4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Wie aus den Feststellungen erhellt erfolgte am
G sind die Meldebehörden als gemeinsam Verantwortliche
26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister).
Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG sind die Meldebehörden als gemeinsam Verantwortliche
, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister).
G hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 leg. cit. aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war.
Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(
G hat soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft
Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Paragraph 18, Absatz 5, MeldeG hat soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft
Absatz eins, ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. D.3. In der Sache Betreffend die Beschwerdeführerin besteht eine Auskunftssperre
G. Dementsprechend wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, mitzuteilen, dass zur Beschwerdeführerin als Gesuchte keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen bzw. hätte die Beschwerdegegnerin nach § 18 Abs. 5 leg. cit. als Meldebehörde die Verpflichtung getroffen die Beschwerdeführerin als Meldepflichtige vor Erteilung einer Auskunft zu verständigen und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Wie von der Beschwerdegegnerin selbst vorgebracht, wurde dies seitens der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, die die monierte Abfrage durchgeführt hat, jedoch verabsäumt. Betreffend die Beschwerdeführerin besteht eine Auskunftssperre
Paragraph 18, Absatz 2, MeldeG. Dementsprechend wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, mitzuteilen, dass zur Beschwerdeführerin als Gesuchte keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen bzw. hätte die Beschwerdegegnerin nach Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. als Meldebehörde die Verpflichtung getroffen die Beschwerdeführerin als Meldepflichtige vor Erteilung einer Auskunft zu verständigen und ihr Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Wie von der Beschwerdegegnerin selbst vorgebracht, wurde dies seitens der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, die die monierte Abfrage durchgeführt hat, jedoch verabsäumt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Angestellte, die Zugriff zu personenbezogenen Daten innerhalb einer Organisation haben, grundsätzlich nicht als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter zu sehen sind, sondern die Verarbeitung im Ergebnis der Verantwortlichen zugerechnet wird (vgl. etwa das Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2022, GZ: W214 2237072-1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Angestellte, die Zugriff zu personenbezogenen Daten innerhalb einer Organisation haben, grundsätzlich nicht als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter zu sehen sind, sondern die Verarbeitung im Ergebnis der Verantwortlichen zugerechnet wird vergleiche etwa das Erkenntnis des BVwG vom 27. April 2022, GZ: W214 2237072-1). Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine „staatliche Behörde“
2 DSG, womit die Verwendung von personenbezogenen Daten einer (formal)gesetzlichen Grundlage bedarf und erfolgte die Abfrage auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nämlich bei Erteilung einer Meldeauskunft nach § 18 Abs. 1 MeldeG. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine „staatliche Behörde“
Paragraph eins, Absatz 2, DSG, womit die Verwendung von personenbezogenen Daten einer (formal)gesetzlichen Grundlage bedarf und erfolgte die Abfrage auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nämlich bei Erteilung einer Meldeauskunft nach Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG. Zumal zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abfrage eine Auskunftssperre bestanden hat, war eine solche Meldeauskunft jedoch nur unter den Kautelen des § 18 Abs. 5 leg. cit. zulässigerweise zu erteilen. Wie seitens der Beschwerdegegnerin selbst vorgebracht, wurde die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor Erteilung der Meldeauskunft verständigt und dieser auch nicht die Gelegenheit zu einer Äußerung eingeräumt, womit die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des § 18 Abs. 5 leg. cit. verletzt hat.Zumal zur Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Abfrage eine Auskunftssperre bestanden hat, war eine solche Meldeauskunft jedoch nur unter den Kautelen des Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. zulässigerweise zu erteilen. Wie seitens der Beschwerdegegnerin selbst vorgebracht, wurde die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor Erteilung der Meldeauskunft verständigt und dieser auch nicht die Gelegenheit zu einer Äußerung eingeräumt, womit die Beschwerdegegnerin die Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. verletzt hat. In Ermangelung einer gesetzlichen Deckung erweist sich die gegenständliche Verarbeitung bereits deshalb als rechtswidrig und war der Beschwerde daher Folge zu geben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich näher auf die Frage einzugehen, ob ein rechtliches Interesse Dritter auf Erhalt der Meldeauskunft vorgelegen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2023.0.772.005
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.