Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:Die beschuldigte juristische Person mit Sitz in **** I***tal, J***straße *2 (im Folgenden „B***“), hat als Verantwortliche
, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I. B*** hat in ihrer Rolle als Verantwortliche
Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 24.04.2023 bis zumindest 05.06.2023 gegen ihre Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
1 und 3 DSGVO verstoßen, indem sie der Datenschutzbehörde am 24.04.2023 per E-Mail eine Sicherheitsverletzung, die ihr seit 06.03.2023 (18:30 Uhr) bekannt war, verspätet meldete und darüber hinaus die Informationen zur Sicherheitsverletzung im Rahmen der Meldung auf allgemein gehaltene Angaben beschränkte, da sie mit der Meldung lediglich ihre Versicherung zufriedenstellen wollte, um den von ihr behaupteten Schaden ersetzt zu bekommen. Konkret wurden im Rahmen der Meldung die obligatorischen Informationen nach Art. 33 Abs. 3 lit. a und d DSGVO auf allgemein gehaltene Angaben beschränkt, die es der Datenschutzbehörde nicht ermöglichten, die Einhaltung der Verpflichtungen von B*** nach Art. 33 und 34 DSGVO zu überprüfen. römisch eins. B*** hat in ihrer Rolle als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO im Zeitraum vom 24.04.2023 bis zumindest 05.06.2023 gegen ihre Pflicht zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
, Absatz eins, und 3 DSGVO verstoßen, indem sie der Datenschutzbehörde am 24.04.2023 per E-Mail eine Sicherheitsverletzung, die ihr seit 06.03.2023 (18:30 Uhr) bekannt war, verspätet meldete und darüber hinaus die Informationen zur Sicherheitsverletzung im Rahmen der Meldung auf allgemein gehaltene Angaben beschränkte, da sie mit der Meldung lediglich ihre Versicherung zufriedenstellen wollte, um den von ihr behaupteten Schaden ersetzt zu bekommen. Konkret wurden im Rahmen der Meldung die obligatorischen Informationen nach Artikel 33, Absatz 3, Litera a und d DSGVO auf allgemein gehaltene Angaben beschränkt, die es der Datenschutzbehörde nicht ermöglichten, die Einhaltung der Verpflichtungen von B*** nach Artikel 33, und 34 DSGVO zu überprüfen. II. B*** hat darüber hinaus in ihrer Rolle als Verantwortliche
Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 24.04.2023 bis zumindest 05.06.2023 gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
DSGVO verstoßen, indem sie den folgenden Aufforderungen zur Stellungnahme im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens zur GZ: D084.4838 nicht entsprach:römisch zwei. B*** hat darüber hinaus in ihrer Rolle als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO im Zeitraum vom 24.04.2023 bis zumindest 05.06.2023 gegen ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde)
, DSGVO verstoßen, indem sie den folgenden Aufforderungen zur Stellungnahme im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens zur GZ: D084.4838 nicht entsprach: ● Aufforderung zur ergänzenden Meldung/Stellungnahme vom 24.04.2023 (GZ: D084.4838 - 2023-0.309.559), zugestellt per E-Mail am 24.04.2023 an „info@b***.at“; ● Erneute Aufforderung zur ergänzenden Meldung/Stellungnahme vom 26.04.2023 (GZ: D084.4838 - 2023-0.316.639), zugestellt per E-Mail am 26.04.2023 an „info@b***.at“. Dadurch hat B*** als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet. Die beschuldigte juristische Person hat daher im Ergebnis gegen folgende Vorgaben der DSGVO verstoßen: ● Die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzbehörde
Die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Datenschutzbehörde
, Absatz eins, DSGVO zusammen mit den nach Artikel 33, Absatz 3, Litera a, und d DSGVO genannten (obligatorischen) Informationen ● Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
DSGVODie Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde auf Anfrage bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
Vm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 33, Absatz eins, und 3 Litera a, und d in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins, und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ad. II.:Ad. römisch zwei.: Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins, und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird
DSGVO folgende Strafe verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird
, DSGVO folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro
€ 5.900 Art 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFArtikel 83, Absatz eins, und 4 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idgF Ferner haben Sie
G zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 590 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; Euro als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.490 Euro Zahlungsfrist: Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto [hier gekürzt], lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt. Begründung: 1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: 1.1. Herr Sebastian W*** (Geschäftsführer von B*** - im Folgenden „GF“) brachte am 24.04.2023 per E-Mail eine Sicherheitsverletzungs-Meldung
Für die Meldung wurde ein unverbindliches Formular, das von der DSB im Rahmen ihrer Webseite zur Verfügung gestellt wurde, verwendet.Herr Sebastian W*** (Geschäftsführer von B*** - im Folgenden „GF“) brachte am 24.04.2023 per E-Mail eine Sicherheitsverletzungs-Meldung
Für die Meldung wurde ein unverbindliches Formular, das von der DSB im Rahmen ihrer Webseite zur Verfügung gestellt wurde, verwendet. 1.
