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{'item': '2022-0.672.331'}

Obsah (5)§ 45§ 1Art. 4Art. 6Art. 58

RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum21.09.2022 Geschäftszahl2022-0.672.331 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2025-0.050.186 vo

§ 45Abs.

2 und § 46 AVG (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 678, E 218 f. zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung; vgl. auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs steht es einer Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung frei, aus der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren eventuell auch für die Beschwerdegegnerin negative Schlüsse zu ziehen (vgl. etwa VwGH 15.05.1986, Zl. 86/03/0044, oder VwGH 11.06.1991, Zl. 90/07/0166).Die nicht gehörige Mitwirkung einer Partei im Beweisverfahren unterliegt der freien Beweiswürdigung

Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 678, E 218 f. zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Rechtsprechung; vergleiche auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs steht es einer Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung frei, aus der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren eventuell auch für die Beschwerdegegnerin negative Schlüsse zu ziehen vergleiche , etwa VwGH 15.05.1986, Zl. 86/03/0044, oder VwGH 11.06.1991, Zl. 90/07/0166). Mangels jeglicher Mitwirkung der Beschwerdegegnerin war daher im vorliegenden Fall das (schlüssige) Vorbringen der Beschwerdeführer für wahr zu erachten und mit den vorgelegten Beweismitteln den Feststellungen zugrunde zu legen. D.2. Zum Grundrecht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1) Das in § 1 Abs. 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Beschränkungen des § 1 Abs. 1 DSG ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Beschränkungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergeben sich aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. Juli 2019, GZ DSB-D123.652/0001-DSB/2019 mwN).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. Juli 2019, GZ DSB-D123.652/0001-DSB/2019 mwN).

Art. 4

Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Fall von Bildaufzeichnungen müssen die abgebildeten Personen zumindest erkennbar bzw. bestimmbar sein (vgl. Hödl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 4 DSGVO Rz. 16). Gleiches gilt bei Tonaufnahmen hinsichtlich der aufgezeichneten Personen (vgl. bereits den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 21. Juni 2005, GZ: K503.425-090/0003-DVR/2005, wonach Tonaufzeichnungen „Daten“ iSd. RL 95/46/EG sein können; diese Überlegungen können auch auf die neue Rechtslage übertragen werden).

Artikel 4

, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Fall von Bildaufzeichnungen müssen die abgebildeten Personen zumindest erkennbar bzw. bestimmbar sein vergleiche Hödl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz. 16). Gleiches gilt bei Tonaufnahmen hinsichtlich der aufgezeichneten Personen vergleiche bereits den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 21. Juni 2005, GZ: K503.425-090/0003-DVR/2005, wonach Tonaufzeichnungen „Daten“ iSd. RL 95/46/EG sein können; diese Überlegungen können auch auf die neue Rechtslage übertragen werden). Im gegenständlichen Fall liegen zweifelsfrei personenbezogene Daten der Beschwerdeführer vor, da die in Rede stehende Kamera den Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer sowie weitere, von diesen genutzte (Gemeinschafts-)Flächen der Wohnhausanlage in Bild und Ton hinreichend scharf aufzeichnet und die Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt haben, dass sie durch die Beschwerdegegnerin (ihre Nachbarin) identifiziert werden können.

Art. 4

Z 2 DSGVO stellt eine „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Mangels Mitwirkung der Beschwerdegegnerin konnte zwar nicht eruiert werden, ob die in Rede stehende Kamera nur in Echtzeit aufnimmt oder die Aufzeichnungen darüber hinaus auch speichert. Für den Verarbeitungsbegriff ist dies jedoch insofern unerheblich, da bereits eine bloße Echtzeitaufnahme im Rahmen einer Video- bzw. Tonüberwachung unter die Definition einer Verarbeitung

Art. 4Z 2 DSGVO fällt, weil auch hierbei Daten verarbeitet werden (vgl. etwa das Erkenntnis des BVw

G vom 18. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).

Artikel 4

, Ziffer 2, DSGVO stellt eine „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Mangels Mitwirkung der Beschwerdegegnerin konnte zwar nicht eruiert werden, ob die in Rede stehende Kamera nur in Echtzeit aufnimmt oder die Aufzeichnungen darüber hinaus auch speichert. Für den Verarbeitungsbegriff ist dies jedoch insofern unerheblich, da bereits eine bloße Echtzeitaufnahme im Rahmen einer Video- bzw. Tonüberwachung unter die Definition einer Verarbeitung

Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO fällt, weil auch hierbei Daten verarbeitet werden vergleiche etwa das Erkenntnis des BVw

G vom 18. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).

