Die Republik Österreich habe daher, vertreten durch die Zweitbeschwerdegegnerin, mit der Erstbeschwerdegegnerin einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.Die Erstbeschwerdegegnerin würde auf der von ihr betriebenen Plattform www.liegenschaft***.info die Daten und Urkunden des Firmenbuchs, Grundbuchs und Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) für die Online-Einsichtnahme als Verrechnungsstelle der Republik Österreich, vertreten durch die Zweitbeschwerdegegnerin sowie die Bundesministerin für Forschung und Wirtschaft, gegen Entgelt anbieten. Die Erstbeschwerdegegnerin sei daher von diesen mit der Abwicklung der Abfrage beauftragt worden. Die Gebühren für die Abfragen bei den Verrechnungsstellen würden sich jeweils aus den in Paragraph 32, TP 9 Litera e, GGG aufgelisteten Gebühren sowie einem Aufschlag für die Verrechnungsstelle zusammensetzen. Die Erstbeschwerdegegnerin stehe insofern unter staatlicher Kontrolle durch die Aufsicht der Zweitbeschwerdegegnerin über die Gebühren, die sie von den Nutzern erheben könne. Den Verrechnungsstellen sei es verboten, eigene Sammlungen über die Firmenbuchdaten anzulegen, die Daten selbst anzubieten oder dem Inhalt oder der Darstellung Werbung hinzuzufügen. Die Erstbeschwerdegegnerin sei zur Herstellung und Verbindung für die Übertragung der Abfragedaten und Abfrageergebnisse, zur unveränderten Weiterleitung der Inhalte der Abgabeprodukte sowie zur Gebühreninformation, Gebührenverrechnung und Gebühreneinhebung von der Republik Österreich als Auftraggeberin beauftragt und stelle damit lediglich eine elektronische Verbindung und eine dezentralisierte Kundenschnittstelle für die vom österreichischen Staat vorgehaltenen Informationen zur Verfügung. Die Erstbeschwerdegegnerin fungiere sohin zwischen den IT-Anwendungen der Zweitbeschwerdegegnerin und Kunden als Verrechnungsstelle oder als Verrechnungs-und Übermittlungsstelle und sei damit keine Verantwortliche im Sinne von Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, sondern Auftragsverarbeiterin
Die Republik Österreich habe daher, vertreten durch die Zweitbeschwerdegegnerin, mit der Erstbeschwerdegegnerin einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
1 GBG sei das Grundbuch öffentlich,
Abs. 2 leg. cit. könne jeder darin Einsicht nehmen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben.
1 GUG sei grundsätzlich jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse – mit Ausnahme des Personenverzeichnisses – aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt. § 6 Abs. 2 GUG sehe sodann Ausnahmen vom Verbot der Einsicht in das Personenverzeichnis vor. Ansonsten seien Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis
4 GUG nur denjenigen Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse darlegen und nur in dem dadurch gerechtfertigten Umfang. Insgesamt würde die Erstbeschwerdegegnerin damit bloß allgemein zugängliche Daten reproduziere, ohne dabei neue Informationen zu generieren. Aus Gründen der Vorsicht halte die Erstbeschwerdegegnerin folgende Urkunden nicht mehr zum Abruf bereit: Heiratsurkunde, 3*44/2016 Nr. 4; Staatsbürgerschaftsnachweis 3*44/2016 Nr. 5; Staatsbürgerschaftsnachweis 3*44/2016 Nr. 6; Personalausweis 6*3/2016 und Reisepass 6*3/2016.
Paragraph 7, Absatz eins, GBG sei das Grundbuch öffentlich,
Absatz 2, leg. cit. könne jeder darin Einsicht nehmen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben.
