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{'item': '2021-0.321.194'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum02.07.2021 Geschäftszahl2021-0.321.194 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2021-0.321.194 vo

Art. 15

DSGVO erteilt hat.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Antrags vom 8.

Artikel 15, DSGVO erteilt hat.

  1. Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von vier Wochen im Umfang von Spruchpunkt 1 Auskunft zu erteilen oder begründet mitzuteilen, weshalb keine Auskunft erteilt wird. Rechtsgrundlagen: Art. 12 Abs. 3, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f, Art. 58 Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1, Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 117, 120 Z 9, 140, 145, 146, 149, 159 sowie 160 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 15,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f,, Artikel 58, Absatz 2, Litera c, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraphen 117, 120, Ziffer 9, 140, 145, 146, 149, 159, sowie 160 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang A.
  2. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Eingaben vom
  3. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am
  4. Oktober 2019) eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am
  5. August 2019 je ein Auskunftsbegehren an
  6. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und
  7. die Disziplinarkommission für Steiermark gestellt habe. Am
  8. September 2019 habe er je eine Antwort erhalten, dass die jeweilige Stelle „niemals Verantwortlicher im Sinne des Art. 15 DSGVO sein kann“. Dieser Ausführung sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. A.
  9. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen Eingaben vom
  10. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am
  11. Oktober 2019) eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am
  12. August 2019 je ein Auskunftsbegehren an
  13. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und
  14. die Disziplinarkommission für Steiermark gestellt habe. Am
  15. September 2019 habe er je eine Antwort erhalten, dass die jeweilige Stelle „niemals Verantwortlicher im Sinne des Artikel 15, DSGVO sein kann“. Dieser Ausführung sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. A.
  16. Mit Stellungnahme vom
  17. November 2019 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und die Disziplinarkommission für Steiermark keine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzen würden. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer sei ein Organ der Österreichischen Ärztekammer, die Disziplinarkommission sei im Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels einzurichten. Die Österreichische Ärztekammer würde auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des Ärztegesetzes die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des Disziplinarrats festlegen, weshalb diese Verantwortlich sei. Darüber hinaus sei gegen die Österreichische Ärztekammer parallel ein Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur Zl. DSB.D124.1592 anhängig. A.
  18. Die Datenschutzbehörde teilte den Beteiligten mit Erledigung vom
  19. Februar 2020 Folgendes mit (Auszug, Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): „Betrifft: Mitteilung der Datenschutzbehörde; Verfahrensverbindung Aus Gründen der Verfahrensökonomie Zweckmäßigkeit, Raschheit, Kostenersparnis und Einfachheit ist die Datenschutzbehörde berechtigt, vom Amts wegen mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verfahren zur GZ DSB-D124.1589 (Dr. Peter B***, MSc/Disziplinarkommission für Steiermark) sowie zur GZ DSB-D124.1590 (Dr. Peter B***, MSc/ Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer) werden hiemit gemäß § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF zur GZ DSB-D124.1589 verbunden.Die Verfahren zur GZ DSB-D124.1589 (Dr. Peter B***, MSc/Disziplinarkommission für Steiermark) sowie zur GZ DSB-D124.1590 (Dr. Peter B***, MSc/ Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer) werden hiemit gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zur GZ DSB-D124.1589 verbunden. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist gleich und darüber hinaus sind die bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner beinahe wortgleich. Die Verfahren eignen sich auch dem Grunde nach zur gemeinsamen Behandlung. Dieses Schreiben dient zur Kenntnisnahme.“ A.
  20. Der Beschwerdeführer äußerte sich – trotz eingeräumter Möglichkeit in Form von Parteiengehör – nicht mehr zur gemeinsamen Stellungnahme der Beschwerdegegner. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Antrags vom 8.

Art. 15Abs.

1 DSGVO erteilt hat.Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, indem dieser dem Beschwerdeführer anlässlich des Antrags vom 8.