Art. 4

Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Gegenständlich ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführer – und mangels eines anderslautenden Vorbringens – die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die in Rede stehende Kamera zu qualifizieren, insbesondere da bereits ihre Nutzung der Wohneinheit an der Adresse P***straße *46/9 [Hinweis Bearbeiter/in: gemeint vermutlich Top-/Tür-Nr. 10] eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die an der Eingangstür installierte Kamera in gewissem Maße indiziert.

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Gegenständlich ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführer – und mangels eines anderslautenden Vorbringens – die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die in Rede stehende Kamera zu qualifizieren, insbesondere da bereits ihre Nutzung der Wohneinheit an der Adresse P***straße *46/9 [Hinweis Bearbeiter/in: gemeint vermutlich Top-/Tür-Nr. 10] eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die an der Eingangstür installierte Kamera in gewissem Maße indiziert.

Art. 6Abs.

1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in lit. a bis f leg. cit. genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat mangels jeglicher Mitwirkung kein Vorbringen erstattet, auf welche Rechtsgrundlagen iSd. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sie die von ihr betriebene Bild- und Tonverarbeitung stützt.

Artikel 6

, Absatz eins, DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Litera a, bis f leg. cit. genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat mangels jeglicher Mitwirkung kein Vorbringen erstattet, auf welche Rechtsgrundlagen iSd. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO sie die von ihr betriebene Bild- und Tonverarbeitung stützt. Eine Einwilligung der Beschwerdeführer iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt den Feststellungen zufolge nicht vor, sodass zu prüfen ist, ob ggf. andere Rechtsmäßigkeitstatbestände herangezogen werden können.Eine Einwilligung der Beschwerdeführer iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO liegt den Feststellungen zufolge nicht vor, sodass zu prüfen ist, ob ggf. andere Rechtsmäßigkeitstatbestände herangezogen werden können. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) durch Private hat der EuGH ausgesprochen, dass eine derartige Verarbeitung grundsätzlich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, sofern die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (vgl. auch das Urteil des EuGH vom