Paragraph 6, Absatz eins, GUG sei grundsätzlich jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse – mit Ausnahme des Personenverzeichnisses – aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt. Paragraph 6, Absatz 2, GUG sehe sodann Ausnahmen vom Verbot der Einsicht in das Personenverzeichnis vor. Ansonsten seien Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis
Paragraph 5, Absatz 4, GUG nur denjenigen Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse darlegen und nur in dem dadurch gerechtfertigten Umfang. Insgesamt würde die Erstbeschwerdegegnerin damit bloß allgemein zugängliche Daten reproduziere, ohne dabei neue Informationen zu generieren. Aus Gründen der Vorsicht halte die Erstbeschwerdegegnerin folgende Urkunden nicht mehr zum Abruf bereit: Heiratsurkunde, 3*44/2016 Nr. 4; Staatsbürgerschaftsnachweis 3*44/2016 Nr. 5; Staatsbürgerschaftsnachweis 3*44/2016 Nr. 6; Personalausweis 6*3/2016 und Reisepass 6*3/2016. Die Datenverarbeitung erfolge auf Grund eines gesetzlichen Auftrags zur Führung des öffentlichen Registers in Form einer Datenbank sowie einer gesetzlichen Befugnis eines jeden, darin Einsicht zu nehmen. Es bestehe ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit, den gesetzlichen Publikationsauftrag wahrzunehmen und Zugangsbeschränkungen oder Auswahl der veröffentlichten Daten hintanzuhalten. Die Speicherung der Grundbuchsdaten erfolge auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung (GUG) und sei eine im allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit ausgeübte Tätigkeit und sei damit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liege. Die Datenverarbeitung sei daher
1 lit. c und e DSGVO gerechtfertigt. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdegegnerin ein Interesse daran, aufgrund des ihr obliegenden gesetzlichen Auftrags die Plattform www.liegenschaft***.info zu betreiben und diese bzw. die dort abrufbaren Informationen der Allgemeinheit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen sei durch das in Art. 11 EU-GRC verankerte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit bzw. das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geschützt. Dies treffe auf die beschwerdegegenständliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin zu, zumal die Grundbuchsdaten und Dokumente aus der Urkundensammlung (bzw. deren Weitergabe) jedenfalls eine als eine solche Datenweitergabe zu sehen seien. Mit der unmissverständlich vom Gesetzgeber festgelegten allgemeinen und uneingeschränkten Zugänglichkeit des Grundbuchs und der Urkundensammlung habe der Gesetzgeber schon eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interessen am Zugang zu gesetzlich legitimierten Informationen höher zu gewichten sei, als das individuelle Recht auf Geheimhaltung. Die Datenverarbeitung sei daher auch
1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Es bestehe auch kein Recht auf Löschung, da die Erstbeschwerdegegnerin einerseits nur Auftragsverarbeiterin sei und andererseits keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Tatbestände erfüllt sei. Vielmehr seien die Ausnahmetatbestände des Art. 17 Abs. 3 lit. a und b DSGVO erfüllt. Auch eine Verletzung von § 1 DSG liege nicht vor, da es sich bei den beschwerdegegenständlichen Daten um zulässigerweise veröffentlichte, allgemein verfügbare Daten und damit um nicht-schutzwürdige Daten
1 DSG.Die Datenverarbeitung erfolge auf Grund eines gesetzlichen Auftrags zur Führung des öffentlichen Registers in Form einer Datenbank sowie einer gesetzlichen Befugnis eines jeden, darin Einsicht zu nehmen. Es bestehe ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit, den gesetzlichen Publikationsauftrag wahrzunehmen und Zugangsbeschränkungen oder Auswahl der veröffentlichten Daten hintanzuhalten. Die Speicherung der Grundbuchsdaten erfolge auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung (GUG) und sei eine im allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit ausgeübte Tätigkeit und sei damit für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liege. Die Datenverarbeitung sei daher
Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdegegnerin ein Interesse daran, aufgrund des ihr obliegenden gesetzlichen Auftrags die Plattform www.liegenschaft***.info zu betreiben und diese bzw. die dort abrufbaren Informationen der Allgemeinheit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der Empfang und die Weitergabe von Nachrichten oder Ideen sei durch das in Artikel 11, EU-GRC verankerte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit bzw. das in Artikel 10, EMRK verankerte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geschützt. Dies treffe auf die beschwerdegegenständliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin zu, zumal die Grundbuchsdaten und Dokumente aus der Urkundensammlung (bzw. deren Weitergabe) jedenfalls eine als eine solche Datenweitergabe zu sehen seien. Mit der unmissverständlich vom Gesetzgeber festgelegten allgemeinen und uneingeschränkten Zugänglichkeit des Grundbuchs und der Urkundensammlung habe der Gesetzgeber schon eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen mit dem Ergebnis, dass das öffentliche Interessen am Zugang zu gesetzlich legitimierten Informationen höher zu gewichten sei, als das individuelle Recht auf Geheimhaltung. Die Datenverarbeitung sei daher auch
Es bestehe auch kein Recht auf Löschung, da die Erstbeschwerdegegnerin einerseits nur Auftragsverarbeiterin sei und andererseits keiner der in Artikel 17, Absatz eins, DSGVO genannten Tatbestände erfüllt sei. Vielmehr seien die Ausnahmetatbestände des Artikel 17, Absatz 3, Litera a, und b DSGVO erfüllt. Auch eine Verletzung von Paragraph eins, DSG liege nicht vor, da es sich bei den beschwerdegegenständlichen Daten um zulässigerweise veröffentlichte, allgemein verfügbare Daten und damit um nicht-schutzwürdige Daten
Paragraph eins, Absatz eins, DSG.
2 GBG 1955 das nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Grundbuchsgericht über alle Eintragungen in das Grundbuch und damit auch darüber, welche personenbezogenen Daten aufzunehmen seien. Der Zweitbeschwerdegegnerin sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 94 Abs. 1 B-VG verwehrt, darauf Einfluss zu nehmen. Die Veröffentlichung sei zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Eintragung notwendig, es liege auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot und auch keine Verletzung des Grundrechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
Vm § 7 GBG ergebe sich, dass nicht nur die Daten des Grundbuchs, sondern auch die den Eintragungen im Grundbuch zugrundeliegenden Urkunden öffentlich einsehbar seien. In der Urkundensammlung der EZ 8*1, KG *0*9*1, würden sich zur TZ 3*44/2016 folgende Urkunden befinden: Kaufvertrag, Rangordnungsbeschluss, Amtsbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis (Theodor A***), Staatsbürgerschaftsnachweis (Eva A***), Pfandbestellungsurkunde. Öffentlich abfragbar seien dabei nur jene Urkunden, die in der Spalte „Status“ mit „F“ bezeichnet seien (Anm. der Datenschutzbehörde: alle außer dem Rangordnungsbeschluss). Die Staatsbürgerschaftsnachweise seien notwendig, da aufgrund des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes zum Erwerb des Eigentumsrechtes die österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden müsse. Die Heiratsurkunde sei notwendig, da gleichzeitig mit dem Eigentumsrecht das zwischen den Ehegatten A*** vereinbarte vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen worden sei und dafür ein urkundlicher Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 364c ABGB erforderlich sei. 4. Die Zweitbeschwerdegegnerin brachte dazu in seiner Stellungnahme vom 14. November 2022 vor, dass die Verarbeitung der Daten im Grundbuch (bzw. der Urkundensammlung) der justiziellen Tätigkeit im Sinne von Paragraph 83, Absatz 2, GOG zuzurechnen sei und daher die Datenschutzbehörde nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei die Zweitbeschwerdegegnerin auch nicht Verantwortlicher iSv Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Sie stelle nur die technische Basis und die Applikationslösung für die elektronische Führung des Grundbuchs zur Verfügung, würde jedoch keinerlei Verarbeitungen personenbezogener Daten im Grundbuch vornehmen und habe diesbezüglich auch keinerlei Entscheidungsbefugnis. Vielmehr entscheide
