Obsah (6)
§ 1§ 9Art. 9Art. 5Art. 31§ 24RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum06.12.2021 Geschäftszahl2020-0.774.665 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2020-0.774.665 vo
§ 1Abs.
1 DSG verletzt.In seiner vom
- September 2020 datierenden und am
- Oktober 2020 bei der Datenschutzbehörde eingelangten Beschwerde, hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdegegner sei vom Beruf Rechtsanwalt und habe in einem Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht U***, in dem der Beschwerdeführer seinen früheren Arbeitgeber geklagt habe, als Vertreter des Letzteren am
- Juni 2020 einen ihn betreffenden Arztbrief der M*** Krankenanstalten als Beweismittel vorgelegt, ohne über die Herkunft des Dokuments Auskunft zu geben. Damit habe er den Beschwerdeführer betreffende sensible Daten entgegen Artikel 9, DSGVO unberechtigt verarbeitet und dadurch das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt.
- Bei der Datenschutzbehörde ist zu Verfahrenszahl DSB-D124.3118 weiters eine sachverhaltsmäßig an dieses Verfahren anschließende Beschwerde gegen die M*** Krankenanstalten GmbH anhängig gemacht worden.
- Mit Verfahrensanordnung der Datenschutzbehörde vom
- Oktober 2020, GZ: 2020-0.669.745, ist der Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert worden.
- In seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2020 hat der Beschwerdegegner der Beschwerde Folgendes entgegengehalten: Der entsprechende Sachverhalt falle unter seine berufliche Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt, daher könne er dazu keine Auskünfte erteilen.
- Mit Verfahrensanordnung der Datenschutzbehörde vom
- November 2020, GZ: 2020-0.728.583, ist dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör eingeräumt worden.
- In seiner Stellungnahme vom
- November 2020 hat der Beschwerdeführer auf das Vorbringen des Beschwerdegegners Folgendes erwidert: Er könne als Laie nicht nachvollziehen, warum die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht hier greife.
§ 9
RAO sei ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Die Beschwerde richte sich hier aber nicht gegen die vom Beschwerdegegner vertretene Partei, sondern gegen den Beschwerdegegner als deren Rechtsanwalt persönlich. Aus der Sicht des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner auf eigene Initiative gehandelt „und damit hochsensible Daten irgendwie aus der Klinik bekommen.“ Dies sei nicht der Vorwurf eines „Verbrechens“ aber der einer Verletzung der Datenschutzgesetze. Er halte seine Beschwerde daher aufrecht und rege dringend an, wegen einer möglichen Verletzung von Standespflichten die Rechtsanwaltskammer einzuschalten.In seiner Stellungnahme vom 23. November 2020 hat der Beschwerdeführer auf das Vorbringen des Beschwerdegegners Folgendes erwidert: Er könne als Laie nicht nachvollziehen, warum die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht hier greife.
Paragraph 9, RAO sei ein Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Die Beschwerde richte sich hier aber nicht gegen die vom Beschwerdegegner vertretene Partei, sondern gegen den Beschwerdegegner als deren Rechtsanwalt persönlich. Aus der Sicht des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner auf eigene Initiative gehandelt „und damit hochsensible Daten irgendwie aus der Klinik bekommen.“ Dies sei nicht der Vorwurf eines „Verbrechens“ aber der einer Verletzung der Datenschutzgesetze. Er halte seine Beschwerde daher aufrecht und rege dringend an, wegen einer möglichen Verletzung von Standespflichten die Rechtsanwaltskammer einzuschalten. B. Beschwerdegegenstand
- Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, ob der Beschwerdegegner als Parteienvertreter durch Vorlage eines Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers enthaltenden Dokuments vor dem Landesgericht U*** am
- Juni 2020 das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat. C. Sachverhaltsfeststellungen
- Der Beschwerdeführer wurde am **. Juni 2019 in der Notfallaufnahme (NFA) des A.ö. Krankenhauses U***, einer von der M*** Krankenanstalten GmbH betriebenen Krankenanstalt, wegen einer Kokainintoxikation (Diagnose T-50.9 laut ICD-10) behandelt. Daten des Beschwerdeführers wurden unter der Patientennummer *3*345*S*P*2 erfasst, insbesondere wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Notfallbericht erstellt, der eine Reihe von Daten des Beschwerdeführers enthält, darunter: „A*** Michael, *9.03.199* vom: **.06.2019 Hauptdiagnosen: Kokainintoxikation (T50.9) Maßnahmen in der NFA: keine Intervention Verlauf In NFA: Besserung Triage: Dringlichkeit 4 von 5 (Manchester). Puls 99/min. Blutdruck 175/97 mmHg, Sp02 91 %. Temperatur 37,3 °C Anamnese: Kommt wegen Über die letzten 4 Tage bis vor einer Stunde insgesamt 6 g reines Kokain konsumiert (letzte Einnahme vor einer Stunde) zusätzlich Alkohol und Nikotinkonsum. Diese Symptome sind nicht vom bisherigen Konsum bekannt aber die Quelle des Kokains ist ebenfalls neu. Qualität der Sehstörung ist sehr wechselnd ‘mal ruckelt es, mal verschwommen, mal nichts…‘ Aktuell Sehstörung und Gefühlsstörung im linken Arm und in den Beinen Bauchschmerzen (vor 4-5 Tagen, seit 2 Tagen nichts gegessen Beginn Prämedikation: Kokainintoxikaiton Keine Antikoagulation. Physikalische Untersuchung: Guter AZ, orientiert, wach, Pupillen prompte dir und indir LR Ödeme, Hydratlon, Herz, Kreislauf OB. Lunge, Atmen OB. Abdomen weich, geringer Druckschmerz, Herzfrequenz: 99, Atemfrequenz: 145 Blutdruck: 175/97, SpO2: 99 Zusätzliche Untersuchungen: Labor beiliegend.“
