2 DSG zu veröffentlichenden Entscheidung nicht möglich war.]Der Name des AMS als Körperschaft öffentlichen Rechts, das nicht Partei dieser Sache war, ist nicht pseudonymisiert worden, da seine gesetzlich festgelegten Aufgaben der Arbeitsvermittlung Teil der Begründung sind, und daher eine sinnvolle und sinnerhaltende Pseudonymisierung des Namens in dieser
Paragraph 23, Absatz 2, DSG zu veröffentlichenden Entscheidung nicht möglich war.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dipl. Ing. Richard A*** (Beschwerdeführer) aus **** E***berg vom
2 DSGVO (Verfahrensanordnung vom
April 2021, GZ: 2021-0.291.660), neuerlich zum Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nahmen, hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme mehr abgegeben. B. Beschwerdegegenstand Aufgrund des Vorbringens der Parteien ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Weigerung, einem Antrag auf Löschung vom
1 DSGVO„Betreff: Antrag auf unverzügliche Löschung
, Absatz eins, DSGVO Von: Richard A*** <r.a***@x***net.com> Datum 03.10.2020 17:** Guten Tag, ich stelle hiermit Antrag auf unverzügliche Löschung mich betreffender personenbezogener Daten
1 DSGVO.ich stelle hiermit Antrag auf unverzügliche Löschung mich betreffender personenbezogener Daten
Bitte löschen Sie sämtliche mich betreffenden personenbezogenen Daten nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO.Bitte löschen Sie sämtliche mich betreffenden personenbezogenen Daten nach der Definition des Artikel 4, Nr. 1 DSGVO. Ich bin der Meinung, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegeben sind. Sie können auch keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO geltend machen, zumal ich keine Person des öffentlichen Lebens bin.Ich bin der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz eins, DSGVO gegeben sind. Sie können auch keinen Ausnahmetatbestand nach Artikel 17, Absatz 3, DSGVO geltend machen, zumal ich keine Person des öffentlichen Lebens bin. Sollte ich eine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten (bspw. nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 9 Abs. 2 DSGVO) erteilt haben, widerrufe ich diese hiermit für den gesamten Prozess der Datenverarbeitung.Sollte ich eine Einwilligung zur Verarbeitung meiner Daten (bspw. nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 9, Absatz 2, DSGVO) erteilt haben, widerrufe ich diese hiermit für den gesamten Prozess der Datenverarbeitung. Weiterhin lege ich im Sinne des Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung mich betreffender personenbezogener Daten ein, dies gilt auch für Profiling. Ich fordere Sie auf, die Verarbeitung der mich betreffenden Daten
1 lit. d DSGVO einzuschränken, solange noch nicht feststeht, ob Ihre berechtigten Gründe gegenüber meinen überwiegen.Weiterhin lege ich im Sinne des Artikel 21, DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung mich betreffender personenbezogener Daten ein, dies gilt auch für Profiling. Ich fordere Sie auf, die Verarbeitung der mich betreffenden Daten
, Absatz eins, Litera d, DSGVO einzuschränken, solange noch nicht feststeht, ob Ihre berechtigten Gründe gegenüber meinen überwiegen. Falls Sie die betroffenen Daten öffentlich gemacht haben sollten, sind Sie nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO dazu verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um andere Verantwortliche, beispielsweise Suchmaschinenbetreiber, welche die oben aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeiten, über meinen Antrag auf Löschung aller Links, Kopien oder Replikationen zu informieren. Dies gilt nicht nur für exakte Kopien der betroffenen Daten, sondern auch für solche, aus denen in den betroffenen Daten enthaltene Informationen entnehmbar sind.Falls Sie die betroffenen Daten öffentlich gemacht haben sollten, sind Sie nach Artikel 17, Absatz 2, DSGVO dazu verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um andere Verantwortliche, beispielsweise Suchmaschinenbetreiber, welche die oben aufgeführten personenbezogenen Daten verarbeiten, über meinen Antrag auf Löschung aller Links, Kopien oder Replikationen zu informieren. Dies