RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum21.06.2023 Geschäftszahl2022-0.930.971 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2022-0.930.971 vo
§ 6DSG aufgeklärte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragstellerin bzw.
deren Auftragsverarbeiter erfolgen, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend § 6 Abs. 3 DSG gewährleistet ist.Die Einsicht in die und die Auswertung von Bild- bzw. Videoaufnahmen darf nur durch bestimmte,
Paragraph 6, DSG aufgeklärte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragstellerin bzw. deren Auftragsverarbeiter erfolgen, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, DSG gewährleistet ist. f. Eine Veröffentlichung der Videodaten oder Testergebnisse darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
- Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24 idgF, hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe vonGemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Absatz eins und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 idgF, hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. zu entrichten. , Rechtsgrundlagen: § 7 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 13, 25 iVm Art. 32, Art. 89 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1; §§ 1, 5, 6 und 7a Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren (Automatisiertes Fahren Verordnung – AutomatFahrV), BGBl. II Nr. 402/2016 idgF; § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 7, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 13, 25, in Verbindung mit Artikel 32,, Artikel 89, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1; Paragraphen eins, 5, 6, und 7a Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren (Automatisiertes Fahren Verordnung – AutomatFahrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, idgF; Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Antragstellerin Mit Eingabe vom
- Dezember 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 DSG und brachte dazu im Wesentlichen vor wie folgt:Mit Eingabe vom
- Dezember 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG und brachte dazu im Wesentlichen vor wie folgt: Die Antragstellerin sei ein führendes Forschungszentrum für die Automobil- und Bahnindustrie und untersuche als außeruniversitäre Forschungseinrichtung (teil)automatisierte Fahrfunktionen an öffentlichen Orten im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr innerhalb Österreichs. Die Forschung der Antragstellerin umfasse die Entwicklung, Validierung, Testung und den Betrieb von ausfallsicheren Automated Driving-Architekturen und habe sie sich zur Aufgabe gemacht, für eine sichere Koexistenz hoch(teil)automatisierter Fahrzeuge mit konventionellen Fahrzeugen im Straßenverkehr zu sorgen. Ziel des Forschungsvorhabens sei es, (teil)automatisierte Fahrfunktionen (weiter) zu entwickeln und sowohl die Fahrzeugsicherheit als auch die Sicherheit im Straßenverkehr durch Forschung und Entwicklung von neuen, automatisierten Antriebstechnologien zu erhöhen und zu verbessern. Geplant sei, dass die von der Antragstellerin eingesetzten (teil)automatisierten Fahrzeuge innerhalb Österreichs auf einer vordefinierten Strecke getestet werden, wobei die ersten Testfahrten in der Stadt O***, konkret im südlichen Teil von O*** in den Stadtbezirken L*** und B*** parallel zur T***straße stattfinden werden. Anlässlich dieser Testfahrten übernehme das (teil)automatisierte Fahrzeug zwischen einem Nahverkehrszentrum und einem Einkaufszentrum automatisierte Fahraufgaben. Die Entwicklung und das Testen der Produkte der Antragstellerin machen es erforderlich, im Rahmen der ersten Testvorhaben, Bilddatenaufzeichnungen auf öffentlichen Straßen innerhalb von Österreich durchzuführen, um die speziellen lokalen verkehrlichen Gegebenheiten zu testen. Die Orientierung der (teil)automatisierten Fahrzeuge erfolge über Fahrzeugsensoren (Lidar, Radar) sowie über vorab aufgezeichnete hochgenauen Karten. Im Bereich von Busterminals sowie bei Lichtsignalanlagen werde zusätzlich die Kommunikation