G oder elektronisch mit Zustellnachweis durch Zustellsysteme
3 Z 1 (zugelassener Zustelldienst
G) und Z 3 (elektronischer Rechtsverkehr
den §§ 89a GOG) sowie
G zulässig sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf § 5 Abs. 1a der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), wonach „Fax und E-Mail (…) keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung (sind)“.
zweiter Satz müsse - so der Beschwerdeführer weiter - im Fall einer Zustellung zu eigenen Handen die Identität mittels Bürgerkarte nachgewiesen werden. Da die mitbeteiligte Partei ihre Identität aber nicht mittels Bürgerkarte nachgewiesen habe, habe keine elektronische Zustellung
Vm § 37a zweiter [Anmerkung Bearbeiter/in: ergänze: „Satz“] ZustG erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe die Zustellung der inhaltlichen Auskunft mittels RSa-Brief an die Zustelladresse der mitbeteiligten Partei veranlasst, diese gelte aber an der von ihr bekannt gegebenen Adresse als „ortsabwesend“. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. 2. Der nunmehrige Beschwerdeführer (und Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens) führte - soweit relevant, hier wiedergegeben - aus, dass die mitbeteiligte Partei per E-Mail vom 10.10.2020 einen Antrag auf Auskunft an ihn gestellt habe. Als Nachweis ihrer Identität habe die mitbeteiligte Partei die Kopie eines Reisepasses übermittelt, jedoch ihre Identität nicht mittels Bürgerkarte nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Auskunftsantrag der mitbeteiligten Partei erledigt und die Zustellung der inhaltlichen Auskunft an die Meldeadresse der mitbeteiligten Partei mittels RSa-Brief veranlasst. In Folge sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die mitbeteiligte Partei an der von ihr bekannt gegebenen Adresse „**** P***hausen, B***straße 4*“ als ortsabwesend gelte. Der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei in Folge per E-Mail vom 22.10.2020 aufgefordert, eine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustGesetz anzugeben oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Mit E-Mail vom 09.11.2020 habe der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Zustellung einer datenschutzrechtlichen Auskunft nur mit Zustellnachweis zu eigenen Handen des Empfängers
Paragraph 21, ZustG oder elektronisch mit Zustellnachweis durch Zustellsysteme
Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, (zugelassener Zustelldienst
Paragraph 30, ZustG) und Ziffer 3, (elektronischer Rechtsverkehr
den Paragraphen 89 a, GOG) sowie
Paragraph 37 a, zweiter Satz ZustG zulässig sei. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf Paragraph 5, Absatz eins a, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), wonach „Fax und E-Mail (…) keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung (sind)“.
Paragraph 37 a, zweiter Satz müsse - so der Beschwerdeführer weiter - im Fall einer Zustellung zu eigenen Handen die Identität mittels Bürgerkarte nachgewiesen werden. Da die mitbeteiligte Partei ihre Identität aber nicht mittels Bürgerkarte nachgewiesen habe, habe keine elektronische Zustellung
Paragraph 28, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37 a, zweiter [Anmerkung Bearbeiter/in: ergänze: „Satz“] ZustG erfolgen können. Der Beschwerdeführer habe die Zustellung der inhaltlichen Auskunft mittels RSa-Brief an die Zustelladresse der mitbeteiligten Partei veranlasst, diese gelte aber an der von ihr bekannt gegebenen Adresse als „ortsabwesend“. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. 3. Der Beschwerdeführer führte mit weiterer Stellungnahme vom 13.04.2021 aus, dass er einen neuerlichen Zustellversuch mit Zustellnachweis zu eigenen Handen an dem seit 03.02.2021 bestehenden Hauptwohnsitz der mitbeteiligten Partei, „**** R***tal, I***weg *5/*7“, unternommen habe. Sobald der Rückschein vorliege, werde der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mitteilen, ob die Zustellung erfolgreich gewesen sei oder die mitbeteiligte Partei wieder als „ortsabwesend“ gelte. Es stehe außer Streit, dass weder das DSG noch die DSGVO zwingend eine eigenhändige Zustellung bzw. eine Zustellung mittels Bürgerkarte vorsehen würden, jedoch würden sich Zustellungen durch Behörden nach §§ 21 und 22 AVG richten. § 21 AVG lege fest, dass Zustellungen nach dem ZustGesetz vorzunehmen seien und § 22 AVG lege fest, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustellnachweis zuzustellen sei. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen sei, habe die Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe im Datenschutz-Grundsatzerlass vom 23.05.2018, GZ BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018, unter Punkt 13.10 angeordnet: „Die inhaltliche Erledigung eines Antrages auf Auskunft ist dem Betroffenen zu eigenen Handen („RSa-Brief“)
