Obsah (11)
§ 34§ 24§ 13§ 1Art. 4Art. 6§ 19§ 57§ 34aArt. 51§ 3RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum26.06.2023 Geschäftszahl2023-0.227.210 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2023-0.227.210 vo
§ 34Abs.
2 RAO ruht.][Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält die Information, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit Kanzleisitz wie oben
Paragraph 34, Absatz 2, RAO ruht.] Screenshot von der Homepage der H***n Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 2023 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot (Ergebnis einer Suche im Rechtsanwaltsverzeichnis) kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält die Information, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit Kanzleisitz wie oben
§ 34Abs.
2 RAO ruht.][Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot (Ergebnis einer Suche im Rechtsanwaltsverzeichnis) kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält die Information, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit Kanzleisitz wie oben
Paragraph 34, Absatz 2, RAO ruht.] Screenshot von der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Formatierung nicht 1:1 dargestellt): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält die Mitteilung der Landes-Rechtsanwaltskammer, dass über die Erstbeschwerdeführerin zu vier Geschäftszahlen des Disziplinarrates die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist, und welcher Rechtsanwalt zum Kammerkommissär bestellt worden ist.] Screenshot vom Bescheid zu GZ 2022/*45*, datiert mit
- Dezember 2022, von der H***n Rechtsanwaltskammer (Formatierung nicht 1:1 dargestellt): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt. Er enthält eine Abbildung des Bescheids mit dem bereits bekannten Inhalt (Untersagung der Berufsausübung, Bestellung eines Kammerkommissärs).] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin vom
- März 2023 sowie der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023, aus den amtswegigen Abfragen der Webseiten https://www.rakh***.at/anwaltssuche und www.rechtsanwaelte.at/, abgefragt durch die Datenschutzbehörde am
- März 2023 und am
- Mai
- Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin unter der o.a. Adresse wohnhaft ist und von dort ihre berufliche Tätigkeit ausübt, ergibt sich aus der amtswegig durchgeführten ZMR-Abfrage vom
- März 2023, aus der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom
- April 2023 und der amtswegig durchgeführten Abfrage der Homepage der Erstbeschwerdeführerin vom
- April 2023 unter der URL < http://www.rechtsanwalt-a***.at/kontakt.html >.
- Der Zweitbeschwerdegegner hat unter anderem aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin die Erstbeschwerdegegnerin verständigt, dass er die Funktion des Kammerkommissärs ausübt, der ERV-Zugang für die Erstbeschwerdeführerin (ERV-Zugang R*7*2*1) zu sperren ist und ab dem
- Dezember 2022 auf dessen ERV-Zugang / RA-Code R5*2*4* die Zustellungen zu übermitteln sind. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) werden ausschließlich Korrespondenzen übermittelt, welche im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin - ihrer Mandantschaft - stehen. Somit werden fallbezogene Korrespondenzen, Mitteilungen von Gerichten und Benachrichtigungen von Behörden, welche die jeweiligen personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer enthalten, an den Zweitbeschwerdegegner übermittelt. Die Erstbeschwerdegegnerin sperrte hierauf den ERV-Zugang der Erstbeschwerdeführerin am
- Dezember 2022, aktivierte diesen wieder am
- Dezember 2022 und sperrte diesen neuerlich am
- Dezember
- Mitteilung des Zweitbeschwerdegegners an die Erstbeschwerdegegnerin vom
- Dezember 2022 (Formatierung nicht 1:1 dargestellt.): [Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als grafische Datei wiedergegebene Screenshot kann mit zumutbarem Aufwand nicht pseudonymisiert werden und wurde daher entfernt.] Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners und den darin übermittelten Beilagen vom
- Februar
- Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht mit dem Zweitbeschwerdegegner kooperieren wollte, erscheint der Datenschutzbehörde nachvollziehbar. Dies insbesondere deshalb, weil die Erstbeschwerdeführerin selbst in ihren Eingaben vorgebracht hat, dass sie mehrfach nach Erhalt des Bescheides der H***n Rechtsanwaltskammer bezüglich des Ruhens ihrer Ausübung der Rechtsanwaltschaft versucht hat, die ERV-Sperre bzw. den Nachsendeauftrag an den Zweitbeschwerdegegner zu umgehen und trotz Kenntnis des Inhalts des Bescheides weiterhin alles darangesetzt hat - wie auch im gegenständlichen Verfahren - Personen anwaltlich zu vertreten.