mit der Infrastruktur (C-ITS) eingesetzt werden, um die Detektionsgenauigkeit zu erhöhen. Zur Erarbeitung von Testdaten für Algorithmen im Bereich des (teil)autonomen Fahrens sei konkret geplant, personenbezogene Videodaten mit Kameras an öffentlichen Orten im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr innerhalb Österreichs zu ermitteln und zu analysieren. Dies solle Aufschlüsse auf die Fragen geben, „wie ein automatisiertes Fahren in Bereichen mit Fußgängerverkehr sicher und effizient durchgeführt werden kann, wie der öffentliche Verkehr und ein automatisiertes Shuttle zur Personenbeförderung bestmöglich zusammenspielen, welche Herausforderungen im automatisierten Fahren entlang einer vorgegebenen Strecke im realen Betrieb bestehen, ob Position und Bewegungsrichtung von Verkehrsteilnehmern durch Videodaten, Bilddaten inkl. Audio (in Kombination bzw. als Ergänzung zu weiteren Sensoren) besser erkannt werden“. Die Aufzeichnung des Materials erfolge mit Hilfe mehrerer Kameras, die auf der Außenseite der von der Antragstellerin betriebenen Testfahrzeuge installiert seien und ermöglichen eine bis zu 360° Aufnahme des öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehrs. Zudem plane die Antragstellerin die Montage einer Kamera im Innenraum der eingesetzten Fahrzeuge, die den öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr aus Sicht des Fahrers erfassen soll. Darüber hinaus werde im Innenraum der Fahrzeuge eine Bildaufnahme des befindlichen Dashboards (zB Messgeräteanzeige, Armaturen-Tablet) stattfinden, um die Funktionsfähigkeit des Systems zu dokumentieren und zu veranschaulichen. Die erhobenen Videoaufnahmen verfolgten den Zweck der Erkennung von Verkehrsobjekten (Straßenmarkierungen, Verkehrsschilder, Brücken, etc.) und Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen (ein- und zweispurige Fahrzeuge, Radfahrer, Passanten, etc.). Da intendiert sei, Videoaufzeichnungen im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr auf einer vordefinierten Strecke anzufertigen, sei es unvermeidbar auch personenbezogene Daten zu ermitteln. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die ermittelten Videodaten Aufnahmen von Einzelpersonen, Fahrzeugkennzeichen oder sonstige personenbezogene Daten beinhalten. Die Identität von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen sei für die Antragstellerin allerdings nicht von Bedeutung. Die Tatsache, dass Personen als Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müssen, sei für den Forschungszweck allerdings von essenzieller Bedeutung, zumal die Antragstellerin sicherzustellen habe, dass die Algorithmen in (teil)autonomen Fahrzeugen Personen einwandfrei als solche erkennen können.Die erhobenen Videoaufnahmen verfolgten den Zweck der Erkennung von Verkehrsobjekten (Straßenmarkierungen, Verkehrsschilder, Brücken, etc.) und Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen (ein- und zweispurige Fahrzeuge, Radfahrer, Passanten, etc.). Da intendiert sei, Videoaufzeichnungen im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr auf einer vordefinierten Strecke anzufertigen, sei es unvermeidbar auch personenbezogene Daten zu ermitteln. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die ermittelten Videodaten Aufnahmen von Einzelpersonen, Fahrzeugkennzeichen oder sonstige personenbezogene Daten beinhalten. Die Identität von Verkehrsteilnehmern und Verkehrsteilnehmerinnen sei für die Antragstellerin allerdings nicht von Bedeutung. Die Tatsache, dass Personen als Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müssen, sei für den Forschungszweck allerdings von essenzieller Bedeutung, zumal die Antragstellerin sicherzustellen habe, dass die Algorithmen in (teil)autonomen Fahrzeugen Personen einwandfrei als solche erkennen können., Die Antragstellerin führt an, die derart gewonnenen Videodaten dienen den Forscherinnen und Forschern als Basis, um entsprechende Kategorisierungen vorzunehmen, welche mit Oberbegriffen klassifiziert werden (zB Klassifizierung als „KFZ“, „Fußgänger“, „Radfahrer“). Diese dienen in