Gesetz zuzustellen, um Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz hintanzuhalten.“ Der Beschwerdeführer gehe vom Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 22 erster Satz AVG aus, wenn ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung bestehe, was bei der Erteilung von strafrechtsrelevanten Daten
DSG und der diesbezüglichen Beschwerdemöglichkeit
Vm § 24 DSG der Fall sei. Besonders wichtige Gründe iSd § 22 zweiter Satz AVG lägen darin, dass mit einer Zustellung zu eigenen Handen verhindert würde, dass ein allenfalls an der Abgabestelle anwesender Ersatzempfänger – im Fall der Abwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle – Kenntnis von personenbezogenen strafrechtsrelevanten Daten des Empfängers erlange. Eine elektronische Zustellung durch eine österreichische Behörde dürfe ausschließlich iSd 3. Abschnittes des ZustG erfolgen. Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis seien
G ausschließlich durch Zustellsysteme
G zulässig.
G sei bei Zustellung mit Zustellnachweis die Identität mittels Bürgerkarte nachzuweisen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Identität aber nicht mit Bürgerkarte nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer die Auskunft nicht elektronisch übermitteln habe dürfen. Der Beschwerdeführer habe bislang zwei Zustellversuche an die Zustelladresse der mitbeteiligten Partei vorgenommen. Es werde die Abweisung der (an die Datenschutzbehörde gerichteten) Beschwerde beantragt. 3. Der Beschwerdeführer führte mit weiterer Stellungnahme vom 13.04.2021 aus, dass er einen neuerlichen Zustellversuch mit Zustellnachweis zu eigenen Handen an dem seit 03.02.2021 bestehenden Hauptwohnsitz der mitbeteiligten Partei, „**** R***tal, I***weg *5/*7“, unternommen habe. Sobald der Rückschein vorliege, werde der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde mitteilen, ob die Zustellung erfolgreich gewesen sei oder die mitbeteiligte Partei wieder als „ortsabwesend“ gelte. Es stehe außer Streit, dass weder das DSG noch die DSGVO zwingend eine eigenhändige Zustellung bzw. eine Zustellung mittels Bürgerkarte vorsehen würden, jedoch würden sich Zustellungen durch Behörden nach Paragraphen 21 und 22 AVG richten. Paragraph 21, AVG lege fest, dass Zustellungen nach dem ZustGesetz vorzunehmen seien und Paragraph 22, AVG lege fest, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustellnachweis zuzustellen sei. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen sei, habe die Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe im Datenschutz-Grundsatzerlass vom 23.05.2018, GZ BMI-LR1200/0074-III/7/a/2018, unter Punkt 13.10 angeordnet: „Die inhaltliche Erledigung eines Antrages auf Auskunft ist dem Betroffenen zu eigenen Handen („RSa-Brief“)
Paragraph 21, ZustGesetz zuzustellen, um Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz hintanzuhalten.“ Der Beschwerdeführer gehe vom Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 22, erster Satz AVG aus, wenn ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung bestehe, was bei der Erteilung von strafrechtsrelevanten Daten
Paragraph 44, DSG und der diesbezüglichen Beschwerdemöglichkeit
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24, DSG der Fall sei. Besonders wichtige Gründe iSd Paragraph 22, zweiter Satz AVG lägen darin, dass mit einer Zustellung zu eigenen Handen verhindert würde, dass ein allenfalls an der Abgabestelle anwesender Ersatzempfänger – im Fall der Abwesenheit des Empfängers an der Abgabestelle – Kenntnis von personenbezogenen strafrechtsrelevanten Daten des Empfängers erlange. Eine elektronische Zustellung durch eine österreichische Behörde dürfe ausschließlich iSd 3. Abschnittes des ZustG erfolgen. Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis seien
Paragraph 28, Absatz 4, ZustG ausschließlich durch Zustellsysteme
Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz des ZustG zulässig.
