalls möglich. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 und vom 23. Juli 2020, im Zuge dessen die oben abgebildete Meldung an das DVR vom 1. Juli 2016 (DAN-Nr. 00**359/00*) sowie die Registrierungsbestätigung der Datenschutzbehörde vom 13. Oktober 2016 in Kopie als Beilage ./C vorgelegt wurden. Dies wurde durch eine amtswegige Abfrage des DVR durch die Datenschutzbehörde am 18. November 2020 bestätigt. Auch die Beschwerdeführerin, welcher u.a. die Meldung an das DVR sowie die Registrierungsbestätigung der Datenschutzbehörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, hat insbesondere den Umstand, dass es zu keiner Eintragung der Diabetes-Erkrankung der Beschwerdeführerin in das ZIS gekommen ist, in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2020 (ha. eingelangt am 14. September 2020) nicht bestritten. Die Feststellung, dass es zu keiner tatsächlichen Weitergabe der gesundheitsbezogenen Daten der Beschwerdeführerin an andere (Versicherungs-)unternehmen gekommen ist, erweist sich insofern als glaubhaft, als dass sich das diesbezüglich Vorbringen der Beschwerdeführerin, andere Versicherungsunternehmen könnten bei näherer Prüfung möglicherweise an ihre gesundheitsbezogene Daten gelangen, als reine Mutmaßung darstellte und sich auch ansonsten für die Datenschutzbehörde keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergaben. 7. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): Wien am 21.2.2020 Betrifft: L***kasko-Versicherung Antrag nr: *84**36821 Sehr geehrte Damen und Herren, ich verlange eine sofortige Streichung meiner Daten aus dem zentralen Informationssystem. Mit freundlichen Grüßen Lea A*** 8. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 beantwortete die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): > Sehr geehrte Frau A***, > Ihr Schreiben vom 21.2.2020 wurde an meine Abteilung weitergeleitet, > Wie sich bereits aus unserer Datenschutzerklärung ergibt, wird beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, von der Versicherungswirtschaft im Bereich der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung ein zentrales Informationssystem (ZIS) zum Zweck der koordinierten wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zu Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes betrieben. Der VVO agiert als Auftragsverarbeiter, die teilnehmenden Versicherungsunternehmen als gemeinschaftlich zur Verarbeitung Verantwortliche. > Dieses System wird von uns - der Y*** Versicherung AG - in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen dient das System dem Erkennen, Überwachen, und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw. versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme unter erschwerten Bedingungen und der vorzeitigen Vertragsbedingung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Die Eintragung> Dieses System wird von uns - der Y*** Versicherung AG - in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen dient das System dem Erkennen, Überwachen, und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw. versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme unter erschwerten Bedingungen und der vorzeitigen Vertragsbedingung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Die Eintragung umfasst den Namen und das Geburtsdatum, die Information ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. > > Bitte beachten Sie, dass die Einmeldung in das als auch die Abfrage aus dem ZIS mit der österreichischen Datenschutzbehörde abgestimmt wurde und von dieser als rechtmäßig eingestuft wurde. > > Der Ordnung halber dürfen wir anmerken, dass nicht die Art der Krankheit an das ZIS gemeldet wird, sondern lediglich der Umstand, dass Ihr Antrag bei uns abgelehnt wurde. Die Gründe, weshalb der Antrag abgelehnt wurde, sind im ZIS daher nicht ersichtlich. In Ihrem Fall haben wir daher lediglich eingemeldet, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde. 26.02.2020 > > Wir bedauern. dass wir Ihrem Löschersuchen vom 21.2.2020 daher nicht nachkommen können. Nach Ablauf von sieben Jahren wird der Eintrag jedenfalls automatisch gelöscht. Eine Löschung bzw. Berichtigung der Einmeldung ist ansonsten nur in jenen Fällen möglich, wenn die verarbeiteten Daten unrichtig sind. > > Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. > > Freundliche Grüße 9. Am 30. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die gegenständliche Beschwerde und richtete am selben Tag folgendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben). Sehr geehrte Damen und Herren! Zunächst erlaube ich mir anzuzeigen, dass ich mit der rechtsfreundlichen Vertretung von Frau Mag. Lea A*** betraut wurde. Meine Mandantin hat am 20.12.2019 bei Ihnen einen Antrag auf Abschluss einer L***kasko-Versicherung gestellt. Am 07.02.2020 haben Sie den Antrag ohne Begründung abgelehnt. In diesem Zusammenhang haben Sie jedoch den Namen und das Geburtsdatum meiner Mandantin sowie den Umstand der Ablehnung des Antrags an das Zentrale Informationssystem übermittelt. Meine Mandantin leidet an Diabetes Typ 1. Nur aufgrund des Diabetes wurde offensichtlich der Antrag der Lebensversicherung abgelehnt. Damit wurde meine Mandantin jedoch dem Gleichheitsgrundsatz zuwider als Diabetikerin diskriminiert und benachteiligt. Am 21.02.2020 hat meine Mandantin die erteilte Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Daten widerrufen und eine Löschung der Daten im zentralen Informationssystem verlangt. Mit Schreiben vom 26.02.2010 haben Sie jedoch den Widerruf der weiteren Verarbeitung und die Löschung der meine Mandantin betreffenden personenbezogenen Daten abgelehnt.