- Der Zweitbeschwerdegegner hat das Logistik- und Postdienstleistungsunternehmen, die Österreichische Post Aktiengesellschaft, Postfiliale L***burg, als zuständiges Postamt, ersucht, einen Nachsendeauftrag - auf Grundlage des Bestellungsbeschlusses - für die an die Kanzleiadresse gerichtete postalische Korrespondenz, welche personenbezogene Daten der Beschwerdeführer enthält, einzurichten. Die Kanzleimitarbeiter des Zweitbeschwerdegegners sind angewiesen worden, augenscheinlich private Post zur Abholung durch die Erstbeschwerdeführerin bereitzuhalten, wozu diese periodisch aufgefordert worden ist. Der Zweitbeschwerdegegner hat am
- Jänner 2023 bei dem Versuch, sich Zutritt zu den Kanzleiräumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin zu verschaffen, die bislang gesammelte private Post der Erstbeschwerdeführerin zugestellt. Diese ist von der Erstbeschwerdeführerin wieder an die Kanzlei des Zweitbeschwerdegegners rückübermittelt worden. Der Zweitbeschwerdegegner hat die private Post der Erstbeschwerdeführerin nicht geöffnet. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die nachvollziehbare Stellungnahme vom
- April 2023 des Zweitbeschwerdegegners und beruhen ebenfalls darauf, dass sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass der Zweitbeschwerdegegner die private Post der Erstbeschwerdeführerin geöffnet hat. Auch einen objektiven Beweis konnte die Erstbeschwerdeführerin trotz Aufforderung (vgl. Parteiengehör vom
- April 2023) hierzu nicht erbringen. Während sich folglich die diesbezüglichen Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin als reine Mutmaßungen herausstellten, erwies sich das Vorbringen des Zweitbeschwerdegegners als durchwegs stringent und nachvollziehbar. Wie der VwGH ausführt, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, 92/08/0062). Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Offenlegung der privaten Postinhalte nicht stattgefunden hat.Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die nachvollziehbare Stellungnahme vom
- April 2023 des Zweitbeschwerdegegners und beruhen ebenfalls darauf, dass sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass der Zweitbeschwerdegegner die private Post der Erstbeschwerdeführerin geöffnet hat. Auch einen objektiven Beweis konnte die Erstbeschwerdeführerin trotz Aufforderung vergleiche Parteiengehör vom
- April 2023) hierzu nicht erbringen. Während sich folglich die diesbezüglichen Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin als reine Mutmaßungen herausstellten, erwies sich das Vorbringen des Zweitbeschwerdegegners als durchwegs stringent und nachvollziehbar. Wie der VwGH ausführt, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, 92/08/0062). Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Offenlegung der privaten Postinhalte nicht stattgefunden hat.
- Die Erstbeschwerdeführerin brachte eine Beschwerde am
- Jänner 2023, verbessert am
- Jänner 2023 und
- Februar 2023, bei der Datenschutzbehörde für sich selbst und ihre Mandanten ein. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
- Jänner 2023 sowie den Verbesserungen vom
- Jänner 2023 und
- Februar 2023 der Erstbeschwerdeführerin.
- Ein Erwachsenenvertreter für die Erstbeschwerdeführerin ist nicht bestellt worden. Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung stützt sich auf die Mitteilung des Bezirksgerichtes Ü***, datiert mit
- Mai 2023, ho eingelangt am
- Mai 2023 (die Mitteilung liegt dem gegenständlichen Akt D124.0073/23 bei). D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: D.
- Beschwerdegegenstand (Spruchpunkt 2) In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
- Jänner 2023 bezeichneten die Beschwerdeführer lediglich die Erstbeschwerdegegnerin als Beschwerdegegnerin. Die Datenschutzbehörde forderte die Beschwerdeführer mittels Mangelsbehebungsauftrag vom
- Jänner 2023 auf, ihre Eingabe vom
- Jänner 2023 unter anderem im Hinblick auf den zu prüfenden Sachverhalt (Sperre des ERV Zugangs und Veranlassung einer ,,Postsperre‘‘), aus der sich die Rechtsverletzung
§ 24Abs.
2 Z 3 DSG ableiten lässt, und ebenfalls den bzw. die Beschwerdegegner
§ 24Abs.
2 Z 2 DSG zu konkretisieren. Die Beschwerdeführer sind dem Mangelbehebungsauftrag mittels der Verbesserung vom
- Jänner 2023 nachgekommen, indem diese unter ad. III.
- dezidiert die Erstbeschwerdegegnerin und den Zweitbeschwerdegegner bezeichnet haben.In der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
- Jänner 2023 bezeichneten die Beschwerdeführer lediglich die Erstbeschwerdegegnerin als Beschwerdegegnerin. Die Datenschutzbehörde forderte die Beschwerdeführer mittels Mangelsbehebungsauftrag vom
- Jänner 2023 auf, ihre Eingabe vom
- Jänner 2023 unter anderem im Hinblick auf den zu prüfenden Sachverhalt (Sperre des ERV Zugangs und Veranlassung einer ,,Postsperre‘‘), aus der sich die Rechtsverletzung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG ableiten lässt, und ebenfalls den bzw. die Beschwerdegegner
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG zu konkretisieren. Die Beschwerdeführer sind dem Mangelbehebungsauftrag mittels der Verbesserung vom
- Jänner 2023 nachgekommen, indem diese unter ad. römisch drei.
- dezidiert die Erstbeschwerdegegnerin und den Zweitbeschwerdegegner bezeichnet haben.
§ 13Abs.