- Eine Kopie dieses Notfallberichts ist vom Beschwerdegegner als Rechtsanwalt und bevollmächtigten Vertreter der R*** GmbH (beklagte Partei) im arbeitsgerichtlichen Rechtstreit Aktenzeichen *2 Cga *32/19i des Landesgerichts U*** (klagende Partei: der Beschwerdeführer) in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2020 als Beweismittel gegen einen vom Beschwerdeführer gegen seine frühere Arbeitgeberin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung vorgelegt worden. Die Herkunft des vorgelegten Dokuments ist nicht bekannt.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Dokumente (Beschwerde vom
- September 2020, Eingangsstück in GZ: 2020-0.669.745). Der Beschwerdegegner hat dem inhaltlich nichts entgegengehalten. D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Summe:
- Die Beschwerde hat sich als unberechtigt erwiesen, da das Vorgehen des Beschwerdegegners durch Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO iVm § 9 Abs. 1 und 4 RAO gerechtfertigt war.Die Beschwerde hat sich als unberechtigt erwiesen, da das Vorgehen des Beschwerdegegners durch Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, und 4 RAO gerechtfertigt war. D.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften:
- Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
- Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu prüfen ist und sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus § 1 Abs. 2 DSG ergeben.Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG zu prüfen ist und sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Paragraph eins, Absatz 2, DSG ergeben. 14.
§ 1Abs.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind.
- Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch bei der Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu den Bescheid vom
- Juli 2019, GZ: DSB-D123.652/0001-DSB/2019, RIS).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch bei der Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche dazu den Bescheid vom
- Juli 2019, GZ: DSB-D123.652/0001-DSB/2019, RIS). 16.
Art. 9Abs.
1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt.
Art. 9Abs.
2 lit f DSGVO gilt Abs. 1 nicht in dem Fall, dass die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Artikel 9
, Absatz eins, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt.
Artikel 9
, Absatz 2, Litera f, DSGVO gilt Absatz eins, nicht in dem Fall, dass die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. 17. § 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 RAO (in der Fassung
BGBl. I Nr. 19/2020, in Geltung seit 22.3.2020) lauten:Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, und 4 RAO (in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, in Geltung seit 22.3.2020) lauten: „§ 9.
(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz
zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a)[…]
(2)Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Absatz 2, zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.“
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen.“ D.3. Datenschutz und berufliche Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte: 18. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, hat die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte
§ 9Abs.
2 RAO in dieser Sache durchaus Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung.Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, hat die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte
Paragraph 9, Absatz 2, RAO in dieser Sache durchaus Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung.
- Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwälte, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig werden. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. Jedes andere Verständnis der in Frage kommenden Rollen des Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 8 DSGVO) wäre mit der Selbständigkeit eines Rechtsanwalts in Fragen der Berufsausübung unvereinbar (vgl. dazu die Erwägungen der Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015, RIS, sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom
- Juni 2019, Zl. W258 2188466-1, RIS, und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom
- September 2018, Zl. W214 2196366-2, RIS, sowie vom
- Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3, RIS).Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwälte, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als für die Verarbeitung Verantwortliche tätig werden. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben, die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. Jedes andere Verständnis der in Frage kommenden Rollen des Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) oder Auftragsverarbeiters (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) wäre mit der Selbständigkeit eines Rechtsanwalts in Fragen der Berufsausübung unvereinbar vergleiche dazu die Erwägungen der Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015, RIS, sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom
- Juni 2019, Zl. W258 2188466-1, RIS, und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom
- September 2018, Zl. W214 2196366-2, RIS, sowie vom
- Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3, RIS).
- Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2018/32, wurde in § 9 ein Abs 3a eingefügt. Die Regierungsvorlage (65 BlgNR
- GP 160) hält hierzu zunächst fest, dass das Recht auf – und damit verbunden – die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit unverzichtbares Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und unerlässlich für den Zugang zum Recht und das Grundrecht auf ein faires Verfahren ist und der Mandant darauf vertrauen können muss, dass er nicht durch Informationserteilung an den Anwalt Beweismittel gegen sich selbst schafft […] und führt sodann aus: „[…] Eben dies wird durch Art. 23 Abs. 1 lit. i und j DSGVO sichergestellt, der Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen im Sinn der Art. 12 ff DSGVO durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dann zulässt, wenn diese Maßnahmen „den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ oder „die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ sicherstellen.“ Die Rechte der betroffenen Person (im Verständnis des Art 4 Z 1 DSGVO) sollen nur dann und lediglich insoweit zur Anwendung kommen, als dem nicht das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zum Schutz der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche entgegensteht. „Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass etwa der (Prozess-)Gegner einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Weg des Informations- und Auskunftsrechts nach der DSGVO Auskünfte aus den Unterlagen und Akten des gegnerischen Rechtsanwalts erhalten könnte, was den Interessen der von diesem vertretenen Partei diametral entgegenstehen würde. Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier möglichen Konstellationen ist gleichzeitig auch klar, dass eine generelle Beurteilung (und Anordnung) im Vorhinein, ob und inwieweit diese Beschränkung zum Tragen kommt, nicht möglich ist; dies ist gegebenenfalls vielmehr jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten.“ (ErlRV 65 BlgNR
- GP 160). Abs 3a trat mit
- Mai 2018 in Kraft (§ 60 Abs 10) (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 9 (Stand 15.9.2018, rdb.at), Rz 60). Durch Art. 1 Z. 7 BGBl. I Nr. 61/2019 hat der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „
(4)“ erhalten.Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl römisch eins 2018/32, wurde in Paragraph 9, ein Absatz 3 a, eingefügt. Die Regierungsvorlage (65 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 160) hält hierzu zunächst fest, dass das Recht auf – und damit verbunden – die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit unverzichtbares Kernelement der Rechtsstaatlichkeit und unerlässlich für den Zugang zum Recht und das Grundrecht auf ein faires Verfahren ist und der Mandant darauf vertrauen können muss, dass er nicht durch Informationserteilung an den Anwalt Beweismittel gegen sich selbst schafft […] und führt sodann aus: „[…] Eben dies wird durch Artikel 23, Absatz eins, Litera i, und j DSGVO sichergestellt, der Beschränkungen der Rechte der betroffenen Personen im Sinn der Artikel 12, ff DSGVO durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dann zulässt, wenn diese Maßnahmen „den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ oder „die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ sicherstellen.“ Die Rechte der betroffenen Person (im Verständnis des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) sollen nur dann und lediglich insoweit zur Anwendung kommen, als dem nicht das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zum Schutz der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche entgegensteht. „Dies ist deshalb notwendig, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass etwa der (Prozess-)Gegner einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Weg des Informations- und Auskunftsrechts nach der DSGVO Auskünfte aus den Unterlagen und Akten des gegnerischen Rechtsanwalts erhalten könnte, was den Interessen der von diesem vertretenen Partei diametral entgegenstehen würde. Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier möglichen Konstellationen ist gleichzeitig auch klar, dass eine generelle Beurteilung (und Anordnung) im Vorhinein, ob und inwieweit diese Beschränkung zum Tragen kommt, nicht möglich ist; dies ist gegebenenfalls vielmehr jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten.“ (ErlRV 65 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 160). Absatz 3 a, trat mit
- Mai 2018 in Kraft (Paragraph 60, Absatz 10,) (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 9, (Stand 15.9.2018, rdb.at), Rz 60). Durch Artikel eins, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, hat der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „
(4)“ erhalten. 21. Der Beschwerdegegner hat hier nun die Entscheidung getroffen, ein Dokument, das, jedenfalls ursprünglich, aus einer Datenverarbeitung der M*** Krankenanstalten GmbH stammt, im Interesse seiner Mandantin, der R*** GmbH, in einem Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer als Beweismittel zu verwenden und damit die Inhalte, die zu einem Großteil aus besonders geschützten Daten
Art. 9Abs.