Paragraph 37 a, zweiter Satz ZustG sei bei Zustellung mit Zustellnachweis die Identität mittels Bürgerkarte nachzuweisen. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Identität aber nicht mit Bürgerkarte nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer die Auskunft nicht elektronisch übermitteln habe dürfen. Der Beschwerdeführer habe bislang zwei Zustellversuche an die Zustelladresse der mitbeteiligten Partei vorgenommen. Es werde die Abweisung der (an die Datenschutzbehörde gerichteten) Beschwerde beantragt.
Vm § 23 ZustG zuzustellen.
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zuzustellen. 6. Mit Schreiben vom 27.10.2021 erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid. Zusammengefasst führte er aus, dass der angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen rechtswidrig sei. Erstens habe der Beschwerdeführer sehr wohl durch Hinterlegung in der Behörde zugestellt: In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, wonach die Behörde von § 8 Abs. 2 ZustG erst dann Gebrauch machen dürfe, wenn die Behörde durch zumindest „einfache Hilfsmittel“ versucht habe, eine neue Abgabestelle auszuforschen. In Übereinstimmung mit dieser Judikatur habe der Beschwerdeführer zunächst versucht, die Auskunft vom 19.10.2020 an die damalige Meldeadresse der mitbeteiligten Partei in **** P***hausen, B***straße 4*, zuzustellen. Als die Auskunft als unbehoben und mit der Bemerkung, dass die mitbeteiligte Partei an der genannten Adresse ortsabwesend sei, an den Beschwerdeführer retourniert worden sei, habe dieser im April 2021 durch einfache Hilfsmittel - durch Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - eine neue Abgabestelle der mitbeteiligten Partei in **** R***tal, I***weg *5/*7, ermittelt und einen neuerlichen Zustellversuch an dieser Adresse veranlasst. Erst nachdem auch dieser zweite Zustellversuch - wieder wegen Ortsabwesenheit - fehlgeschlagen sei, habe er die Auskunft im Bereich des BMI (Referat III/7/a) für die mitbeteiligte Partei zur Abholung bereitgehalten. Hätte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei die Auskunft vom 19.10.2020 bereits unmittelbar nach Kenntniserlangung von der neuen Abgabestelle durch Hinterlegung bei der Behörde selbst
Vm § 23 ZustG zugestellt, so hätte er noch nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für eine gesetzeskonforme Zustellung ausgeschöpft. Erstens habe der Beschwerdeführer sehr wohl durch Hinterlegung in der Behörde zugestellt: In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, wonach die Behörde von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG erst dann Gebrauch machen dürfe, wenn die Behörde durch zumindest „einfache Hilfsmittel“ versucht habe, eine neue Abgabestelle auszuforschen. In Übereinstimmung mit dieser Judikatur habe der Beschwerdeführer zunächst versucht, die Auskunft vom 19.10.2020 an die damalige Meldeadresse der mitbeteiligten Partei in **** P***hausen, B***straße 4*, zuzustellen. Als die Auskunft als unbehoben und mit der Bemerkung, dass die mitbeteiligte Partei an der genannten Adresse ortsabwesend sei, an den Beschwerdeführer retourniert worden sei, habe dieser im April 2021 durch einfache Hilfsmittel - durch Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - eine neue Abgabestelle der mitbeteiligten Partei in **** R***tal, I***weg *5/*7, ermittelt und einen neuerlichen Zustellversuch an dieser Adresse veranlasst. Erst nachdem auch dieser zweite Zustellversuch - wieder wegen Ortsabwesenheit - fehlgeschlagen sei, habe er die Auskunft im Bereich des BMI (Referat III/7/a) für die mitbeteiligte Partei zur Abholung bereitgehalten. Hätte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei die Auskunft vom 19.10.2020 bereits unmittelbar nach Kenntniserlangung von der neuen Abgabestelle durch Hinterlegung bei der Behörde selbst