weiterer Folge der Überprüfung zahlreicher Algorithmen als Referenzmaterial, wobei durch dessen mehrfache und langfristige Verwendung eine stetige Weiterentwicklung und Verbesserung auf dem Gebiet des (teil)automatisierten Fahrens und insbesondere der damit verbundenen Verkehrssicherheit gewährleistet werden könne. Die durch die Antragstellerin durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung iSv Art 35 DSGVO sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Risiken durch entsprechende Datenschutzvorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden konnten.Die durch die Antragstellerin durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung iSv Artikel 35, DSGVO sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Risiken durch entsprechende Datenschutzvorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden konnten. Die seitens der Antragstellerin eingesetzten Testfahrzeuge seien eindeutig und großflächig als autonome Fahrzeuge gekennzeichnet (zB weißes Fahrzeug mit beidseitiger blauer Aufschrift „Automated Drive“). Auf den Testfahrzeugen seien zudem gut sichtbar Hinweisschilder angebracht, die über die Antragstellerin als für die Verarbeitung Verantwortliche und den Zweck der Videoaufnahmen informieren. Des Weiteren befände sich auf dem Hinweisschild ein entsprechender Link zur Website der Antragstellerin sowie ein QR-Code, über welchen die betroffenen Personen über die vorgenommene Datenverarbeitung informiert werden. Sowohl der Link als auch der QR-Code führten zu weiteren Informationen über die Datenverarbeitung und die Forschungsaktivität der Antragstellerin. Zusätzlich führe der Fahrer im Fahrzeug ein Hinweisschild mit, das neben dem Hinweis auf Videoaufnahmen, auch Zweck, Rechtsgrundlage und Daten des Verantwortlichen aufzeige, welches jederzeit einer betroffenen Person vorgezeigt werden könne. Grundsätze der Datensicherheit seien dadurch gewährleistet, da es sich bei der Antragstellerin einerseits um eine nach dem TISAX-Verfahren („Trusted Information Security Assessment Exchange“) zertifizierte Einrichtung handle. Andererseits habe die Antragstellerin geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf physische Zugangskontrollen zu den personenbezogenen Daten eingeführt (bei Aufzeichnung auf Papier durch Verschluss, bei elektronischen Aufzeichnungen durch Passwort). Zugriffs- bzw. einsichtsberechtigt in die Rohdaten und die Auswertung von Bild- bzw. Videoaufnahmen seien bzw. erfolge nur durch bestimmte,
§ 6
DSG aufgeklärte Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter der Antragstellerin, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend § 6 Abs. 3 DSG gewährleistet sei. Eine datenschutzrechtliche Schulung werde in regelmäßigen Abständen gegenüber den Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen der Antragstellerin abgehalten. Es sei beabsichtigt, entsprechende Zugangsberechtigungen durch den Projektleiter bzw. der Projektleiterin in Abstimmung mit der IT zu vergeben, wobei der Zugriff auf die Videodaten durch namentliche Anmeldung des Benutzers und Passwortvergabe gesichert sei. Ausdrücklich untersagt sei es, Zugriffe bzw. Verarbeitungen auf privaten Datenverarbeitungsgeräten durchzuführen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin IT-Sicherheitsvorgaben eingeführt, welche von den Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen zu beachten seien. Die IT-Systeme der Antragstellerin seien durch Protokollierung der Systemnutzung geschützt.Grundsätze der Datensicherheit seien dadurch gewährleistet, da es sich bei der Antragstellerin einerseits um eine nach dem TISAX-Verfahren („Trusted Information Security Assessment Exchange“) zertifizierte Einrichtung handle. Andererseits habe die Antragstellerin geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf physische Zugangskontrollen zu den personenbezogenen Daten eingeführt (bei Aufzeichnung auf Papier durch Verschluss, bei elektronischen Aufzeichnungen durch Passwort). Zugriffs- bzw. einsichtsberechtigt in die Rohdaten und die Auswertung von Bild- bzw. Videoaufnahmen seien bzw. erfolge nur durch bestimmte,