Paragraph 75, Absatz 2, GBG 1955 das nach Absatz eins, leg. cit. zuständige Grundbuchsgericht über alle Eintragungen in das Grundbuch und damit auch darüber, welche personenbezogenen Daten aufzunehmen seien. Der Zweitbeschwerdegegnerin sei es aus verfassungsrechtlichen Gründen des Artikel 94, Absatz eins, B-VG verwehrt, darauf Einfluss zu nehmen. Die Veröffentlichung sei zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Eintragung notwendig, es liege auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot und auch keine Verletzung des Grundrechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
Aus Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 7, GBG ergebe sich, dass nicht nur die Daten des Grundbuchs, sondern auch die den Eintragungen im Grundbuch zugrundeliegenden Urkunden öffentlich einsehbar seien. In der Urkundensammlung der EZ 8*1, KG *0*9*1, würden sich zur TZ 3*44/2016 folgende Urkunden befinden: Kaufvertrag, Rangordnungsbeschluss, Amtsbestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis (Theodor A***), Staatsbürgerschaftsnachweis (Eva A***), Pfandbestellungsurkunde. Öffentlich abfragbar seien dabei nur jene Urkunden, die in der Spalte „Status“ mit „F“ bezeichnet seien Anmerkung der Datenschutzbehörde: alle außer dem Rangordnungsbeschluss). Die Staatsbürgerschaftsnachweise seien notwendig, da aufgrund des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes zum Erwerb des Eigentumsrechtes die österreichische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden müsse. Die Heiratsurkunde sei notwendig, da gleichzeitig mit dem Eigentumsrecht das zwischen den Ehegatten A*** vereinbarte vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen worden sei und dafür ein urkundlicher Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 364 c, ABGB erforderlich sei. 5. Nach Erhalt der Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. November 2022 bekannt, dass er auf Grund des Vorbringens seine Beschwerde auch auf den Drittbeschwerdegegner ausdehne. 6. Der Drittbeschwerdegegner gab in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 vor, dass die beanstandete Bereitstellung von Urkunden in der Urkundensammlung im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfolgt sei und daher keine Überprüfungskompetenz der Datenschutzbehörde gegeben sei. Die in Beschwerde gezogenen Vorgänge seien gesetzlich vorgesehen, da das Grundbuch
1 GBG öffentlich ist. Dem Umstand, dass dadurch oftmals höchstpersönliche Daten einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden, könne man nur durch eine Gesetzesänderung begegnen.
Paragraph 7, Absatz eins, GBG öffentlich ist. Dem Umstand, dass dadurch oftmals höchstpersönliche Daten einem breiten Publikum zugänglich gemacht werden, könne man nur durch eine Gesetzesänderung begegnen.
1 GBG zwingend öffentliche Grundbuch vorzunehmen seien und welche personenbezogenen Daten bzw. solche enthaltenden Urkunden in die ebenfalls öffentliche Urkundensammlung aufzunehmen seien, obliege ausschließlich dem Grundbuchsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Verarbeitung von im öffentlichen Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten sei daher eine justizielle Tätigkeit. Auf Grundlage des § 1 GUG habe die Zweitbeschwerdegegnerin die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstütze Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten angeordnet und obliege dieser ausschließlich die Zurverfügungstellung der technischen Basis bzw. der Applikationslösung für die Führung des elektronischen Grundbuchs. Die Entscheidung, welche Eintragungen in das (nunmehr) elektronische Grundbuch vorzunehmen seien und welche Urkunden in die ebenfalls im elektronischen Grundbuch enthaltene Urkundensammlung aufzunehmen seien, sei als justizielle Tätigkeit ausschließlich dem Grundbuchsgericht zugewiesen. Die Erstbeschwerdegegnerin sei auf Grund von Punkt 4.7. der beiliegenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung der Republik Österreich gegenüber verpflichtet, ihren Kunden Zugang zu den vertragsgegenständlichen Datenbanken – das sind die Firmenbuchdatenbank, Grundstücksdatenbank, Ediktsdatei und die Datenbanken der Verfahrensautomation Justiz – über IT-Anwendungen zu gewährleisten. Die Weiterleitung des Inhaltes der IT-Anwendungen an den Kunden durch die Erstbeschwerdegegnerin habe unverändert und vollständig zu erfolgen, eine Veränderung des Inhalts bzw. der Darstellung sei der Erstbeschwerdegegnerin nicht gestattet. Die Erstbeschwerdegegnerin sei weisungsgebunden und habe auch ausschließlich weisungsgebunden gehandelt. Selbst wenn die Datenschutzbehörde widererwartend der Erstbeschwerdegegnerin auf Grund der betreffenden Maßnahme die Eigenschaft als Verantwortliche zusprechen würde, so wäre eine solche ausschließlich auf die konkrete Maßnahme (nämlich die Entfernung der Verbindung für die Übertragung der Abfragedaten und das Unterlassen der Weiterleitung der Inhalte) als Verantwortliche zu qualifizieren. Die Verfahrensgegenständlichen Urkunden wären jedoch weiterhin – über andere Verrechnungsstellen bzw. beim Grundbuchgericht direkt – öffentlich einsehbar. Der Status der Erstbeschwerdegegnerin in Bezug auf die zuvor erfolgte Bereitstellung der öffentlichen Grundbuchsdaten zum Abruf bliebe jedoch unverändert jener der Auftragsverarbeiterin. Die Entscheidung darüber, welche Eintragungen in das
Paragraph 7, Absatz eins, GBG zwingend öffentliche Grundbuch vorzunehmen seien und welche personenbezogenen Daten bzw. solche enthaltenden Urkunden in die ebenfalls öffentliche Urkundensammlung aufzunehmen seien, obliege ausschließlich dem Grundbuchsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Verarbeitung von im öffentlichen Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten sei daher eine justizielle Tätigkeit. Auf Grundlage des Paragraph eins, GUG habe die Zweitbeschwerdegegnerin die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstütze Datenverarbeitung nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten angeordnet und obliege dieser ausschließlich die Zurverfügungstellung der technischen Basis bzw. der Applikationslösung für die Führung des elektronischen Grundbuchs. Die Entscheidung, welche Eintragungen in das (nunmehr) elektronische Grundbuch vorzunehmen seien und welche Urkunden in die ebenfalls im elektronischen Grundbuch enthaltene Urkundensammlung aufzunehmen seien, sei als justizielle Tätigkeit ausschließlich dem Grundbuchsgericht zugewiesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner gegenständlichen Beschwerde zwei verschiedene Screenshots von Ansichten der von der Erstbeschwerdegegnerin betriebenen Plattform „liegenschaft***.info“ als Beilagen angeschlossen, und zwar
GBG die Grundlage der bücherlichen Eintragung darstellen würden, und zwar die Erwerbsurkunde (Kaufvertrag) und eine Amtsbestätigung als Nachweis für das Eigentumsrecht; Staatsbürgerschaftsnachweise als Nachweis zum rechtmäßigen Erwerb des Eigentumsrechtes aufgrund des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetze; Heiratsurkunde als Nachweis für die zulässige Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, die
Das Grundbuchsgericht entscheide nach § 75 Abs. 2 GBG im Verfahren außer Streitsachen in allen Angelegenheiten nach dem Grundbuchsgesetz, somit auch über alle Eintragungen in das Grundbuch sowie auch darüber, welche Urkunden in die Urkundensammlung aufzunehmen seien. Die Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank beruhe auf § 2 Abs. 4 und § 1 Abs. 3 GUG sowie auf den zu § 1 Abs. 3 GUG ergangenen Umstellungsverordnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers entspreche in diesem Umfang daher den Verarbeitungsgrundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c DSGVO unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der in Streit gezogenen Datenverarbeitung gem. § 1 Abs 2 letzter Satz DSG, weil bei der Verarbeitung der Urkunden das Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und – auch nachträglichen – Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiege.