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt, so hätte er noch nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel für eine gesetzeskonforme Zustellung ausgeschöpft. Zweitens habe die Datenschutzbehörde rechtswidrigerweise einen Sachverhalt – nämlich den Zustellversuch des Beschwerdeführers im April 2021 - beurteilt, der sich jedoch erst nach Beschwerdeeinbringung am 30.12.2020 ereignet habe. Im Hinblick auf § 34 Abs. 5 iVm 24 Abs. 2 Z 3 DSG könne der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei aber nur im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der sich vor der Erhebung der verfahrenseinleitenden Beschwerde am 30.12.2020 ereignet habe, in ihrem Recht auf Auskunft verletzen.Zweitens habe die Datenschutzbehörde rechtswidrigerweise einen Sachverhalt – nämlich den Zustellversuch des Beschwerdeführers im April 2021 - beurteilt, der sich jedoch erst nach Beschwerdeeinbringung am 30.12.2020 ereignet habe. Im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 5, in Verbindung mit 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG könne der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei aber nur im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der sich vor der Erhebung der verfahrenseinleitenden Beschwerde am 30.12.2020 ereignet habe, in ihrem Recht auf Auskunft verletzen. Drittens habe die Datenschutzbehörde nicht darüber abgesprochen, ob der Beschwerdeführer die Auskunft per einfachem Mail zustellen hätte müssen, da die mitbeteiligte Partei dies verlangt habe. 7. Die Datenschutzbehörde forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 05.11.2021 zur Stellungnahme auf, da der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Auskunft vom 19.10.2020 offenbar bereits durch Hinterlegung bei der Behörde selbst (
Vm § 23 ZustG) zugestellt habe. Da es sich dabei um eine Tatsache bzw. einen neuen Beweis handle, wurde der mitbeteiligten Partei
GVG Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.7. Die Datenschutzbehörde forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 05.11.2021 zur Stellungnahme auf, da der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Auskunft vom 19.10.2020 offenbar bereits durch Hinterlegung bei der Behörde selbst (
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG) zugestellt habe. Da es sich dabei um eine Tatsache bzw. einen neuen Beweis handle, wurde der mitbeteiligten Partei
Paragraph 10, VwGVG Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
DSG an den Beschwerdeführer, die alle polizeilichen Eintragungen, EKIS-Abfragen (Anmerkung: „Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem“) und GREKO (Anmerkung: „Grenzkontrollstellen“) enthalten sollte. Gemeinsam mit dem Antrag übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Kopie ihres Reisepasses. Die mitbeteiligte Partei wünschte, die Auskunft elektronisch zu erhalten.1. Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 10.10.2020 per E-Mail einen mit 01.10.2020 datierten Antrag auf Auskunft
Paragraph 44, DSG an den Beschwerdeführer, die alle polizeilichen Eintragungen, EKIS-Abfragen (Anmerkung: „Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem“) und GREKO (Anmerkung: „Grenzkontrollstellen“) enthalten sollte. Gemeinsam mit dem Antrag übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Kopie ihres Reisepasses. Die mitbeteiligte Partei wünschte, die Auskunft elektronisch zu erhalten. Beweiswürdigung: Dass die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Auskunft gestellt hat, ist unbestritten. Dass der Antrag auf Auskunft alle polizeilichen Eintragungen, EKIS-Abfragen und GREKO enthalten soll, dass die mitbeteiligte Partei eine elektronische Übermittlung der Auskunft wünscht und dass die mitbeteiligte Partei eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt hat, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag auf Auskunft der mitbeteiligten Partei.