Paragraph 6, DSG aufgeklärte Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter der Antragstellerin, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, DSG gewährleistet sei. Eine datenschutzrechtliche Schulung werde in regelmäßigen Abständen gegenüber den Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen der Antragstellerin abgehalten. Es sei beabsichtigt, entsprechende Zugangsberechtigungen durch den Projektleiter bzw. der Projektleiterin in Abstimmung mit der IT zu vergeben, wobei der Zugriff auf die Videodaten durch namentliche Anmeldung des Benutzers und Passwortvergabe gesichert sei. Ausdrücklich untersagt sei es, Zugriffe bzw. Verarbeitungen auf privaten Datenverarbeitungsgeräten durchzuführen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin IT-Sicherheitsvorgaben eingeführt, welche von den Projektmitarbeitern und Projektmitarbeiterinnen zu beachten seien. Die IT-Systeme der Antragstellerin seien durch Protokollierung der Systemnutzung geschützt. Die Antragstellerin lösche bzw. anonymisiere personenbezogene Daten, sobald diese für die Erreichung der Forschungsziele oder für die experimentelle Entwicklung nicht mehr benötigt werden, jedenfalls aber mit Abschluss des jeweiligen Forschungsprojekts, sodass eine Rückführbarkeit auf einzelne Personen nicht möglich sei. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Löschung und Anonymisierung erfolge durch die Antragstellerin. Die Antragstellerin plane, ausgewählte Videoaufnahmen und deren Klassifizierung auch anderen wissenschaftliche Einrichtungen, mit denen sie kooperiere, zu Forschungszwecken in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen. Videodaten oder sonstige personenbezogene Daten, die an Kooperationspartner übermittelt werden, seien an strenge Zweckbeschränkungen (d.h. zur Forschung und Entwicklung im Bereich des autonomen Fahrens) gebunden. Die Kooperationspartner seien durch die Antragstellerin im Zuge von Rahmenvereinbarungen (zB COMET K2 Agreement - Rahmenvertrag) festgelegt. Soweit es für den konkreten Forschungszweck ausreichend sei, werde die Antragstellerin den Personenbezug entfernen, insbesondere Personen und Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge unkenntlich machen, bevor diese an Kooperationspartner zur Verfügung gestellt werden. Sei eine Übermittlung von anonymisierten Videoaufnahmen nicht möglich, weil dies dazu führe, dass die zu prüfenden bzw. entwickelnden Algorithmen Personen nicht zuverlässig erkennen könne, werde die Antragstellerin dafür sorgen, dass eine Übermittlung nur dann stattfindet, bei denen Interessen erkennbarer Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, den Interessen der Antragstellerin bzw. anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, sichere Algorithmen zum (teil)autonomen Fahren zu entwickeln, nicht überwiegen. Sofern personenbezogene Daten an Kooperationspartner in Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) übermittelt werden, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt, werde die Antragstellerin Standardschutzklausel mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen abschließen, um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten gemäß den europäischen Datenschutzstandards verarbeitet werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Übermittlungen durch die Antragstellerin sei geplant. Vor einer geplanten Datenübermittlung werde das von der Antragstellerin zusammengestellte Datenschutzteam informiert und die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit der Übermittlung überprüft werden. Sofern die Antragstellerin beabsichtige, Videodaten oder Testergebnisse zu veröffentlichen, um die aktuellen Forschungsarbeiten einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen, erfolge dies ausschließlich in anonymisierter Form. Die Antragstellerin bringt zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3 DSG zunächst vor, die Einholung einer Einwilligung der betroffenen Personen sei mangels Erreichbarkeit unmöglich bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Bei den betroffenen Personen handle es sich um einen Personenkreis, deren gegenwärtige Adresse für die Antragstellerin gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sei, da diese erst im Nachhinein identifiziert und kontaktiert werden könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass von der Datenverarbeitung auch Personen aus dem Ausland betroffen seien, was die Ausforschung von den Bildaufnahmen betroffenen Personen zusätzlich erschwere. Die Einholung der Einwilligung würde deshalb einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 DSG verursachen. Die Antragstellerin bringt zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG zunächst vor, die Einholung einer Einwilligung der betroffenen Personen sei mangels Erreichbarkeit unmöglich bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Bei den betroffenen Personen handle es sich um einen Personenkreis, deren gegenwärtige Adresse für die Antragstellerin gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sei, da diese erst im Nachhinein identifiziert und kontaktiert werden könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass von der Datenverarbeitung auch Personen aus dem Ausland betroffen seien, was die Ausforschung von den Bildaufnahmen betroffenen Personen zusätzlich erschwere. Die Einholung der Einwilligung würde deshalb einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, DSG verursachen. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sei deshalb gegeben, da das Forschungsvorhaben die Fahrzeugsicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit (teil)automatisierten Fahrfunktionen fördere. Zur fachlichen Eignung der Antragstellerin führt diese aus, dass es sich bei ihr um eine Forschungseinrichtung für die Automobil- und Bahnindustrie handle, welche die Gewähr dafür biete, dass die Ermittlung und Verarbeitung der Videodaten in Österreich von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werde. Die Einsicht in sowie die Auswertung von personenbezogenen Daten erfolge nur durch bestimmte,
§ 6
DSG aufgeklärte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend § 6 Abs. 3 DSG gewährleitet sei. durch bestimmte,
Paragraph 6, DSG aufgeklärte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Verlässlichkeit im Umgang mit Daten entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, DSG gewährleitet sei. Soweit für die Klassifizierung von Bilddaten die Mithilfe von Auftragsverarbeitern notwendig sei, ziehe die Antragstellerin nur solche heran, die die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen können und schließe die erforderlichen Auftragsdatenvereinbarungen iSv Art 28 DSGVO ab. Zudem werden die von diesen eingesetzten Personen vertraglich zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet. Außerdem müssten diese gegenüber der Antragstellerin nachweisen, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen haben.Soweit für die Klassifizierung von Bilddaten die Mithilfe von Auftragsverarbeitern notwendig sei, ziehe die Antragstellerin nur solche heran, die die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen können und schließe die erforderlichen Auftragsdatenvereinbarungen iSv Artikel 28, DSGVO ab. Zudem werden die von diesen eingesetzten Personen vertraglich zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten verpflichtet. Außerdem müssten diese gegenüber der Antragstellerin nachweisen, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen haben. Die Erklärung eines Verfügungsbefugten nach § 7 Abs. 4 DSG sei nicht erforderlich, da die für die Forschungszwecke erforderlichen Daten durch die Antragstellerin selbst ermittelt werden.Die Erklärung eines Verfügungsbefugten nach Paragraph 7, Absatz 4, DSG sei nicht erforderlich, da die für die Forschungszwecke erforderlichen Daten durch die Antragstellerin selbst ermittelt werden. B. Sachverhaltsfeststellungen Die Datenschutzbehörde legt den unter Punkt A. festgehaltenen, aktenmäßig dokumentierten Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: C.
- Zu Spruchpunkt 1 C.1.
