2023-0.058.359
RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum10.08.2023 Geschäftszahl2023-0.058.359 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig.
TextGZ: 2023-0.058.359 vom 10.August 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1612/22) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] TEILBESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der A*** KG (Beschwerdeführerin) vom 20. Dezember 2022, verbessert mit Eingabe von 23. Jänner 2023, gegen die 1. N*** Süd GmbH (Erstbeschwerdegnerin), 2. die N*** International GmbH (Zweitbeschwerdegnerin), 3. die N*** Tiefkühl GmbH (Drittbeschwerdegegnerin), 5. das Vertretungsorgan der N*** Süd GmbH (Fünftbeschwerdegegner), 6. das Vertretungsorgan der N*** International GmbH (Sechstbeschwerdegegner) sowie 7. das Vertretungsorgan der N*** Tiefkühl GmbH (Siebtbeschwerdegegner) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt: - Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 24 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 1, Art. 4 Z 1 und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 S. 1; §§ 105, 161 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, und 24 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel eins,, Artikel 4, Ziffer eins und Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 Seite 1; Paragraphen 105, 161, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, idgF.
BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022, verbessert mit Eingabe von 23. Jänner 2023, behauptete die Beschwerdeführerin von der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin sowie dem Fünft-, Sechst- und Siebtbeschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, da diese die Daten der Beschwerdeführerin an die B*** Markt GmbH mit der Anschrift O***gasse *7, **** Wien, weitergegeben hätten.
B. Beschwerdegegenstand In der vorliegenden Sache ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegner – wobei es sich bei der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin um Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland und beim Fünft-, Sechst-, und Siebtbeschwerdegegner um die jeweiligen Vertretungsorgane der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin handelt – die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet und an die B*** Markt GmbH mit Sitz in Österreich übermittelt haben. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DSGVO bzw. § 24 DSG zugänglich ist.In der vorliegenden Sache ist zu überprüfen, ob die Beschwerdegegner – wobei es sich bei der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin um Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland und beim Fünft-, Sechst-, und Siebtbeschwerdegegner um die jeweiligen Vertretungsorgane der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin handelt – die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet und an die B*** Markt GmbH mit Sitz in Österreich übermittelt haben. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bzw. Paragraph 24, DSG zugänglich ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen:
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2022 und 23. Jänner 2023. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, ergibt sich auch aus dem seitens der Datenschutzbehörde am 09.08.2023 abgerufenen Firmenbuchauszug zur FN *6**11h, A*** KG mit der Geschäftsanschrift O***gasse *8/*5, **** Wien. Dass die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend macht, ergibt sich aus der verbesserten Beschwerde vom 23. Jänner 2023, in der die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts wie folgt ausführt: „Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der A*** KG gemäß § 1 Abs 1 DSG“.Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2022 und 23. Jänner 2023.
Dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, ergibt sich auch aus dem seitens der Datenschutzbehörde am 09.08.2023 abgerufenen Firmenbuchauszug zur FN *6**11h, A*** KG mit der Geschäftsanschrift O***gasse *8/*5, **** Wien. Dass die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend macht, ergibt sich aus der verbesserten Beschwerde vom 23. Jänner 2023, in der die Beschwerdeführerin zur Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts wie folgt ausführt: „Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der A*** KG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG“.
Bei der Zweitbeschwerdegegnerin handelt es sich um die N*** International GmbH mit Sitz am Z***platz 1*/4/*5, *2**9 U***hausen, Deutschland.
Bei der Drittbeschwerdegegnerin handelt es sich um die N*** Tiefkühl GmbH mit Sitz in der I***allee *3a, *8*07 O***dorf, Deutschland.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 2023.
Beweiswürdigung: Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 2023.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D. 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph eins, Absatz eins, DSG lautet samt Überschrift (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): „Artikel 1(Verfassungsbestimmung)Grundrecht auf Datenschutz§ 1.Paragraph eins,
Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft § 161.(1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).Paragraph 161 Punkt (, eins,) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kommanditgesellschaft. § 105 UGB legt fest, dass eine offene Gesellschaft rechtsfähig ist. Gemäß § 161 Abs. 2 UGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieser Abschnitt (= Zweiter Abschnitt „Kommanditgesellschaft“ des Zweiten Buches „Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft“ des UGB) nichts anderes bestimmt. Da der Zweite Abschnitt „Kommanditgesellschaft“ des Zweiten Buches „Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft“ des UGB zur Rechtsfähigkeit von Kommanditgesellschaften nichts anderes bestimmt, gilt der zweite Satz des § 105 UGB.Paragraph 105, UGB legt fest, dass eine offene Gesellschaft rechtsfähig ist. Gemäß Paragraph 161, Absatz 2, UGB finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieser Abschnitt (= Zweiter Abschnitt „Kommanditgesellschaft“ des Zweiten Buches „Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft“ des UGB) nichts anderes bestimmt. Da der Zweite Abschnitt „Kommanditgesellschaft“ des Zweiten Buches „Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft“ des UGB zur Rechtsfähigkeit von Kommanditgesellschaften nichts anderes bestimmt, gilt der zweite Satz des Paragraph 105, UGB.
Das bedeutet: Auch die Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig. Dadurch ist sie auch partei-, insolvenz- und deliktsfähig (vgl. dazu Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 161 Rz 3 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Das bedeutet: Auch die Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig. Dadurch ist sie auch partei-, insolvenz- und deliktsfähig vergleiche dazu Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 161, Rz 3 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).
