RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum15.06.2022 Geschäftszahl2022-0.432.117 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2022-0.432.117 vo
§ 2Z 10 lit.
d und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 oder3. Verarbeiten von Identitätsdaten einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eindeutig identifizierten natürlichen Person, die bei einem ELGA-
Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, und e gespeichert sind wobei das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen technisch abzusichern hat zum Zweck der Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, oder
- Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgt, oder
- Verarbeiten von Daten einer elektronischen oder sonst eindeutig identifizierbaren Verordnung oder Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,), sofern die Erhebung der Identitätsdaten nicht gemäß Ziffer eins, bis 3 erfolgt, oder
- das Auslesen von Daten der e-card oder eines amtlichen Lichtbildausweises im Format ID-1 mittels geeigneter Technologie für die Identifizierung im Rahmen des elektronischen Impfpasses, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, erfolgen.
(5)Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (§§ 31a ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (§§ 31a ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 zu dokumentieren.
(5)Im Zuge der Erhebung der Identitätsdaten mittels e-card System (Paragraphen 31 a, ff ASVG) ist im selben Arbeitsschritt, aber technisch von den Datenflüssen des ELSY (Paragraphen 31 a, ff ASVG) getrennt, auch ein allfälliger Widerspruch gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, zu dokumentieren.
(6)Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Abs. 4) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in § 14 Abs. 2 genannten Zwecken durch
(6)Die Überprüfung der Identität der ELGA-Teilnehmer/innen (Absatz 4,) darf für den Zugriff und die Verarbeitung der ELGA-Gesundheitsdaten zu den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Zwecken durch 1. ELGA-
§ 2Z 10 lit.
a, b, d und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 2 Z 14 nicht länger als 90 Tage und1. ELGA-
Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, d, und e und die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, nicht länger als 90 Tage und 2. ELGA-
§ 2Z 10 lit.
c nicht länger als zwei Stunden zurückliegen.2. ELGA-
Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, nicht länger als zwei Stunden zurückliegen.
(7)Abweichend von Abs. 6 kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß § 2 Z 10 lit. a, b, c und e in Verbindung mit § 21 Abs. 2 mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
(7)Abweichend von Absatz 6, kann ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin einem oder mehreren ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des besonderen Vertrauens gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, b, c, und e in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, mit dessen Zustimmung, eine Frist von bis zu 365 Tagen einräumen.
(8)Abgesehen von den Fällen gemäß § 17 Abs. 4 dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß § 5 Abs. 1 E-GovG eingetragen werden, wobei:
(8)Abgesehen von den Fällen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, dürfen Vertretungen von ELGA-Teilnehmer/inne/n im elektronischen Verkehr ausschließlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, E-GovG eingetragen werden, wobei:
- an Stelle der Stammzahl ein bPK des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin einzutragen ist sowie
- die Berechtigung zum Zugriff auf ELGA gesondert eingetragen werden muss.
(9)Zehn Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin hat der Dachverband die im Patientenindex gespeicherten Daten des/der Verstorbenen automatisch zu löschen. In der Sache: Das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten.Das in Paragraph eins, DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Wie festgestellt, verarbeitete der Beschwerdegegner, welcher als Körperschaft des öffentlichen Rechts hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verarbeitung als Behörde im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG zu qualifizieren ist (vgl. dazu Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2 § 1 Anm. 13), zum Zweck des Versands eines Informationsschreibens betreffend das Risiko schwer an COVID-19 zu erkranken und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2, die Daten des Beschwerdeführers aus dem zentralen Impfregister und den eigenen Daten, konkret aus dem zentralen Patientenindex. Wie festgestellt, verarbeitete der Beschwerdegegner, welcher als Körperschaft des öffentlichen Rechts hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verarbeitung als Behörde im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren ist vergleiche dazu Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzgesetz2 Paragraph eins, Anmerkung 13, ), zum Zweck des Versands eines Informationsschreibens betreffend das Risiko schwer an COVID-19 zu erkranken und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2, die Daten des Beschwerdeführers aus dem zentralen Impfregister und den eigenen Daten, konkret aus dem zentralen Patientenindex. Da sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf § 750 Abs. 1a und Abs. 2 ASVG und somit auf einen tragenden Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG stützen konnte, hat sich die Beschwerde als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen war.Da sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf Paragraph 750, Absatz eins a und Absatz 2, ASVG und somit auf einen tragenden Eingriffstatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG stützen konnte, hat sich die Beschwerde als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen war. D
- Zum Antrag auf Untersagung der Datenverarbeitung Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzbehörde möge gemäß § 22 Abs. 4 DSG dem Beschwerdegegner die Verarbeitung seiner Daten untersagen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer solchen Untersagung das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung, mithin „Gefahr im Verzug“, ist. Da die verfahrensgegenständliche Verarbeitung allerdings zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen war, kann schon aus diesem Grund von keiner wesentlichen unmittelbaren Gefährdung bzw. von „Gefahr im Verzug“ mehr ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG auch nicht vorgelegen sind. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzbehörde möge gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG dem Beschwerdegegner die Verarbeitung seiner Daten untersagen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung einer solchen Untersagung das Vorliegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung, mithin „Gefahr im Verzug“, ist. Da die verfahrensgegenständliche Verarbeitung allerdings zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgeschlossen war, kann schon aus diesem Grund von keiner wesentlichen unmittelbaren Gefährdung bzw. von „Gefahr im Verzug“ mehr ausgegangen werden, weshalb die Voraussetzungen einer Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG auch nicht vorgelegen sind. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen. D
- Zum Antrag auf Verhängung einer Geldbuße Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzbehörde möge gegen den Beschwerdegegner eine Geldbuße verhängen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann. Während aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden kann, diesbezüglich gilt nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] § 25 Rz 1), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäß § 30 Abs. 5 DSG gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldbußen verhängt werden können. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Datenschutzbehörde möge gegen den Beschwerdegegner eine Geldbuße verhängen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Administrativverfahrens keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden kann. Während aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG kein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen abgeleitet werden kann, diesbezüglich gilt nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 25, Rz 1), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 5, DSG gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldbußen verhängt werden können. Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.432.117