gilt nicht nur für exakte Kopien der betroffenen Daten, sondern auch für solche, aus denen in den betroffenen Daten enthaltene Informationen entnehmbar sind. Sofern Sie die betroffenen personenbezogenen Daten einem oder mehreren Empfängern im Sinne des Art. 4 Nr. 9 DSGVO offengelegt haben, haben Sie meinen Wunsch auf Löschung der genannten personenbezogenen Daten und sämtlicher Verweise darauf nach Art. 19 DSGVO auch allen solchen Empfängern mitzuteilen. Bitte informieren Sie mich weiterhin über diese Empfänger.Sofern Sie die betroffenen personenbezogenen Daten einem oder mehreren Empfängern im Sinne des Artikel 4, Nr. 9 DSGVO offengelegt haben, haben Sie meinen Wunsch auf Löschung der genannten personenbezogenen Daten und sämtlicher Verweise darauf nach Artikel 19, DSGVO auch allen solchen Empfängern mitzuteilen. Bitte informieren Sie mich weiterhin über diese Empfänger. Sollten Sie die Löschung ablehnen, haben Sie dies mir gegenüber zu begründen. Meine Anfrage schließt explizit auch sämtliche weiteren Angebote und Unternehmen ein, für die Sie Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind.Meine Anfrage schließt explizit auch sämtliche weiteren Angebote und Unternehmen ein, für die Sie Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Nr. 7 DSGVO sind. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO haben Sie mich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die vorgenommenen Löschungen zu informieren.Nach Artikel 12, Absatz 3, DSGVO haben Sie mich unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die vorgenommenen Löschungen zu informieren. Zur Identifikation meiner Person habe ich folgende Daten beigefügt: Dipl. Ing. Richard A***; wohnhaft: **** E***berg; Geb.: **.**.1976; Tel.: 06**/*8*4*77*1; r.a***@x***net.com Sollten Sie meinem Antrag nicht innerhalb der genannten Frist nachkommen, behalte ich mir vor rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten und Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen. Heute ist der 3. Oktober 2020. Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dipl. Ing. Richard A***“ 11. Die Zustellung dieser Nachricht ist erfolgt. 12. Die Beschwerdegegnerin hat auf diese Nachricht nicht reagiert und keine Daten des Beschwerdeführers gelöscht. Der Beschwerdeführer hat zumindest am 20. November 2020, 1. Dezember 2020 und am 16. April 2021 weitere SMS mit „Jobangeboten“ der beschriebenen Art erhalten. 13. Beweiswürdigung: Wie zuletzt. Siehe insbesondere die Beilagen (grafische Dateien als Wiedergabe des Antrags auf Löschung vom 3. Oktober 2020) zur Beschwerde vom 1. Dezember 2020. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D. 1. Summe: 14. Die Beschwerde hat sich als berechtigt erwiesen, da die Beschwerdegegnerin die Daten des Beschwerdeführers von Anbeginn an nicht rechtmäßig verarbeitet hat, da sie bei der Erhebung der Daten gegen den Transparenzgrundsatz
1 lit. a und Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO verstoßen hat, weshalb sie
1 lit. d DSGVO jedenfalls zur Löschung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin ist es, trotz Aufforderung durch die Datenschutzbehörde, nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung nachzuweisen.Die Beschwerde hat sich als berechtigt erwiesen, da die Beschwerdegegnerin die Daten des Beschwerdeführers von Anbeginn an nicht rechtmäßig verarbeitet hat, da sie bei der Erhebung der Daten gegen den Transparenzgrundsatz
, Absatz eins, Litera a und Artikel 14, Absatz eins, und 2 DSGVO verstoßen hat, weshalb sie
Die Beschwerdegegnerin ist es, trotz Aufforderung durch die Datenschutzbehörde, nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung nachzuweisen. D.
1 lit. f DSGVO verarbeiten zu dürfen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerde (in der – sehr kurzen – Stellungnahme vom 12. April 2021) nur entgegengehalten, dass sie die Daten des Beschwerdeführers über das AMS als der „offiziellen Plattform der Arbeitsvermittlung“ erhalten hätte. Damit macht sie sinngemäß geltend, die Daten des Beschwerdeführers für Zwecke der Ausübung ihres Gewerbes, somit aus überwiegenden berechtigten Interessen
D.