Vm § 23 ZustG zu.7. Nach dem zweiten - wegen Ortsabwesenheit der mitbeteiligten Partei - erfolglosen Zustellversuch, stellte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei die Auskunft vom 19.10.2020 durch Hinterlegung im BMI (Referat III/7/a)
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zu. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.10.
DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu erhalten, ob er ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Bejahendenfalls hat die betroffene Person das Recht, die Informationen
1 Z 1 bis 7 DSG zu erhalten.
Paragraph 44, DSG hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu erhalten, ob er ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Bejahendenfalls hat die betroffene Person das Recht, die Informationen
Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 DSG zu erhalten. Die Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres legt weiters Folgendes in ihrem Art. 12 Abs. 1 letzter Satz fest: „Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.“Die Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres legt weiters Folgendes in ihrem Artikel 12, Absatz eins, letzter Satz fest: „Die Übermittlung der Informationen erfolgt in einer beliebigen geeigneten Form, wozu auch die elektronische Übermittlung zählt. Grundsätzlich übermittelt der Verantwortliche die Informationen in derselben Form, in der er den Antrag erhalten hat.“ Art. 12 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres wurde wie folgt in § 42 Abs. 4 letzter Satz DSG umgesetzt: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts Anderes angibt.“Artikel 12, Absatz eins, letzter Satz der Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres wurde wie folgt in Paragraph 42, Absatz 4, letzter Satz DSG umgesetzt: „Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts Anderes angibt.“ Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 3 letzter Satz DSGVO - wenngleich diese Bestimmung hier nicht anzuwenden ist - denselben Wortlaut hat wie § 42 Abs. 4 letzter Satz DSG.Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 3, letzter Satz DSGVO - wenngleich diese Bestimmung hier nicht anzuwenden ist - denselben Wortlaut hat wie Paragraph 42, Absatz 4, letzter Satz DSG. Wird nun - wie im vorliegenden Fall - ein Auskunftsbegehren gestellt, so muss der Verantwortliche alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit die erteilte Auskunft der betroffenen Person tatsächlich zukommt. 2. Gegenständlich sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, die Auskunft zu eigenen Handen zuzustellen. Dies begründet der Beschwerdeführer damit, dass er eine Behörde ist und daher § 21 AVG für ihn gelte, wonach Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen seien. Des Weiteren gelte auch § 22 AVG für ihn, dessen erster Satz festlege, dass eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen sei, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Der ebenfalls einschlägige zweite Satz des § 22 AVG laute, dass bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen sei, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken sei. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren D124.3435 vor der Datenschutzbehörde aus, dass Auskünfte des BMI regelmäßig strafrechtlich relevante Daten beinhalten würden, mit denen sorgsam umgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass ein „besonders wichtiger Grund“ im Sinn des zweiten Satzes des § 22 AVG vorliege, weshalb solche Auskünfte postalisch zu eigenen Handen (dh mittels RSa-Brief)
G („Zustellung zu eigenen Handen“) zugestellt werden müssten. Wolle der Beschwerdeführer hingegen nicht postalisch, sondern elektronisch zustellen, so müsse er den 3. Abschnitt des ZustG („Elektronische Zustellung“) einhalten. § 28 Abs. 4 ZustG lege wiederum fest, dass elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis ausschließlich durch Zustellsysteme