April 2023 erhalten und hält dazu folgendes fest:Die Datenschutzbehörde hat Ihre Meldung
April 2023 erhalten und hält dazu folgendes fest: Sie werden aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: 1. Wurden die betroffenen Personen über den Vorfall
1 DSGVO benachrichtigt? Ausgehend von Ihrer Meldung ist unklar, ob die betroffenen Personen über den Vorfall bereits benachrichtigt wurden oder nicht.Wurden die betroffenen Personen über den Vorfall
Ausgehend von Ihrer Meldung ist unklar, ob die betroffenen Personen über den Vorfall bereits benachrichtigt wurden oder nicht. 2. Weshalb gehen Sie davon aus, dass kein hohes Risiko vorliegt und daher keine Benachrichtigung
1 DSGVO erforderlich ist? Bitte schlüsseln Sie Ihre Risikobewertung auf.Weshalb gehen Sie davon aus, dass kein hohes Risiko vorliegt und daher keine Benachrichtigung
Bitte schlüsseln Sie Ihre Risikobewertung auf.
Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hingewiesen. Konkret stellte sich die zweite Aufforderung zur ergänzenden Meldung auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):In Reaktion darauf erfolgte mit Schreiben vom 26.04.2023 (GZ: D084.4838 - 2023-0.316.639) eine erneute Aufforderung zur ergänzenden Meldung an B***. Über die ersten Fragen im Rahmen der ersten Aufforderung zur ergänzenden Meldung hinaus wurde die Verantwortliche zu einer Konkretisierung aufgrund der Angaben in der Meldung in Zusammenschau mit der Rückmeldung vom 26.04.2023 aufgefordert. Die Verantwortliche wurde zudem ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung
, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a, und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hingewiesen. Konkret stellte sich die zweite Aufforderung zur ergänzenden Meldung auszugsweise wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben): [Anmerkung Bearbeiter/in: Die im Bescheid an dieser Stelle wiedergegeben grafische Reproduktion eines Teils der entsprechenden Erledigung wurde zwecks Pseudonymisierung durch eine Textversion ersetzt.] „Betrifft: Aufforderung zur ergänzenden Meldung Die Datenschutzbehörde hat Ihre E-Mail vom
DSGVO dazu verpflichtet ist, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Verantwortliche
, DSGVO dazu verpflichtet ist, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die Datenschutzbehörde kann den Verantwortlichen darüber hinaus
4 DSGVO dazu verpflichten eine solche Benachrichtigung nachzuholen.Die Datenschutzbehörde kann den Verantwortlichen darüber hinaus
Vm Art. 58 Abs. 1 lit a und lit e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann.“Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht
, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann.“ 1.
G iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen SE) aus. Dieser Aussetzungsbescheid erwuchs mangels Rechtsmittel in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 17.07.2023 (per RSb an B*** am 19.07.2023 zugestellt) setzte die DSB das gegenständliche Verfahren
Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen SE) aus. Dieser Aussetzungsbescheid erwuchs mangels Rechtsmittel in Rechtskraft. 1.
