2 DSG gegenüber, wobei es sich hier um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit handelt, da einige Rechtsfragen hier erstmals behandelt worden sind. Die Entscheidung war daher, trotz Unmöglichkeit der vollständigen Pseudonymisierung, wegen Überwiegens des allgemeinen Interesses an der Veröffentlichung in die Entscheidungsdokumentation der Datenschutzbehörde aufzunehmen.]Der Name der Beschwerdegegnerin ist nicht pseudonymisiert worden, da eine Bearbeitung des Bescheidinhalts, die eine Identifizierung der Beschwerdegegnerin unmöglich gemacht oder doch deutlich erschwert hätte, nur durch weitgehende Beseitigung der Verständlichkeit des Inhalts der Entscheidung möglich gewesen wäre. Dem Geheimhaltungsrecht (Paragraph eins, DSG) und Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin, einer juristischen Person, deren rechtmäßiges Handeln in der Entscheidung festgestellt worden ist, steht der gesetzliche Auftrag
Paragraph 23, Absatz 2, DSG gegenüber, wobei es sich hier um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit handelt, da einige Rechtsfragen hier erstmals behandelt worden sind. Die Entscheidung war daher, trotz Unmöglichkeit der vollständigen Pseudonymisierung, wegen Überwiegens des allgemeinen Interesses an der Veröffentlichung in die Entscheidungsdokumentation der Datenschutzbehörde aufzunehmen.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Univ. Prof. Dr. Julius A*** (Beschwerdeführer) aus ****, vom
6 DSG beendet.Dieses Beschwerdeverfahren schließt an das Beschwerdeverfahren Zl. DSB-D123.582 an, das einen Streit zwischen denselben Parteien wegen datenschutzrechtlicher Auskunftserteilung (Artikel 15, DSGVO) zum Gegenstand hatte. Jenes Verfahren wurde (nach nachträglicher Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin) durch Einstellung
Paragraph 24, Absatz 6, DSG beendet.
DSGVO zur Verarbeitung solcher besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen. Die Beschwerdegegnerin verwende solche Daten überdies nicht, wie behauptet, für wissenschaftliche, sondern für tagespolitische Zwecke. Die durch Schreiben der Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin vom
1 DSGVO und sei durch § 2d Abs. 6 FOG vom Recht auf Löschung ausgenommen. Die in den Medien zitierten Äußerungen von Dr. T*** würden überdies auf dessen persönlichem Wissen und Einschätzung beruhen.
1 und Abs. 2 lit. e DSGVO sei die Verarbeitung besonders geschützter Daten, etwa zur politischen Überzeugung einer betroffenen Person, erlaubt, wenn sie letztere selbst öffentlich gemacht habe. Die politische Überzeugung des Beschwerdeführers, die Dr. T*** wiedergegeben habe, sei kein Geheimnis und beruhe auf nachweisbaren, öffentlich gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (wie etwa jener, die Beschwerdegegnerin sei „[Anmerkung Bearbeiter: Zitat entfernt, da es zur Identifizierung des Beschwerdeführers geeignet erscheint]“). Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Verfahren „mangels Beschwer“ einzustellen.Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 hielt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegnerin dem Folgendes entgegen: Der Beschwerdeführer, der der Beschwerdegegnerin offenkundig allgemein mit Abneigung gegenüberstehe, habe Zitate des DÖW-Mitarbeiters Dr. Dietmar T***, zuständig für die [Anmerkung Bearbeiter: genauer Tätigkeitsbereich der betroffenen Person entfernt, da geeignet, diese zu identifizieren], in einer Presseaussendung der APA vom [Anmerkung Bearbeiter: Datum aus Gründen der Pseudonymisierung gekürzt] 2018 zum Anlass genommen, gegen die Beschwerdegegnerin mit Datenschutzbeschwerden vorzugehen. Die Beschwerdegegnerin sammle für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke und wissenschaftlich-historische Forschungszwecke im so genannten „Schnittarchiv“ themenrelevante Medienberichte und Publikationen und mache diese zugänglich. Diese Datenverarbeitung diene Zwecken
, Absatz eins, DSGVO und sei durch Paragraph 2 d, Absatz 6, FOG vom Recht auf Löschung ausgenommen. Die in den Medien zitierten Äußerungen von Dr. T*** würden überdies auf dessen persönlichem Wissen und Einschätzung beruhen.