DSGVO widerspricht meine Mandantin ausdrücklich der weiteren Verarbeitung ihrer persönlichen Daten. Die Weiterverarbeitung der Daten ist nicht gestattet.
Art 17
DSGVO sind Sie als Verantwortliche verpflichtet unzulässig verarbeitete Daten zu löschen, wenn ein Betroffener dies beantragt. Da im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse meiner Mandantin das Interesse Ihres Hauses an der Verarbeitung der Daten übersteigt, ist die Datenverarbeitung ist unzulässig.
Artikel 17
, DSGVO sind Sie als Verantwortliche verpflichtet unzulässig verarbeitete Daten zu löschen, wenn ein Betroffener dies beantragt. Da im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse meiner Mandantin das Interesse Ihres Hauses an der Verarbeitung der Daten übersteigt, ist die Datenverarbeitung ist unzulässig. Ich habe Sie daher aufzufordern bis längstens 14.04.2020 den Widerspruch zu bestätigen und eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden und im Zentralen Informationssystem des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gelöscht werden sowie die Kosten meines Einschreitens in Höhe von bislang pauschal EUR 180,00 (darin enthalten EUR 30,00 an 20% USt) zu meinen Handan auf mein Konto IBAN AT*7 2011 1*86 14*5 8**3 bei der *** Bank GmbH zur Überweisung zu bringen. Ihrer zweckentsprechenden Veranlassung entgegensehend verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen
- Mit Schreiben vom
- April 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie „aus Effizienzerwägungen“ die Löschung der Einmeldung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin (konkret: Name, Geburtsdatum sowie der Umstand, dass ihr Antrag abgelehnt wurde) aus dem ZIS mit
- April 2020 verfügt hat. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
- März 2020 und vom
- Mai 2020, im Zuge derer der oben abgebildete Schriftverkehr in Kopie vorgelegt wurde. Dies wurde durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stellungnahme bestätigt.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Daten der Beschwerdeführerin während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit
- April 2020 aus dem ZIS gelöscht, wie auch folgender Screenshot vom
- Juni 2020 zeigt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben). [Anmerkung Bearbeiter: An dieser Stelle ist im Original ein Screenshot einer ZIS-Abfrage beim Versicherungsverband Österreich über die Beschwerdeführerin wiedergegeben. Sie enthält den Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sowie die Prozesskennung „L“. Das Suchergebnis lautet: keine Ergebnisse.] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen den zitierten und insoweit unstrittigen Dokumenten.
- Die Datenschutzhinweise auf der Website der Beschwerdegegnerin stellen sich auszugsweise wie folgt dar: Sonderfall Zentrales Informationssystem (ZIS) Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, wird von der Versicherungswirtschaft im Bereich der Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung ein zentrales Informationssystem zum Zweck der koordinierten wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes betrieben. Der VVO agiert als Auftragsverarbeiter, die teilnehmenden Versicherungsunternehmen als gemeinschaftlich zur Verarbeitung Verantwortliche. Dieses System wird von uns in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen dient das System dem Erkennen, Überwachen und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw. versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen und der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Eine Eintragung umfasst den Namen und das Geburtsdatum, die Information ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich.Dieses System wird von uns in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen dient das System dem Erkennen, Überwachen und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw. versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen werden. Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung ris-attachment://image003.jpgdes Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen und der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Eine Eintragung umfasst den Namen und das Geburtsdatum, die Information ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. Ein zu einer versicherten oder zu versichernden Person bestehender Eintrag kann, wie auch jeder sonstige Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, zur Folge haben, dass zur abschließenden Prüfung des Antrags oder Leistungsfalls von der versicherten oder zu versichernden Person zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, Auskunft über die in dem Informationsverbund zur Person des Auskunftswerbers verarbeiteten Daten sowie im Fall der Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen oder der Datenverarbeitung zu widersprechen. In diesen Fällen ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter 0*73**1- *115 oder datenschutz@y***at. Die zur Person des Versicherten oder zu Versichernden im System gespeicherten Daten sind zur Erfüllung des Versicherungsvertrags erforderlich. Werden diese nicht bereitgestellt, so kann das Versicherungsverhältnis nicht begründet werden. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf einer amtswegigen Abfrage der Website der Beschwerdegegnerin unter https://www.y***.at („Datenschutzinformation Y*** Versicherungs AG“) am
- November
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Allgemeines und anwendbare Rechtsvorschriften Laut Art. 4 Z 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Gesundheitsdaten bezeichnen dabei
Art. 4Z 15 leg.