8 zweiter Satz AVG darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis zu der GZ Ra 2019/04/0071 vom
- Mai 2021 entschieden, dass dieser bei einer Änderung des Antrags im Rahmen des § 13 Abs. 8 AVG nur dann entscheiden darf, wenn das Wesen der Sache nicht verändert und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten wird (vgl. dazu auch Köhler, § 28 VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz. 41). Die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom
- Mai 2023 begehrte Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Beschwerdegegner ist nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens. Wie bereits oben ausgeführt, geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
- Jänner 2023 sowie der Verbesserung vom
- Jänner 2023 eindeutig der Beschwerdegegenstand hervor. Zudem ist bei der Beurteilung der Verfahrensausdehnung/Abänderung auch auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen und ist dann, wenn weitreichende Wiederholungen von Verfahrensschritten erforderlich sind, das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46). Dies ist gegenständlich der Fall, weil aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer vom
- Mai 2023 ein neues Ermittlungsverfahren gegen andere Beschwerdegegner geführt werden muss.
Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG darf durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis zu der GZ Ra 2019/04/0071 vom
- Mai 2021 entschieden, dass dieser bei einer Änderung des Antrags im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG nur dann entscheiden darf, wenn das Wesen der Sache nicht verändert und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten wird vergleiche dazu auch Köhler, Paragraph 28, VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz. 41). Die von den Beschwerdeführern in ihrer Eingabe vom
- Mai 2023 begehrte Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich der Beschwerdegegner ist nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens. Wie bereits oben ausgeführt, geht aus der verfahrenseinleitenden Eingabe vom
- Jänner 2023 sowie der Verbesserung vom
- Jänner 2023 eindeutig der Beschwerdegegenstand hervor. Zudem ist bei der Beurteilung der Verfahrensausdehnung/Abänderung auch auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen und ist dann, wenn weitreichende Wiederholungen von Verfahrensschritten erforderlich sind, das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 46). Dies ist gegenständlich der Fall, weil aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer vom
- Mai 2023 ein neues Ermittlungsverfahren gegen andere Beschwerdegegner geführt werden muss. Hinsichtlich dieser neuen Beschwerdegegenstände (gegen den Ausschuss der H***n Rechtsanwaltskammer, Vizepräsident Dr. Ernesto Vi***, den geschäftsführenden Gesellschafter der Erstbeschwerdegegnerin, die UK*** Bank und auch gegen die Post AG) hat die Datenschutzbehörde daher neue Beschwerdeverfahren eingeleitet (vgl. dazu Punkt 2.1 des Erkenntnisses des BVwG W211 2231475-1 vom 20.10.2021).Hinsichtlich dieser neuen Beschwerdegegenstände (gegen den Ausschuss der H***n Rechtsanwaltskammer, Vizepräsident Dr. Ernesto Vi***, den geschäftsführenden Gesellschafter der Erstbeschwerdegegnerin, die UK*** Bank und auch gegen die Post AG) hat die Datenschutzbehörde daher neue Beschwerdeverfahren eingeleitet vergleiche dazu Punkt 2.1 des Erkenntnisses des BVwG W211 2231475-1 vom 20.10.2021). Vor diesem Hintergrund war das ergänzende Beschwerdevorbringen
§ 13Abs.
8 AVG zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund war das ergänzende Beschwerdevorbringen
Paragraph 13, Absatz 8, AVG zurückzuweisen. D.2. Allgemein
§ 1Abs.
1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 1Abs.
2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. § 24 Abs. 1 DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt.Paragraph 24, Absatz eins, DSG sieht vor, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2
- Hauptstück verstößt. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen (vgl. den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018).Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung zu berücksichtigen vergleiche den Bescheid der DSB vom
- Oktober 2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Unter „Verarbeitung“
Art. 4
Z 2 DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Verfahrensgegenständlich werden die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin (die Korrespondenzen für ihre Mandantschaft, u.a. mit Behörden, Gerichten) an den Zweitbeschwerdegegner übermittelt bzw. offengelegt. Unter „Verarbeitung“
Artikel 4
, Ziffer 2, DSGVO ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung zu verstehen. Verfahrensgegenständlich werden die personenbezogenen Daten der Erstbeschwerdeführerin (die Korrespondenzen für ihre Mandantschaft, u.a. mit Behörden, Gerichten) an den Zweitbeschwerdegegner übermittelt bzw. offengelegt. D.3. In der Sache (Spruchpunkt 1) D.3.1. Sperre des ERV-Zugangs der Erstbeschwerdeführerin und Umleitung auf den Zweitbeschwerdegegner Ausgehend vom Beschwerdegegenstand stellt sich die Frage, ob die Erstbeschwerdegegnerin und der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG verletzt haben, indem die Erstbeschwerdegegnerin der Aufforderung des Zweitbeschwerdegegners, den Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zu sperren, nachgekommen ist und darüber hinaus die gesamte eingehende Korrespondenz auf den ERV-Zugang des Zweitbeschwerdegegners umgeleitet hat und diesem dadurch offengelegt worden ist. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine in der Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwältin, auf welche die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) Anwendung findet. Ausgehend vom Beschwerdegegenstand stellt sich die Frage, ob die Erstbeschwerdegegnerin und der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt haben, indem die Erstbeschwerdegegnerin der Aufforderung des Zweitbeschwerdegegners, den Zugang der Erstbeschwerdeführerin zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zu sperren, nachgekommen ist und darüber hinaus die gesamte eingehende Korrespondenz auf den ERV-Zugang des Zweitbeschwerdegegners umgeleitet hat und diesem dadurch offengelegt worden ist. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine in der Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwältin, auf welche die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) Anwendung findet. Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von beiden Beschwerdegegnern (vgl. die Stellungnahmen der Erstbeschwerdegegnerin vom 3. März 2023 sowie des Zweitbeschwerdegegners vom 20. Februar 2023 und vom 5. April 2023) die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6Abs.