, Absatz eins und Absatz 2, Litera e, DSGVO sei die Verarbeitung besonders geschützter Daten, etwa zur politischen Überzeugung einer betroffenen Person, erlaubt, wenn sie letztere selbst öffentlich gemacht habe. Die politische Überzeugung des Beschwerdeführers, die Dr. T*** wiedergegeben habe, sei kein Geheimnis und beruhe auf nachweisbaren, öffentlich gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (wie etwa jener, die Beschwerdegegnerin sei „[Anmerkung Bearbeiter: Zitat entfernt, da es zur Identifizierung des Beschwerdeführers geeignet erscheint]“). Die Beschwerdegegnerin beantragte, das Verfahren „mangels Beschwer“ einzustellen.
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) organisiert, hat ihren Sitz in Wien und ist zur lfd. Nr. 216 im Stiftungsregister des Bundesministeriums für Inneres eingetragen. Beweiswürdigung: Diese Feststellung, die unbestritten ist, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin sowie die Einsicht in das online aufliegende Stiftungsregister https://www.bmi.gv.at/409/files/2019_12_Stiftungs-Administration.pdf, am
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für sein Recht auf Löschung lauten: „Das DÖW führt an (…), dass die Daten „zu im öffentlichen Interessen liegenden Archivzwecken und wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken“ gespeichert sind. Das DÖW hat in seiner Presseaussendung vom […] auf zu meiner Person gespeicherten Daten referenziert. Diese Presseaussendung hatte die dezitierte Intention, tagespolitischen Einfluss zu nehmen. Sie zielt zudem darauf ab das Ansehen meiner Person in der Öffentlichkeit zu mindern. Dies sind weder Archivzwecke noch wiss. und historischer Forschungszwecke nach § 2d iVm §2f FOG und Art 89 DSGVO.“][Anmerkung Bearbeiter: Das an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Dokument kann mit vertretbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden. Es handelt sich um einen Antrag auf Löschung
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für sein Recht auf Löschung lauten: „Das DÖW führt an (…), dass die Daten „zu im öffentlichen Interessen liegenden Archivzwecken und wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken“ gespeichert sind. Das DÖW hat in seiner Presseaussendung vom […] auf zu meiner Person gespeicherten Daten referenziert. Diese Presseaussendung hatte die dezitierte Intention, tagespolitischen Einfluss zu nehmen. Sie zielt zudem darauf ab das Ansehen meiner Person in der Öffentlichkeit zu mindern. Dies sind weder Archivzwecke noch wiss. und historischer Forschungszwecke nach Paragraph 2 d, in Verbindung mit §2f FOG und Artikel 89, DSGVO.“]
DSGVO ist, insbesondere in der österreichischen verfahrensrechtlichen Gestaltung durch § 24 DSG, ein durch einen Parteienantrag, die Beschwerde, eingeleitetes kontradiktorisches Mehrparteienverfahren, in dem die Datenschutzbehörde durch Bescheid entscheiden muss, soweit und solange Beschwer vorliegt. Letzteres ist der Fall, und die von der Beschwerdegegnerin beantragte Einstellung des Verfahrens kommt daher hier nicht in Betracht.Das Beschwerdeverfahren
, DSGVO ist, insbesondere in der österreichischen verfahrensrechtlichen Gestaltung durch Paragraph 24, DSG, ein durch einen Parteienantrag, die Beschwerde, eingeleitetes kontradiktorisches Mehrparteienverfahren, in dem die Datenschutzbehörde durch Bescheid entscheiden muss, soweit und solange Beschwer vorliegt. Letzteres ist der Fall, und die von der Beschwerdegegnerin beantragte Einstellung des Verfahrens kommt daher hier nicht in Betracht. Beschwerdegegnerin als wissenschaftliche Einrichtung 15. Die Beschwerdegegnerin ist eine wissenschaftliche Einrichtung