  1. Dezember 2019, C-708/18 [Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA], noch zu Art. 7 lit. f der RL 95/46/EG). Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zum einen jedoch nur solange gegeben, wie die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen und zum anderen die Verarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO; vgl. dazu nochmals das zuvor zitierte Urteil vom
  2. Dezember 2019, wonach zusätzlich zu einer Rechtsgrundlage nach Art. der RL 95/46/EG alle Voraussetzungen nach Art. 6, d.h. nunmehr Art. 5 DSGVO, erfüllt sein müssen).In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) durch Private hat der EuGH ausgesprochen, dass eine derartige Verarbeitung grundsätzlich auf die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden kann, sofern die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist vergleiche auch das Urteil des EuGH vom
  3. Dezember 2019, C-708/18 [Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA], noch zu Artikel 7, Litera f, der RL 95/46/EG). Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zum einen jedoch nur solange gegeben, wie die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen und zum anderen die Verarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt ist (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO; vergleiche dazu nochmals das zuvor zitierte Urteil vom
  4. Dezember 2019, wonach zusätzlich zu einer Rechtsgrundlage nach "Art". der RL 95/46/EG alle Voraussetzungen nach Artikel 6,, d.h. nunmehr Artikel 5, DSGVO, erfüllt sein müssen). Zusammengefasst müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund berechtigter Interessen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Verarbeitung als zulässig zu qualifizieren ist (vgl. auch das Urteil des EuGH vom
  5. Mai 2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28):Zusammengefasst müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund berechtigter Interessen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Verarbeitung als zulässig zu qualifizieren ist vergleiche auch das Urteil des EuGH vom
  6. Mai 2017, C‑13/16 [Rīgas satiksme], Rz. 28): - Bestehen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden; - Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses; sowie - kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Zur ersten Voraussetzung, dem Bestehen eines berechtigten Interesses am Betrieb einer Videoüberwachung, kann der Schutz des Eigentums oder der Gesundheit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen (vgl. nochmals das bereits zitierte das Urteil des EuGH vom
  7. Dezember 2019, C-708/18, Rz. 42). Somit kann auch im gegenständlichen Fall ein solches berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin angenommen werden, da die Installation der in Rede stehenden Videokamera grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um bspw. potentielle Gefahren vor dem Öffnen der Türe zu erkennen (vgl. hierzu das bereits zitierte Erkenntnis des BVwG vom
  8. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).Zur ersten Voraussetzung, dem Bestehen eines berechtigten Interesses am Betrieb einer Videoüberwachung, kann der Schutz des Eigentums oder der Gesundheit grundsätzlich ein berechtigtes Interesse darstellen vergleiche nochmals das bereits zitierte das Urteil des EuGH vom
  9. Dezember 2019, C-708/18, Rz. 42). Somit kann auch im gegenständlichen Fall ein solches berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin angenommen werden, da die Installation der in Rede stehenden Videokamera grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um bspw. potentielle Gefahren vor dem Öffnen der Türe zu erkennen vergleiche hierzu das bereits zitierte Erkenntnis des BVwG vom
  10. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1). Zur zweiten Voraussetzung, der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, hat der EuGH jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. nochmals das Urteil des EuGH vom
  11. Mai 2017, C‑13/16, Rz. 30 mwN.). So impliziert die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche prüfen muss, ob z.B. Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockiert oder unscharf eingestellt werden (vgl. erneut das Urteil des EuGH vom
  12. Dezember 2019, C-708/18, Rz. 51).Zur zweiten Voraussetzung, der Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses, hat der EuGH jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen vergleiche nochmals das Urteil des EuGH vom
  13. Mai 2017, C‑13/16, Rz. 30 mwN.). So impliziert die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche prüfen muss, ob z.B. Bilder, die in Bereichen aufgezeichnet wurden, in denen die Überwachung nicht erforderlich ist, blockiert oder unscharf eingestellt werden vergleiche erneut das Urteil des EuGH vom
  14. Dezember 2019, C-708/18, Rz. 51). Auch der Oberste Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Schutz der Privatsphäre von Mietern (hier: der Beschwerdeführer) nicht an der inneren Wohnungstür endet und ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen ist, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch Mieter bzw. ihre Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom
  15. Dezember 2013, 5 Ob 69/13b).Auch der Oberste Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass der Schutz der Privatsphäre von Mietern (hier: der Beschwerdeführer) nicht an der inneren Wohnungstür endet und ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen ist, dass das Betreten oder Verlassen einer Wohnung durch Mieter bzw. ihre Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom
  16. Dezember 2013, 5 Ob 69/13b). Im gegenständlichen Fall mangelt es der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Bild- und Tonverarbeitung nach Ansicht der Datenschutzbehörde bereits an der Erforderlichkeit, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Erfassung des Wohnungseingangsbereichs der Beschwerdeführer sowie des gesamten Stiegen-, Gang- und Lifteingangsbereichs im betreffenden Wohnobjekt mittels Bild und Ton erforderlich ist, um die von der Beschwerdegegnerin allenfalls verfolgten Zwecke zu erreichen. Vielmehr wäre es der Beschwerdegegnerin bspw. möglich, den Bild- und Tonaufnahmebereich der Videokamera entsprechend einzuschränken, sodass (lediglich) die in ihrem unmittelbaren Wohnungseingangsbereich befindliche Personen erfasst werden, ohne jedoch den Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer sowie das gesamte Stiegenhaus und den Liftbereich mitaufzunehmen. Die Datenschutzbehörde übersieht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht das Erfassen von Wohnungseingangstüren durch sog. „digitale Türspione“ im Falle einer zeitlich beschränkten Echtzeitüberwachung als zulässig erachtet hat (vgl. erneut das Erkenntnis des BVwG vom
  17. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern, da nicht nur eine zehnsekündige Aufnahme in Echtzeit bei Knopfdruck erfolgt. Denn aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Videoaufzeichnung geht hervor, dass gegenständlich bereits vor Betätigen der Türklingel aufgezeichnet wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur ortsungebundenen Betrachtung der Kameraübertragung einen deutlich intensiveren Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer darstellt, als dies bei einer bloß lokalen Betrachtungsmöglichkeit (bspw. auf einem in der Wohnung der Beschwerdegegnerin fest angebrachten Bildschirm) der Fall wäre. Dasselbe gilt für die zusätzlich stattfindende Tonaufnahme, weil dadurch bspw. (Privat-)Gespräche der Beschwerdeführer in ihrem Wohnungseingangsbereich mitverfolgt werden können.Die Datenschutzbehörde übersieht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht das Erfassen von Wohnungseingangstüren durch sog. „digitale Türspione“ im Falle einer zeitlich beschränkten Echtzeitüberwachung als zulässig erachtet hat vergleiche erneut das Erkenntnis des BVwG vom
  18. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern, da nicht nur eine zehnsekündige Aufnahme in Echtzeit bei Knopfdruck erfolgt. Denn aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Videoaufzeichnung geht hervor, dass gegenständlich bereits vor Betätigen der Türklingel aufgezeichnet wird. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur ortsungebundenen Betrachtung der Kameraübertragung einen deutlich intensiveren Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer darstellt, als dies bei einer bloß lokalen Betrachtungsmöglichkeit (bspw. auf einem in der Wohnung der Beschwerdegegnerin fest angebrachten Bildschirm) der Fall wäre. Dasselbe gilt für die zusätzlich stattfindende Tonaufnahme, weil dadurch bspw. (Privat-)Gespräche der Beschwerdeführer in ihrem Wohnungseingangsbereich mitverfolgt werden können. Aufgrund der fehlenden Verhältnismäßigkeit iSd. § 1 Abs. 2 DSG bzw. Erforderlichkeit iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie mangels anderer in Frage kommender Rechtsmäßigkeitstatbestände erweist sich die von der Beschwerdegegnerin mittels Kamera vorgenommene Bild- und Tonverarbeitung als unrechtmäßig, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen und der Beschwerde stattzugeben war.Aufgrund der fehlenden Verhältnismäßigkeit iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Erforderlichkeit iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO sowie mangels anderer in Frage kommender Rechtsmäßigkeitstatbestände erweist sich die von der Beschwerdegegnerin mittels Kamera vorgenommene Bild- und Tonverarbeitung als unrechtmäßig, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen und der Beschwerde stattzugeben war. D.
  19. Zum amtswegigen Leistungsauftrag betreffend die Einschränkung des Bild- und Tonaufnahmebereichs der Kamera (Spruchpunkt 2) Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen der Datenschutzbehörde

