Obsah (4)
§ 75Art. 55§ 31§ 80RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum12.06.2023 Geschäftszahl2021-0.909.100 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2021-0.909.100 vo
§ 75Abs. 1 St
PO seien „Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten [...] unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen.“ Die Vermögensdaten seien schon zum Erstellungszeitpunkt falsch gewesen, außerdem seien die Daten illegal erhoben worden.
Paragraph 75, Absatz eins, StPO seien „Unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten [...] unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen.“ Die Vermögensdaten seien schon zum Erstellungszeitpunkt falsch gewesen, außerdem seien die Daten illegal erhoben worden. A.2. Mit Schreiben vom 25. November 2021 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenständlich
Art. 55Abs.
3 DSGVO und
§ 31Abs. 1 DSG von der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde ausgenommen sei. Zudem würden Voraussetzungen des § 75 St
PO nicht vorliegen und werde die Unrichtigkeit vom Beschwerdeführer auch lediglich behauptet.A.
- Mit Schreiben vom
- November 2021 brachte der Beschwerdegegner zusammengefasst vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenständlich
Artikel 55
, Absatz 3, DSGVO und
Paragraph 31, Absatz eins, DSG von der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde ausgenommen sei. Zudem würden Voraussetzungen des Paragraph 75, StPO nicht vorliegen und werde die Unrichtigkeit vom Beschwerdeführer auch lediglich behauptet. A.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs zusammengefasst vor, es habe sich bei allen Verfahren ausschließlich um falsche Anschuldigungen gehandelt und die Daten seien nach § 75 Abs. 1 StPO zu löschen. Zudem sei die Datenschutzbehörde zur Behandlung zuständig.A.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs zusammengefasst vor, es habe sich bei allen Verfahren ausschließlich um falsche Anschuldigungen gehandelt und die Daten seien nach Paragraph 75, Absatz eins, StPO zu löschen. Zudem sei die Datenschutzbehörde zur Behandlung zuständig. B. Beschwerdegegenstand Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie dessen Antrag nicht gefolgt ist. Zunächst ist zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Beurteilung zuständig ist. C. Sachverhaltsfeststellungen C.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom
- Mai 2021 einen Antrag auf Löschung seiner Vermögensdaten, wörtlich „Vermögensdaten betreffend Bargeld, Gold, Silbermünzen, Silberbarren, Münzsammlung und ähnliches“ (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Das an dieser Stelle als Faksimile (grafische Datei) wiedergegebene Schreiben kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] C.
- Der Beschwerdegegner beantwortete diesen Antrag vor Einbringung der Beschwerde nicht. Im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde lehnte der Beschwerdegegner die Löschung ab. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde vom
- Juli 2021 und dem darin beigelegten Schreiben vom
- Mai 2021 sowie – insbesondere hinsichtlich der abgelehnten Löschung – aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom
- November
- D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde:
Art. 55Abs.
3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, wobei ErwGr. 20 der DSGVO hierzu ausführt, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen soll.
Artikel 55
, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig, wobei ErwGr. 20 der DSGVO hierzu ausführt, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen soll. Während die DSGVO keine weiteren Ausführungen zum Begriff der justiziellen Tätigkeit enthält, fallen nach gefestigter Literaturmeinung Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ (vgl. dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung1 [2017] Art. 55 Anm. 3; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Art. 55 Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 55 Rz. 12 ff).Während die DSGVO keine weiteren Ausführungen zum Begriff der justiziellen Tätigkeit enthält, fallen nach gefestigter Literaturmeinung Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen sind, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ vergleiche dazu näher Schmidl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zu Datenschutz- Grundverordnung1 [2017] Artikel 55, Anmerkung 3, ; Nguyen in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2017] Artikel 55, Rz. 13; Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 55, Rz. 12 ff). Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit dann vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist (vgl. dazu die Bescheide vom
- Oktober 2018, GZ: DSB-D123.461/0004-DSB/2018, sowie vom
- Jänner 2019, GZ: DSB-D123.848/0001-DSB/2019).Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde liegt eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit dann vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befindet oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt ist vergleiche dazu die Bescheide vom
- Oktober 2018, GZ: DSB-D123.461/0004-DSB/2018, sowie vom
- Jänner 2019, GZ: DSB-D123.848/0001-DSB/2019). Der EuGH hat mit Urteil vom
- März 2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Art. 55 Abs. 3 DSGVO Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch die DSB):Der EuGH hat mit Urteil vom
- März 2022 zu C-245/20 zur Auslegung von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO Folgendes festgehalten (Hervorhebungen durch die DSB): „28 Zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs der von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen im Sinne von Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). „28 Zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs der von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen im Sinne von Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Insoweit geht aus Art. 55 der Verordnung 2016/679 hervor, dass mit diesem Artikel die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt und insbesondere die Zuständigkeit, die der nationalen Aufsichtsbehörde übertragen wird, begrenzt werden soll. 29 Insoweit geht aus Artikel 55, der Verordnung 2016/679 hervor, dass mit diesem Artikel die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt und insbesondere die Zuständigkeit, die der nationalen Aufsichtsbehörde übertragen wird, begrenzt werden soll. 30 Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 bestimmt daher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden für die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig sind. 30 Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 bestimmt daher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden für die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig sind. 31 Nach dem
- Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, in dessen Licht Art. 55 Abs. 3 der Verordnung auszulegen ist, sollten mit der Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge, die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommen werden, besondere Stellen im Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats betraut werden können, und nicht dessen Aufsichtsbehörde, damit „die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt“. 31 Nach dem
- Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, in dessen Licht Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung auszulegen ist, sollten mit der Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge, die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommen werden, besondere Stellen im Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats betraut werden können, und nicht dessen Aufsichtsbehörde, damit „die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt“. 32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
- Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann. 32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des
- Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „einschließlich“, dass die Tragweite des mit Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann. 33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom
- Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom
- Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, vom
- Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, sowie vom
- Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225). 33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteile vom
- Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44, vom
- Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63, vom
- Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72, sowie vom
- Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19, C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 225). 34 Folglich ist die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. 34 Folglich ist die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. 35 Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört.“ Es ist festzuhalten, dass es sich beim Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, welcher nicht anhand des innerstaatlichen Begriffsverständnisses im Zusammenhang mit monokratischer oder kollegialer Justizverwaltung ausgelegt werden kann. Wie aus dem zitierten Urteil hervorgeht, geht der Begriff der justiziellen Tätigkeit über das innerstaatliche Begriffsverständnis der Justizverwaltung hinaus. Gegenständlich handelt es sich bei der in Frage stehenden Verarbeitung um eine solche im Zusammenhang mit der Führung von gerichtlichen Akten, welche auch Teil der Erfüllung der Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt. Ausgehend vom weiten Verständnis des EuGH im Hinblick auf den Begriff der justiziellen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass auch die Verarbeitung personenbezogener Daten iZm dem Inhalt gerichtlicher Akten im System eJustiz
§ 80Abs.
