Angaben der Beschwerdegegnerin um ein Unternehmen mit Verarbeitungen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Beschwerdeführer sehe sich deshalb in seinem Recht auf Geheimhaltung
1 DSG verletzt. Die Verletzung beruhe insbesondere darauf, dass die Übermittlung personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an ein Drittland unter Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung erfolge. Dies würde insbesondere die Verletzung der Grundsätze
DSGVO und die Missachtung der Bedingungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
ff DSGVO betreffen.Bei „Express***mail“ handle es sich
Angaben der Beschwerdegegnerin um ein Unternehmen mit Verarbeitungen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Beschwerdeführer sehe sich deshalb in seinem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt. Die Verletzung beruhe insbesondere darauf, dass die Übermittlung personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an ein Drittland unter Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung erfolge. Dies würde insbesondere die Verletzung der Grundsätze
, DSGVO und die Missachtung der Bedingungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
name würden unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Datenübermittlung an in den USA befindliche Server übertragen. Die Inanspruchnahme des Dienstes „Express***mail“ erfolge auf Grundlage der
trag zur Datenverarbeitung,der gemäß römisch drei.15. der Standardnutzungsbedingungen geltenden
trag zur Datenverarbeitung,
trags geltenden Standardvertragsklauseln SCC 2010 bzw. den neuen Vertragsklauseln, welche auf den durch die Kommission am
namens aus dem bei „Express***mail“ eingerichteten Konto verständigt worden. Der Stellungnahme beigelegt sind:
trag zur Datenverarbeitung
trag zur Datenverarbeitung 3. die gemäß 6.3 des
trags geltenden Standardvertragsklauseln SCC
trag zur Datenverarbeitung Stand Jänner 2023, in welchem die Standardvertragsklauseln verarbeitet wurden
name des Beschwerdeführers in die USA übermittelt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt
namen wurden von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde aus dem „Express***mail“-Konto gelöscht. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu Punkt
Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die Leitlinien 07/2020 des EDSA zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz. 15 ff).
, Ziffer 7, DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll vergleiche die Leitlinien 07 aus 2020, des EDSA zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz. 15 ff). Die Beschwerdegegnerin entscheidet allein darüber, wem sie einen Newsletter zustellt und wie sich dieser Newsletter gestaltet. Sie trifft auch die Entscheidung darüber, welche Tools sie für die Newsletter-Zusendung verwenden möchte und ob sie Automatierungstools verwendet oder nicht. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin über „Zweck und Mittel“ der mit Newsletter in Verbindung stehenden Datenverarbeitung entschieden, weshalb sie als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen ist. Die Beschwerdegegnerin entscheidet allein darüber, wem sie einen Newsletter zustellt und wie sich dieser Newsletter gestaltet. Sie trifft auch die Entscheidung darüber, welche Tools sie für die Newsletter-Zusendung verwenden möchte und ob sie Automatierungstools verwendet oder nicht. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin über „Zweck und Mittel“ der mit Newsletter in Verbindung stehenden Datenverarbeitung entschieden, weshalb sie als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO anzusehen ist. b) Zum Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 DSG eröffnet, da es sich bei E-Mail-Adresse, Vor- und
name um personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 DSGVO handelt. Die Erhebung dieser Daten zum Zweck eines Newsletter-Versandes sowie die Verwendung der Daten zum Newsletter-Versand stellen eine Verarbeitung iSd Art. 4 Abs. 2 leg. cit. dar. Im gegenständlichen Fall ist der Anwendungsbereich von Paragraph eins, Absatz eins, DSG eröffnet, da es sich bei E-Mail-Adresse, Vor- und
name um personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, DSGVO handelt. Die Erhebung dieser Daten zum Zweck eines Newsletter-Versandes sowie die Verwendung der Daten zum Newsletter-Versand stellen eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Absatz 2, leg. cit. dar. Die Beschwerdegegnerin gibt gegenständlich an, sie habe die E-Mail-Adresse über das Professional***net-Profil des Beschwerdeführers erlangt. Weil sich der Beschwerdeführer mit dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin vernetzt habe, sei man davon ausgegangen, dass ihn die Inhalte interessieren und habe man ihm den Newsletter an die vom Beschwerdeführer selbst auf dem Professional***net–Profil veröffentlichte E-Mail-Adresse zugestellt. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die ganz generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den Bestimmungen der DSGVO vereinbar ist (vgl. dazu den Bescheid der DSB vom
der Rechtsprechung des EuGH zur RL Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) betreffend einer Datenverarbeitung von Daten, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt diese Datenverarbeitung in den Anwendungsbereich der Richtlinie und ist von deren sachlichen Schutzbereich nicht ausgenommen (vgl. EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz 62 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia]; vgl. OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a). Auch der Anwendungsbereich der (unmittelbar anwendbaren) DSGVO kennt keine diesbezügliche Ausnahme hinsichtlich „allgemein verfügbarer Daten“ (vgl. Kriegner, Anmerkungen zu § 1 DSG
Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO], wbl 2019, S 81 ff).