1 DSGVO (Gesundheitsdaten) des Beschwerdeführers bestehen, dem Landesgericht U*** zu übermitteln.Der Beschwerdegegner hat hier nun die Entscheidung getroffen, ein Dokument, das, jedenfalls ursprünglich, aus einer Datenverarbeitung der M*** Krankenanstalten GmbH stammt, im Interesse seiner Mandantin, der R*** GmbH, in einem Rechtsstreit mit dem Beschwerdeführer als Beweismittel zu verwenden und damit die Inhalte, die zu einem Großteil aus besonders geschützten Daten
Artikel 9
, Absatz eins, DSGVO (Gesundheitsdaten) des Beschwerdeführers bestehen, dem Landesgericht U*** zu übermitteln. 22. Es ist dabei denkmöglich, wenn auch nicht erwiesen, dass dieses Beweismittel das direkte oder indirekte Ergebnis einer strafbaren Handlung unbekannter Personen ist, etwa eines Vergehens nach § 63 DSG, eventuell iVm § 12 StGB, oder einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs. 1 Z 2 DSG. Bisher liegen weder in diesem Verfahren, noch im parallelen Beschwerdeverfahren Verfahrenszahl DSB-D124.3118, zur Frage der Quelle der Daten eindeutige Beweisergebnisse vor. Daher ist die Berufung des Beschwerdegegners auf seine Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt plausibel und nachvollziehbar.Es ist dabei denkmöglich, wenn auch nicht erwiesen, dass dieses Beweismittel das direkte oder indirekte Ergebnis einer strafbaren Handlung unbekannter Personen ist, etwa eines Vergehens nach Paragraph 63, DSG, eventuell in Verbindung mit Paragraph 12, StGB, oder einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, DSG. Bisher liegen weder in diesem Verfahren, noch im parallelen Beschwerdeverfahren Verfahrenszahl DSB-D124.3118, zur Frage der Quelle der Daten eindeutige Beweisergebnisse vor. Daher ist die Berufung des Beschwerdegegners auf seine Verschwiegenheitspflicht als Rechtsanwalt plausibel und nachvollziehbar. 23.
§ 9Abs.
3 RAO darf die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts in einem behördlichen Ermittlungsverfahren nicht umgangen werden. Daraus folgt, dass einem Rechtsanwalt, der sich begründet auf seine Verschwiegenheitspflicht
§ 9Abs.
2 RAO beruft, weder die Rechenschaftspflicht
Art. 5Abs.
2 DSGVO, noch ein Verstoß gegen die Kooperationspflicht
Art. 31
DSGVO entgegengehalten werden oder zur Last fallen kann.
Paragraph 9, Absatz 3, RAO darf die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts in einem behördlichen Ermittlungsverfahren nicht umgangen werden. Daraus folgt, dass einem Rechtsanwalt, der sich begründet auf seine Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 9, Absatz 2, RAO beruft, weder die Rechenschaftspflicht
Artikel 5
, Absatz 2, DSGVO, noch ein Verstoß gegen die Kooperationspflicht
Artikel 31, DSGVO entgegengehalten werden oder zur Last fallen kann.
- Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht gezwungen werden kann, die Herkunft des Dokuments offenzulegen. D.
- Zweckmäßige Beweisführung als Grundlage rechtmäßige Datenverarbeitung:
- Art. 9 Abs. 2 lit f DSGVO schafft eine Rechtsgrundlage, um besonders geschützte Daten, zu denen insbesondere die Gesundheitsdaten einer betroffenen Person zählen, auch gegen den Willen letzterer im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens verwenden zu dürfen. Die Bestimmung kann auch (siehe oben, Rz 15) als Grundlage für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht herangezogen werden. Artikel 9, Absatz 2, Litera f, DSGVO schafft eine Rechtsgrundlage, um besonders geschützte Daten, zu denen insbesondere die Gesundheitsdaten einer betroffenen Person zählen, auch gegen den Willen letzterer im Zuge eines behördlichen Ermittlungsverfahrens verwenden zu dürfen. Die Bestimmung kann auch (siehe oben, Rz 15) als Grundlage für einen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht herangezogen werden.
- Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insb der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Gleichzeitig wird normiert, dass auch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sensible Daten (wie z.B. Gesundheitsdaten zur Schmerzengeldberechnung oder zur Feststellung anderer Ansprüche) verarbeiten (insb. erheben, erfassen, speichern und – sofern erforderlich – auch anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen) dürfen, die insb. für die Verfahrensabwicklung und Entscheidungsfindung („Funktionsfähigkeit“) notwendig sind. […] Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rz 45, Unterstreichung nicht im Original).Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist) oder die Verteidigungsposition geschwächt wird, weil dies ohne die Verarbeitung (insb der Offenlegung im Verfahren) sensibler Daten einer anderen Person nicht möglich ist. Gleichzeitig wird normiert, dass auch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sensible Daten (wie z.B. Gesundheitsdaten zur Schmerzengeldberechnung oder zur Feststellung anderer Ansprüche) verarbeiten (insb. erheben, erfassen, speichern und – sofern erforderlich – auch anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen) dürfen, die insb. für die Verfahrensabwicklung und Entscheidungsfindung („Funktionsfähigkeit“) notwendig sind. […] Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rz 45, Unterstreichung nicht im Original).
- Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es plausibel, dass das vorgelegte Dokument ein taugliches Beweismittel zumindest zur Stärkung und Untermauerung der Verteidigungsposition der R*** GmbH als beklagter Partei ist.
§ 9Abs.
1 Satz 2 RAO ist der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt standesrechtlich befugt, ein solches Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Über die Zulässigkeit eines Beweismittels hat jedoch stets die Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) zu entscheiden, der es vorgelegt wird (DSB, Empfehlung vom 02.03.2017, GZ: DSB-D213.453/0003-DSB/2016, RIS, betreffend noch § 50a DSG 2000 und die Daten einer unzulässigen Videoüberwachung/Bildverarbeitung; vgl. auch DSB, Bescheid vom 13.12.2019, GZ: DSB-D123.978/0003-DSB/2019, RIS, betreffend den nicht bestehenden Anspruch auf Löschung von Daten einer unzulässigen Bildverarbeitung, die als Beweismittel in einem Mietrechtsstreit dienen sollen).Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es plausibel, dass das vorgelegte Dokument ein taugliches Beweismittel zumindest zur Stärkung und Untermauerung der Verteidigungsposition der R*** GmbH als beklagter Partei ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 RAO ist der Beschwerdegegner als Rechtsanwalt standesrechtlich befugt, ein solches Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Über die Zulässigkeit eines Beweismittels hat jedoch stets die Behörde (Verwaltungsbehörde oder Gericht) zu entscheiden, der es vorgelegt wird (DSB, Empfehlung vom 02.03.2017, GZ: DSB-D213.453/0003-DSB/2016, RIS, betreffend noch Paragraph 50 a, DSG 2000 und die Daten einer unzulässigen Videoüberwachung/Bildverarbeitung; vergleiche auch DSB, Bescheid vom 13.12.2019, GZ: DSB-D123.978/0003-DSB/2019, RIS, betreffend den nicht bestehenden Anspruch auf Löschung von Daten einer unzulässigen Bildverarbeitung, die als Beweismittel in einem Mietrechtsstreit dienen sollen).
- Die Gesetzgeber der DSGVO und der RAO sehen im effektiven Funktionieren der Rechtspflege, wozu auch der Zugang zu Beweismitteln zu zählen ist, ein wichtiges öffentliches Interesse verwirklicht (vgl. insbesondere die oben unter Rz 20 zitierte Lehrmeinung mwN).Die Gesetzgeber der DSGVO und der RAO sehen im effektiven Funktionieren der Rechtspflege, wozu auch der Zugang zu Beweismitteln zu zählen ist, ein wichtiges öffentliches Interesse verwirklicht vergleiche insbesondere die oben unter Rz 20 zitierte Lehrmeinung mwN).
- Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner berechtigt war, das Dokument aus unbekannter Quelle mit Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers dem Landesgericht U*** als Beweismittel im arbeitsgerichtlichen Prozess AZ: *2 Cga *32/19i vorzulegen. D.
- Schlussfolgerung:
- Da sich der Beschwerdegegner auf den Rechtfertigungsgrund
Art. 9Abs.
2 lit f DSGVO stützen konnte, hat er nicht rechtswidrig in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen.Da sich der Beschwerdegegner auf den Rechtfertigungsgrund
Artikel 9
, Absatz 2, Litera f, DSGVO stützen konnte, hat er nicht rechtswidrig in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen. 31. Die Beschwerde war daher
§ 24Abs.
5 Satz 3 DSG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 24, Absatz 5, Satz 3 DSG als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:2020.0.774.665