2 und § 46 AVG (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 678, E 218 f. zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung; vgl. auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs steht es einer Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung frei, aus der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren eventuell auch für die Beschwerdegegnerin negative Schlüsse zu ziehen (vgl. etwa VwGH 15.05.1986, Zl. 86/03/0044, oder VwGH 11.06.1991, Zl. 90/07/0166).Die nicht gehörige Mitwirkung einer Partei im Beweisverfahren unterliegt der freien Beweiswürdigung
Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 46, AVG vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 678, E 218 f. zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene Rechtsprechung; vergleiche auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201). Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs steht es einer Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung frei, aus der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren eventuell auch für die Beschwerdegegnerin negative Schlüsse zu ziehen vergleiche , etwa VwGH 15.05.1986, Zl. 86/03/0044, oder VwGH 11.06.1991, Zl. 90/07/0166). Mangels jeglicher Mitwirkung der Beschwerdegegnerin war daher im vorliegenden Fall das (schlüssige) Vorbringen der Beschwerdeführer für wahr zu erachten und mit den vorgelegten Beweismitteln den Feststellungen zugrunde zu legen. D.2. Zum Grundrecht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1) Das in § 1 Abs. 1 DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.Das in Paragraph eins, Absatz eins, DSG verankerte Grundrecht auf Geheimhaltung, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, beinhaltet den Schutz der betroffenen Person vor der Ermittlung ihrer Daten und der Weitergabe der über sie ermittelten Daten. Das Grundrecht auf Geheimhaltung gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Beschränkungen des § 1 Abs. 1 DSG ergeben sich aus Abs. 2 leg. cit., allerdings nicht aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. Beschränkungen des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergeben sich aus Absatz 2, leg. cit., allerdings nicht aus Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. Juli 2019, GZ DSB-D123.652/0001-DSB/2019 mwN).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche dazu den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. Juli 2019, GZ DSB-D123.652/0001-DSB/2019 mwN).
Z 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Fall von Bildaufzeichnungen müssen die abgebildeten Personen zumindest erkennbar bzw. bestimmbar sein (vgl. Hödl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 4 DSGVO Rz. 16). Gleiches gilt bei Tonaufnahmen hinsichtlich der aufgezeichneten Personen (vgl. bereits den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 21. Juni 2005, GZ: K503.425-090/0003-DVR/2005, wonach Tonaufzeichnungen „Daten“ iSd. RL 95/46/EG sein können; diese Überlegungen können auch auf die neue Rechtslage übertragen werden).
, Ziffer eins, DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Fall von Bildaufzeichnungen müssen die abgebildeten Personen zumindest erkennbar bzw. bestimmbar sein vergleiche Hödl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz. 16). Gleiches gilt bei Tonaufnahmen hinsichtlich der aufgezeichneten Personen vergleiche bereits den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 21. Juni 2005, GZ: K503.425-090/0003-DVR/2005, wonach Tonaufzeichnungen „Daten“ iSd. RL 95/46/EG sein können; diese Überlegungen können auch auf die neue Rechtslage übertragen werden). Im gegenständlichen Fall liegen zweifelsfrei personenbezogene Daten der Beschwerdeführer vor, da die in Rede stehende Kamera den Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer sowie weitere, von diesen genutzte (Gemeinschafts-)Flächen der Wohnhausanlage in Bild und Ton hinreichend scharf aufzeichnet und die Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt haben, dass sie durch die Beschwerdegegnerin (ihre Nachbarin) identifiziert werden können.
Z 2 DSGVO stellt eine „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Mangels Mitwirkung der Beschwerdegegnerin konnte zwar nicht eruiert werden, ob die in Rede stehende Kamera nur in Echtzeit aufnimmt oder die Aufzeichnungen darüber hinaus auch speichert. Für den Verarbeitungsbegriff ist dies jedoch insofern unerheblich, da bereits eine bloße Echtzeitaufnahme im Rahmen einer Video- bzw. Tonüberwachung unter die Definition einer Verarbeitung
G vom 18. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).
, Ziffer 2, DSGVO stellt eine „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Mangels Mitwirkung der Beschwerdegegnerin konnte zwar nicht eruiert werden, ob die in Rede stehende Kamera nur in Echtzeit aufnimmt oder die Aufzeichnungen darüber hinaus auch speichert. Für den Verarbeitungsbegriff ist dies jedoch insofern unerheblich, da bereits eine bloße Echtzeitaufnahme im Rahmen einer Video- bzw. Tonüberwachung unter die Definition einer Verarbeitung
G vom 18. Dezember 2019, GZ: W211 2209492-1).
Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Gegenständlich ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführer – und mangels eines anderslautenden Vorbringens – die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die in Rede stehende Kamera zu qualifizieren, insbesondere da bereits ihre Nutzung der Wohneinheit an der Adresse P***straße *46/9 [Hinweis Bearbeiter/in: gemeint vermutlich Top-/Tür-Nr. 10] eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die an der Eingangstür installierte Kamera in gewissem Maße indiziert.
, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Gegenständlich ist anhand der Ausführungen der Beschwerdeführer – und mangels eines anderslautenden Vorbringens – die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche für die in Rede stehende Kamera zu qualifizieren, insbesondere da bereits ihre Nutzung der Wohneinheit an der Adresse P***straße *46/9 [Hinweis Bearbeiter/in: gemeint vermutlich Top-/Tür-Nr. 10] eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die an der Eingangstür installierte Kamera in gewissem Maße indiziert.
1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in lit. a bis f leg. cit. genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat mangels jeglicher Mitwirkung kein Vorbringen erstattet, auf welche Rechtsgrundlagen iSd. Art. 6 Abs. 1 DSGVO sie die von ihr betriebene Bild- und Tonverarbeitung stützt.
, Absatz eins, DSGVO ist eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Litera a, bis f leg. cit. genannten Bedingungen erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat mangels jeglicher Mitwirkung kein Vorbringen erstattet, auf welche Rechtsgrundlagen iSd. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO sie die von ihr betriebene Bild- und Tonverarbeitung stützt. Eine Einwilligung der Beschwerdeführer iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt den Feststellungen zufolge nicht vor, sodass zu prüfen ist, ob ggf. andere Rechtsmäßigkeitstatbestände herangezogen werden können.Eine Einwilligung der Beschwerdeführer iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO liegt den Feststellungen zufolge nicht vor, sodass zu prüfen ist, ob ggf. andere Rechtsmäßigkeitstatbestände herangezogen werden können. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) durch Private hat der EuGH ausgesprochen, dass eine derartige Verarbeitung grundsätzlich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, sofern die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (vgl. auch das Urteil des EuGH vom
2 lit. d DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise zu ändern bzw. durchzuführen.Bei diesem Spruchpunkt handelt es sich um ein amtswegiges Vorgehen der Datenschutzbehörde
, Absatz 2, Litera d, DSGVO, wonach die Datenschutzbehörde über Abhilfebefugnisse verfügt, die es ihr gestatten, einen Verantwortlichen anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise zu ändern bzw. durchzuführen. Da der Bild- und Tonaufnahmebereich der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Kamera Flächen erfasst, welche über den unmittelbaren Eingangsbereich ihrer eigenen Wohnung hinausgehen, war der Beschwerdegegnerin aufzutragen, den Bild- und Tonaufnahmebereich entsprechend einzuschränken, sodass weder der Wohnungseingangsbereich der Beschwerdeführer, noch sonstige, über den unmittelbaren Wohnungseingangsbereich der Beschwerdegegnerin hinaus gehende Flächen im betreffenden Wohnobjekt (bspw. Liftbereich, gesamtes Stiegenhaus) erfasst werden. Zur Auslegung des „unmittelbaren Wohnungseingangsbereichs der Beschwerdegegnerin“ ist auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach die Zulässigkeitsgrenze der Erfassung von Flächen, welche außerhalb der eigenen Grundstücksgrenze liegen, bei maximal 50 cm liegt (vgl. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Dezember 2017, GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017) [Anmerkung Bearbeiter/in: Es handelt sich dabei streng genommen um eine Empfehlung
früherem § 30 Abs. 6 DSG 2000, die heute in Bescheidform ergehen würde.].Zur Auslegung des „unmittelbaren Wohnungseingangsbereichs der Beschwerdegegnerin“ ist auf die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde zu verweisen, wonach die Zulässigkeitsgrenze der Erfassung von Flächen, welche außerhalb der eigenen Grundstücksgrenze liegen, bei maximal 50 cm liegt vergleiche den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Dezember 2017, GZ: DSB-D216.405/0006-DSB/2017) [Anmerkung Bearbeiter/in: Es handelt sich dabei streng genommen um eine Empfehlung
früherem Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000, die heute in Bescheidform ergehen würde.]. Die Art und Weise, wie die Zweitbeschwerdegegnerin den Leistungsauftrag umsetzt, bleibt ihr überlassen. In Frage kommt bspw. ein „physisches Umstellen“ der Kamera, oder die systemseitige Einrichtung sog. „Privatzonen“. Die hierfür gesetzte Frist von drei Wochen scheint angemessen, um dem Leistungsauftrag nachzukommen. D.5. Ergebnis Unter Zugrundelegung der obenstehenden Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.672.331
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.