G zulässig seien. Dass eine elektronisch zu erteilende Auskunft des Beschwerdeführers
DSG nur mit Zustellnachweis (und nicht mit einfachem E-Mail) zuzustellen sei, ergebe sich daraus, dass es sich bei den zu beauskunftenden Daten um strafrechtlich relevante Daten handle, mit denen sorgsam umgegangen werden müsse. Dies stelle jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinn des ersten Satz des § 22 AVG dar, der Behörden eben zu einer Zustellung mit Zustellnachweis verpflichte. Nun sei
G, die eine Form der Zustellung mit Zustellnachweis darstelle, die Identität mittels Bürgerkarte nachzuweisen. Da die mitbeteiligte Partei ihre Identität aber nicht mit Bürgerkarte nachgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer die Auskunft vom 19.10.2020 auch nicht per einfachem Mail an die mitbeteiligte Partei zustellen dürfen.2. Gegenständlich sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, die Auskunft zu eigenen Handen zuzustellen. Dies begründet der Beschwerdeführer damit, dass er eine Behörde ist und daher Paragraph 21, AVG für ihn gelte, wonach Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen seien. Des Weiteren gelte auch Paragraph 22, AVG für ihn, dessen erster Satz festlege, dass eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen sei, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Der ebenfalls einschlägige zweite Satz des Paragraph 22, AVG laute, dass bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen sei, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken sei. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren D124.3435 vor der Datenschutzbehörde aus, dass Auskünfte des BMI regelmäßig strafrechtlich relevante Daten beinhalten würden, mit denen sorgsam umgegangen werden müsse. Der Beschwerdeführer gehe deshalb davon aus, dass ein „besonders wichtiger Grund“ im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 22, AVG vorliege, weshalb solche Auskünfte postalisch zu eigenen Handen (dh mittels RSa-Brief)
Paragraph 21, ZustG („Zustellung zu eigenen Handen“) zugestellt werden müssten. Wolle der Beschwerdeführer hingegen nicht postalisch, sondern elektronisch zustellen, so müsse er den 3. Abschnitt des ZustG („Elektronische Zustellung“) einhalten. Paragraph 28, Absatz 4, ZustG lege wiederum fest, dass elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis ausschließlich durch Zustellsysteme
Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz ZustG zulässig seien. Dass eine elektronisch zu erteilende Auskunft des Beschwerdeführers
Paragraph 44, DSG nur mit Zustellnachweis (und nicht mit einfachem E-Mail) zuzustellen sei, ergebe sich daraus, dass es sich bei den zu beauskunftenden Daten um strafrechtlich relevante Daten handle, mit denen sorgsam umgegangen werden müsse. Dies stelle jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinn des ersten Satz des Paragraph 22, AVG dar, der Behörden eben zu einer Zustellung mit Zustellnachweis verpflichte. Nun sei
Paragraph 37 a, zweiter Satz ZustG, die eine Form der Zustellung mit Zustellnachweis darstelle, die Identität mittels Bürgerkarte nachzuweisen. Da die mitbeteiligte Partei ihre Identität aber nicht mit Bürgerkarte nachgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer die Auskunft vom 19.10.2020 auch nicht per einfachem Mail an die mitbeteiligte Partei zustellen dürfen.
G kann die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem abgekürzten Verfahren Strafverfügungen erlassen. Diese enthalten den Vorwurf einer strafbaren Handlung (Verwaltungsübertretung) und können somit – der Rechtsprechung des EuGH folgend (siehe dazu das Urteil vom 22. Juni 2021, C-439/19, Rz 77 ff) – durchaus als „Strafdaten“ iSd Art. 10 DSGVO und somit auch als „Straftat“ iSd Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres (siehe dazu deren ErwGr. 13) qualifiziert werden.