1 lit. c DSGVO vorgebracht. Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedsstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen - gegenständlich von den bezeichneten Beschwerdegegnern - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können. Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von beiden Beschwerdegegnern vergleiche die Stellungnahmen der Erstbeschwerdegegnerin vom 3. März 2023 sowie des Zweitbeschwerdegegners vom 20. Februar 2023 und vom 5. April 2023) die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorgebracht.
Für diesen Rechtmäßigkeitstatbestand muss entweder eine rechtliche Grundlage im Rahmen des Unionsrechtes oder des jeweiligen Mitgliedsstaates bestehen. Die DSGVO verlangt nicht für jede Verarbeitung selbst ein spezifisches Gesetz, sondern vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Im Erwägungsgrund 45 wird klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen - gegenständlich von den bezeichneten Beschwerdegegnern - des privaten als auch des öffentlichen Bereiches gerechtfertigt werden können. Einleitend ist auszuführen, dass vier Disziplinaranzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin vorliegen (siehe Punkt 2 der Feststellungen und vgl. die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 7. Februar 2023).
§ 19Abs.
1a DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt als einstweilige Maßnahme eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (vgl. § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d DSt) beschließen, wenn vom Ausschuss unter Vorlage der bezughabenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, aufgrund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, dass die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte.Einleitend ist auszuführen, dass vier Disziplinaranzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin vorliegen (siehe Punkt 2 der Feststellungen und vergleiche die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 7. Februar 2023).
Paragraph 19, Absatz eins a, DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt als einstweilige Maßnahme eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt) beschließen, wenn vom Ausschuss unter Vorlage der bezughabenden Unterlagen bestimmte Tatsachen angezeigt werden, aufgrund derer der Verdacht eines Disziplinarvergehens und die dringende Besorgnis besteht, dass die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts, führen könnte. Zuständig für die Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer, bei der die Beschuldigte (gegenständlich die Erstbeschwerdeführerin) zu dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 20 Abs. 1 DSt), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Zuständig für die Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer, bei der die Beschuldigte (gegenständlich die Erstbeschwerdeführerin) zu dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (Paragraph 20, Absatz eins, DSt), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Verfahrensgegenständlich hat der Ausschuss der sachlich und örtlich zuständigen H***n Rechtsanwaltskammer aufgrund der Disziplinaranzeigen einen Bescheid zu GZ 2022/*45*, datiert mit 13. Dezember 2022, erlassen, worin als einstweilige Maßnahme die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist. Grundsätzlich ist die Einbringung eines Rechtsmittels möglich, jedoch ist
§ 57Abs.
2 DSt der Vollzug einer vom Disziplinarrat
§ 19
DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahme durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht verhindernd. Verfahrensgegenständlich hat der Ausschuss der sachlich und örtlich zuständigen H***n Rechtsanwaltskammer aufgrund der Disziplinaranzeigen einen Bescheid zu GZ 2022/*45*, datiert mit 13. Dezember 2022, erlassen, worin als einstweilige Maßnahme die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden ist. Grundsätzlich ist die Einbringung eines Rechtsmittels möglich, jedoch ist
Paragraph 57, Absatz 2, DSt der Vollzug einer vom Disziplinarrat
Paragraph 19, DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahme durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht verhindernd. In § 34 Abs. 2 RAO ist normiert, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund eines im Wege des Disziplinarverfahrens ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht. Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleiben die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen (vgl. Punkt 3 der Feststellungen).
§ 34aAbs.
2 RAO ist der Ausschuss der Rechtsanwälte verpflichtet, einen Kammerkommissär zu bestellen, wenn die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2) ruht. Der Kammerkommissär hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen. Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.In Paragraph 34, Absatz 2, RAO ist normiert, dass die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund eines im Wege des Disziplinarverfahrens ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht. Während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bleiben die Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrecht. Das Ruhen und gegebenenfalls auch seine Dauer sind in der Liste der Rechtsanwälte ersichtlich zu machen vergleiche Punkt 3 der Feststellungen).
Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO ist der Ausschuss der Rechtsanwälte verpflichtet, einen Kammerkommissär zu bestellen, wenn die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins, und 2) ruht. Der Kammerkommissär hat die Mandanten des Rechtsanwalts über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen. Zu diesem Zweck hat der betroffene Rechtsanwalt dem Kammerkommissär die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und Zugang zu den von ihm im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Zweitbeschwerdegegner ist mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 zum Kammerkommissär
§ 34aAbs.
