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{'item': '2020-0.829.566'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum23.03.2021 Geschäftszahl2020-0.829.566 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2020-0.829.566 vo

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2 Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen eine Bestätigung darüber verlangen zu können, ob ein Verantwortlicher seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Für den Fall, dass ein Verantwortlicher Daten zum Betroffenen verarbeitet, hat dieser einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie über die in Abs. 1 lit. a bis h leg. cit definierte Informationen [Anmerkung Bearbeiter: gemeint ist Art. 15 Abs. 1 DSGVO]. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Betroffenen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) seiner Daten zu ermöglichen, wodurch dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden soll. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Informationen dienen damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung (vgl. Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15, Rz 3). Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ermöglicht es dem Betroffenen eine Bestätigung darüber verlangen zu können, ob ein Verantwortlicher seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Für den Fall, dass ein Verantwortlicher Daten zum Betroffenen verarbeitet, hat dieser einen Anspruch auf Auskunft über diese Daten sowie über die in Absatz eins, Litera a, bis h leg. cit definierte Informationen [Anmerkung Bearbeiter: gemeint ist Artikel 15, Absatz eins, DSGVO]. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Betroffenen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) seiner Daten zu ermöglichen, wodurch dem Betroffenen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eröffnet werden soll. Das Auskunftsrecht bzw. die damit verbundenen Informationen dienen damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung vergleiche Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15,, Rz 3). Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft als vollständig im Sinne des Art. 15 DSGVO anzusehen. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde ist die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft als vollständig im Sinne des Artikel 15, DSGVO anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass die Auskunft der Beschwerdegegnerin deshalb unvollständig gewesen sei, da ihm keine Auskunft hinsichtlich der Begleitbriefe, Einführungsschreiben, Beurteilungen seines „geistigen Standes“ und keine Informationen und Unterlagen aus der ****Gemeindesablage sowie Aufzeichnungen über seine telefonische Einwahl zu Gottesdiensten erteilt worden wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Datenschutzbehörde, gestützt auf ErwGr 63 sowie das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 2014, YS u.a., C-141/12 und C-372/12, die Ansicht vertritt, dass sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten, die personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers enthalten, ableiten lässt (vgl. hierzu den Bescheid vom
  2. November 2019, GZ DSB-D062.268/0001-DSB/2019). Unter Berufung auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist es somit nicht möglich, die Herausgabe ganzer Urkunden oder – wie verfahrensgegenständlich – Begleitbriefe, Einführungsschreiben oder Beurteilungen des „geistigen Standes“ zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BG für Handelssachen Wien vom
  3. Oktober 2019, GZ 18 C 263/19m betreffend Ausfolgung einer Versicherungspolizze). Art. 15 Abs. 3 DSGVO normiert lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, weshalb es ausreicht, wenn der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten bereitstellt. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass die Auskunft der Beschwerdegegnerin deshalb unvollständig gewesen sei, da ihm keine Auskunft hinsichtlich der Begleitbriefe, Einführungsschreiben, Beurteilungen seines „geistigen Standes“ und keine Informationen und Unterlagen aus der ****Gemeindesablage sowie Aufzeichnungen über seine telefonische Einwahl zu Gottesdiensten erteilt worden wäre, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Datenschutzbehörde, gestützt auf ErwGr 63 sowie das Urteil des EuGH vom
  4. Juli 2014, YS u.a., C-141/12 und C-372/12, die Ansicht vertritt, dass sich aus Artikel 15, Absatz 3, DSGVO kein Anspruch auf Herausgabe einer Kopie von Dokumenten, die personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers enthalten, ableiten lässt vergleiche hierzu den Bescheid vom
  5. November 2019, GZ DSB-D062.268/0001-DSB/2019). Unter Berufung auf Artikel 15, Absatz 3, DSGVO ist es somit nicht möglich, die Herausgabe ganzer Urkunden oder – wie verfahrensgegenständlich – Begleitbriefe, Einführungsschreiben oder Beurteilungen des „geistigen Standes“ zu verlangen, mögen darin auch personenbezogene Daten eines Auskunftswerbers aufscheinen vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des BG für Handelssachen Wien vom
  6. Oktober 2019, GZ 18 C 263/19m betreffend Ausfolgung einer Versicherungspolizze). Artikel 15, Absatz 3, DSGVO normiert lediglich das Recht auf Erhalt einer „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, weshalb es ausreicht, wenn der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten bereitstellt. Darüber hinaus ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Begleitbriefe, Einführungsschreiben, Beurteilungen des „geistigen Standes“ der Mitglieder sowie Informationen und Unterlagen aus der ****Gemeindeablage der Beschwerdegegnerin sowie allfällige Aufzeichnungen über die telefonische Einwahl zu Gottesdiensten unzweifelhaft der „inneren Angelegenheit“ der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, da sie die konkrete Ausgestaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses dokumentieren. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Zu Spruchpunkt 3 Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a – lit. f DSGVO genannten Gründe vorliegt.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (erster Fall), und ist darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen (zweiter Fall), wenn einer der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, – Litera f, DSGVO genannten Gründe vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Löschung seiner Daten – mit Ausnahme seiner Namens-, Adress- und Geburtsdaten – verlangte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig zwar kein Mitglied der Beschwerdegegnerin mehr ist, dies allerdings nichts daran ändert, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin als – rein spirituelles – Mitglied betrachtet. So verwies die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass, wie in der katholischen Kirche, eine Beendigung der Mitgliedschaft nach erfolgter Taufe nicht mehr möglich sei. Da, wie zuvor ausgeführt, Fragen der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten – die Löschung ist nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO eine Form der Verarbeitung – aber eine „innere Angelegenheit“ der Beschwerdegegnerin darstellen, besteht diesbezüglich auch keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde.Da, wie zuvor ausgeführt, Fragen der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten – die Löschung ist nach Artikel 4, Absatz 2, DSGVO eine Form der Verarbeitung – aber eine „innere Angelegenheit“ der Beschwerdegegnerin darstellen, besteht diesbezüglich auch keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Zu Spruchpunkt 4 Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung im Recht auf Einschränkung behauptete, aufgrund seiner Ausführungen aber offensichtlich eine Verletzung im Recht auf Widerspruch meinte. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er der öffentlichen Bekanntmachung, dass er kein Mitglied der N***mehr sei, sowie der diesbezüglichen Weiterleitung seiner Daten an das ****büro widersprochen habe. Da Parteierklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom

