1 DSGVO ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.1.
, Absatz eins, DSGVO ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. Die Datenschutzbehörde ist somit die für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich zuständige Aufsichtsbehörde (vgl. § 18 Abs. 1 DSG).Die Datenschutzbehörde ist somit die für das Hoheitsgebiet der Republik Österreich zuständige Aufsichtsbehörde vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, DSG). Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass sich die Beschwerde gegen die Botschaft eines Drittstaates richtet. Das moderne Völkerrecht zählt hierbei Botschaften nicht zu Exklaven eines anderen Staates, sondern ordnet sie dem Empfangsstaat zu (vgl. Doehring, Völkerrecht, § 12, Rz 676). Da sich gegenständlich die Botschaft der Republik N*** in Wien befindet, zählt sie somit zum österreichischen Staatsgebiet und wäre die Datenschutzbehörde für die dortigen Datenverarbeitungen daher grundsätzlich die
1 DSGVO zuständige Aufsichtsbehörde.Das moderne Völkerrecht zählt hierbei Botschaften nicht zu Exklaven eines anderen Staates, sondern ordnet sie dem Empfangsstaat zu vergleiche Doehring, Völkerrecht, Paragraph 12,, Rz 676). Da sich gegenständlich die Botschaft der Republik N*** in Wien befindet, zählt sie somit zum österreichischen Staatsgebiet und wäre die Datenschutzbehörde für die dortigen Datenverarbeitungen daher grundsätzlich die
Allerdings enthält bereits Art. 55 Abs. 2 DSGVO die Ausnahme, dass keine Zuständigkeit der lokalen Aufsichtsbehörde besteht, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen anderer Mitgliedstaaten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e DSGVO erfolgt. In diesem Fall ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaates zuständig und das Verfahren nach Art. 56 DSGVO findet keine Anwendung.Allerdings enthält bereits Artikel 55, Absatz 2, DSGVO die Ausnahme, dass keine Zuständigkeit der lokalen Aufsichtsbehörde besteht, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen anderer Mitgliedstaaten auf Grundlage von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, oder e DSGVO erfolgt. In diesem Fall ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaates zuständig und das Verfahren nach Artikel 56, DSGVO findet keine Anwendung. Daraus folgt zunächst, dass der österreichischen Datenschutzbehörde bereits keine Zuständigkeit gegenüber Behörden oder privaten Stellen zukommt, deren Datenverarbeitung einem anderen Mitgliedstaat zuzurechnen sind. Folglich muss dies auch für Behörden oder private Stellen gelten, deren Datenverarbeitungen einem Drittstaat – hier: Botschaft der Republik N*** – zuzurechnen sind. 2. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zusätzlich das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, welches sowohl von der Republik Österreich als auch der Republik N*** ratifiziert wurde: Diese Übereinkommen sieht an verschiedenen Stellen Privilegien und Immunitäten der Missionen und des diplomatischen Personals vor der Ausübung inländischer staatlicher Gewalt vor (siehe bspw. Art. 22 und Art. 31).Diese Übereinkommen sieht an verschiedenen Stellen Privilegien und Immunitäten der Missionen und des diplomatischen Personals vor der Ausübung inländischer staatlicher Gewalt vor (siehe bspw. Artikel 22 und Artikel 31,).
1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen genießen Diplomaten, bis auf gewisse, gegenständlich nicht einschlägige Fälle, jedenfalls Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtbarkeit des Empfangsstaats, auch wenn sie
1 leg. cit. verpflichtet sind, die Gesetze und anderen Rechtsverschriften des Empfängerstaates – sohin auch die DSGVO, die als unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union innerstaatlichen Gesetzen gleichgestellt ist – zu beachten.
, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen genießen Diplomaten, bis auf gewisse, gegenständlich nicht einschlägige Fälle, jedenfalls Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, der Zivilgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtbarkeit des Empfangsstaats, auch wenn sie
cit. verpflichtet sind, die Gesetze und anderen Rechtsverschriften des Empfängerstaates – sohin auch die DSGVO, die als unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union innerstaatlichen Gesetzen gleichgestellt ist – zu beachten. Kraft dieser völkerrechtlichen Regelung kann der von der Republik N*** entsendete Botschafter bzw. die ihm unterstehende Mission daher von der Datenschutzbehörde nicht belangt werden (vgl. dazu im Wesentlichen Schmidl, in Jahnel (Hrsg.) Jahrbuch Datenschutzrecht 2021, Die DSGVO und internationale Organisationen, S. 25) und ist gegenständlich auch nicht ersichtlich, dass er im Rahmen der Veröffentlichung des beschwerdegegenständlichen Wählerverzeichnisses ausschließlich in privatrechtlicher Funktion gehandelt hätte (vgl. dazu Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 VI Rz 1557, wonach eine Sanktionierung denkbar wäre, sofern diplomatisches Personal ausschließlich in privatrechtlicher Funktion handelt).Kraft dieser völkerrechtlichen Regelung kann der von der Republik N*** entsendete Botschafter bzw. die ihm unterstehende Mission daher von der Datenschutzbehörde nicht belangt werden vergleiche dazu im Wesentlichen Schmidl, in Jahnel (Hrsg.) Jahrbuch Datenschutzrecht 2021, Die DSGVO und internationale Organisationen, S. 25) und ist gegenständlich auch nicht ersichtlich, dass er im Rahmen der Veröffentlichung des beschwerdegegenständlichen Wählerverzeichnisses ausschließlich in privatrechtlicher Funktion gehandelt hätte vergleiche dazu Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 römisch sechs Rz 1557, wonach eine Sanktionierung denkbar wäre, sofern diplomatisches Personal ausschließlich in privatrechtlicher Funktion handelt). Folglich war die Beschwerde aufgrund der völkerrechtlich verankerten Immunität des datenschutzrechtlich Verantwortlichen zurückzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2022:2022.0.876.190
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.