2 RAO bestellt worden. Der Kammerkommissär hat unter anderem die Aufgabe, die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung zu informieren und über die Rechtsfolgen aufzuklären (vgl. Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a Rz 9). Die Bestellung des Kammerkommissärs ist im Internet auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekannt zu geben (vgl. Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a Rz 11 (Stand 1.11.2022, rdb.at)). Dies ist gegenständlich durch die H*** Rechtsanwaltskammer erfolgt (vgl. Punkt 3 der Feststellungen). Der Zweitbeschwerdegegner ist mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 zum Kammerkommissär
Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO bestellt worden. Der Kammerkommissär hat unter anderem die Aufgabe, die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung zu informieren und über die Rechtsfolgen aufzuklären vergleiche Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 34 a, Rz 9). Die Bestellung des Kammerkommissärs ist im Internet auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekannt zu geben vergleiche Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 34 a, Rz 11 (Stand 1.11.2022, rdb.at)). Dies ist gegenständlich durch die H*** Rechtsanwaltskammer erfolgt vergleiche Punkt 3 der Feststellungen). Wie aus den Stellungnahmen der Erstbeschwerdegegnerin vom
- März 2023 sowie des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023 hervorgeht, wollte die Erstbeschwerdeführerin ihre Mandantschaft trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung ihrer Rechtsanwaltschaft weiterhin vertreten und ist ebenfalls nicht bereit gewesen, mit dem bestellten Kammerkommissär in Form des Zweitbeschwerdegegners zu kooperieren. Aus diesem Grund informierte der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdegnerin und ersuchte um umgehende Sperrung ihres ERV-Zuganges und etwaige Zustellungen von Eingaben ihrer Mandanten diesem zuzustellen (vgl. Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023). Der ERV-Zugang ist temporär zwischen
- Dezember 2022 und
- Dezember 2022 aufgrund des ausgeübten Drucks der Erstbeschwerdeführerin wieder aktiviert worden. Nach eingehender rechtlicher Prüfung der Sachlage durch die Erstbeschwerdegegnerin ist ihr der Zugang neuerlich gesperrt worden. Wie aus den Stellungnahmen der Erstbeschwerdegegnerin vom
- März 2023 sowie des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023 hervorgeht, wollte die Erstbeschwerdeführerin ihre Mandantschaft trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung ihrer Rechtsanwaltschaft weiterhin vertreten und ist ebenfalls nicht bereit gewesen, mit dem bestellten Kammerkommissär in Form des Zweitbeschwerdegegners zu kooperieren. Aus diesem Grund informierte der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdegnerin und ersuchte um umgehende Sperrung ihres ERV-Zuganges und etwaige Zustellungen von Eingaben ihrer Mandanten diesem zuzustellen vergleiche Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023). Der ERV-Zugang ist temporär zwischen
- Dezember 2022 und
- Dezember 2022 aufgrund des ausgeübten Drucks der Erstbeschwerdeführerin wieder aktiviert worden. Nach eingehender rechtlicher Prüfung der Sachlage durch die Erstbeschwerdegegnerin ist ihr der Zugang neuerlich gesperrt worden. Auch zur Offenlegung der ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Korrespondenzen (unter anderem Mitteilungen von Gerichten, Benachrichtigungen von Behörden) innerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an den Zweitbeschwerdegegner ist auszuführen, dass dieser als Kammerkommissär die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen hat (vgl. § 34a und § 34b jeweils RAO). Auch zur Offenlegung der ausschließlich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Korrespondenzen (unter anderem Mitteilungen von Gerichten, Benachrichtigungen von Behörden) innerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) an den Zweitbeschwerdegegner ist auszuführen, dass dieser als Kammerkommissär die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung und deren Rechtsfolgen zu belehren und gegebenenfalls bei der Überleitung von Aufträgen an andere Rechtsanwälte zu beraten, Treuhandschaften des Rechtsanwalts festzustellen und die daran beteiligten Personen über die mögliche Besorgung der Treuhandschaft durch einen anderen Treuhänder zu informieren, Fremdgelder des Rechtsanwalts festzustellen und zu verwalten sowie die ordnungsgemäße Verwahrung der Akten des Rechtsanwalts und der bei diesem hinterlegten Urkunden zu besorgen hat vergleiche Paragraph 34 a und Paragraph 34 b, jeweils RAO). Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen macht deutlich, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliegt, weil die durchgeführten Handlungen der beiden Beschwerdegegner auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Es lässt sich hierdurch verfahrensgegenständlich kein Verstoß gegen die DSGVO bzw. DSG ableiten. Die Datenschutzbehörde merkt an, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst die Handlungen des Zweitbeschwerdegegners ausgelöst hat, indem diese der gesetzlichen Verpflichtung
§ 34aAbs.