  1. Juli 2000, GZ 94/09/0308), ist beschwerdegegenständlich daher auch eine behauptete Verletzung im Recht auf Widerspruch. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung im Recht auf Einschränkung behauptete, aufgrund seiner Ausführungen aber offensichtlich eine Verletzung im Recht auf Widerspruch meinte. So führte der Beschwerdeführer aus, dass er der öffentlichen Bekanntmachung, dass er kein Mitglied der N***mehr sei, sowie der diesbezüglichen Weiterleitung seiner Daten an das ****büro widersprochen habe. Da Parteierklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. Juli 2000, GZ 94/09/0308), ist beschwerdegegenständlich daher auch eine behauptete Verletzung im Recht auf Widerspruch. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt allerdings als nicht berechtigt erwiesen: Auch wenn der Beschwerdeführer der Bekanntgabe der Beendigung seiner Mitgliedschaft sowie der Weiterleitung seiner Daten widersprochen hat, so ist die Bekanntgabe der Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen einer Versammlung sowie die diesbezügliche Weiterleitung an das ****büro als eine „innere Angelegenheit“ der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren (siehe hierzu bereits Spruchpunkt 1) und damit der Entscheidung der Datenschutzbehörde entzogen. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen. Die Beschwerde hat sich in diesem Punkt daher als nicht berechtigt

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:2020.0.829.566

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.