cit. jene Daten, aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen. Laut Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Gesundheitsdaten bezeichnen dabei
Artikel 4, Ziffer 15, leg.
cit. jene Daten, aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen. Verantwortlicher einer Datenverarbeitung ist jene Person oder Einrichtung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Z 7 DSGVO). Auftragsverarbeiter ist hingegen jene Person oder Einrichtung, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Z 8 leg. cit.). Verantwortlicher einer Datenverarbeitung ist jene Person oder Einrichtung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO). Auftragsverarbeiter ist hingegen jene Person oder Einrichtung, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Artikel 4, Ziffer 8, leg. cit.). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist: Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verarbeitung
lit. c leg. cit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Daneben ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann gerechtfertigt, wenn sie
lit. f leg. cit. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Verarbeitung
Litera c, leg. cit zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Daneben ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann gerechtfertigt, wenn sie
Litera f, leg. cit. zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist grundsätzlich untersagt, sofern nicht ein in Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannter Ausnahmetatbestand (bspw. die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person) vorliegt. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist grundsätzlich untersagt, sofern nicht ein in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO genannter Ausnahmetatbestand (bspw. die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person) vorliegt.
Art. 17Abs.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogene Daten zu verlangen, sofern einer der der in lit. a bis lit. f leg. cit. genannten Gründe zutrifft. Dies etwa, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person Widerspruch
Art. 21leg cit.
einlegt.
Artikel 17
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogene Daten zu verlangen, sofern einer der der in Litera a bis Litera f, leg. cit. genannten Gründe zutrifft. Dies etwa, wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person Widerspruch
Artikel 21, leg cit.
einlegt. Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person
Art. 12Abs.
3 DSGVO Informationen über die auf Antrag
Art. 17leg.
cit. ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung.Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person
Artikel 12
, Absatz 3, DSGVO Informationen über die auf Antrag
Artikel 17, leg.
cit. ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung.
§ 24Abs.
6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung laut Abs. 2 leg. cit nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung laut Absatz 2, leg. cit nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 110Abs.
1 VAG 2016 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.
Paragraph 110, Absatz eins, VAG 2016 haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.
§ 11aAbs. 1 Vers
VG darf ein Versicherer im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies bspw. zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, unerlässlich ist.
Paragraph 11 a, Absatz eins, VersVG darf ein Versicherer im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies bspw. zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, unerlässlich ist. D.
- In der Sache D.2.a. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erfolgte die tatsächliche Löschung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin aus dem ZIS mit
- April 2020, sohin nach Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin am
- März
- Diese moniert nun, die behauptete Verletzung im Recht Löschung bestehe weiter fort, insbesondere, da die Beschwerdegegnerin weiterhin auf ihrer Rechtsansicht „beharre“ und die Löschung nur aus Effizienzgründen vorgenommen habe. Ungeachtet dessen, habe die behauptete Rechtsverletzung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Löschung bestanden. Aus Art. 77 DSGVO (iVm § 24 DSG) ist das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung (innerhalb des rechtlichen Rahmens), ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2007, Zl. 2006/06/0330, mwN, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- November 2018, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018). Ein Beschwerdegegner kann
§ 24Abs.