1 DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
, Absatz eins, DSGVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In Bezug auf das Vorliegen einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO bestehen keine Zweifel. Auch die Rolle der Beschuldigten als Verantwortliche
Der GF gab zwar im Rahmen der Meldung sich selbst namentlich an, jedoch wurde die Tatsache, dass der GF die Meldung im Namen der Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer vornahm, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher beleuchtet.In Bezug auf das Vorliegen einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4, Ziffer eins, und 2 DSGVO bestehen keine Zweifel. Auch die Rolle der Beschuldigten als Verantwortliche
Der GF gab zwar im Rahmen der Meldung sich selbst namentlich an, jedoch wurde die Tatsache, dass der GF die Meldung im Namen der Beschuldigten in seiner Funktion als Geschäftsführer vornahm, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher beleuchtet. Als Verantwortliche ist die Beschuldigte Adressat der einschlägigen Pflichten der DSGVO. Im konkreten Fall unterlag die Beschuldigte als Verantwortliche aufgrund der erfolgten Sicherheitsverletzung der Pflicht zur Meldung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO sowie der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der DSB im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens nach Art. 31 DSGVO. Diese beiden Bestimmungen stellen
4 lit. a DSGVO strafbewehrte Verpflichtungen für Verantwortliche dar und werden Nachstehend näher beleuchtet.Als Verantwortliche ist die Beschuldigte Adressat der einschlägigen Pflichten der DSGVO. Im konkreten Fall unterlag die Beschuldigte als Verantwortliche aufgrund der erfolgten Sicherheitsverletzung der Pflicht zur Meldung nach Artikel 33, Absatz eins, DSGVO sowie der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der DSB im Rahmen des Sicherheitsverletzungs-Verfahrens nach Artikel 31, DSGVO. Diese beiden Bestimmungen stellen
, Absatz 4, Litera a, DSGVO strafbewehrte Verpflichtungen für Verantwortliche dar und werden Nachstehend näher beleuchtet. 2.2. Zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Spruchpunkt I.)Zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Spruchpunkt römisch eins.) Verantwortliche müssen
1 DSGVO im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde, diese der
Eine Ausnahme besteht, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.Verantwortliche müssen
, Absatz eins, DSGVO im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde, diese der
Eine Ausnahme besteht, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Nach Art. 4 Z 12 DSGVO stellt die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Verletzung der Sicherheit dar, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.Nach Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO stellt die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten eine Verletzung der Sicherheit dar, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Eine solche Meldung hat
2 DSGVO zumindest folgende Informationen zu enthalten: Eine solche Meldung hat
, Absatz 2, DSGVO zumindest folgende Informationen zu enthalten: ● eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; ● den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; ● eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; ● eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Die Verantwortliche ist darüber hinaus
5 DSGVO zur Dokumentation der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Diese Dokumentation muss der zuständigen Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ermöglichen.Die Verantwortliche ist darüber hinaus
, Absatz 5, DSGVO zur Dokumentation der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen verpflichtet. Diese Dokumentation muss der zuständigen Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ermöglichen. Im vorliegenden Fall stellt der von der Beschuldigten gemeldete Ransomware-Angriff und die in Folge erfolgte Verschlüsselung der eigenen IT-Infrastruktur durch einen unbekannten Angreifer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (sogenannten „Data-Breach“ oder „Sicherheitsverletzung“) im Sinne von Art. 4 Z 12 DSGVO dar (vgl. hierzu die Leitlinien der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe betreffend Sicherheitsverletzungen, WP250 rev.01, Beispiele auf S. 7 und 9 zu Ransomware-Angriffe). Die Verschlüsselungssoftware im Zuge eines Ransomware-Angriffs führt zum Verlust der Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Verlust unbeabsichtigt oder unrechtmäßig erfolgte. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenständliche Sicherheitsverletzung durch den Ransomware-Angriff zu einer unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu den betroffenen personenbezogenen Daten führte.Im vorliegenden Fall stellt der von der Beschuldigten gemeldete Ransomware-Angriff und die in Folge erfolgte Verschlüsselung der eigenen IT-Infrastruktur durch einen unbekannten Angreifer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (sogenannten „Data-Breach“ oder „Sicherheitsverletzung“) im Sinne von Artikel 4, Ziffer 12, DSGVO dar vergleiche hierzu die Leitlinien der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe betreffend Sicherheitsverletzungen, WP250 rev.01, Beispiele auf S. 7 und 9 zu Ransomware-Angriffe). Die Verschlüsselungssoftware im Zuge eines Ransomware-Angriffs führt zum Verlust der Verfügbarkeit von personenbezogenen Daten. Dabei ist es nicht erheblich, ob der Verlust unbeabsichtigt oder unrechtmäßig erfolgte. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenständliche Sicherheitsverletzung durch den Ransomware-Angriff zu einer unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu den betroffenen personenbezogenen Daten führte. Die Sicherheitsverletzung bezog sich auf personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Kunden der Beschuldigten, die zuvor von ihr gespeichert bzw. für bestimmte Zwecke verarbeitet wurden. Die Beschuldigte war somit verpflichtet, den gegenständlichen Vorfall der DSB unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden zu melden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde (am 06.03.2023, 18:30 Uhr) und dabei die obligatorischen Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO zu übermitteln. Die Sicherheitsverletzung bezog sich auf personenbezogene Daten von Mitarbeitern und Kunden der Beschuldigten, die zuvor von ihr gespeichert bzw. für bestimmte Zwecke verarbeitet wurden. Die Beschuldigte war somit verpflichtet, den gegenständlichen Vorfall der DSB unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden zu melden, nachdem ihr die Verletzung bekannt wurde (am 06.03.2023, 18:30 Uhr) und dabei die obligatorischen Informationen nach Artikel 33, Absatz 3, DSGVO zu übermitteln. Es ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihrer Verpflichtung nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO schon deshalb nicht nachkam, weil sie den gegenständlichen Vorfall nicht binnen 72 Stunden der DSB als zuständige Aufsichtsbehörde
DSGVO meldete, sondern erst über einen Monat später per E-Mail am 24.04.2023.Es ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihrer Verpflichtung nach Artikel 33, Absatz eins, DSGVO schon deshalb nicht nachkam, weil sie den gegenständlichen Vorfall nicht binnen 72 Stunden der DSB als zuständige Aufsichtsbehörde
Darüber hinaus enthielt die vorgenommene Meldung nicht die erforderlichen Informationen nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Konkret mangelte es an der Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, der Angabe über Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze nach Art. 33 Abs. 3 lit. a DSGVO. Außerdem mangelte es an einer Beschreibung der von der Beschuldigten ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen nach Art. 33 Abs. 3 lit. d DSGVO.Darüber hinaus enthielt die vorgenommene Meldung nicht die erforderlichen Informationen nach Artikel 33, Absatz 3, DSGVO. Konkret mangelte es an der Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, der Angabe über Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze nach Artikel 33, Absatz 3, Litera a, DSGVO. Außerdem mangelte es an einer Beschreibung der von der Beschuldigten ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen nach Artikel 33, Absatz 3, Litera d, DSGVO. Die Beschuldigte beschränkte die Angaben im Rahmen der gegenständlichen Sicherheitsverletzungs-Meldung auf allgemein gehaltene Angaben. Sie wollte durch die Meldung im Wesentlichen nur nachstehenden Zweck erfüllen: „wir haben diese Meldung nur gemacht damit unsere Versicherung zufrieden ist und wir den Schaden erstatten bekommen“. Ein Interesse an einer vollständigen Meldung zur Beurteilung des Vorfalles durch die DSB lag bei der Beschuldigten offenbar nicht vor. Zu den Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen gab die Beschuldigte zunächst in ihrer Meldung an, dass lediglich 55 Mitarbeiter von der Verletzung betroffen waren. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2023 wurden auch „Gäste“ als Kategorien betroffener Personen ins Treffen geführt („wir haben und werden unsere gäste davon nicht informieren da wir unsere gäste nicht unnötig mit solchen kranken Vorfällen belasten werden...“). Die darauffolgende Aufforderung zur Klarstellung hierzu wurde von der Beschuldigten nicht befolgt und blieb unbeantwortet. Darüber hinaus beschränkte die Beschuldigte auch die Beschreibung der gegenständlichen Sicherheitsverletzung auf allgemein gehaltene Angaben, weshalb von der DSB keine Risikobeurteilung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen für eine allfällige Benachrichtigungspflicht der Beschuldigten nach Art. 34 DSGVO vorgenommen werden konnte. Auch die in Folge erfolgten Aufforderungen zur Klarstellung bzw. zur Bekanntgabe der Risikobewertung durch die Beschuldigte blieben unbeantwortet.Zu den Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen gab die Beschuldigte zunächst in ihrer Meldung an, dass lediglich 55 Mitarbeiter von der Verletzung betroffen waren. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2023 wurden auch „Gäste“ als Kategorien betroffener Personen ins Treffen geführt („wir haben und werden unsere gäste davon nicht informieren da wir unsere gäste nicht unnötig mit solchen kranken Vorfällen belasten werden...“). Die darauffolgende Aufforderung zur Klarstellung hierzu wurde von der Beschuldigten nicht befolgt und blieb unbeantwortet. Darüber hinaus beschränkte die Beschuldigte auch die Beschreibung der gegenständlichen Sicherheitsverletzung auf allgemein gehaltene Angaben, weshalb von der DSB keine Risikobeurteilung für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen für eine allfällige Benachrichtigungspflicht der Beschuldigten nach Artikel 34, DSGVO vorgenommen werden konnte. Auch die in Folge erfolgten Aufforderungen zur Klarstellung bzw. zur Bekanntgabe der Risikobewertung durch die Beschuldigte blieben unbeantwortet. Zu der Beschreibung nach Art. 33 Abs. 3 lit. d DSGVO gab die Beschuldigte nicht konkret an, welche Maßnahmen von ihr ergriffen wurden. Sie gab lediglich an, dass das gesamte Netzwerk neu aufgesetzt und gehärtet werde. Wie die Beschuldigte die „Härtung“ ihres Netzwerkes vornahm, lies sie offen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2023 führte sie aus, dass „selbstverständlich Vorkehrungen getroffen wurden um so etwas zukünftig zu unterbinden“. Um welche Vorkehrungen es sich dabei handelt, lässt die Beschuldigte offen. Hinsicht der Folgen für die Betroffenen beschränkt sich die Beschuldigte auf ihr nicht näher belegtes Wissen, dass „nichts schlimmes passieren“ wird.Zu der Beschreibung nach Artikel 33, Absatz 3, Litera d, DSGVO gab die Beschuldigte nicht konkret an, welche Maßnahmen von ihr ergriffen wurden. Sie gab lediglich an, dass das gesamte Netzwerk neu aufgesetzt und gehärtet werde. Wie die Beschuldigte die „Härtung“ ihres Netzwerkes vornahm, lies sie offen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2023 führte sie aus, dass „selbstverständlich Vorkehrungen getroffen wurden um so etwas zukünftig zu unterbinden“. Um welche Vorkehrungen es sich dabei handelt, lässt die Beschuldigte offen. Hinsicht der Folgen für die Betroffenen beschränkt sich die Beschuldigte auf ihr nicht näher belegtes Wissen, dass „nichts schlimmes passieren“ wird. Insgesamt betrachtet ist es offensichtlich, dass die Beschuldigte die Meldung nicht vornahm, um ihrer Pflicht als Verantwortliche
DSGVO nachzukommen, sondern um eine Schadensabwicklung über ihre Versicherung vornehmen zu können (wie auch von ihr selbst vorgebracht). Die Beschuldigte hat dadurch im Ergebnis die objektive Tatseite des Art. 33 Abs. 1 und 3 DSGVO erfüllt.Insgesamt betrachtet ist es offensichtlich, dass die Beschuldigte die Meldung nicht vornahm, um ihrer Pflicht als Verantwortliche
, DSGVO nachzukommen, sondern um eine Schadensabwicklung über ihre Versicherung vornehmen zu können (wie auch von ihr selbst vorgebracht). Die Beschuldigte hat dadurch im Ergebnis die objektive Tatseite des Artikel 33, Absatz eins, und 3 DSGVO erfüllt. 2.3. Zur Mitwirkungspflicht von Verantwortlichen mit der DSB (Spruchpunkt II.)Zur Mitwirkungspflicht von Verantwortlichen mit der DSB (Spruchpunkt römisch zwei.) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls ihre Vertreter müssen
DSGVO auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich
4 lit. a DSGVO um eine strafbewehrte Verpflichtung von Verantwortliche.Verantwortliche und Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls ihre Vertreter müssen
, DSGVO auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Auch bei dieser Bestimmung handelt es sich
, Absatz 4, Litera a, DSGVO um eine strafbewehrte Verpflichtung von Verantwortliche. Aus Art. 31 DSGVO sind in Zusammenschau mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörde nach Art. 57 und Art. 58 DSGVO sowohl Duldungs- als auch Mitwirkungspflichten ableitbar. Die DSB muss
1 lit. a DSGVO für das gesamte österreichische Bundesgebiet („in ihrem Hoheitsgebiet) die Anwendung der DSGVO überwachen und durchsetzen. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Aufgaben der DSB als für das österreichische Hoheitsgebiet zuständige Aufsichtsbehörde. Außerdem muss die DSB nach Art. 57 Abs. 1 lit. v DSGVO jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben werden der DSB sowohl Untersuchungsbefugnisse als auch Abhilfebefugnisse (Art. 58 Abs. 1 und 2 DSGVO) eingeräumt.Aus Artikel 31, DSGVO sind in Zusammenschau mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörde nach Artikel 57 und Artikel 58, DSGVO sowohl Duldungs- als auch Mitwirkungspflichten ableitbar. Die DSB muss