2 letzter Satz RAO, dem Kammerkommissär - gegenständlich dem Zweitbeschwerdegegner - die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und ihm Zugang zu den von ihr im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen, nicht nachgekommen ist und die Kooperation mit diesem verweigert hat. Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen macht deutlich, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht vorliegt, weil die durchgeführten Handlungen der beiden Beschwerdegegner auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Es lässt sich hierdurch verfahrensgegenständlich kein Verstoß gegen die DSGVO bzw. DSG ableiten. Die Datenschutzbehörde merkt an, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst die Handlungen des Zweitbeschwerdegegners ausgelöst hat, indem diese der gesetzlichen Verpflichtung
Paragraph 34 a, Absatz 2, letzter Satz RAO, dem Kammerkommissär - gegenständlich dem Zweitbeschwerdegegner - die Akten und hinterlegten Urkunden zu übergeben und ihm Zugang zu den von ihr im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen, nicht nachgekommen ist und die Kooperation mit diesem verweigert hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vorgebrachten Sachverhalte differenziert zu betrachten sind. Die Datenschutzbehörde ist eine
Art. 51
DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde, welche für die Überwachung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie für den damit einhergehenden Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zuständig ist. Deshalb ist die Zuständigkeit auf Prüfung der gegenständlichen Datenverarbeitung hinsichtlich der Offenlegung an den Zweitbeschwerdegegner bzw. die Sperrung durch die Erstbeschwerdegegnerin gegeben.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die vorgebrachten Sachverhalte differenziert zu betrachten sind. Die Datenschutzbehörde ist eine
Artikel 51
, DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde, welche für die Überwachung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie für den damit einhergehenden Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zuständig ist. Deshalb ist die Zuständigkeit auf Prüfung der gegenständlichen Datenverarbeitung hinsichtlich der Offenlegung an den Zweitbeschwerdegegner bzw. die Sperrung durch die Erstbeschwerdegegnerin gegeben. Wenn die Erstbeschwerdeführerin sich darüber beschwert, dass ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Einleitung eines solchen nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fällt. Hierfür ist der dafür eingerichtete Disziplinarrat
§ 1Abs. 2 i
Vm § 5 DSt zuständig. Auch obliegt diesem die Entscheidung, ob ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, um ein Verfahren gegen die beschuldigte Person einzuleiten oder dieses
§ 3
DSt nicht zu verfolgen, weil das Verschulden des Rechtsanwalts so geringfügig ist, dass sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) ist eigens im § 46 ff. die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens normiert, um Erkenntnisse des Disziplinarrates anfechten zu können. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof (OGH) berufen.Wenn die Erstbeschwerdeführerin sich darüber beschwert, dass ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Einleitung eines solchen nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde fällt. Hierfür ist der dafür eingerichtete Disziplinarrat
Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, DSt zuständig. Auch obliegt diesem die Entscheidung, ob ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, um ein Verfahren gegen die beschuldigte Person einzuleiten oder dieses
Paragraph 3, DSt nicht zu verfolgen, weil das Verschulden des Rechtsanwalts so geringfügig ist, dass sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) ist eigens im Paragraph 46, ff. die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens normiert, um Erkenntnisse des Disziplinarrates anfechten zu können. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof (OGH) berufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. D.3.2. Umleitung der an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten postalischen Schreiben an den Zweitbeschwerdegegner Ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin stellt sich neben der Sperrung des ERV-Zugangs die Frage, ob der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG verletzt hat, indem dieser die Postfiliale L***burg, als zuständiges Postamt, ersucht hat, die an die Kanzleiadresse der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Post an dessen Adresse mittels eines Nachsendeauftrages weiterzuleiten. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine in der Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwältin, auf welche die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) Anwendung findet. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin stellt sich neben der Sperrung des ERV-Zugangs die Frage, ob der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat, indem dieser die Postfiliale L***burg, als zuständiges Postamt, ersucht hat, die an die Kanzleiadresse der Erstbeschwerdeführerin gerichtete Post an dessen Adresse mittels eines Nachsendeauftrages weiterzuleiten. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine in der Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwältin, auf welche die Rechtsanwaltsordnung (RAO) und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) Anwendung findet. Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von dem Zweitbeschwerdegegner (vgl. die Stellungnahmen des Zweitbeschwerdegegners vom 20. Februar 2023 und 5. April 2023) die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Art. 6Abs.
1 lit. c DSGVO vorgebracht.Als Erlaubnistatbestand für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung wird von dem Zweitbeschwerdegegner vergleiche die Stellungnahmen des Zweitbeschwerdegegners vom 20. Februar 2023 und 5. April 2023) die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO vorgebracht.
Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt D.3.
- ausgeführt, lagen Disziplinaranzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin vor (siehe dazu Punkt 2 der Feststellungen und vgl. die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom
- Februar 2023).
§ 19Abs.
1a DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt als einstweilige Maßnahme eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (vgl. § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d. DSt) beschließen.Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt D.3.
- ausgeführt, lagen Disziplinaranzeigen gegen die Erstbeschwerdeführerin vor (siehe dazu Punkt 2 der Feststellungen und vergleiche die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom
- Februar 2023).
Paragraph 19, Absatz eins a, DSt kann der Disziplinarrat gegen einen Rechtsanwalt als einstweilige Maßnahme eine vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt) beschließen. Der Zweitbeschwerdegegner ist mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 zum Kammerkommissär
§ 34aAbs.
