← Österreich

{'item': '2022-0.028.923'}

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum11.07.2022 Geschäftszahl2022-0.028.923 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2022-0.028.923 vo

§ 33Abs.

2 LFG ist die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c), sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. § 34 LFG normiert in Abs. 1, dass der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen hat. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.

§ 34Abs. 3 i

Vm § 57a Abs. 3 leg. cit. unterliegen flugmedizinische Stellen der Aufsicht der Austro Control GmbH.

Paragraph 33, Absatz 2, LFG ist die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,), sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Paragraph 34, LFG normiert in Absatz eins,, dass der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen hat. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zertifizierte flugmedizinische Zentren.

Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 3, leg. cit. unterliegen flugmedizinische Stellen der Aufsicht der Austro Control GmbH.

Art. 3der Verordnung (EU) Nr.

1178/2011 haben Piloten von Luftfahrzeugen, unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.

Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr.

1178 aus 2011, haben Piloten von Luftfahrzeugen, unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, Bezug genommen wird, die in Anhang römisch eins und Anhang römisch vier der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen. Aus MED.A.025 lit. b Abs. 1 des Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geht hervor, dass das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen dem Bewerber mitteilen müssen, ob er tauglich oder nicht tauglich ist oder an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird. Lit. e derselben Bestimmung ist zu entnehmen, dass flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen müssen, wenn dies für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen und Aufsichtszwecken erforderlich ist. In lit. f ist zu lesen, dass nach Punkt ARA.MED.160(d) flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige die Daten in die Europäische flugmedizinische Datenbank eintragen und die Daten aktualisieren müssen.

MED.A.040 lit. c Abs. 1 müssen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden.Aus MED.A.025 Litera b, Absatz eins, des Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, geht hervor, dass das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen dem Bewerber mitteilen müssen, ob er tauglich oder nicht tauglich ist oder an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird. Lit. e derselben Bestimmung ist zu entnehmen, dass flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen müssen, wenn dies für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen und Aufsichtszwecken erforderlich ist. In Litera f, ist zu lesen, dass nach Punkt ARA.MED.160(d) flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige die Daten in die Europäische flugmedizinische Datenbank eintragen und die Daten aktualisieren müssen.

MED.A.040 Litera c, Absatz eins, müssen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden. Die erforderlichen Daten für die Feststellung der flugmedizinischen Eignung von Piloten ergeben sich aus MED.B.005 sowie den dieser Bestimmung folgenden Unterabschnitten 2 und

  1. Folglich kann daher festgehalten werden, dass die vorliegende Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als flugmedizinischer Sachverständiger zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt bzw. die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Folglich kann daher festgehalten werden, dass die vorliegende Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als flugmedizinischer Sachverständiger zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt bzw. die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls beruht die Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und besteht in einer derartigen Konstellation kein Behandlungsvertrag (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  2. April 2015, GZ: DSB-122.278/0007-DSB/2015). Jedenfalls beruht die Verarbeitung nicht auf einer Einwilligung der betroffenen Person und besteht in einer derartigen Konstellation kein Behandlungsvertrag vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  3. April 2015, GZ: DSB-122.278/0007-DSB/2015). Da somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Datenübertragbarkeit fehlt, war die diesbezügliche Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.028.923

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.