, Absatz eins, Litera a, DSGVO für das gesamte österreichische Bundesgebiet („in ihrem Hoheitsgebiet) die Anwendung der DSGVO überwachen und durchsetzen. Dabei handelt es sich um eine der zentralen Aufgaben der DSB als für das österreichische Hoheitsgebiet zuständige Aufsichtsbehörde. Außerdem muss die DSB nach Artikel 57, Absatz eins, Litera v, DSGVO jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben werden der DSB sowohl Untersuchungsbefugnisse als auch Abhilfebefugnisse (Artikel 58, Absatz eins, und 2 DSGVO) eingeräumt. Die DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden unter anderem die Befugnis ein, den Verantwortlichen anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 58 Abs. 1 lit. a DSGVO). Aus dieser Bestimmung ergibt sich in Zusammenschau mit Art. 31 DSGVO somit eine Mitwirkungspflicht für die Normadressaten (siehe auch ErwGr 82 zweiter Satz DSGVO). Für den Fall der mangelnden Mitwirkung führte der Unionsgesetzgeber daher in Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO die Möglichkeit der Sanktionierung ein.Die DSGVO räumt den Aufsichtsbehörden unter anderem die Befugnis ein, den Verantwortlichen anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Artikel 58, Absatz eins, Litera a, DSGVO). Aus dieser Bestimmung ergibt sich in Zusammenschau mit Artikel 31, DSGVO somit eine Mitwirkungspflicht für die Normadressaten (siehe auch ErwGr 82 zweiter Satz DSGVO). Für den Fall der mangelnden Mitwirkung führte der Unionsgesetzgeber daher in Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO die Möglichkeit der Sanktionierung ein. Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, als Verantwortliche
Z 7 DSGVO und somit als Adressat der einschlägigen Pflichten der DSGVO zu qualifizieren. Sie brachte eine Sicherheitsverletzungs-Meldung bei der DSB ein und war in Folge als Partei am Verfahren beteiligt. Sämtliche Aufforderungen der DSB wurden der Beschuldigten im Rahmen des Sicherheitsverletzungsverfahrens, wie festgestellt, zugestellt. Die Beschuldigte reagierte jedoch auf die erste Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme mit einer nicht nachvollziehbaren Erklärung und auf die zweite Aufforderung lediglich mit einem Verweis auf das bisherige Vorbringen. Es kann keinesfalls angenommen werden, dass die Beschuldigte durch ihre Reaktion den Aufforderungen der DSB im Rahmen des Sicherheitsverletzungsverfahrens nachkam. Somit arbeitete sie nicht mit der DSB als zuständige Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, als Verantwortliche
, Ziffer 7, DSGVO und somit als Adressat der einschlägigen Pflichten der DSGVO zu qualifizieren. Sie brachte eine Sicherheitsverletzungs-Meldung bei der DSB ein und war in Folge als Partei am Verfahren beteiligt. Sämtliche Aufforderungen der DSB wurden der Beschuldigten im Rahmen des Sicherheitsverletzungsverfahrens, wie festgestellt, zugestellt. Die Beschuldigte reagierte jedoch auf die erste Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme mit einer nicht nachvollziehbaren Erklärung und auf die zweite Aufforderung lediglich mit einem Verweis auf das bisherige Vorbringen. Es kann keinesfalls angenommen werden, dass die Beschuldigte durch ihre Reaktion den Aufforderungen der DSB im Rahmen des Sicherheitsverletzungsverfahrens nachkam. Somit arbeitete sie nicht mit der DSB als zuständige Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts erfüllte die Beschuldigte im Ergebnis auch die objektive Tatseite des Art. 31 DSGVO, da sie auf mehrere Anfragen der DSB hin nicht mit ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammengearbeitet hat.Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts erfüllte die Beschuldigte im Ergebnis auch die objektive Tatseite des Artikel 31, DSGVO, da sie auf mehrere Anfragen der DSB hin nicht mit ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammengearbeitet hat. 2.4. Zur Strafbarkeit der Beschuldigten als juristische Person nach Art. 83 DSGVOZur Strafbarkeit der Beschuldigten als juristische Person nach Artikel 83, DSGVO Die Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen sowohl gegen natürliche Personen als auch gegen juristische Personen werden in Art. 83 DSGVO normiert. Der nationale Gesetzgeber hat jedoch in § 30 Abs. 1 und 2 DSG weitere „allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“ normiert. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Geldbußen sowohl gegen natürliche Personen als auch gegen juristische Personen werden in Artikel 83, DSGVO normiert. Der nationale Gesetzgeber hat jedoch in Paragraph 30, Absatz eins, und 2 DSG weitere „allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen“ normiert. Nach § 30 Abs. 1 DSG kann die Datenschutzbehörde Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
2 DSG auch in jenen Fällen verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in § 30 Abs. 1 DSG genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat (mangelnde Kontrolle und Überwachung), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen Bestimmungen der DSGVO