6 DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt ist. Diese Regelung (die schon in § 31 Abs. 8 DSG 2000 enthalten war) verneint ebenfalls einen Anspruch auf Feststellung, dass durch eine zu späte Erfüllung eines Anspruchs Rechte verletzt wurden. Aus Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) ist das Recht ableitbar, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben. Es besteht zwar ein subjektives Recht auf Löschung (innerhalb des rechtlichen Rahmens), ein subjektives Recht auf Feststellung, dass die Löschung zu spät gewährt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden vergleiche dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2007, Zl. 2006/06/0330, mwN, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26. November 2018, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018). Ein Beschwerdegegner kann
Paragraph 24, Absatz 6, DSG bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt ist. Diese Regelung (die schon in Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 enthalten war) verneint ebenfalls einen Anspruch auf Feststellung, dass durch eine zu späte Erfüllung eines Anspruchs Rechte verletzt wurden. Die Datenschutzbehörde geht somit in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung, diese bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz weiterhin bestehen muss (vgl. bspw den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Februar 2019, GZ: DSB-D123.495/0007-DSB/2018). Wird die behauptete Rechtsverletzung zwar nachträglich beseitigt, die ursprüngliche Beschwerde jedoch - wie gegenständlich - aufrechterhalten, so ist die Beschwerde mangels Beschwer abzuweisen.Die Datenschutzbehörde geht somit in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung, diese bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz weiterhin bestehen muss vergleiche bspw den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- Februar 2019, GZ: DSB-D123.495/0007-DSB/2018). Wird die behauptete Rechtsverletzung zwar nachträglich beseitigt, die ursprüngliche Beschwerde jedoch - wie gegenständlich - aufrechterhalten, so ist die Beschwerde mangels Beschwer abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rechtsverletzung bestehe überdies aufgrund des Umstandes, dass die tatsächliche Löschung nur aus Effizienzgründen vorgenommen worden sei, als unbegründet, weil es lediglich darauf ankommt, dass die Löschung durchgeführt und die Beschwerdeführerin damit klaglos gestellt wurde; auf die Motivation der Beschwerdegegnerin, weshalb die – unbestrittene – Löschung vorgenommen wurde, kommt es hingegen nicht an. Es war daher- soweit es eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung betrifft – spruchgemäß zu entscheiden. D.2.b. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Eingangs wird festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin – wie von dieser auch selbst vorgebracht – um die für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche handelt, da sie über die Einmeldung der Daten der Beschwerdeführerin in das ZIS und somit über die Zwecke und Mittel im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO entscheidet. Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs fungiert in diesem Zusammenhang hingegen als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Z 8 leg. cit. Dies ergibt sich auf aus der oben zitierten Registrierungsmeldung an das DVR, in welcher die Beschwerdegegnerin als Verantwortliche (bzw. nach damaliger Diktion „Auftraggeberin“) aufscheint. Im Übrigen wurde die Verantwortlicheneigenschaft von keiner Verfahrenspartei bestritten bzw. in Frage gestellt.Eingangs wird festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin – wie von dieser auch selbst vorgebracht – um die für die gegenständliche Datenverarbeitung Verantwortliche handelt, da sie über die Einmeldung der Daten der Beschwerdeführerin in das ZIS und somit über die Zwecke und Mittel im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO entscheidet. Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs fungiert in diesem Zusammenhang hingegen als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, leg. cit. Dies ergibt sich auf aus der oben zitierten Registrierungsmeldung an das DVR, in welcher die Beschwerdegegnerin als Verantwortliche (bzw. nach damaliger Diktion „Auftraggeberin“) aufscheint. Im Übrigen wurde die Verantwortlicheneigenschaft von keiner Verfahrenspartei bestritten bzw. in Frage gestellt. Keine Weitergabe gesundheitsbezogener Daten an Dritte Bei den im ZIS eingetragenen Daten der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermaßen um personenbezogene Daten, an denen grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG besteht. Auch ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Diabeteserkrankung leidet, unzweifelhaft als Gesundheitsdatum
Art. 9Abs.
1 DSGVO zu qualifizieren. Diese Informationen wurden durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung des Antrags auch im Sinne des § 11a Abs. 1 VersVG verarbeitet. Bei den im ZIS eingetragenen Daten der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermaßen um personenbezogene Daten, an denen grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG besteht. Auch ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer Diabeteserkrankung leidet, unzweifelhaft als Gesundheitsdatum
Artikel 9, Absatz eins, DSGVO zu qualifizieren.