Ob es sich bei der Kommanditgesellschaft aber auch um eine juristische Person handelt, ist umstritten (verneinend etwa Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Gesellschaftsrecht Rz 1122; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 2/285; bejahend schon zum HGB Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften 28 ff, je mwN; vgl auch Meinungsübersicht bei Krejci in Krejci, RK UGB § 105 Rz 14; vgl. dazu im Gesamten Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 161 Rz 4 (Stand 1.10.2020, rdb.at) ö.Ob es sich bei der Kommanditgesellschaft aber auch um eine juristische Person handelt, ist umstritten (verneinend etwa Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Gesellschaftsrecht Rz 1122; Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2 Rz 2/285; bejahend schon zum HGB Dellinger, Rechtsfähige Personengesellschaften 28 ff, je mwN; vergleiche auch Meinungsübersicht bei Krejci in Krejci, RK UGB Paragraph 105, Rz 14; vergleiche dazu im Gesamten Koppensteiner/Auer in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 161, Rz 4 (Stand 1.10.2020, rdb.at) ö.
Nun umfasst „jedermann“ in § 1 Abs. 1 DSG auch juristische Personen. Nun umfasst „jedermann“ in Paragraph eins, Absatz eins, DSG auch juristische Personen.
Allerdings legt § 3 Abs. 1 DSG ebenfalls fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden sind.Allerdings legt Paragraph 3, Absatz eins, DSG ebenfalls fest, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden sind.
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Datenverarbeitung und –übermittlung durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin) samt den diesen Gesellschaften zurechenbaren Vertretungsorganen (Fünft-, Sechst-, und Siebtbeschwerdegegner) – in Deutschland und somit nicht im Inland handelt, gelangt § 1 Abs. 1 DSG wie auch § 24 Abs. 1 DSG nicht zur Anwendung. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin – eine Kommanditgesellschaft – als juristische Person zu qualifizieren ist. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Datenverarbeitung und –übermittlung durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdegegnerin) samt den diesen Gesellschaften zurechenbaren Vertretungsorganen (Fünft-, Sechst-, und Siebtbeschwerdegegner) – in Deutschland und somit nicht im Inland handelt, gelangt Paragraph eins, Absatz eins, DSG wie auch Paragraph 24, Absatz eins, DSG nicht zur Anwendung. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin – eine Kommanditgesellschaft – als juristische Person zu qualifizieren ist.
Darüber hinaus ist weiters die Anwendung der DSGVO zu überprüfen: Art. 1 Abs. 1 DSGVO legt fest, dass die DSGVO Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Art. 1 Abs. 2 DSGVO legt fest, dass die DSGVO Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt.Darüber hinaus ist weiters die Anwendung der DSGVO zu überprüfen: Artikel eins, Absatz eins, DSGVO legt fest, dass die DSGVO Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten enthält. Artikel eins, Absatz 2, DSGVO legt fest, dass die DSGVO Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt.
Dass ausschließlich personenbezogene Daten von natürlichen Personen durch die DSGVO geschützt sind, ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition „betroffene Person“ des Art. 4 Z 1 DSGVO, wonach damit „eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“, gemeint ist.Dass ausschließlich personenbezogene Daten von natürlichen Personen durch die DSGVO geschützt sind, ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition „betroffene Person“ des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, wonach damit „eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“, gemeint ist.
In der vorliegenden Beschwerde geht es jedoch nicht um die Verarbeitung und Übermittlung von Daten einer natürlichen Person, sondern um die Daten einer Kommanditgesellschaft – der Beschwerdeführerin – zu den von ihr bestellten Produkte samt deren Mengen.
Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO steht jedoch nur betroffenen Personen, also natürlichen Personen, zu. Einer nicht-natürlichen Person wie der Beschwerdeführerin steht dieses Beschwerderecht gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO nicht zu.Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO steht jedoch nur betroffenen Personen, also natürlichen Personen, zu. Einer nicht-natürlichen Person wie der Beschwerdeführerin steht dieses Beschwerderecht gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO nicht zu.
D. 3 Ergebnis Da die Beschwerdeführerin eine Beschwerde betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung einbrachte und sich die beschwerdegegenständlichen Daten explizit auf die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft beziehen, war nach dem Gesagten spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin nach Art. 77 DSGVO offensteht, eine Beschwerde am Ort des mutmaßlichen Verstoßes der DSGVO (hier: Deutschland) einzubringen. Zudem wird darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde gegen den in der Beschwerde bezeichneten Viertbeschwerdegegner (B*** Markt GmbH mit der Anschrift O***gasse *7, **** Wien) und Achtbeschwerdegegner (Vertretungsorgan der B*** Markt GmbH) fortgesetzt wird.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin nach Artikel 77, DSGVO offensteht, eine Beschwerde am Ort des mutmaßlichen Verstoßes der DSGVO (hier: Deutschland) einzubringen. Zudem wird darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde gegen den in der Beschwerde bezeichneten Viertbeschwerdegegner (B*** Markt GmbH mit der Anschrift O***gasse *7, **** Wien) und Achtbeschwerdegegner (Vertretungsorgan der B*** Markt GmbH) fortgesetzt wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2023.0.058.359