Art. 58Abs.

2 lit. d DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise zu ändern bzw. durchzuführen.Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen der Datenschutzbehörde

Artikel 58

, Absatz 2, Litera d, DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise zu ändern bzw. durchzuführen. Da der Bild- und Tonaufnahmebereich der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Kamera Flächen erfasst, welche über den unmittelbaren Eingangsbereich ihrer eigenen Wohnung hinausgehen, war der Beschwerdegegnerin aufzutragen, den Bild- und Tonaufnahmebereich entsprechend einzuschränken, sodass weder der Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer, noch sonstige, über den unmittelbaren Wohnungseingangsbereich der Beschwerdegegnerin hinaus gehende Flächen im betreffenden Wohnobjekt (bspw. Liftbereich, gesamtes Stiegenhaus) erfasst werden. Zur Auslegung des „unmittelbaren Wohnungseingangsbereichs der Beschwerdegegnerin“ ist auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach die Zulässigkeitsgrenze der Erfassung von Flächen, welche außerhalb der eigenen Grundstücksgrenze liegen, bei maximal 50 cm liegt (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Dezember 2017, GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017) [Anmerkung Bearbeiter/in: Es handelt sich dabei streng genommen um eine Empfehlung

früherem § 30 Abs. 6 DSG 2000, die heute in Bescheidform ergehen würde.].Zur Auslegung des „unmittelbaren Wohnungseingangsbereichs der Beschwerdegegnerin“ ist auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach die Zulässigkeitsgrenze der Erfassung von Flächen, welche außerhalb der eigenen Grundstücksgrenze liegen, bei maximal 50 cm liegt vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Dezember 2017, GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017) [Anmerkung Bearbeiter/in: Es handelt sich dabei streng genommen um eine Empfehlung

früherem Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000, die heute in Bescheidform ergehen würde.]. Die Art und Weise, wie die Zweitbeschwerdegegnerin den Leistungsauftrag umsetzt, bleibt ihr überlassen. In Frage kommt bspw. ein „physisches Umstellen“ der Kamera, oder die systemseitige Einrichtung sog. „Privatzonen“. Die hierfür gesetzte Frist von drei Wochen scheint angemessen, um dem Leistungsauftrag nachzukommen. D.5. Ergebnis Unter Zugrundelegung der obenstehenden Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.672.331

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.