der Rechtsprechung des EuGH zur RL Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) betreffend einer Datenverarbeitung von Daten, die nur in Medien veröffentlichtes Material als solches enthalten, fällt diese Datenverarbeitung in den Anwendungsbereich der Richtlinie und ist von deren sachlichen Schutzbereich nicht ausgenommen vergleiche EuGH 12.02.2007, C-73/07, Rz 62 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia]; vergleiche OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a). Auch der Anwendungsbereich der (unmittelbar anwendbaren) DSGVO kennt keine diesbezügliche Ausnahme hinsichtlich „allgemein verfügbarer Daten“ vergleiche Kriegner, Anmerkungen zu Paragraph eins, DSG
Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO], wbl 2019, S 81 ff). Daraus folgt, dass § 1 Abs. 1 DSG im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben
16 Abs. 1 AEUV einschränkend zu interpretieren ist, sodass selbst allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen sind. Vielmehr bedarf es für die Verarbeitung auch dieser Daten eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. dazu bereits den Bescheid vom 19. August 2019, GZ DSB-D123.957/0003-DSB/2019).Daraus folgt, dass Paragraph eins, Absatz eins, DSG im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben
, EU-GRC und Artikel 16, Absatz eins, AEUV einschränkend zu interpretieren ist, sodass selbst allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen sind. Vielmehr bedarf es für die Verarbeitung auch dieser Daten eine Rechtfertigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche dazu bereits den Bescheid vom 19. August 2019, GZ DSB-D123.957/0003-DSB/2019).
Treu und Glauben und Transparenz) erblicken: Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Daten des Beschwerdeführers auf rechtmäßige Weise oder auf einen für den Beschwerdeführer
vollziehbare Weise erhoben worden wären. Des Weiteren lässt sich eine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO (Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung
Treu und Glauben und Transparenz) erblicken: Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Daten des Beschwerdeführers auf rechtmäßige Weise oder auf einen für den Beschwerdeführer
vollziehbare Weise erhoben worden wären. Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Erhebung der Daten des Beschwerdeführers bereits nicht rechtmäßig erfolgt ist. e) Zu Kapitel V DSGVOe) Zu Kapitel römisch fünf DSGVO Gemäß Art. 44 DSGVO ist jedwede „[…] Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder
ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, […] nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.“Gemäß Artikel 44, DSGVO ist jedwede „[…] Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder
ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, […] nur zulässig, wenn der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen einhalten und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Alle Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.“ Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Österreich und ist für ihren Newsletter, wie oben festgehalten, datenschutzrechtliche Verantwortliche. In Folge dessen kam es zu einer Datenübermittlung in die USA. Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Art. 28 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, nur mit Auftragsverarbeitern zusammenzuarbeiten, die hinreichend Garantieren dafür bieten, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt (“Auswahlverschulden“).Die Beschwerdegegnerin ist gemäß Artikel 28, Absatz eins, DSGVO verpflichtet, nur mit Auftragsverarbeitern zusammenzuarbeiten, die hinreichend Garantieren dafür bieten, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt (“Auswahlverschulden“). Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenübermittlung erfolgt auf Grundlage einer zweistufigen Prüfung. Im ersten Schritt ist die generelle Zulässigkeit der Verarbeitung innerhalb der EU zu prüfen, da diese die Voraussetzung für eine in weiterer Folge stattfinden Übermittlung von Daten in ein Drittland ist (vgl. Riedl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung1).Die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenübermittlung erfolgt auf Grundlage einer zweistufigen Prüfung. Im ersten Schritt ist die generelle Zulässigkeit der Verarbeitung innerhalb der EU zu prüfen, da diese die Voraussetzung für eine in weiterer Folge stattfinden Übermittlung von Daten in ein Drittland ist vergleiche Riedl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung1). Wie bereits festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin personenbezogene Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig erhoben und ist daher die Zulässigkeit der Verarbeitung innerhalb der EU nicht gegeben. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung in ein Drittland kann somit unterbleiben, weil bereits die zugrundeliegende innereuropäische Verarbeitung rechtswidrig ist. Eine solche wäre aber Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Datenübermittlung in ein Drittland. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. D.5 Zur Spruchpunkt 2 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Datenschutzbehörde möge die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Speicherung dieser Daten in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens untersagen.
1 DSGVO hat jede betroffene Person „[…] unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“
, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person „[…] unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.“ Wie festgestellt, speichert die Beschwerdegegnerin die beschwerdegegenständlichen Daten des Beschwerdeführers aktuell jedoch nicht mehr im „Express***mail“-Konto bzw. hat die Beschwerdegegnerin diese Daten bereits gelöscht, sodass von keiner Abhilfebefugnis Gebrauch gemacht werden kann, die sich auf die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bezieht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:DSB:2024:2023.0.521.417
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.