Paragraphen 47, und 48 VStG kann die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen in einem abgekürzten Verfahren Strafverfügungen erlassen. Diese enthalten den Vorwurf einer strafbaren Handlung (Verwaltungsübertretung) und können somit – der Rechtsprechung des EuGH folgend (siehe dazu das Urteil vom 22. Juni 2021, C-439/19, Rz 77 ff) – durchaus als „Strafdaten“ iSd Artikel 10, DSGVO und somit auch als „Straftat“ iSd Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres (siehe dazu deren ErwGr. 13) qualifiziert werden. Während bis zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 Strafverfügungen
G „zu eigenen Handen“ zuzustellen waren, ist dies seit dieser Novelle nicht mehr vorgesehen. Die Erläuterungen dazu (2009 der Beilagen XXIV. GP S. 22) führen aus, dass die Eigenhandzustellung „im Interesse der Kostenersparnis entfallen“ soll.Während bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Strafverfügungen
Paragraph 48, Absatz 2, VStG „zu eigenen Handen“ zuzustellen waren, ist dies seit dieser Novelle nicht mehr vorgesehen. Die Erläuterungen dazu (2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S. 22) führen aus, dass die Eigenhandzustellung „im Interesse der Kostenersparnis entfallen“ soll. Als weiteres Bespiel, wonach auch die Zustellung „sensibler Daten“ nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO per E-Mail zulässig ist, findet sich in § 27 Abs. 12b GTelG 2012 (idF BGBl. I Nr. 34/2021).Als weiteres Bespiel, wonach auch die Zustellung „sensibler Daten“ nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO per E-Mail zulässig ist, findet sich in Paragraph 27, Absatz 12 b, GTelG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2021,). Zusammenfassend lässt sich somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – festhalten, dass weder unionsrechtliche Grundlagen, noch vergleichbare innerstaatliche gesetzliche Grundlagen zwingend verlangen, dass Informationen, die gegebenenfalls auch „Strafdaten“ oder sogar besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, eigenhändig und keinesfalls per E-Mail zuzustellen sind.Zusammenfassend lässt sich somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – festhalten, dass weder unionsrechtliche Grundlagen, noch vergleichbare innerstaatliche gesetzliche Grundlagen zwingend verlangen, dass Informationen, die gegebenenfalls auch „Strafdaten“ oder sogar besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO enthalten, eigenhändig und keinesfalls per E-Mail zuzustellen sind. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er
G gebunden sei, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dabei übersieht er jedoch, dass auch das ZustG einer Zustellung per E-Mail nicht entgegensteht (§ 28 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und § 2 Z 5 ZustG) und – wie oben dargelegt – die Zustellung einer Auskunft nicht zwingend nach den Vorgaben des § 22 AVG zu erfolgen hat.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er
Paragraph 21, AVG an das ZustG gebunden sei, so ist dem nicht entgegenzutreten. Dabei übersieht er jedoch, dass auch das ZustG einer Zustellung per E-Mail nicht entgegensteht (Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) und – wie oben dargelegt – die Zustellung einer Auskunft nicht zwingend nach den Vorgaben des Paragraph 22, AVG zu erfolgen hat.
GH vom 04.07.2016, Ra 2016/04/0014, anzuführen, das zwar zur alten Rechtslage des DSG 2000 erging, dessen Wertung aber für die aktuelle Rechtslage übernommen werden kann:Abschließend ist auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 7, DSG zu verweisen, wonach der Verantwortliche zur Bestätigung der Identität der Person, die - wie im gegenständlichen Fall - einen Antrag
Paragraph 44, DSG gestellt hat, erforderliche zusätzliche Informationen verlangen kann. Ergänzend ist hier auch das Erkenntnis des VwGH vom 04.07.2016, Ra 2016/04/0014, anzuführen, das zwar zur alten Rechtslage des DSG 2000 erging, dessen Wertung aber für die aktuelle Rechtslage übernommen werden kann: „Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis
1 DSG 2000 verletzen könnte. Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern (Hinweis E vom 9. September 2008, 2004/06/0221, mwN).“„Die Bestimmung des Paragraph 26, DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis
Paragraph 15, Absatz eins, DSG 2000 verletzen könnte. Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern (Hinweis E vom 9. September 2008, 2004/06/0221, mwN).“ Da der Beschwerdeführer - wie festgestellt - zwei Zustellversuche zu eigenen Handen der mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, hegte er offenbar keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei, weshalb eine Übermittlung der Auskunft per E-Mail an die mitbeteiligte Partei auch aus diesem Grund erfolgen hätte können. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine eigenhändige Zustellung nicht das Erfordernis einer vorhergehenden Identitätsprüfung zu ersetzen vermag (VwSlg. 17.515 A/2008). Nach dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2021:2021.0.816.492
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.