- Allgemein Da die Antragstellerin plant, Testfahrten im Bereich des autonomen Fahrens in Österreich durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch Videodaten aufzuzeichnen, ist hierfür eine Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 6 AutomatFahrV iVm § 7 Abs. 3 DSG erforderlich. Da die Antragstellerin plant, Testfahrten im Bereich des autonomen Fahrens in Österreich durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch Videodaten aufzuzeichnen, ist hierfür eine Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 6, AutomatFahrV in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, DSG erforderlich. § 7 DSG normiert die Datenverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke. Auch Bilddaten sind (bestimmbare) personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Gleichzeitig liegt mit diesen Bilddaten aber im Regelfall keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO vor (vgl. etwa DSB vom
- Juni 2018, GZ DSB-D202.207/0001-DSB/2018, mwN).Paragraph 7, DSG normiert die Datenverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke. Auch Bilddaten sind (bestimmbare) personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Gleichzeitig liegt mit diesen Bilddaten aber im Regelfall keine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Artikel 9, DSGVO vor vergleiche etwa DSB vom
- Juni 2018, GZ DSB-D202.207/0001-DSB/2018, mwN). Die Ermittlung und Auswertung von Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unterliegen der Sondervorschrift des § 7 DSG. Die Ermittlung und Auswertung von Bilddaten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unterliegen der Sondervorschrift des Paragraph 7, DSG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 DSG (öffentlich zugängliche Daten oder Daten, die bereits für andere Untersuchungen bzw. Zwecke ermittelt wurden, oder pseudonymisierte Daten) nicht vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, DSG (öffentlich zugängliche Daten oder Daten, die bereits für andere Untersuchungen bzw. Zwecke ermittelt wurden, oder pseudonymisierte Daten) nicht vorliegen. Bei den Bedingungen, die § 7 Abs. 2 DSG an die Verarbeitung forschungsbezogener Daten knüpft (im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke und entweder eine gesetzliche Grundlage (Z.1), oder eine Einwilligung (Z.2) oder eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (Z.3) gemäß § 7 Abs. 3 DSG), erscheint zunächst § 7 Abs. 2 Ziffer 1 DSG erfüllt zu sein. Denn zweifelsohne liegt ein automatisierter Einsatz von Fahrzeugen zur Personenbeförderung im öffentlichen Interesse und ist durch die AutomatFahrV, auch eine rechtliche Grundlage für die Testung und Verwendung derartiger Fahrzeuge gegeben. Allerdings sieht § 6 leg. cit. unter der Überschrift „Testdaten“ vor, dass bei einer Videodatenerfassung abseits eines Unfalldatenspeichers eine Bewilligung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 3 DSG erforderlich ist.Bei den Bedingungen, die Paragraph 7, Absatz 2, DSG an die Verarbeitung forschungsbezogener Daten knüpft (im öffentlichen Interesse liegende Forschungszwecke und entweder eine gesetzliche Grundlage (Ziffer eins,), oder eine Einwilligung (Ziffer 2,) oder eine Genehmigung der Datenschutzbehörde (Ziffer 3,) gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG), erscheint zunächst Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 1 DSG erfüllt zu sein. Denn zweifelsohne liegt ein automatisierter Einsatz von Fahrzeugen zur Personenbeförderung im öffentlichen Interesse und ist durch die AutomatFahrV, auch eine rechtliche Grundlage für die Testung und Verwendung derartiger Fahrzeuge gegeben. Allerdings sieht Paragraph 6, leg. cit. unter der Überschrift „Testdaten“ vor, dass bei einer Videodatenerfassung abseits eines Unfalldatenspeichers eine Bewilligung der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG erforderlich ist. Da somit weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 DSG, noch jene des § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 DSG vorliegen, kann die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 iVm § 7 Abs. 3 DSG erfolgen.Da somit weder die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, DSG, noch jene des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, DSG vorliegen, kann die geplante Datenverwendung nur aufgrund einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, DSG erfolgen. C.1.2 Ergebnis Da dem Antrag der Verantwortlichen auf Erteilung einer Genehmigung entsprochen wurde, konnte die rechtliche Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen. Da dem Antrag der Verantwortlichen auf Erteilung einer Genehmigung entsprochen wurde, konnte die rechtliche Begründung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG entfallen. C.