2 RAO bestellt worden. Der Kammerkommissär hat unter anderem die Aufgabe, die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung zu informieren und über die Rechtsfolgen aufzuklären (vgl. Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a Rz 9). Die Bestellung des Kammerkommissärs ist im Internet auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekannt zu geben (vgl. Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34a Rz 11 (Stand 1.11.2022, rdb.at)). Dies ist gegenständlich durch die H*** Rechtsanwaltskammer erfolgt (vgl. Punkt 3 der Feststellungen). Der Zweitbeschwerdegegner ist mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 zum Kammerkommissär
Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO bestellt worden. Der Kammerkommissär hat unter anderem die Aufgabe, die Mandanten der Erstbeschwerdeführerin über seine Bestellung zu informieren und über die Rechtsfolgen aufzuklären vergleiche Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 34 a, Rz 9). Die Bestellung des Kammerkommissärs ist im Internet auf der Webseite der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich bekannt zu geben vergleiche Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 34 a, Rz 11 (Stand 1.11.2022, rdb.at)). Dies ist gegenständlich durch die H*** Rechtsanwaltskammer erfolgt vergleiche Punkt 3 der Feststellungen). Wie aus den Stellungnahmen des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023 und
- April 2023 hervorgeht, wollte die Erstbeschwerdeführerin ihre Mandantschaft trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung ihrer Rechtsanwaltschaft weiterhin vertreten und ist ebenfalls nicht bereit gewesen, mit dem bestellten Kammerkommissär in Form des Zweitbeschwerdegegners zu kooperieren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Stellungnahmen, sondern auch aus dem Verhalten der Erstbeschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, indem diese noch immer - trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - auch im Namen ihrer Mandanten die gegenständliche Beschwerde eingebracht hat. Weiters hat diese versucht, sowohl die ERV-Sperre als auch den Nachsendeauftrag an den Zweitbeschwerdegegner zu umgehen (vgl. dazu die Beweiswürdigung zu Punkt 3 der Feststellungen). Wie aus den Stellungnahmen des Zweitbeschwerdegegners vom
- Februar 2023 und
- April 2023 hervorgeht, wollte die Erstbeschwerdeführerin ihre Mandantschaft trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung ihrer Rechtsanwaltschaft weiterhin vertreten und ist ebenfalls nicht bereit gewesen, mit dem bestellten Kammerkommissär in Form des Zweitbeschwerdegegners zu kooperieren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Stellungnahmen, sondern auch aus dem Verhalten der Erstbeschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, indem diese noch immer - trotz Kenntnis der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - auch im Namen ihrer Mandanten die gegenständliche Beschwerde eingebracht hat. Weiters hat diese versucht, sowohl die ERV-Sperre als auch den Nachsendeauftrag an den Zweitbeschwerdegegner zu umgehen vergleiche dazu die Beweiswürdigung zu Punkt 3 der Feststellungen). Der Zweitbeschwerdegegner hat mangels der Kooperationsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin die Postfiliale L***burg, als zuständiges Postamt, über den Sachverhalt unter Verweis auf den Bestellungsbeschluss informiert und einen Nachsendeauftrag eingerichtet (vgl. Punkt 5 der Feststellungen). In der Zusammenschau der oben dargelegten Umstände ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdegegner als rechtmäßig bestellter Kammerkommissär ohne die Einrichtung eines Nachsendeauftrages nicht jene Aufgaben erfüllen hätte können, zu denen dieser gesetzlich verpflichtet ist (vgl. §§ 34a, 34b RAO). Der Zweitbeschwerdegegner hat mangels der Kooperationsbereitschaft der Erstbeschwerdeführerin die Postfiliale L***burg, als zuständiges Postamt, über den Sachverhalt unter Verweis auf den Bestellungsbeschluss informiert und einen Nachsendeauftrag eingerichtet vergleiche Punkt 5 der Feststellungen). In der Zusammenschau der oben dargelegten Umstände ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdegegner als rechtmäßig bestellter Kammerkommissär ohne die Einrichtung eines Nachsendeauftrages nicht jene Aufgaben erfüllen hätte können, zu denen dieser gesetzlich verpflichtet ist vergleiche Paragraphen 34 a, 34 b, RAO). Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass - wie unter Punkt 3 der Feststellungen ausgeführt - die private und dienstliche postalische Adresse der Erstbeschwerdeführerin gleichlautend ist, was diese auch in der Stellungnahme vom
- April 2023 bestätigt hat. Wie den Feststellungen unter Punkt 5 des gegenständlichen Bescheides zu entnehmen ist, hat die von der Erstbeschwerdeführerin monierte Öffnung der privaten Post nicht stattgefunden und daher wurde auch nicht in das Recht auf Geheimhaltung der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen (vgl. dazu auch den Bescheid vom
- März 2020, GZ DSB-D124.256/0004-DSB/2019).Die Datenschutzbehörde verkennt nicht, dass - wie unter Punkt 3 der Feststellungen ausgeführt - die private und dienstliche postalische Adresse der Erstbeschwerdeführerin gleichlautend ist, was diese auch in der Stellungnahme vom
- April 2023 bestätigt hat. Wie den Feststellungen unter Punkt 5 des gegenständlichen Bescheides zu entnehmen ist, hat die von der Erstbeschwerdeführerin monierte Öffnung der privaten Post nicht stattgefunden und daher wurde auch nicht in das Recht auf Geheimhaltung der Erstbeschwerdeführerin eingegriffen vergleiche dazu auch den Bescheid vom