Z 12 FOG, da sie als gemeinnützige Einrichtung (Stiftungen
BStfFG sind
FG per definitionem entweder „gemeinnützig“ oder „mildtätig“, wobei letzteres schon mangels entsprechender Behauptung ausscheidet) Tätigkeiten der Forschung vornimmt. Aus der öffentlichen Finanzierung der Beschwerdegegnerin ist das öffentliche Interesse an deren Tätigkeiten ableitbar.Die Beschwerdegegnerin ist eine wissenschaftliche Einrichtung
Paragraph 2 b, Ziffer 12, FOG, da sie als gemeinnützige Einrichtung (Stiftungen
BStfFG sind
Paragraph eins, Absatz eins, BStfFG per definitionem entweder „gemeinnützig“ oder „mildtätig“, wobei letzteres schon mangels entsprechender Behauptung ausscheidet) Tätigkeiten der Forschung vornimmt. Aus der öffentlichen Finanzierung der Beschwerdegegnerin ist das öffentliche Interesse an deren Tätigkeiten ableitbar. 16. Die Führung des so genannten „Schnittarchivs“ fällt nach Ansicht der Datenschutzbehörde unter die Datenverarbeitung für einen im öffentlichen Interesse liegenden Archivzweck
3 DSGVO. Die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verfolge „tagespolitische Zwecke“ und sei daher nicht wissenschaftlich tätig, trifft nicht zu. Dazu müsste nachgewiesen sein, dass die Archivführung ausschließlich den Zweck verfolgte, vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellten politischen Zielen dienlich zu sein. Für die Aufnahme eines solchen Beweises lag jedoch nicht einmal eine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung vor. Dass die Beschwerdegegnerin eine schon aus ihrem Namen erschließbare politische Grundhaltung einnimmt und diese immer wieder auch öffentlich zum Ausdruck bringt, schadet dem wissenschaftlichen Zweck der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hingegen nicht.Die Führung des so genannten „Schnittarchivs“ fällt nach Ansicht der Datenschutzbehörde unter die Datenverarbeitung für einen im öffentlichen Interesse liegenden Archivzweck
Die entgegenstehende Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin verfolge „tagespolitische Zwecke“ und sei daher nicht wissenschaftlich tätig, trifft nicht zu. Dazu müsste nachgewiesen sein, dass die Archivführung ausschließlich den Zweck verfolgte, vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellten politischen Zielen dienlich zu sein. Für die Aufnahme eines solchen Beweises lag jedoch nicht einmal eine ausreichend substantiierte Tatsachenbehauptung vor. Dass die Beschwerdegegnerin eine schon aus ihrem Namen erschließbare politische Grundhaltung einnimmt und diese immer wieder auch öffentlich zum Ausdruck bringt, schadet dem wissenschaftlichen Zweck der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin hingegen nicht. Forschungsprivileg
6 FOG:Forschungsprivileg
Paragraph 2 d, Absatz 6, FOG:
, Absatz eins, DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird: 1.[…]
3 Z 1 FOG regelt dieses Bundesgesetz Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Z 2 DSGVO) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO.
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, FOG regelt dieses Bundesgesetz Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Artikel 89, Absatz eins, DSGVO.
DSGVO für die Datenverarbeitung zu Archivzwecken ausdrücklich nicht vorsieht.Diese Bestimmung verstößt jedoch genau in jenem Punkt, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, der Ziffer 3, gegen den Wortlaut von Artikel 89, Absatz 3, DSGVO, der national festgelegte Ausnahmen vom Recht auf Löschung („Vergessenwerden“)
22.
dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1978, C-106/77 – Simmenthal II) hat § 2d Abs. 6 Z 3 FOG daher hier unangewendet zu bleiben.
dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vergleiche EuGH, Urteil vom 9.3.1978, C-106/77 – Simmenthal römisch zwei) hat Paragraph 2 d, Absatz 6, Ziffer 3, FOG daher hier unangewendet zu bleiben. 23. Grundsätzlich kann daher
DSGVO eine Löschung von Daten auch aus Verarbeitungen verlangt werden, die im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verfolgen.Grundsätzlich kann daher
, DSGVO eine Löschung von Daten auch aus Verarbeitungen verlangt werden, die im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verfolgen. Erweiterte Rechtmäßigkeitsprüfung der Datenverarbeitung 24. Es bleibt daher zu erwägen, ob eine Anwendung des Rechts auf Löschung („Vergessenwerden“)
DSGVO den Löschungsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen vermag.Es bleibt daher zu erwägen, ob eine Anwendung des Rechts auf Löschung („Vergessenwerden“)
25.
1 DSGVO muss dazu einer der in lit a bis f aufgezählten Löschungstatbestände erfüllt sein.
, Absatz eins, DSGVO muss dazu einer der in Litera a, bis f aufgezählten Löschungstatbestände erfüllt sein. 26. In Frage kommen hier
lit c ein Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verarbeitung seiner Daten (unter der logisch-systematischen Annahme, dass ein Antrag auf Löschung immer auch einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung beinhaltet) oder
lit d das Fehlen einer rechtmäßigen Grundlage der Datenverarbeitung.In Frage kommen hier
Litera c, ein Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verarbeitung seiner Daten (unter der logisch-systematischen Annahme, dass ein Antrag auf Löschung immer auch einen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung beinhaltet) oder
Litera d, das Fehlen einer rechtmäßigen Grundlage der Datenverarbeitung. a. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung der Beschwerdegegnerin
1 DSGVO.Artikel 9, Absatz 2, Litera j, DSGVO erlaubt die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, unter anderem zur politischen Überzeugung einer betroffenen Person, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
30.
1 Z 1 DSG darf der Verantwortliche für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die öffentlich zugänglich sind.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG darf der Verantwortliche für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die öffentlich zugänglich sind. 31.
2 Z 1 DSG dürfen bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Abs. 1 fallen, personenbezogene Daten u.a.
besonderen gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG dürfen bei Datenverarbeitungen für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, die nicht unter Absatz eins, fallen, personenbezogene Daten u.a.
besonderen gesetzlichen Vorschriften verarbeitet werden. 32. § 2f FOG lautet auszugsweise samt Überschrift (Unterstreichung durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 2 f, FOG lautet auszugsweise samt Überschrift (Unterstreichung durch die Datenschutzbehörde): „Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken
1 DSGVO„Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken
1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke
, Absatz eins, DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5,) und Forschungsmaterial für Zwecke
Namensangaben
2 Z 1,1. Namensangaben
Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,, […] 5. sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben
2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie5. sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben
Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie
1 lit. d DSGVO liegt daher nicht vor. Das Unionsrecht deckt, zusammen mit dem ergänzenden nationalen Recht, auch die Verarbeitung besonderer Datenkategorien für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, darunter auch „politische Hintergrundinformationen“ zu Personen, die Gegenstand archivierter Dokumente sind. Jedenfalls gedeckt ist eine Kategorisierung, die, wie hier der Fall, eine Auffindung von Medienberichten ermöglicht, die dem Beschwerdeführer eine „völkische“ bzw. „deutschnationale“ Gesinnung zuschreiben.Der Löschungsgrund