Diese Informationen wurden durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung des Antrags auch im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, VersVG verarbeitet. Den Feststellungen ist allerdings auch zu entnehmen, dass diese Informationen (sprich die Erkrankung) bei der Einmeldung in das ZIS gerade nicht bekannt gegeben wurden, sondern lediglich der Umstand, dass der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abgelehnt wurde, in Form einer numerischen Codierung vermerkt wird. Auch aus dieser Codierung lassen sich keine Informationen über den Gesundheitszustand ableiten, da eine Ablehnung des Antrags auch aus anderen Gründen denkbar wäre. Zudem erfolgte keine Offenlegung der gesundheitsbezogenen Daten gegenüber Dritten: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass andere Versicherungsunternehmen bei einer näheren Prüfung der Hintergründe der Einmeldung in das ZIS an die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin gelangen könnten. Dass die Daten jedoch tatsächlich weitergegeben wurden, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch konnte dies durch die Datenschutzbehörde festgestellt werden. Eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung kann jedoch stets nur aus einer ex-post Betrachtung festgestellt werden. Das bedeutet, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich noch nicht manifestiert haben oder die sich bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Beschwer der Erfolg versagt ist (vgl. den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ: DSB-D123.070/0005-DSB/2018). Zudem erfolgte keine Offenlegung der gesundheitsbezogenen Daten gegenüber Dritten: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass andere Versicherungsunternehmen bei einer näheren Prüfung der Hintergründe der Einmeldung in das ZIS an die Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin gelangen könnten. Dass die Daten jedoch tatsächlich weitergegeben wurden, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch konnte dies durch die Datenschutzbehörde festgestellt werden. Eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung kann jedoch stets nur aus einer ex-post Betrachtung festgestellt werden. Das bedeutet, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich noch nicht manifestiert haben oder die sich bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Beschwer der Erfolg versagt ist vergleiche den Bescheid der DSB vom
- September 2018, GZ: DSB-D123.070/0005-DSB/2018). In einem ersten Schritt ist daher festzuhalten, dass gegenständlich keine Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte erfolgte, womit im Ergebnis auf die besonderen Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht weiter einzugehen war. In einem ersten Schritt ist daher festzuhalten, dass gegenständlich keine Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte erfolgte, womit im Ergebnis auf die besonderen Ausnahmetatbestände des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO nicht weiter einzugehen war. Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des ZIS Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu überprüfen ist und sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu überprüfen ist und sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin erfolgte weder in deren lebenswichtigen Interesse, noch beruft sich die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auf eine Zustimmung (in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bezieht sich die datenschutzrechtliche Einwilligung im Wesentlichen auf Marketingmaßnahmen- und Kundenzufriedenheitsumfragen. Es war daher auch nicht weiter auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihre erteilte Einwilligung am
- Februar 2020 widerrufen, einzugehen. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei
§ 110Abs.
1 VAG 2016 zur Einrichtung eines Risikomanagements verpflichtet. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Bestimmung um keine qualifizierte bzw. ausreichend determinierte Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung im Sinne von § 1 Abs. 2 erster Satz DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO handelt, beruft sich die Beschwerdegegnerin ohnedies sowohl in ihren Datenschutzhinweisen, als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, auf die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (§ 1 Abs. 2 DSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), weshalb in Folge eine Interessensabwägung vorzunehmen ist:Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie sei
Paragraph 110, Absatz eins, VAG 2016 zur Einrichtung eines Risikomanagements verpflichtet. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Bestimmung um keine qualifizierte bzw. ausreichend determinierte Rechtsgrundlage für die gegenständliche Datenverarbeitung im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO handelt, beruft sich die Beschwerdegegnerin ohnedies sowohl in ihren Datenschutzhinweisen, als auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, auf die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen anderer (Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), weshalb in Folge eine Interessensabwägung vorzunehmen ist: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen (vgl. zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38).Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürfen Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen vergleiche zu Artikel 7, Litera f, der Richtlinie 95/46/EG das Urteil des EuGH vom