Paragraph 6, GBG die Grundlage der bücherlichen Eintragung darstellen würden, und zwar die Erwerbsurkunde (Kaufvertrag) und eine Amtsbestätigung als Nachweis für das Eigentumsrecht; Staatsbürgerschaftsnachweise als Nachweis zum rechtmäßigen Erwerb des Eigentumsrechtes aufgrund des Wiener Ausländergrundverkehrsgesetze; Heiratsurkunde als Nachweis für die zulässige Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, die
Paragraph 364 c, ABGB von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis abhänge. Das Grundbuchsgericht entscheide nach Paragraph 75, Absatz 2, GBG im Verfahren außer Streitsachen in allen Angelegenheiten nach dem Grundbuchsgesetz, somit auch über alle Eintragungen in das Grundbuch sowie auch darüber, welche Urkunden in die Urkundensammlung aufzunehmen seien. Die Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank beruhe auf Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph eins, Absatz 3, GUG sowie auf den zu Paragraph eins, Absatz 3, GUG ergangenen Umstellungsverordnungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers entspreche in diesem Umfang daher den Verarbeitungsgrundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung gem. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, bis c DSGVO unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit der in Streit gezogenen Datenverarbeitung gem. Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG, weil bei der Verarbeitung der Urkunden das Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und – auch nachträglichen – Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiege.
Z 7 DSGVO zu, weshalb die Beschwerde gegen sie abzuweisen war.Der Erstbeschwerdegegnerin kommt daher in keine Eigenschaft als Verantwortliche
3. Zur Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin
1 GUG ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen.
Paragraph eins, Absatz eins, GUG ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Die Zweitbeschwerdegegnerin ist daher in Bezug auf den Betrieb der Grundstücksdatenbank sowie der Urkundendatenbank als (gemeinsam) Verantwortliche zu qualifizieren. Der Zweitbeschwerdegegnerin kommt jedoch keine Entscheidungsgewalt darüber zu, welche Daten/Dokumente in die Grundstücksdatenbank bzw. in die Urkundendatenbank aufgenommen werden, diese Entscheidung trifft ausschließlich der Drittbeschwerdegegner als örtlich zuständiges Grundbuchsgericht (vgl. § 75 GBG iVm § 1 § 118 Z 4 JN). Auch über allfällige Anträge auf Einschränkung der Einsicht in die in der Urkundensammlung aufgenommenen und in der Urkundendatenbank gespeicherten Urkunden hat kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich der Drittbeschwerdegegner auf Antrag einer betroffenen Person im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (vgl. § 6b GUG). Der Zweitbeschwerdegegnerin kommt jedoch keine Entscheidungsgewalt darüber zu, welche Daten/Dokumente in die Grundstücksdatenbank bzw. in die Urkundendatenbank aufgenommen werden, diese Entscheidung trifft ausschließlich der Drittbeschwerdegegner als örtlich zuständiges Grundbuchsgericht vergleiche Paragraph 75, GBG in Verbindung mit Paragraph eins, Paragraph 118, Ziffer 4, JN). Auch über allfällige Anträge auf Einschränkung der Einsicht in die in der Urkundensammlung aufgenommenen und in der Urkundendatenbank gespeicherten Urkunden hat kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich der Drittbeschwerdegegner auf Antrag einer betroffenen Person im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden vergleiche Paragraph 6 b, GUG). Die Zweitbeschwerdegegnerin ist daher in Bezug auf diese konkreten Verarbeitungstätigkeiten (Aufnahme/Einschränkung von Daten in der Grundstücks- bzw. Urkundendatenbank) nicht als Verantwortlicher
Z 7 DSGVO zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gegen sie abzuweisen war.Die Zweitbeschwerdegegnerin ist daher in Bezug auf diese konkreten Verarbeitungstätigkeiten (Aufnahme/Einschränkung von Daten in der Grundstücks- bzw. Urkundendatenbank) nicht als Verantwortlicher
, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gegen sie abzuweisen war.
3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig. ErwGr. 20 der DSGVO führt dazu näher aus, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen soll. Dem Urteil des EuGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.