DSGVO benötigt, sondern auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
1 DSGVO zu beachten und deren Einhaltung im Streitfall
Abs. 2 leg. cit. der Datenschutzbehörde nachzuweisen hat (Rechenschaftspflicht). Auf Letzteres ist die Beschwerdegegnerin in der Verfahrensanordnung vom 23. April 2021, GZ: 2021-0.291.660, auch ausdrücklich hingewiesen worden. Ein derartiger Nachweis ist nicht erbracht worden.Die Beschwerdegegnerin übersieht jedoch, dass sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche zur Sicherung der Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung nicht nur einen Rechtfertigungsgrund
, DSGVO benötigt, sondern auch die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, Absatz eins, DSGVO zu beachten und deren Einhaltung im Streitfall
Absatz 2, leg. cit. der Datenschutzbehörde nachzuweisen hat (Rechenschaftspflicht). Auf Letzteres ist die Beschwerdegegnerin in der Verfahrensanordnung vom
1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
, Absatz eins, Litera a, DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst (d.h. nicht unter deren Mitwirkung, insbesondere Befragung, oder durch schriftliche oder Online-Bekanntgabe durch die betroffene Person selbst) erhoben werden. Der Umsetzung des Transparenzgrundsatzes dient insbesondere die Informationspflicht
, DSGVO, die zur Anwendung kommt, wenn zu verarbeitende Daten nicht bei der betroffenen Person selbst (d.h. nicht unter deren Mitwirkung, insbesondere Befragung, oder durch schriftliche oder Online-Bekanntgabe durch die betroffene Person selbst) erhoben werden. 22. Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers zwar einer von diesem selbst erstellten Stellenanzeige im eJob-Room des AMS entnommen, demnach dort eingesehen und kopiert, dies geschah jedoch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und damit ohne die mit einer solchen Mitwirkung verbundene Kenntnisnahme von der Datenerhebung und den aus diesem Anlass vom Verantwortliche bereit zu stellenden Informationen. Die Ausnahme
5 lit. a DSGVO kommt daher hier nicht zur Anwendung.Die Beschwerdegegnerin hat die Daten des Beschwerdeführers zwar einer von diesem selbst erstellten Stellenanzeige im eJob-Room des AMS entnommen, demnach dort eingesehen und kopiert, dies geschah jedoch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und damit ohne die mit einer solchen Mitwirkung verbundene Kenntnisnahme von der Datenerhebung und den aus diesem Anlass vom Verantwortliche bereit zu stellenden Informationen. Die Ausnahme
23.
3 lit. b DSGVO hätte die Beschwerdegegnerin daher spätestens zum Zeitpunkt der ersten SMS an den Beschwerdeführer diesem die
1 und 2 DSGVO in Frage kommenden Informationen erteilen müssen.
, Absatz 3, Litera b, DSGVO hätte die Beschwerdegegnerin daher spätestens zum Zeitpunkt der ersten SMS an den Beschwerdeführer diesem die
24. Da sie dies unterlassen hat, hat sie gegen den Transparenzgrundsatz
1 lit. a DSGVO verstoßen und die Daten des Beschwerdeführers damit bereits von Anbeginn an unrechtmäßig verarbeitet. Da sie dies unterlassen hat, hat sie gegen den Transparenzgrundsatz
, Absatz eins, Litera a, DSGVO verstoßen und die Daten des Beschwerdeführers damit bereits von Anbeginn an unrechtmäßig verarbeitet. D.5. Für das Recht auf Löschung folgt daraus: 25.
1 lit. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
, Absatz eins, Litera d, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. 26. Auf weitere mögliche Löschungsgründe (insbesondere einen möglicherweise begründeten Widerspruch des Beschwerdeführers
1 lit. c DSGVO) muss daher nicht weiter eingegangen werden.Auf weitere mögliche Löschungsgründe (insbesondere einen möglicherweise begründeten Widerspruch des Beschwerdeführers
D.
3 DSGVO zu löschen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung
Dies war spruchgemäß festzustellen (Spruchpunkt 1).Die Beschwerdegegnerin wäre daher verpflichtet gewesen, die Daten des Beschwerdeführers nach dem Einlangen von dessen Antrag auf Löschung am 3. Oktober 2020 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb der Monatsfrist
Da sie dies unterlassen hat, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung
Dies war spruchgemäß festzustellen (Spruchpunkt 1). 28. Zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung war die Beschwerdegegnerin weiters
2 lit. c DSGVO anzuweisen, dem Löschungsantrag des Beschwerdeführers nachzukommen (Spruchpunkt 2).Zur Durchsetzung des Rechts auf Löschung war die Beschwerdegegnerin weiters
, Absatz 2, Litera c, DSGVO anzuweisen, dem Löschungsantrag des Beschwerdeführers nachzukommen (Spruchpunkt 2). European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:2021.0.415.529
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.