- März 2020, GZ DSB-D124.256/0004-DSB/2019). Im Allgemeinen bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, d.h. aus denen sich der maßgebliche Sachverhalt nach Ansicht der Behörde zusammensetzt, eines Beweises. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis einer Tatsache erbracht werden. Das bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (also z.B. über einen tatsächlichen Vorgang) verschaffen muss. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem der Aufforderung der Datenschutzbehörde (vgl. Aufforderung zur Stellungnahme vom
- April 2023), einen Nachweis darüber zu erbringen, dass ihre private Post tatsächlich von dem Zweitbeschwerdegegner geöffnet worden ist, nicht nachgekommen. Der Zweitbeschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme vom
- April 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass von diesem bzw. seinen Kanzleimitarbeitern die private von der beruflichen Post zu trennen ist. Im Hinblick auf die private Post hat der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, diese abzuholen, was von dieser jedoch ignoriert worden ist. Daraufhin hat der Zweitbeschwerdegegner diese persönlich am
- Jänner 2023 in die Kanzleiräumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin überbracht, die danach wiederum von dieser rückübermittelt worden ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem der Aufforderung der Datenschutzbehörde vergleiche Aufforderung zur Stellungnahme vom
- April 2023), einen Nachweis darüber zu erbringen, dass ihre private Post tatsächlich von dem Zweitbeschwerdegegner geöffnet worden ist, nicht nachgekommen. Der Zweitbeschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme vom
- April 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass von diesem bzw. seinen Kanzleimitarbeitern die private von der beruflichen Post zu trennen ist. Im Hinblick auf die private Post hat der Zweitbeschwerdegegner die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, diese abzuholen, was von dieser jedoch ignoriert worden ist. Daraufhin hat der Zweitbeschwerdegegner diese persönlich am
- Jänner 2023 in die Kanzleiräumlichkeiten der Erstbeschwerdeführerin überbracht, die danach wiederum von dieser rückübermittelt worden ist. Die Beschwerde hat sich daher hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung in Bezug auf die private Post als nicht berechtigt erwiesen, zumal es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen möglichen Eingriff darzustellen. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 1992, ZI. 92/08/0062).Die Beschwerde hat sich daher hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung in Bezug auf die private Post als nicht berechtigt erwiesen, zumal es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen möglichen Eingriff darzustellen. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit ist vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Juni 1992, ZI. 92/08/0062). Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen macht deutlich, dass ebenfalls keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Hinblick auf die berufliche Post der Erstbeschwerdeführerin vorliegt, weil die durchgeführten Handlungen der beiden Beschwerdegegner auf einer rechtlichen Grundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) basieren. Es lässt sich hierdurch verfahrensgegenständlich kein Verstoß gegen die DSGVO bzw. DSG ableiten. Im Hinblick auf die private Post ist nochmals auszuführen, dass ein Nachweis für eine tatsächliche Öffnung von der Erstbeschwerdeführerin nicht erbracht worden ist und somit ein objektiver Nachweis für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fehlt.Eine Zusammenschau dieser Bestimmungen macht deutlich, dass ebenfalls keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung im Hinblick auf die berufliche Post der Erstbeschwerdeführerin vorliegt, weil die durchgeführten Handlungen der beiden Beschwerdegegner auf einer rechtlichen Grundlage (Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO) basieren. Es lässt sich hierdurch verfahrensgegenständlich kein Verstoß gegen die DSGVO bzw. DSG ableiten. Im Hinblick auf die private Post ist nochmals auszuführen, dass ein Nachweis für eine tatsächliche Öffnung von der Erstbeschwerdeführerin nicht erbracht worden ist und somit ein objektiver Nachweis für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung fehlt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt 3 Die von der Erstbeschwerdeführerin für sich selbst und ihre Mandantschaft (Zweitbeschwerdeführerin) erhobenen Beschwerden sind am
- Jänner 2023 eingebracht worden. Bereits am
- Dezember 2022 ist mittels Bescheid zu GZ 2022/*45* die Ausübung der Rechtsanwaltschaft der Erstbeschwerdeführerin ruhend gestellt worden. Dies bedeutet, dass die Erstbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war, ihre Mandantschaft (Zweitbeschwerdeführerin) rechtmäßig als Rechtsanwältin zu vertreten. Demzufolge sind somit jene, für ihre Mandanten eingebrachten Beschwerden spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Spruchpunkt 4 Aus Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG ist ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht ableitbar. Diesbezüglich gilt das Prinzip der Amtswegigkeit nach § 25 Abs. 1 VStG (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] § 25 Rz 1).Aus Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, Absatz eins, und 5 DSG ist ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht ableitbar. Diesbezüglich gilt das Prinzip der Amtswegigkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni (Hrsg), VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 25, Rz 1). Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2023.0.227.210