- November 2011, C-468/10 und C-469/10 [ASNEF und FECEMD] Rz. 38). Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, das ZIS und die damit zusammenhängende Offenlegung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Versicherungsunternehmen dienen der wechselseitigen Information der Versicherungsunternehmen sowie der Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes. Bei den gemeldeten Fällen handle es sich in der Regel um Fälle der Ablehnung von Versicherungsanträgen bzw. der Annahme unter erschwerten Bedingungen oder der Verletzung von Anzeigepflichten. Dies diene in erster Linie dem Schutz der Versichertengemeinschaft. Seitens der Datenschutzbehörde ist daher in einem ersten Schritt festzuhalten und wurde dies durch die Beschwerdeführerin auch anerkannt, dass die Verarbeitung im Rahmen des ZIS zweifelsohne dem Interesse anderer Versicherungsunternehmen und der Versichertengemeinschaft dient, da durch den wechselseitigen Informationsaustausch in Form einer zentralen Plattform auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht und somit letztlich das Risiko wirtschaftlicher Nachteile Dritter minimiert wird. Auch ermöglich dies im Ergebnis die Erstellung angemessener bzw. niedriger Prämien für versicherte Personen, womit auch im Interesse von Kunden gehandelt wird (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, WP 217 a.a.O. S. 45, wonach der Umstand dem betreffenden Interesse mehr Gewicht verleiht, wenn ein Verantwortlicher nicht nur im geschäftlichen Interesse handelt, sondern die Verarbeitung auch im Interesse der breiteren Öffentlichkeit liegt). Im Übrigen wurde seitens der Datenschutzbehörde bereits im Zuge der Registrierung nach §§ 17 ff DSG 2000 die verfahrensgegenständliche Datenanwendung einer ausführlichen Prüfung unterzogen, weil sie nach damaliger Rechtslage der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2 Z 4 iVm §§ 20 f DSG 2000) unterlag.Seitens der Datenschutzbehörde ist daher in einem ersten Schritt festzuhalten und wurde dies durch die Beschwerdeführerin auch anerkannt, dass die Verarbeitung im Rahmen des ZIS zweifelsohne dem Interesse anderer Versicherungsunternehmen und der Versichertengemeinschaft dient, da durch den wechselseitigen Informationsaustausch in Form einer zentralen Plattform auf mögliche Risiken aufmerksam gemacht und somit letztlich das Risiko wirtschaftlicher Nachteile Dritter minimiert wird. Auch ermöglich dies im Ergebnis die Erstellung angemessener bzw. niedriger Prämien für versicherte Personen, womit auch im Interesse von Kunden gehandelt wird vergleiche Artikel 29 -, D, a, t, e, n, s, c, h, u, t, z, g, r, u, p, p, e,, WP 217 a.a.O. S. 45, wonach der Umstand dem betreffenden Interesse mehr Gewicht verleiht, wenn ein Verantwortlicher nicht nur im geschäftlichen Interesse handelt, sondern die Verarbeitung auch im Interesse der breiteren Öffentlichkeit liegt). Im Übrigen wurde seitens der Datenschutzbehörde bereits im Zuge der Registrierung nach Paragraphen 17, ff DSG 2000 die verfahrensgegenständliche Datenanwendung einer ausführlichen Prüfung unterzogen, weil sie nach damaliger Rechtslage der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraphen 20, f DSG 2000) unterlag. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, die Einmeldung in das ZIS habe für sie ganz konkrete Konsequenzen, nämlich die Ablehnung durch andere Versicherungsanstalten und der damit verbundene fehlende Versicherungsschutz. Neben der fehlenden privaten Altersvorsorge habe dies bspw. zur Folge, dass ihr in vielen Fällen kein Kredit gewährt werde. Da es sich bei einer Diabeteserkrankung um eine Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes handle, werde dadurch auch gegen Art. 21 EU-GRC verstoßen. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, die Einmeldung in das ZIS habe für sie ganz konkrete Konsequenzen, nämlich die Ablehnung durch andere Versicherungsanstalten und der damit verbundene fehlende Versicherungsschutz. Neben der fehlenden privaten Altersvorsorge habe dies bspw. zur Folge, dass ihr in vielen Fällen kein Kredit gewährt werde. Da es sich bei einer Diabeteserkrankung um eine Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes handle, werde dadurch auch gegen Artikel 21, EU-GRC verstoßen. Damit bringt die Beschwerdeführerin jedoch lediglich Vermutungen vor. Dass eine Versicherung sie tatsächlich wegen ihrer Erkrankung abgelehnt hat bzw. sie aus diesem Grund tatsächlich keinen Kredit oder einen Kredit nur zu erschwerten Konditionen erhalten hat, wurde weder vorgebracht noch behauptet. Ungeachtet dessen ist jedoch Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Interessensabwägung sind zwar in erster Linie Art. 7 und Art. 8 EU-GRC maßgeblich (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung2, Art. 6 Rz. 28), jedoch ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass daneben auch andere Grundrechte, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu berücksichtigen sind, wozu auch das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund einer Behinderung gehört. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, ein Versicherungsverhältnis dürfe nicht aufgrund einer Behinderung abgelehnt werden, so übersieht sie dabei, dass die Beschwerdegegnerin weder einen direkten Einfluss auf die Ablehnung durch andere Versicherungsunternehmen ausübt, noch, dass die Prüfung dieser Vorgehensweise im Übrigen nicht in die Zuständigkeitskompetenz der Datenschutzbehörde fällt. Im Rahmen der Interessensabwägung sind zwar in erster Linie Artikel 7 und Artikel 8, EU-GRC maßgeblich vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr Datenschutz-Grundverordnung2, Artikel 6, Rz. 28), jedoch ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass daneben auch andere Grundrechte, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu berücksichtigen sind, wozu auch das Recht auf Nichtdiskriminierung aufgrund einer Behinderung gehört. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, ein Versicherungsverhältnis dürfe nicht aufgrund einer Behinderung abgelehnt werden, so übersieht sie dabei, dass die Beschwerdegegnerin weder einen direkten Einfluss auf die Ablehnung durch andere Versicherungsunternehmen ausübt, noch, dass die Prüfung dieser Vorgehensweise im Übrigen nicht in die Zuständigkeitskompetenz der Datenschutzbehörde fällt. Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass diese Vorgehensweise im Einzelfall zur Benachteiligung vorerkrankter Betroffener – wie im konkreten Fall der Beschwerdeführerin – führen könnte. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in Bezug auf die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss einer Lebensversicherung verschiedenartige Gründe denkbar sind und der Umstand einer Vorerkrankung nur eines von mehreren denkbaren Motiven darstellt. Überdies ist die Einmeldung einer betroffenen Person in das ZIS nicht zwingend mit einer anschließenden Ablehnung des Abschlusses eines Versicherungsverhältnisses verbunden. Durch die gesetzliche Verankerung in § 11a Abs. 1 VersVG, wonach Versicherungsunternehmen durchaus zur Prüfung des Gesundheitszustandes einer betroffenen Person befugt sind, muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse der Versicherungsgemeinschaft – zumindest an einer nähergehenden Prüfung und Information – sieht.Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass diese Vorgehensweise im Einzelfall zur Benachteiligung vorerkrankter Betroffener – wie im konkreten Fall der Beschwerdeführerin – führen könnte. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in Bezug auf die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss einer Lebensversicherung verschiedenartige Gründe denkbar sind und der Umstand einer Vorerkrankung nur eines von mehreren denkbaren Motiven darstellt. Überdies ist die Einmeldung einer betroffenen Person in das ZIS nicht zwingend mit einer anschließenden Ablehnung des Abschlusses eines Versicherungsverhältnisses verbunden. Durch die gesetzliche Verankerung in Paragraph 11 a, Absatz eins, VersVG, wonach Versicherungsunternehmen durchaus zur Prüfung des Gesundheitszustandes einer betroffenen Person befugt sind, muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse der Versicherungsgemeinschaft – zumindest an einer nähergehenden Prüfung und Information – sieht. Zuletzt sind im Rahmen der Interessensabwägung noch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. ErwG. 47 der DSGVO): Zuletzt sind im Rahmen der Interessensabwägung noch die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen vergleiche ErwG. 47 der DSGVO): Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im Rahmen der Antragsstellung als auch vor der tatsächlichen Meldung wiederholt über die Datenverarbeitung im Rahmen des ZIS informierte, war die Datenverarbeitung für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten vernünftigerweise absehbar und gerade nicht überraschend. Die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist daher rechtmäßig und auch notwendig, um den angestrebten Verarbeitungszweck zu erreichen. Ergebnis Insgesamt kommt die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt, da die berechtigten Interessen Dritter (Versicherungsgemeinschaft sowie Kunden) gegenüber den dargelegten Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Abschließend ist noch festzuhalten, dass es einer betroffenen Person grundsätzlich möglich wäre, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO Widerspruch
Art. 21leg.
cit. einzulegen. Da dies jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bzw. dies erst nach Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 30. März 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde, war darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen.Abschließend ist noch festzuhalten, dass es einer betroffenen Person grundsätzlich möglich wäre, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Datenverarbeitung aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO Widerspruch
Artikel 21, leg.
cit. einzulegen. Da dies jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bzw. dies erst nach Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 30. März 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wurde, war darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2020:2020.0.586.738.