2 GOG darunter subsumiert werden muss. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass eine Prüfung und – wie vom Beschwerdeführer verlangte – Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Verfahrensautomation der Justiz (die auch eine Löschung im Papierakt nach sich ziehen könnte) durchaus das Tätigwerden eines Richters in Ausübung des richterlichen Amtes erfordert.Ausgehend vom weiten Verständnis des EuGH im Hinblick auf den Begriff der justiziellen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass auch die Verarbeitung personenbezogener Daten iZm dem Inhalt gerichtlicher Akten im System eJustiz
Paragraph 80, Absatz 2, GOG darunter subsumiert werden muss. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass eine Prüfung und – wie vom Beschwerdeführer verlangte – Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Verfahrensautomation der Justiz (die auch eine Löschung im Papierakt nach sich ziehen könnte) durchaus das Tätigwerden eines Richters in Ausübung des richterlichen Amtes erfordert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom
- Juli 2020 zur Geschäftszahl D124.1796, 2020-0.205.284 ihre Zuständigkeit betreffend die Verfahrensautomation der Justiz bereits bestätigt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass das BVwG mit seiner Entscheidung vom
- März 2023, GZ: W258 2234709-1/11E, zu dem angefochtenen Bescheid D124.1796, 2020-0.205.284 ausgesprochen hat, dass die Datenschutzbehörde zur Behandlung unzuständig ist. Das BVwG führt dazu – im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
- März 2022 – zutreffend aus, dass bereits eine mittelbare Beeinflussung der Unabhängigkeit der Entscheidungen eines Gerichts ausreicht, um die Kontrollbefugnis der nationalen Aufsichtsbehörde
Art. 55Abs.
3 DSGVO auszuschließen. Da Richter:innen auf die Informationen in der VJ - wie etwa Beweismittel, Entscheidungen und ihre Begründung, die in anderen - ähnlichen - Verfahren verwendet worden sind -zugreifen können, beeinflusst die Datenverarbeitung in der VJ möglicherweise die Meinungsbildung und damit die Entscheidung von Gerichten. Eine Kontrolle der Datenverarbeitungen in der VJ durch die Datenschutzbehörde scheidet im Sinn der zitierten Rechtsprechung des EuGH zu C-245/20 somit aus.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom
- Juli 2020 zur Geschäftszahl D124.1796, 2020-0.205.284 ihre Zuständigkeit betreffend die Verfahrensautomation der Justiz bereits bestätigt hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass das BVwG mit seiner Entscheidung vom
- März 2023, GZ: W258 2234709-1/11E, zu dem angefochtenen Bescheid D124.1796, 2020-0.205.284 ausgesprochen hat, dass die Datenschutzbehörde zur Behandlung unzuständig ist. Das BVwG führt dazu – im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom
- März 2022 – zutreffend aus, dass bereits eine mittelbare Beeinflussung der Unabhängigkeit der Entscheidungen eines Gerichts ausreicht, um die Kontrollbefugnis der nationalen Aufsichtsbehörde
Artikel 55, Absatz 3, DSGVO auszuschließen.
Da Richter:innen auf die Informationen in der VJ - wie etwa Beweismittel, Entscheidungen und ihre Begründung, die in anderen - ähnlichen - Verfahren verwendet worden sind -zugreifen können, beeinflusst die Datenverarbeitung in der VJ möglicherweise die Meinungsbildung und damit die Entscheidung von Gerichten. Eine Kontrolle der Datenverarbeitungen in der VJ durch die Datenschutzbehörde scheidet im Sinn der zitierten Rechtsprechung des EuGH zu C-245/20 somit aus. D.2. Ergebnis Ausgehend von der angeführten Argumentation des BVwG und dem zitierten Urteil des EuGH, in dem der Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ weit ausgelegt wird, sind gegenständlich die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfüllt.Ausgehend von der angeführten Argumentation des BVwG und dem zitierten Urteil des EuGH, in dem der Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ weit ausgelegt wird, sind gegenständlich die Voraussetzungen von Artikel 55, Absatz 3, DSGVO erfüllt. Es war im Ergebnis daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2021.0.909.100