Paragraph 30, Absatz 2, DSG auch in jenen Fällen verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Paragraph 30, Absatz eins, DSG genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat (mangelnde Kontrolle und Überwachung), sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.05.2020 zu Ro 2019/04/0229 sich erstmalig mit der Anwendbarkeit der Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 30 DSG in einem Verfahren nach Art. 83 DSGVO auseinandergesetzt und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass eine juristische Person nicht selbst handeln kann und daher ihre Strafbarkeit nach § 30 DSG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen (Führungs-)Person im Sinne des § 30 Abs. 1 DSG ist. Demnach sei für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person (oder auch die sogenannte „Zurechnungsperson“) vonnöten. Die Zurechnung der konkreten Tathandlung durch die Führungsperson an die juristische Person müsse im Spruch aufgenommen und die Zurechnungsperson zudem als identifizierte natürliche Person namentlich genannt werden (vgl. VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, mwN). Mit anderen Worten: Die Datenschutzbehörde müsse in einem Verfahren nach Art. 83 DSGVO im Spruch des Straferkenntnisses jene natürliche (Führungs-)Person, deren Verstoß gegen die DSGVO bzw. das DSG der im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO verantwortlichen juristischen Person zugerechnet werden soll, namentlich nennen, um in Folge eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO gegen die Verantwortliche als juristische Person verhängen zu können. Diese Zurechnungsperson ist dabei als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person zu führen und hat per se Parteistellung (vgl. Zaczek, Das Verbandsverantwortlichkeitsmodell des Art 83 DSGVO, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht 2020, S. 257 ff).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.05.2020 zu Ro 2019/04/0229 sich erstmalig mit der Anwendbarkeit der Strafbarkeitsvoraussetzungen des Paragraph 30, DSG in einem Verfahren nach Artikel 83, DSGVO auseinandergesetzt und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass eine juristische Person nicht selbst handeln kann und daher ihre Strafbarkeit nach Paragraph 30, DSG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer natürlichen (Führungs-)Person im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, DSG ist. Demnach sei für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person (oder auch die sogenannte „Zurechnungsperson“) vonnöten. Die Zurechnung der konkreten Tathandlung durch die Führungsperson an die juristische Person müsse im Spruch aufgenommen und die Zurechnungsperson zudem als identifizierte natürliche Person namentlich genannt werden vergleiche VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, mwN). Mit anderen Worten: Die Datenschutzbehörde müsse in einem Verfahren nach Artikel 83, DSGVO im Spruch des Straferkenntnisses jene natürliche (Führungs-)Person, deren Verstoß gegen die DSGVO bzw. das DSG der im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO verantwortlichen juristischen Person zugerechnet werden soll, namentlich nennen, um in Folge eine Geldbuße nach Artikel 83, DSGVO gegen die Verantwortliche als juristische Person verhängen zu können. Diese Zurechnungsperson ist dabei als Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person zu führen und hat per se Parteistellung vergleiche Zaczek, Das Verbandsverantwortlichkeitsmodell des Artikel 83, DSGVO, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch Datenschutzrecht 2020, S. 257 ff). Mit Beschluss vom 06.12.2021 ersuchte das Kammergericht Berlin den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV um Auslegung des Art. 83 DSGVO in Bezug auf die Frage, ob ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 83 DSGVO sein kann und legte in diesem Zusammenhang folgende Fragen vorMit Beschluss vom 06.12.2021 ersuchte das Kammergericht Berlin den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 267, AEUV um Auslegung des Artikel 83, DSGVO in Bezug auf die Frage, ob ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 83, DSGVO sein kann und legte in diesem Zusammenhang folgende Fragen vor
1 DSGVO hat die DSB sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Art. 83 Abs. 2 DSGVO, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall bestimmte Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind.
, Absatz eins, DSGVO hat die DSB sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Artikel 83, Absatz 4, 5, und 6 DSGVO) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Artikel 83, Absatz 2, DSGVO, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall bestimmte Kriterien gebührend zu berücksichtigen sind. Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen der Strafbemessung die Leitlinien des EDSA betreffend Berechnung von Geldbußen nach der DSGVO (vgl. EDPB Guidelines 04/2022 on the calculation of administrative fines under the GDPR, Version 2.1 vom 24.05.2023 – im Folgenden „Fines-Leitlinien“) zur Anwendung gebracht. Die Datenschutzbehörde hat im Rahmen der Strafbemessung die Leitlinien des EDSA betreffend Berechnung von Geldbußen nach der DSGVO vergleiche EDPB Guidelines 04 aus 2022, on the calculation of administrative fines under the GDPR, Version 2.1 vom 24.05.2023 – im Folgenden „Fines-Leitlinien“) zur Anwendung gebracht. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).
G sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (dies gilt naturgemäß nur für natürliche Personen, ist aber sinngemäß auf juristische Personen zu übertragen); dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Art. 83 Abs. 8 DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (dies gilt naturgemäß nur für natürliche Personen, ist aber sinngemäß auf juristische Personen zu übertragen); dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Artikel 83, Absatz 8, DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird. Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird in Abweichung zu dem mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge (in der englischen Sprachfassung: „the same or linked processing operations“), durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Absorptionsprinzip (vergleichbar mit dem im österreichischen Strafrecht nach § 28 Abs. 1 StGB normierten Kombinationsprinzip). Durch Artikel 83, Absatz 3, DSGVO wird in Abweichung zu dem mit Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge (in der englischen Sprachfassung: „the same or linked processing operations“), durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Absorptionsprinzip (vergleichbar mit dem im österreichischen Strafrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB normierten Kombinationsprinzip). Ansonsten (außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 83 Abs. 3 DSGVO) gelangt das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 VStG zur Anwendung (vgl. mwN BVwG 12.03.2020, GZ: W256 2223922-1). Auch im Rahmen der Fines-Leitlinien wird darauf Bezug genommen und festgehalten, dass Art. 83 Abs. 3 DSGVO in seiner Anwendung beschränkt ist und nicht für jeden Fall gilt, in welchem mehrere Verstöße gegen die DSGVO festgestellt werden (vgl. Fines-Leitlinien,
4 DSGVO werden im Falle der dort genannten Verstöße, im Einklang mit Abs. 2, Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
, Absatz 4, DSGVO werden im Falle der dort genannten Verstöße, im Einklang mit Absatz 2,, Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten in Bezug auf die Feststellung des Jahresumsatzes musste die Datenschutzbehörde eine Schätzung vornehmen (vgl. VwGH 11.05.1990, 89/18/0179; 22.04.1992, 92/03/0019; 23.02.1996, 95/02/0174). In Anbetracht der Fines-Leitlinien wird die Beschuldigte in Bezug auf ihren Umsatz und im Hinblick auf die Verhängung einer wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Geldbuße im Zuge der Schätzung in die niedrigste Kategorie („Undertakings with a turnover up until € 2 Million“) eingestuft. Durch diese Einstufung wird die Unternehmensgröße gebührend berücksichtigt, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu gewährleisten. Mangels Mitwirkung der Beschuldigten in Bezug auf die Feststellung des Jahresumsatzes musste die Datenschutzbehörde eine Schätzung vornehmen vergleiche VwGH 11.05.1990, 89/18/0179; 22.04.1992, 92/03/0019; 23.02.1996, 95/02/0174). In Anbetracht der Fines-Leitlinien wird die Beschuldigte in Bezug auf ihren Umsatz und im Hinblick auf die Verhängung einer wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Geldbuße im Zuge der Schätzung in die niedrigste Kategorie („Undertakings with a turnover up until € 2 Million“) eingestuft. Durch diese Einstufung wird die Unternehmensgröße gebührend berücksichtigt, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße zu gewährleisten. Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht daher
4 DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000,- (statischer Strafrahmen). Der dynamische Strafrahmen (2% des Jahresumsatzes) gelangt nicht zur Anwendung.Der Strafrahmen im konkreten Fall reicht daher
, Absatz 4, DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000,- (statischer Strafrahmen). Der dynamische Strafrahmen (2% des Jahresumsatzes) gelangt nicht zur Anwendung. Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO [Anmerkung Bearbeiter/in: im Original aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens „Art. 83 Abs. 1 lit. a DSGVO“]), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen sind (Art. 83 Abs. 2 lit. g DSGVO) wird von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) als mittelschwer („medium/high level of seriousness“) angenommen.Im Lichte des als erwiesen angenommenen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, DSGVO [Anmerkung Bearbeiter/in: im Original aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsversehens „"Art". 83 Absatz eins, Litera a, DSGVO“]), der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO) sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen sind (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO) wird von der Datenschutzbehörde die Schwere der Zuwiderhandlung („Seriousness of the infringement“) als mittelschwer („medium/high level of seriousness“) angenommen. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde darüber hinaus (über die bereits für die Feststellung des Schweregrades berücksichtigten Kriterien nach Art. 83 Abs. 1 lit. a, b und g DSGVO hinaus) bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde darüber hinaus (über die bereits für die Feststellung des Schweregrades berücksichtigten Kriterien nach Artikel 83, Absatz eins, Litera a, b, und g DSGVO hinaus) bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt: ● n/a Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde darüber hinaus bei der Strafzumessung Folgendes mildernd berücksichtigt: ● gegen die Beschuldigte liegen bei der Datenschutzbehörde keinerlei einschlägige frühere Verstöße gegen die DSGVO vor Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061). Die Verhängung der konkreten Geldstrafe war jedenfalls im Sinne der Spezialprävention notwendig, um die Beschuldigte in Bezug auf ihre Pflichten als Verantwortliche zu sensibilisieren und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Verhängung der Geldstrafe war darüber hinaus auch im Sinne der Generalprävention erforderlich, um Verantwortliche und Auftragsverarbeiter insbesondere im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht nach Art. 31 DSGVO zu sensibilisieren.Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061). Die Verhängung der konkreten Geldstrafe war jedenfalls im Sinne der Spezialprävention notwendig, um die Beschuldigte in Bezug auf ihre Pflichten als Verantwortliche zu sensibilisieren und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Verhängung der Geldstrafe war darüber hinaus auch im Sinne der Generalprävention erforderlich, um Verantwortliche und Auftragsverarbeiter insbesondere im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht nach Artikel 31, DSGVO zu sensibilisieren. Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 5.900,- erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) tat- und schuldangemessen und befindet sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,03% des Strafrahmens).Die im Ergebnis konkret verhängte Strafe in der Höhe von EUR 5.900,- erscheint daher im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert, gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO (hier bis zu EUR 20.000.000) tat- und schuldangemessen und befindet sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,03% des Strafrahmens). European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2023:2023.0.603.142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.