RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum24.03.2022 Geschäftszahl2022-0.140.408 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2022-0.140.408 vo
Art. 2DSGVO Rz 70, mw
N).Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera c, findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (umgangssprachlich auch als „Haushaltsausnahme“ bezeichnet). Nach herrschender Auffassung ist diese Ausnahme – wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise vorgebracht – restriktiv auszulegen vergleiche insbesondere EuGH 6.11.2003, C-101/01, zur weitgehend inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 3, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG). Nach ErwGr. 18 der DSGVO soll damit eine Abgrenzung zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit manifestiert werden. Zentrales Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich vergleiche Heißl in Knyrim [Hrsg.],
Artikel 2, DSGVO Rz 70, mw
N). Ebenso hat der EuGH im Urteil vom 10.07.2018, C-25/17, zur „Haushaltsausnahme“ nach der Richtlinie 95/46/EG – unter Hinweis auf vorangegangene Rechtsprechung – ausgesprochen, dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen. Es werden nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (Rz 41, 42). Im genannten Urteil wurde daher die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft, die darin bestand, Verkündungstätigkeiten von Tür zu Tür durchzuführen, nicht als unter die Haushaltsausnahme fallend betrachtet. Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen gegenüber der Datenschutzbehörde selbst aus, dass die Übermittlung der Daten per WhatsApp zum Zweck der potenziellen Verwendung durch Barbara Z*** in gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Barbara Z*** habe die gegenständlichen Dokumente einerseits zur Vorlage im Zivilverfahren betreffend die Herausgabe der Katze benötigt und andererseits im Privatanklageverfahren nach § 111 StGB gegen sie. Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen gegenüber der Datenschutzbehörde selbst aus, dass die Übermittlung der Daten per WhatsApp zum Zweck der potenziellen Verwendung durch Barbara Z*** in gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Barbara Z*** habe die gegenständlichen Dokumente einerseits zur Vorlage im Zivilverfahren betreffend die Herausgabe der Katze benötigt und andererseits im Privatanklageverfahren nach Paragraph 111, StGB gegen sie. Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die ausschließliche Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liegt folglich nicht vor. Selbst eine gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, würde in Anbetracht des Wortlautes des Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO führen (vgl. erneut Heißl in Knyrim [Hrsg.],
Art. 2DSGVO Rz 75, mw
N). Im Übrigen bestehen zwischen dem Beschwerdegegner und Barbara Z*** keine familiären Bande.Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die ausschließliche Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liegt folglich nicht vor. Selbst eine gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, würde in Anbetracht des Wortlautes des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO führen vergleiche erneut Heißl in Knyrim [Hrsg.],
Artikel 2, DSGVO Rz 75, mw
N). Im Übrigen bestehen zwischen dem Beschwerdegegner und Barbara Z*** keine familiären Bande. Diesen Ausführungen folgend, ist im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung jedenfalls nicht anwendbar und die Anwendbarkeit der DSGVO im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben. D.
- Zum sachlichen Anwendungsbereich Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom
- August 2020 gegen die Beschwerdeführerin sowie das diesbezügliche Rechtsmittel vom
- September 2020 stellen personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin dar. Konkret handelt es sich dabei um personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd Art. 10 DSGVO. Die Übermittlung per WhatsApp stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar, weshalb der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom
- August 2020 gegen die Beschwerdeführerin sowie das diesbezügliche Rechtsmittel vom
- September 2020 stellen personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin dar. Konkret handelt es sich dabei um personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd Artikel 10, DSGVO. Die Übermittlung per WhatsApp stellt eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar, weshalb der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist. D.
- Beschränkungen des Rechtes auf Geheimhaltung Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist. Entsprechend Art. 10 DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.Entsprechend Artikel 10, DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Der österreichische Gesetzgeber hat von ebendieser Abweichungsbefugnis bzw. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 DSG die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private geregelt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Art 10
DSGVO, Rz 24).Der österreichische Gesetzgeber hat von ebendieser Abweichungsbefugnis bzw. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und in Paragraph 4, Absatz 3, DSG die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private geregelt vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 10, DSGVO, Rz 24).
