RIS Dokument Entscheidende BehördeDatenschutzbehörde Entscheidungsdatum05.10.2023 Geschäftszahl2023-0.557.351 Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGHDieser Bescheid ist rechtskräftig. TextGZ: 2023-0.557.351 vom
- Oktober 2023 (Verfahrenszahl: DSB-D202.315) [Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.] BESCHEID SPRUCH Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Stadt H*** (Antragstellerin) vom
- Juli 2022 auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 DSG wie folgt:Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Stadt H*** (Antragstellerin) vom
- Juli 2022 auf Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, DSG wie folgt: - Der Antrag wird zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 8, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. BEGRÜNDUNG A. Vorbringen der Antragstellerin Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom
- Juli 2022 eine Genehmigung nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 DSG. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom
- Juli 2022 eine Genehmigung nach Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, DSG. Die Antragstellerin beabsichtige die Einladung von H***er Bürger zum „H***er Bürgerrat“. Es sei geplant, dass die [Anmerkung Bearbeiter/in: genaue Bezeichnung der Organisationseinheit aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] dazu vom Referat Statistik der Antragstellerin nach dem Zufallsprinzip gesamt 400 Datensätze aus dem ZMR von Bürgern mit Hauptwohnsitz in H***, die über 16 Jahre alt seien, anfordere. Die Auswertung erfolge durch das Referat Statistik der Antragstellerin. Die 400 Stadtbewohner sollen in weiterer Folge von der Antragstellerin eine persönliche Benachrichtigung und Einladung zum „H***er Bürgerrat“ erhalten, wo die eingeladenen Personen zum Thema Klimamaßnahmen in der Stadt H*** befragt werden und darüber diskutieren sollen. Falls die Rücklaufquote der Anmeldungen zu gering sein sollte, solle die [Anmerkung Bearbeiter/in: genaue Bezeichnung der Organisationseinheit aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] beim Referat Statistik ermächtigt werden, eine für das Zustandekommen der Veranstaltung erforderliche Anzahl weiterer Datensätze für Einladungen anzufordern. Für die 16- bis 18-Jährigen liege eine gesetzliche Grundlage im Sinne des § 8 Abs. 1 DSG in der Bestimmung § 180a Stmk. Volksrechtegesetz vor. Für die über 18-Jährigen werde nach § 8 Abs. 3 und Abs. 4 DSG um Genehmigung durch die Datenschutzbehörde ersucht.Für die 16- bis 18-Jährigen liege eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, DSG in der Bestimmung Paragraph 180 a, Stmk. Volksrechtegesetz vor. Für die über 18-Jährigen werde nach Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, DSG um Genehmigung durch die Datenschutzbehörde ersucht. Die Benachrichtigung vom Bürgerrat H*** liege im Interesse der Betroffenen selbst, da sie durch die Einladung die Möglichkeit hätten, sich direkt zu beteiligen und gemeinsam mit VertreterInnen der Antragstellerin Ideen und Projekte für den Klimaschutz zu entwickeln. Zusätzlich bekämen die Bürger die Möglichkeit, aktive Vorschläge hervorzubringen und neue Ideen auszuarbeiten, damit sich die Stadt H*** bestmöglich weiterentwickle. Der Bürgerrat liege daher auch im Interesse der Antragstellerin und somit im öffentlichen Interesse. Die Antragstellerin sehe den Bürgerrat als unterstützendes Organ um den Klimaschutzplan, welcher vom Gemeinderat der Antragstellerin am **. März 202* beschlossen worden sei, bestmöglich umzusetzen. B. Sachverhaltsfeststellungen Das Vorbringen der Antragstellerin wird den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt. C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
- Anwendbare Rechtsvorschriften § 8 DSG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde):Paragraph 8, DSG lautet samt Überschrift wie folgt (Hervorhebungen durch die Datenschutzbehörde): Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen § 8.
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.Paragraph 8,
(1)Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.
(2)Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn 1. Daten desselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder 2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adressdaten an Dritte
- a)an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
- b)keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Absatz eins, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Absatz 4, zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
- zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst,
- aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
- zur Befragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.
(4)Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.
(4)Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.
(5)Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
(6)Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.
- In der Sache Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass aus dem Melderegister Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht von 400 Personen, die ihren Hauptwohnsitz in H*** haben und über 18 Jahre alt sind, erhoben und für eine persönliche Benachrichtigung und Einladung zum „H***er Bürgerrat“ verwendet werden sollen. Bei dieser Veranstaltung sollen die eingeladenen Personen zum Thema „Klimamaßnahmen in der Stadt H***“ befragt werden und soll darüber diskutiert werden. Nach Art. 8 Abs. 2 Z 1 DSG bedarf es - wie bereits festgehalten - keiner Einwilligung einer betroffenen Person oder einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist und die Daten durch denselben Verantwortlichen verarbeitet werden.Nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, DSG bedarf es - wie bereits festgehalten - keiner Einwilligung einer betroffenen Person oder einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist und die Daten durch denselben Verantwortlichen verarbeitet werden. Im vorliegenden Fall sind das Alter (Altersgruppe der über 18-Jährigen) und der Hauptwohnsitz (H***) die Auswahlkriterien. Eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen ist dadurch unwahrscheinlich, zumal keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden sollen und entsteht kein Anschein einer Auswahl anhand sensibler Datenarten. Weiters werden gegenständlich die Daten durch dieselbe Verantwortliche - die Antragstellerin - verarbeitet. Die [Anmerkung Bearbeiter/in: genaue Bezeichnung der Organisationseinheit aus Pseudonymisierungsgründen entfernt] und das Referat für Statistik sind der Antragstellerin zuzurechnen und soll die Benachrichtigung und Einladung zur Veranstaltung durch die Antragstellerin erfolgen. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Z 1 DSG bereits erfüllt, weshalb das Recht, das der Antragstellerin durch die Datenschutzbehörde in Entsprechung des Antrages verliehen werden soll, unmittelbar auf Grundlage des Gesetzes bereits besteht (vgl. dazu DSK vom
- April 2007, GZ: K202.051/0004-DSK/2007 sowie DSB vom
- Juli 2021, GZ: D202.276/2021-0.166.484).Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, DSG bereits erfüllt, weshalb das Recht, das der Antragstellerin durch die Datenschutzbehörde in Entsprechung des Antrages verliehen werden soll, unmittelbar auf Grundlage des Gesetzes bereits besteht vergleiche dazu DSK vom
- April 2007, GZ: K202.051/0004-DSK/2007 sowie DSB vom
- Juli 2021, GZ: D202.276/2021-0.166.484). Der Antrag war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Eine Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf § 2 Z 2 des Gebührengesetzes 1957.Eine Aufforderung zur Gebührenentrichtung entfällt im Hinblick auf Paragraph 2, Ziffer 2, des Gebührengesetzes
- European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2023.0.557.351