Artikel 15, Absatz eins, DSGVO erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen C.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am
  2. August 2019 je einen Antrag auf Auskunft an
  3. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer,
  4. die Disziplinarkommission für Steiermark und
  5. die Österreichische Ärztekammer. Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer und die Disziplinarkommission für Steiermark, teilten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  6. September 2019 mit, dass diese keine datenschutzrechtlichen Verantwortlichen seien und erteilten keine Auskunft. Beweiswürdigung zu C.1.: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben des Beschwerdeführers vom
  7. Oktober 2019 (ha. jeweils eingelangt am
  8. Oktober 2019) zur Zl. DSB-124.1589 und Zl. DSB-D124.1590 sowie auf der darin enthaltenen Korrespondenz der Beteiligten, die dem Beschwerdeverfahren vorangegangen ist. C.
  9. Die Datenschutzbehörde führte zur Zl. DSB-D124.1592 ein Beschwerdeverfahren (Beschwerdeführer gegen Österreichische Ärztekammer). Dieses wurde aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Auskunftserteilung der Österreichischen Ärztekammer formlos eingestellt. Beweiswürdigung zu C.2.: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aktenlage zum Verfahren zur Zl. DSB-D124.
  10. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
  11. Zum Beschwerdegegner Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ursprünglich zwei Beschwerden gegen
  12. die Disziplinarkommission für Steiermark zur Zl. DSB-D124.1589 und
  13. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer zur Zl. DSB-D124.1590 eingebracht hat. Zur Vertretung des Arztstandes ist auf Bundesebene die Österreichische Ärztekammer und darüber hinaus eine Ärztekammer auf der jeweiligen Landesebene eingerichtet. Der Disziplinarrat ist ein Organ der Österreichischen Ärztekammer. Dieser erkennt über Disziplinarvergehen. Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Aus der Judikatur des VwGH geht hervor, dass der „Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für [örtlicher Wirkungsbereich]“ die Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte im jeweiligen Wirkungsbereich ist und dieser in seiner Eigenschaft als Behörde Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren hat (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009).Aus der Judikatur des VwGH geht hervor, dass der „Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für [örtlicher Wirkungsbereich]“ die Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte im jeweiligen Wirkungsbereich ist und dieser in seiner Eigenschaft als Behörde Parteistellung im verwaltungsrechtlichen Verfahren hat vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009). Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 u. 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, also das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (VwGH 27.11.1998, Zl. 95/21/0912).Für Parteieingaben ist nicht bloß der Wortlaut der Beschwerde, sondern auch der Wille der Partei beachtlich. Das Vorliegen von Voraussetzungen ist nicht streng formal zu interpretieren, sofern der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd Paragraphen 6, u. 7 ABGB – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, also das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (VwGH 27.11.1998, Zl. 95/21/0912). Im gegenständlichen Fall zielt die Beschwerde des Beschwerdeführers offenkundig darauf ab, eine Auskunft zu erhalten, ob und falls ja welche seiner Daten im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren im Zuständigkeitsbereich des Disziplinarrates verarbeitet werden. Da die Beurteilung, dass es sich beim Beschwerdegegner im Sinne der Judikatur des VwGH korrekterweise um den „Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Steiermark“ handeln muss, juristisches Spezialwissen erfordert, welches dem (nicht vertretenen) Beschwerdeführer nicht abverlangt werden kann, war der Beschwerdegegner im Sinne einer betroffenenfreundlichen Interpretation umzudeuten. Da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, war dem Beschwerdegegner hierzu kein Parteiengehör mehr einzuräumen (vgl. VwGH 22.4.2021, Ra 2021/19/0088).Da es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, war dem Beschwerdegegner hierzu kein Parteiengehör mehr einzuräumen vergleiche VwGH 22.4.2021, Ra 2021/19/0088).
  14. Zu Spruchpunkt 1 a) Allgemeines zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner). Im gegenständlichen Kontext ist zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO nur den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen trifft.Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner). Im gegenständlichen Kontext ist zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO nur den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen trifft. Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle faktisch entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die EDSA Guidelines vom
  15. September 2020 07/2020 zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff).Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle faktisch entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche die EDSA Guidelines vom
  16. September 2020 07 aus 2020, zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff). b. Datenschutzrechtliche Rollenverteilung in der Sache Umgelegt auf den gegenständlichen Sachverhalt bedeuten diese Ausführungen Folgendes: Der Beschwerdegegner ist dafür zuständig, als Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte Disziplinarverfahren zu führen und solche Verfahren unter Umständen auch bescheidmäßig zu erledigen (vgl. erneut VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009). Der Beschwerdegegner ist dafür zuständig, als Disziplinarbehörde für eingetragene Ärzte Disziplinarverfahren zu führen und solche Verfahren unter Umständen auch bescheidmäßig zu erledigen vergleiche erneut VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009). Diese Tätigkeit nimmt der Beschwerdegegner im Rahmen von Disziplinarkommissionen wahr. Die dieser Kommission angehörenden Mitglieder müssen unbefangen sein (§ 146 ff ÄrzteG), können selbstständig Akteneinsicht bei Gerichten und Verwaltungsbehörden (§ 149 ÄrzteG) sowie über die Setzung von Verfolgungshandlungen (§ 151 Abs. 2 ÄrzteG) und die Aufnahme von Beweismitteln im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (§ 159 ÄrzteG) entscheiden und die Sache losgelöst von der Österreichischen Ärztekammer erledigen (§ 160 ÄrzteG).Diese Tätigkeit nimmt der Beschwerdegegner im Rahmen von Disziplinarkommissionen wahr. Die dieser Kommission angehörenden Mitglieder müssen unbefangen sein (Paragraph 146, ff ÄrzteG), können selbstständig Akteneinsicht bei Gerichten und Verwaltungsbehörden (Paragraph 149, ÄrzteG) sowie über die Setzung von Verfolgungshandlungen (Paragraph 151, Absatz 2, ÄrzteG) und die Aufnahme von Beweismitteln im Rahmen eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 159, ÄrzteG) entscheiden und die Sache losgelöst von der Österreichischen Ärztekammer erledigen (Paragraph 160, ÄrzteG). Im Ergebnis trifft der Beschwerdegegner – im Sinne der obigen Überlegungen – unabhängig von der Österreichischen Ärztekammer die faktische Entscheidung über Zwecke (Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben) und Mittel (Festlegung der personenbezogenen Daten, die zur Erledigung von Disziplinarverfahren verarbeitet werden müssen), weshalb dieser und nicht die Österreichische Ärztekammer für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren des Ärztestands gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO verantwortlich ist.Im Ergebnis trifft der Beschwerdegegner – im Sinne der obigen Überlegungen – unabhängig von der Österreichischen Ärztekammer die faktische Entscheidung über Zwecke (Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben) und Mittel (Festlegung der personenbezogenen Daten, die zur Erledigung von Disziplinarverfahren verarbeitet werden müssen), weshalb dieser und nicht die Österreichische Ärztekammer für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren des Ärztestands gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO verantwortlich ist. c. Recht auf Auskunft Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils einen „getrennten“ Antrag auf Auskunft an
  17. die Disziplinarkommission für Steiermark und
  18. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer gestellt hat, spielt vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 2 DSGVO, wonach der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern hat, keine Rolle.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils einen „getrennten“ Antrag auf Auskunft an
  19. die Disziplinarkommission für Steiermark und
  20. den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer gestellt hat, spielt vor dem Hintergrund von Artikel 12, Absatz 2, DSGVO, wonach der Verantwortliche der betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern hat, keine Rolle. Unter korrekter Beurteilung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung hätte der Beschwerdegegner nämlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags vom
  21. August 2019 gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO eine Negativ- oder Positivauskunft zu erteilen ist. Unter korrekter Beurteilung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung hätte der Beschwerdegegner nämlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags vom
  22. August 2019 gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO eine Negativ- oder Positivauskunft zu erteilen ist. Ebenso wenig kann – wie vom Beschwerdegegner ausgeführt – die (zwischenzeitig) erteilte Auskunft vom
  23. September 2019 der Österreichischen Ärztekammer im Verfahren zur Zl. DSB-D124.1592 die Beschwer im gegenständlichen Verfahren beseitigen, da eine Auskunft nur durch den Verantwortlichen (und nicht durch Dritte) zu erteilen ist. Bei anderer Auffassung wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen auch völlig unklar, welche seiner Daten durch die Österreichischen Ärztekammer und welche seiner Daten durch den Beschwerdegegner als verantwortliche Disziplinarbehörde verarbeitet werden, da die genannte Auskunft vom
  24. September 2019 nur im Namen der Österreichischen Ärztekammer erteilt wurde. Eine solche Auffassung ist mit dem in Art. 12 Abs. 1 DSGVO normierten Verständlichkeitsgebot nicht vereinbar. Bei anderer Auffassung wäre dem Beschwerdeführer im Übrigen auch völlig unklar, welche seiner Daten durch die Österreichischen Ärztekammer und welche seiner Daten durch den Beschwerdegegner als verantwortliche Disziplinarbehörde verarbeitet werden, da die genannte Auskunft vom
  25. September 2019 nur im Namen der Österreichischen Ärztekammer erteilt wurde. Eine solche Auffassung ist mit dem in Artikel 12, Absatz eins, DSGVO normierten Verständlichkeitsgebot nicht vereinbar. Die Einstellung im Verfahren zur DSB-D124.1592 erfolgt zudem ausschließlich in Bezug auf die Österreichischen Ärztekammer als dortige Partei und nicht in Bezug auf den hier relevanten Beschwerdegegner. d. Ergebnis Im Ergebnis war gemäß § 24 Abs. 2 Z 5 DSG eine Verletzung festzustellen.Im Ergebnis war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG eine Verletzung festzustellen.
  26. Zu Spruchpunkt 2 Darüber hinaus war dem Beschwerdegegner gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO iVm § 24 Abs. 5 DSG die Auskunftserteilung aufzutragen.Darüber hinaus war dem Beschwerdegegner gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, DSG die Auskunftserteilung aufzutragen. Der Beschwerdegegner ist daher angehalten, seinen Datenbestand zu recherchieren und dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung allfälliger Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 oder Art. 23 – in Folge eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen oder begründet mitzuteilen, weshalb keine Auskunft erfolgt.Der Beschwerdegegner ist daher angehalten, seinen Datenbestand zu recherchieren und dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung allfälliger Beschränkungen nach Artikel 15, Absatz 4, oder Artikel 23, – in Folge eine datenschutzrechtliche Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zu erteilen oder begründet mitzuteilen, weshalb keine Auskunft erfolgt. Eine Frist von vier Wochen ist nach Auffassung der Datenschutzbehörde angemessen, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:2021.0.321.194

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.