§ 4 Abs. 3 Z 2 DSG sieht vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig ist, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG sieht vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig ist, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet. Insoweit der Beschwerdegegner die Rechtmäßigkeit in § 8 Abs. 4 DSG 2000 erblickt, wird darauf hingewiesen, dass das diese Bestimmung mit Ablauf des
- Mai 2018 außer Kraft getreten ist. Die Prüfung des Sachverhaltes erfolgt entsprechend der oben angeführten geltenden Bestimmungen. Insoweit der Beschwerdegegner die Rechtmäßigkeit in Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 erblickt, wird darauf hingewiesen, dass das diese Bestimmung mit Ablauf des
- Mai 2018 außer Kraft getreten ist. Die Prüfung des Sachverhaltes erfolgt entsprechend der oben angeführten geltenden Bestimmungen. D.
- In der Sache Ein lebenswichtiges Interesse der Beschwerdeführerin oder ihre Zustimmung sind gegenständlich offenkundig nicht gegeben. Es ist daher zu prüfen, ob berechtigten Interessen im Sinne der obigen Ausführungen vorliegen. Der Beschwerdegegner führt wiederholt aus, dass die gegenständliche Übermittlung erfolgt sei, weil Frau Barbara Z*** die Daten zum Nachweis der tatsächlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Privatanklageverfahren benötigt habe. Dazu bleibt lediglich festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Übermittlung am
- Oktober 2020 erfolgte und die angesprochene Privatanklage, wie festgestellt, erst am
- Juni 2021 erhoben wurde. Eine Rechtfertigung kann im Zusammenhang mit der der Privatanklage folglich nicht erblickt werden, da diese erst beinahe ein Jahr nach der gegenständlichen Übermittlung anhängig gemacht wurde. Somit sind die Ausführungen des Beschwerdegegners, als auch der Beschwerdeführerin, betreffend die Privatanklage schon aus diesem Grund unbeachtlich. Der Beschwerdegegner gibt weiters in seiner ergänzenden Stellungnahme an, Frau Barbara Z*** habe die gegenständlichen Daten zur Vorlage im zivilrechtlichen Herausgabeverfahren betreffend die Katze, welches von der Beschwerdeführerin gegen Barbara Z*** anhängig gemacht wurde, benötigt. Wie der Beschwerdegegner selbst jedoch weiterführend vorbringt, ist eine Vorlage der Unterlagen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang berechtigte Interessen seitens Frau Barbara Z*** vorliegen würden. Überdies ist insofern den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass die zeitliche Komponente nicht ganz stimmig erscheint. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, war das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übermittlung bereits abgeschlossen. Zusammenfassend liegt gegenständlich keine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung vor. Ob die unbefugte Empfängerin die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich eingesehen hat, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da bereits der Tatbestand der unzulässigen Übermittlung in das elektronische Postfach eines Dritten eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung begründet, was gleichermaßen für eine Übermittlung per WhatsApp zu gelten hat (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom
- September 2019, GZ W214 2219944-1/9E, wonach weder § 1 Abs. 2 DSG noch Art. 4 Z 2 iVm Art. 6 DSGVO auf eine gewisse „Mindestverarbeitung“ abstellt).Ob die unbefugte Empfängerin die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich eingesehen hat, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da bereits der Tatbestand der unzulässigen Übermittlung in das elektronische Postfach eines Dritten eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung begründet, was gleichermaßen für eine Übermittlung per WhatsApp zu gelten hat vergleiche das Erkenntnis des BVwG vom
- September 2019, GZ W214 2219944-1/9E, wonach weder Paragraph eins, Absatz 2, DSG noch Artikel 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO auf eine gewisse „Mindestverarbeitung“ abstellt). Sofern der Beschwerdegegner vorbringt, dass gegenständlich betreffend die Daten bereits aufgrund der öffentlichen Gerichtsverhandlung kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe und diese einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien, ist dem zu entgegnen, dass bereits die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2008, C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia vgl, das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2020, GZ W211 2221963-1, und vom
- Februar 2021, GZ W274 2236016 -1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- April 2019, GZ D123.626/0006-DSB/2018). Insofern erscheint auch das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich.Sofern der Beschwerdegegner vorbringt, dass gegenständlich betreffend die Daten bereits aufgrund der öffentlichen Gerichtsverhandlung kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe und diese einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien, ist dem zu entgegnen, dass bereits die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist vergleiche das Urteil des EuGH vom
- Dezember 2008, C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia vgl, das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2020, GZ W211 2221963-1, und vom
- Februar 2021, GZ W274 2236016 -1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
- April 2019, GZ D123.626/0006-DSB/2018). Insofern erscheint auch das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich. Im Ergebnis liegt daher eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin vor und war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.140.408