Das Unionsrecht deckt, zusammen mit dem ergänzenden nationalen Recht, auch die Verarbeitung besonderer Datenkategorien für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, darunter auch „politische Hintergrundinformationen“ zu Personen, die Gegenstand archivierter Dokumente sind. Jedenfalls gedeckt ist eine Kategorisierung, die, wie hier der Fall, eine Auffindung von Medienberichten ermöglicht, die dem Beschwerdeführer eine „völkische“ bzw. „deutschnationale“ Gesinnung zuschreiben. b. Vorliegen eines wirksamen Widerspruchs 35. Abschließend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Widerspruch des Beschwerdeführers zu beachten hatte, der
1 lit. c DSGVO ebenfalls im Ergebnis zu einer Löschungspflicht führen würde, wobei aus dem logisch-systematischen Zusammenhang der zuletzt zitierten Bestimmung zu schließen ist, dass dies nicht nur für den Widerspruch
1 oder 2 DSGVO, sondern auch für jenen
Abs. 6 leg. cit. gelten muss.Abschließend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Widerspruch des Beschwerdeführers zu beachten hatte, der
, Absatz eins, Litera c, DSGVO ebenfalls im Ergebnis zu einer Löschungspflicht führen würde, wobei aus dem logisch-systematischen Zusammenhang der zuletzt zitierten Bestimmung zu schließen ist, dass dies nicht nur für den Widerspruch
, Absatz eins, oder 2 DSGVO, sondern auch für jenen
Absatz 6, leg. cit. gelten muss. 36. In Frage kommt hier nämlich nur ein Widerspruch
6 DSGVO, welche Spezialbestimmung den Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung für die in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Verarbeitungszwecke regelt.In Frage kommt hier nämlich nur ein Widerspruch
, Absatz 6, DSGVO, welche Spezialbestimmung den Widerspruch gegen eine Datenverarbeitung für die in Artikel 89, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungszwecke regelt. 37.
6 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
, Absatz 6, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken
, Absatz eins, erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
6 DSGVO ist ein relatives Widerspruchsrecht, das begründet werden muss. Der Verantwortliche kann
6 den Widerspruch ablehnen, wenn die Verarbeitung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken zur Erfüllung einer im öffentlichen Interessen liegenden Aufgabe erforderlich ist (so Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 21 DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at), Rz 2 und Rz 45 f).Das Widerspruchsrecht
, Absatz 6, DSGVO ist ein relatives Widerspruchsrecht, das begründet werden muss. Der Verantwortliche kann
, Absatz 6, den Widerspruch ablehnen, wenn die Verarbeitung zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Zwecken zur Erfüllung einer im öffentlichen Interessen liegenden Aufgabe erforderlich ist (so Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 21, DSGVO (Stand 1.10.2018, rdb.at), Rz 2 und Rz 45 f).
1 Z 6 lit. a FOG ausdrücklich unter Beifügung „politischer Hintergrundinformationen“ verarbeitete werden dürfen, für solche Zwecke das öffentliche Interesse an dieser Datenverarbeitung nicht aufzuheben vermag (siehe dazu auch oben). Dem Beschwerdeführer wäre es zum Schutz seiner rechtlich geschützten Interessen diesbezüglich freigestanden, gegen die Äußerung (Medienbericht, Presseaussendung, Stellungnahme gegenüber einem Medienmitarbeiter oder Mediendienst, Inhalt eines Interviews o.ä.) mit den Mitteln des Zivil- und Medienrechts vorzugehen.Ob dies so ist bzw. war, konnte dahingestellt bleiben, weil die Verwendung von Archivdaten, die
Paragraph 2, f Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, FOG ausdrücklich unter Beifügung „politischer Hintergrundinformationen“ verarbeitete werden dürfen, für solche Zwecke das öffentliche Interesse an dieser Datenverarbeitung nicht aufzuheben vermag (siehe dazu auch oben). Dem Beschwerdeführer wäre es zum Schutz seiner rechtlich geschützten Interessen diesbezüglich freigestanden, gegen die Äußerung (Medienbericht, Presseaussendung, Stellungnahme gegenüber einem Medienmitarbeiter oder Mediendienst, Inhalt eines Interviews o.ä.) mit den Mitteln des Zivil- und Medienrechts vorzugehen.
6 DSGVO zu Recht abgelehnt.Daher hat die Beschwerdegegnerin die Löschung der Daten des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung des Widerspruchsrechts
Paragraph 21, Absatz 6, DSGVO zu Recht abgelehnt. 44. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:DSB.D124.1177.0006.DSB.2019
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.