3 lit. b DSGVO mit dem U.S.-amerikanischen Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Bundesministers für Finanzen (Antragsteller) vom 29. März 2022 auf Genehmigung der Verwaltungsvereinbarung
, Absatz 3, Litera b, DSGVO mit dem U.S.-amerikanischen Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten wie folgt: Die beantragte, in der Beilage („Beilage 1.pdf“) ersichtliche und einen integralen Bestandteil des Spruches bildende Verwaltungsvereinbarung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das U.S.-amerikanische Public Company Accounting Oversight Board wird genehmigt. Rechtsgrundlagen: Art. 46 Abs. 3 lit. b, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. r sowie Art. 58 Abs. 3 lit. i der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Rechtsgrundlagen: Artikel 46, Absatz 3, Litera b,, Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera r, sowie Artikel 58, Absatz 3, Litera i, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite
1 DSGVO dürfen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, falls kein Beschluss nach Art. 45 Abs. 3 leg. cit. vorliegt, personenbezogene Daten an Empfänger in einem Drittland nur übermitteln, sofern sie geeignete Garantien vorgesehen haben und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
, Absatz eins, DSGVO dürfen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, falls kein Beschluss nach Artikel 45, Absatz 3, leg. cit. vorliegt, personenbezogene Daten an Empfänger in einem Drittland nur übermitteln, sofern sie geeignete Garantien vorgesehen haben und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Die Vereinigten Staaten stellen ein Drittland iSd. Kapitels V DSGVO dar. In Ermangelung eines entsprechenden Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission muss die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten daher auf geeignete Garantien iSd. Art. 46 DSGVO gestützt werden. Dahingehend ist anzumerken, dass der vom Europäischen Gerichtshof aufgehobene partielle Angemessenheitsbeschluss für die Vereinigten Staaten – das sog. „EU-U.S. Privacy Shield“ – auf Datenübermittlungen zwischen Behörden ohnehin nicht anwendbar war (vgl. den ehemaligen Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission, ABl. L 2016/207, S. 1 und seine Aufhebung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
4 DSGVO war der Europäische Datenschutzausschuss zu befassen.
, Absatz 4, DSGVO war der Europäische Datenschutzausschuss zu befassen.
2 DSGVO kann jede Aufsichtsbehörde beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt
3 leg. cit. eine Stellungnahme zur vorgelegten Angelegenheit ab, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat.
, Absatz 2, DSGVO kann jede Aufsichtsbehörde beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt
cit. eine Stellungnahme zur vorgelegten Angelegenheit ab, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Gegenständlich hat der Europäische Datenschutzausschuss bereits zu den in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der französischen Abschlussprüferaufsichtsbehörde („Haut Conseil du Commissariat aux Comptes“) und dem PCAOB enthaltenen Garantien zum Schutz personenbezogener Daten die Stellungnahme 05/2021 abgegeben und festgehalten, dass die Vereinbarung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Gegenständlich hat der Europäische Datenschutzausschuss bereits zu den in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der französischen Abschlussprüferaufsichtsbehörde („Haut Conseil du Commissariat aux Comptes“) und dem PCAOB enthaltenen Garantien zum Schutz personenbezogener Daten die Stellungnahme 05 aus 2021, abgegeben und festgehalten, dass die Vereinbarung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Die vom Antragsteller vorgelegte Verwaltungsvereinbarung gleicht – abgesehen von nicht zu beanstandenden formalen Änderungen – im Wesentlichen der vom Europäischen Datenschutzausschuss in seiner Stellungnahme 05/2021 überprüften Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund sowie nach Einholung einer positiven Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses infolge der im Zeitraum vom
Vm. Art. 57 Abs. 1 lit. r sowie Art. 58 Abs. 3 lit. i DSGVO spruchgemäß zu genehmigen.Die gegenständliche Verwaltungsvereinbarung war daher
, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz eins, Litera r, sowie Artikel 58, Absatz 3, Litera i, DSGVO spruchgemäß zu genehmigen. Eine tiefergehende Begründung kann, da dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde, iSd. § 58 Abs. 2 AVG entfallen.Eine tiefergehende Begründung kann, da dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde, iSd. Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. Die Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf § 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1957. Die Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf Paragraph 2, Ziffer eins, des Gebührengesetzes 1957. Beilage [Anmerkung Bearbeiter: hier nicht wiedergegeben] European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.296.352
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