- Zu Spruchpunkt 2 Die Auflage 2.a dient der Gewährleistung der Informationspflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 13 DSGVO. Zwar hat die Verantwortliche Bilder der Hinweisschilder vorgelegt, mit denen die Testfahrzeuge versehen sind. Auf diesen Hinweisschildern findet sich neben einem QR-Code, der zur Datenschutzerklärung der Verantwortlichen führt, auch der Zweck „autonomousdriving“. Gemäß Art. 8 B-VG ist die Staatssprache auf österreichischem Staatsgebiet, für welches die Verantwortliche die vorliegende Genehmigung beantragt hat, die deutsche Sprache. Die Datenschutzbehörde trägt deshalb zusätzlich auf, den Hinweis auf den Zweck der Datenverarbeitung („autonomousdriving“) auch in deutscher Sprache in den Hinweisschildern aufzunehmen (zBsp.: „Autonomes oder Automatisiertes Fahrzeug“)Die Auflage 2.a dient der Gewährleistung der Informationspflicht des Verantwortlichen gemäß Artikel 13, DSGVO. Zwar hat die Verantwortliche Bilder der Hinweisschilder vorgelegt, mit denen die Testfahrzeuge versehen sind. Auf diesen Hinweisschildern findet sich neben einem QR-Code, der zur Datenschutzerklärung der Verantwortlichen führt, auch der Zweck „autonomousdriving“. Gemäß Artikel 8, B-VG ist die Staatssprache auf österreichischem Staatsgebiet, für welches die Verantwortliche die vorliegende Genehmigung beantragt hat, die deutsche Sprache. Die Datenschutzbehörde trägt deshalb zusätzlich auf, den Hinweis auf den Zweck der Datenverarbeitung („autonomousdriving“) auch in deutscher Sprache in den Hinweisschildern aufzunehmen (zBsp.: „Autonomes oder Automatisiertes Fahrzeug“) Auflagen 2.b und 2.c nehmen insbesondere auf die Möglichkeit Bezug, dass Bilddaten, etwa nach einem Verkehrsunfall sichergestellt werden (vgl. dazu die Übermittlungsermächtigung des Unfalldatenspeichers gemäß § 5 Abs. 3 AutomatFahrV). Die Auflage soll klarstellen, dass eine solche Übermittlung der einzige Fall bleiben muss, in dem der unausgewertete, unbearbeitete (nicht-anonymisierte) Original-Datenbestand übermittelt werden darf. Aus diesem Grund ist eine vorgesehene Datenübermittlung an Dritte (Kooperationspartner) ausdrücklich untersagt (siehe dazu auch den vorletzten und letzten Satz von § 6 der AutomatFahrV).Auflagen 2.b und 2.c nehmen insbesondere auf die Möglichkeit Bezug, dass Bilddaten, etwa nach einem Verkehrsunfall sichergestellt werden vergleiche dazu die Übermittlungsermächtigung des Unfalldatenspeichers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AutomatFahrV). Die Auflage soll klarstellen, dass eine solche Übermittlung der einzige Fall bleiben muss, in dem der unausgewertete, unbearbeitete (nicht-anonymisierte) Original-Datenbestand übermittelt werden darf. Aus diesem Grund ist eine vorgesehene Datenübermittlung an Dritte (Kooperationspartner) ausdrücklich untersagt (siehe dazu auch den vorletzten und letzten Satz von Paragraph 6, der AutomatFahrV). Die Auflagen 2.d bis 2.f dienen der Datensicherheit bei der Verarbeitung der Daten sowie der Sicherung des Datengeheimnisses. C.
- Zu Spruchpunkt 3 Dieser Spruchpunkt (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die darin zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des § 69 Abs. 6 DSG umfasst.Dieser Spruchpunkt (Verwaltungsabgabe) stützt sich auf die darin zitierten Bestimmungen. Die Erteilung einer Genehmigung der Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke ist nicht von der Gebühren- und Abgabenbefreiungsklausel des Paragraph 69, Absatz 6, DSG umfasst. Diese Summe ist auf das Konto *** lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2022.0.930.971